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01. Juni 2023
︎ W e i t e r l e s e n

22. Mai 2023
Teil 2: Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft Berlin, und warum (legale) Selbstjustiz der einzige Weg ist.
“TO: kroto@chem.fsu.edu
CC: Hans Plendl <plendl2001@yahoo.com>
Subject: Meeting on Theme Park Promoting Sustainability & Isocyanate-free Polyurethane – October 13th 2014 at 2 p.m. Attachment: Meeting Agenda; Berlin Plaenterwald Concept Note; Poly Terra Presentation
Email Text:
Dear Sir Kroto,
Professor Plendl has been so kind to arrange a meeting with you in Tallahassee for next Monday, October 13th at 2 p.m. We propose the attached agenda for our meeting. For additional information, please refer to the attached concept note for the theme park and a presentation describing the Poly Terra company.
I look forward to meeting you next week.
Sincerely,
Sylvia R. Hofmann
Chief Executive Officer”
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20. Mai 2023
Teil 1: Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft Berlin, und warum (legale) Selbstjustiz der einzige Weg ist.
“Ich habe Sie gewarnt. Der gute Wille hilft nichts, wenn Sie sich juristisch angreifbar machen. Sie dürfen im Übrigen auch nicht Banken überfallen, um das Geld den Armen zu schenken oder um zu verhindern, dass mit dem Geld Rüstungsgeschäfte finanziert werden. Sie werden dann zwar sicherlich von einigen Leuten geschätzt und geliebt, doch wird das eine Bestrafung nicht verhindern. Ein ungedeckter Scheck ist besser als gar kein Scheck, weil dann auch noch ein strafbarer Scheckbetrug vorläge und man dann auch mit einer schnelleren Scheckklage vorgehen könnte.”
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18. Mai 2023
Eine Schrotflinte kommt selten allein
“Stattdessen hat das Landgericht versucht, eine unnatürliche non-liquet-Situation zwischen den Parteien entstehen zu lassen und die zulässige öffentliche Berichterstattung zu Lasten der Antragsgegnerin zu unterdrücken. Dies nicht etwa, weil die Beweislage schlecht ist, sondern um den Täter vor der für ihn unbequemen Berichterstattung zu „schützen“.
Begriffsschärfung Pluralis Majestatis und Pluralis Auctoris: Sofern das Landgericht im vorangegangenen Eilverfahren meint, der Begleitkommentar der Antragsgegnerin erweise sich als Werk einer Gruppe oder mehrerer Autoren, verkennt es den Unterschied zwischen dem Pluralis Auctoris (Autorenplural) und dem Pluralis Majestatis (Plural des Einzelnen). Die Artikel der Antragsgegnerin, was ohne Weiteres nahezu überall zu erkennen ist, nehmen stets Bezug auf die Erlebnisse ihrer Person, u.a. mit der Kirchengemeinde und den Gerichten. Die Antragsgegnerin signiert ihre Artikel zum überwiegenden Teil sogar persönlich mit ihrem Namen, wodurch die gewählte Erzählform des Pluralis Majestatis augenfällig schlüssig zur Geltung kommt.
Es gibt im Englischen das Sprichwort: Hate the message, not the messenger. Die Antragsgegnerin ist nur „Botin“ dieses Geschehens, der Verursacher ist aber der Antragsteller selbst. Wenn dieser sich nun wiederholt darüber beklagt, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Hebel in Bewegung setzt und ihn mit seinem Fehlverhalten (öffentlich) konfrontiert, bleibt lediglich festzustellen, dass der Antragsteller für diese Situation selbst verantwortlich ist.
Der Antragsteller war es, der am 14.06.2019 unbefugt die Wohnung der Antragsgegnerin betrat und ihr den Brief der Kanzlei übergab. Daran kann es nach über 2,5 Jahren mühseligen Beweis- und Tatsachenvortrags keinen Zweifel geben. Das Täterwissen, das der Antragsteller mit seiner Selbstbezichtigung offenbarte, spricht Bände (gegen ihn). Sofern der Antragsteller darum bemüht ist, Dritte von seinem vermeintlich guten Ruf zu überzeugen und die Antragsgegnerin als Lügnerin zu diskreditieren, spricht dies ebenfalls Bände (gegen ihn). Der Antragsteller hatte es am 14.06.2019, dem Tag des unbefugten Betretens der Wohnung der Antragsgegnerin, selbst in der Hand. Er entschied sich dazu, widerrechtlich in den befriedeten Besitz eines Dritten einzudringen. Die Antragsgegnerin konnte sich infolgedessen in ihren eigenen Räumlichkeiten nicht mehr sicher fühlen. Sie musste damit rechnen, dass der Antragsteller oder eine andere kirchennahe Person sie erneut aufsuchen und belästigen würde. Auf die Antragsgegnerin wurde damit psychischer Druck ausgeübt. Nachträglich wurde seitens der Gemeinde und des Antragstellers dafür gesorgt, die Geschehnisse vom 14.06.2019 “ungeschehen“ zu machen. Insofern bedurfte es nicht nur eines Bestreitens der persönlichen Übergabe am 14.06.2019, sondern auch einer Ersatzzustellung durch eigenhändige Übergabe.
Es ist nun, nach unzähligen, zermürbenden und einseitig geführten und ausgeurteilten Verfahren, an der Zeit, die Sache juristisch angemessen abzuwickeln und dadurch anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin die Wahrheit spricht. Und zwar in allen wesentlichen Facetten. Der Antragsteller hat den Hausfriedensbruch am 14. Juni 2019 begangen. Das ist Fakt. Es wurde eine Ersatzzustellung für den 17. Juni 2019 beauftragt, die der messenger Bote Kittelmann in Wirklichkeit lediglich in den Briefkasten der Antragsgegnerin einwarf. Das ist Fakt. Das nachträglich gefertigte Kittelmann-Protokoll, das eine persönliche Übergabe belegen soll, ist eine schriftliche Lüge. Auch das ist Fakt.”
Berufungsreplik vom 15. Mai 2023, Kammergericht Berlin, 10 U 114/22
︎ https://unheilmann.de/
Boarding completed!

16. Mai 2023
Schreiben von Bernd Pickel – Der Präsident des Kammergerichts, Thema: Gesunde Fehlerkultur; Antwortschreiben vom 11. Mai 2023
“Ihre Darlegung, die sehr unbestimmt ist und lediglich an der Oberfläche bleibt, unterlässt es (wohl beabsichtigt), auf den konkreten Sachverhalt einzugehen und einen Prozessschaden in Höhe von mind. 3.021,85 € anzuerkennen. Sie erwecken wissentlich den falschen Eindruck, als habe die 27. Kammer des Landgerichts Berlin in der Sache 27 O 36/22 eine vertretbare Entscheidung getroffen, die es hinzunehmen und zu akzeptieren gelte. Sie werfen mir —ebenfalls wissentlich falsch— vor, ich würde die richterliche Unabhängigkeit pauschal negieren. Und schließlich gehen Sie auch davon aus, Richter/innen seien unfehlbar.”
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11. Mai 2023
Hochwertige Zeugen bei der Polizei Berlin und auf Ladung der Abteilung 215 des Amtsgerichts Charlottenburg; Räumungsklage eines Berliner Bauprojektentwicklers gegen zwei arglose Menschen; Beweisaufnahme am 21. Juni 2023
“Sie sah sehr ungepflegt aus. Ich wusste nicht, was ich davon halten sollte. Sie schrie in der Nacht und am Tage, auch auf dem Balkon [...] weil sie psychisch krank sei und dann hat sie laut das Lied “Alle meine Entchen gesungen” [...] Sie war auch so ungepflegt.”
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07. Mai 2023
The Holy Spirit is all around
Über Traumdeutungen und Spielkarten, Justiz & Spiritualität
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03. Mai 2023
Kommentierung
“Und die Geschichte geht so:
Vor ein paar Tagen wollte er eine Nachbarin besuchen, Gertrud L., 66 Jahre alt, die beiden mochten sich. Er hatte ihr schon öfter geholfen. Jetzt sollten die Gardinen gewaschen werden. Doch als er an diesem Tag vor ihrer Wohnung im Erdgeschoss steht, merkt er, dass die Tür nur angelehnt ist. Er geht hinein, und als er ins Bad schaut, findet er Gertrud L. auf dem Boden, halbnackt. Er sieht blaue Flecke, er sieht viel Blut, er fasst sie an und er merkt, dass sie tot ist. Andreas H. bekommt Panik, er rennt hinaus auf die Straße, er übergibt sich, doch zur Polizei geht er nicht. Er hat Angst. Er war schon mal im Gefängnis, wer glaubt ihm schon? Da ruft die Lebensgefährtin die 110 an.”
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02. Mai 2023
Richter Alexander Batschari (Amtsgericht Charlottenburg)
“Eine Mischung aus Ku-Klux-Klan, Volksgerichtshof und »Es geschah am hellichten Tag«”
Der Amtsrichter, der sich rückwirkend als befangen erwiesen haben würde (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.01.2021 – 66 T 110/20), hätte die Klage „unter vollkommener Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien „zulässig“ gemacht, indem er die Zulässigkeit der Klage durch eine unzulässige Rubrumsänderung zurechtgebogen“ habe. Somit sei aus der „prozessunfähigen einzelnen Pfarrerin“, die unter keinem einzigen Gesichtspunkt Klage erheben könne, die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats geworden. Für diese freihändige Abänderung des Rubrums würde sich kein einziger rechtlicher oder legitimer Anhaltspunkt ergeben, dieser würde auch bereits nach den Grundsätzen der landeskirchlichen Verfassung ausscheiden (GO Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Oberlausitz §), was die Gerichte in den beschriebenen Verfahren bislang beharrlich verkannt und willkürlich ignoriert hätten. [...]
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Mail: Office@Buckminster.de
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Verteidigung gem. § 193 StGB in Verb. mit § 20, Abs. 4 Grundgesetz (GG)
Disclaimer
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist insofern besonders hoch zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, juris); Beschluss vom 13.02.2023 des Landgerichts Berlin in dem gerichtlichen Az.: 515 Qs 8/23; verworfene Beschwerde der Berliner Staatsanwaltschaft, die berechtigte Kritik an staatlichen Stellen und Bediensteten aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT strafrechtlich verfolgte – wie der Beschluss zeigt, offensichtlich zu Unrecht
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Einzelhinweise
Die Zivilkammer 64 folgt den Anträgen auf Tatbestandsberichtigung und Rubrumsberichtigung. Den Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Berufungsklägerin zur Entlastung ihres Rechtsanwalts Moritz Quecke eigenständig verfasst und ihm diesen für die rechtswirksame Einreichung beim LG zur Verfügung gestellt.
︎︎︎ U p d a t e ZK 64 (Berufungsurteil und bevorstehendes Revisionsverfahren)
“In dem vorbezeichneten Rechtsstreit sieht sich die Klägerin gezwungen, den Richter Diekmann und die Kammervorsitzende Ursula Spur auf Folgendes hinzuweisen [...] Angesichts dieser, man möchte sagen, richterlichen Verhaltensschwächen, wird der Kammer nunmehr klarstellend mitgeteilt, dass sich die Klage nur nach dem Willen der Parteien richtet. Der Richter ist insoweit Dienstleister an der klagenden Zivilbevölkerung, die durch ihre Klagebereitschaft erst dafür sorgt, dass der Richter in seinem Feld überhaupt tätig werden darf.”
︎︎︎ U p d a t e ZK 32 (Neg. Feststellungsklage)
„Das Kammergericht hat entschieden, dass die Äußerung eines Anwalts „die Justiz kann sich nach Auffassung des Unterzeichneten weder Richter leisten, welche zu dumm sind, noch solche, welche absichtlich Fehlurteile produzieren…“ als von § 193 StGB gedeckt betrachtet (KG Berlin, 5. Strafsenat, 1 Ss 204/95, Beschluss vom 20.09.1996).“ © Bild v. Buckminster NEUE ZEIT
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Disclaimer
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist insofern besonders hoch zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, juris); Beschluss vom 13.02.2023 des Landgerichts Berlin in dem gerichtlichen Az.: 515 Qs 8/23; verworfene Beschwerde der Berliner Staatsanwaltschaft, die berechtigte Kritik an staatlichen Stellen und Bediensteten aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT strafrechtlich verfolgte – wie der Beschluss zeigt, offensichtlich zu Unrecht

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Was ist ein Mobbyist? ︎
Einzelhinweise
Die Zivilkammer 64 folgt den Anträgen auf Tatbestandsberichtigung und Rubrumsberichtigung. Den Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Berufungsklägerin zur Entlastung ihres Rechtsanwalts Moritz Quecke eigenständig verfasst und ihm diesen für die rechtswirksame Einreichung beim LG zur Verfügung gestellt.
︎︎︎ U p d a t e ZK 64 (Berufungsurteil und bevorstehendes Revisionsverfahren)
“In dem vorbezeichneten Rechtsstreit sieht sich die Klägerin gezwungen, den Richter Diekmann und die Kammervorsitzende Ursula Spur auf Folgendes hinzuweisen [...] Angesichts dieser, man möchte sagen, richterlichen Verhaltensschwächen, wird der Kammer nunmehr klarstellend mitgeteilt, dass sich die Klage nur nach dem Willen der Parteien richtet. Der Richter ist insoweit Dienstleister an der klagenden Zivilbevölkerung, die durch ihre Klagebereitschaft erst dafür sorgt, dass der Richter in seinem Feld überhaupt tätig werden darf.”
︎︎︎ U p d a t e ZK 32 (Neg. Feststellungsklage)
„Das Kammergericht hat entschieden, dass die Äußerung eines Anwalts „die Justiz kann sich nach Auffassung des Unterzeichneten weder Richter leisten, welche zu dumm sind, noch solche, welche absichtlich Fehlurteile produzieren…“ als von § 193 StGB gedeckt betrachtet (KG Berlin, 5. Strafsenat, 1 Ss 204/95, Beschluss vom 20.09.1996).“ © Bild v. Buckminster NEUE ZEIT
