
Initialer Disclaimer
Diese Plattform präsentiert Justizberichte, Prozessverläufe und Urteile. Sie kombiniert rechtliche Analysen mit politischen und unpolitischen Kommentaren, persönlichen Erlebnissen und kulturellen Empfehlungen.
Die Betreiber führen auch Einzelrecherchen durch:
„Als ich am Samstag eine Recherche zu Berlins ︎︎︎erster Amtsanwältin wieder in mein Bewusstsein rief, erinnerte ich mich an eine Fragestellung der Berliner Staatsanwaltschaft: Wann in Berlin zum ersten Mal ︎︎︎eine Frau das Amt einer Staatsanwältin übernommen hat, ist hingegen nicht leicht zu rekonstruieren – möglicherweise schon 1949, gesichert jedenfalls im Jahr 1957.“
︎ Bekanntmachungen (Editionen)
Ⅰ Ⅱ Ⅲ Ⅳ.1 Ⅳ.2 Ⅴ Ⅵ Ⅶ Ⅷ Ⅸ
2.7.25
Berliner Hoffest 2025 – Fotodokumentation
Berliner Hoffest 2025 – Fotodokumentation
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Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de
Hauptseite ︎︎︎
Special: ︎︎︎ Andreas Darsow (Fehlurteil)
Über den Verfassungsgerichtshof Berlin:
Ich schwöre, das Richteramt wider dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und unter höhnischer Missachtung des Gesetzes auszuüben, nach bestem Machtkalkül für das Böse, mit genauem Ansehen der Person zu urteilen und einzig der Selbstlüge und Amtsmissbräuchlichkeit zu dienen – so wahr Gott mir eigentlich helfen wollte.
︎ W e i t e r l e s e n
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Der wohltuende Zynismus am Bundesgerichtshof:
„Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil es dem Senat letztlich doch noch möglich war, aus der Vielzahl überflüssiger Ausführungen diejenigen herauszufiltern, derer es zum Beleg der jeweiligen Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche bedurfte.“
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Disclaimer
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist insofern besonders hoch zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, juris); Beschluss vom 13.02.2023 des Landgerichts Berlin in dem gerichtlichen Az.: 515 Qs 8/23; verworfene Beschwerde der Berliner Staatsanwaltschaft, die berechtigte Kritik an staatlichen Stellen und Bediensteten aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT strafrechtlich verfolgte – wie der Beschluss zeigt, offensichtlich zu Unrecht.
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Special: ︎︎︎ Andreas Darsow (Fehlurteil)
In einfacher Sprache: ︎︎︎Buckminster.de / Cronemeyer gegen die Kunstfreiheit
BND: Buckminster NEUE ZEIT kam dahinter
Im Rahmen seiner „Komm dahinter“-Employer-Branding-Kampagne hat der Bundesnachrichtendienst den Versuch unternommen, seine Kreativagentur um jeden Preis geheim zu halten. Buckminster NEUE ZEIT kam dahinter:
︎ BND Styleguide (by BNZ)
︎ Buckminster Story
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Im Rahmen seiner „Komm dahinter“-Employer-Branding-Kampagne hat der Bundesnachrichtendienst den Versuch unternommen, seine Kreativagentur um jeden Preis geheim zu halten. Buckminster NEUE ZEIT kam dahinter:
︎ BND Styleguide (by BNZ)
︎ Buckminster Story

Über den Verfassungsgerichtshof Berlin:
Ich schwöre, das Richteramt wider dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und unter höhnischer Missachtung des Gesetzes auszuüben, nach bestem Machtkalkül für das Böse, mit genauem Ansehen der Person zu urteilen und einzig der Selbstlüge und Amtsmissbräuchlichkeit zu dienen – so wahr Gott mir eigentlich helfen wollte.
︎ W e i t e r l e s e n



Der wohltuende Zynismus am Bundesgerichtshof:
„Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil es dem Senat letztlich doch noch möglich war, aus der Vielzahl überflüssiger Ausführungen diejenigen herauszufiltern, derer es zum Beleg der jeweiligen Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche bedurfte.“

Disclaimer
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist insofern besonders hoch zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, juris); Beschluss vom 13.02.2023 des Landgerichts Berlin in dem gerichtlichen Az.: 515 Qs 8/23; verworfene Beschwerde der Berliner Staatsanwaltschaft, die berechtigte Kritik an staatlichen Stellen und Bediensteten aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT strafrechtlich verfolgte – wie der Beschluss zeigt, offensichtlich zu Unrecht.
