E-Mail: Beleidigungen durch Inken von Gadow?



Viel Stiftung, wenig Subsumtion.

Die NEUE ZEIT dreht weiter, diesmal mit einer Richterin, die Persönlichkeitsrecht offenbar für rhetorischen Zierrat hält.

„Frau Dr. Inken von Gadow ist im Jahr 2022 nach mehrjähriger Tätigkeit in Führungspositionen der Hamburger Justizverwaltung in die spruchrichterliche Tätigkeit am Oberlandesgericht zurückgekehrt. Seither ist sie Vorsitzende des für Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen und aus Versicherungsverträgen sowie für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zuständigen Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Sie ist außerdem Mitglied des Vorstands der Stiftung zur Förderung des Instituts für Seerecht und Seehandelsrecht der Universität Hamburg und Mitglied des Kuratoriums der International Foundation for the Law of the Sea (IFLOS).”

Sachverhalt:

Die Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer, vertreten durch Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen, verfolgt am Landgericht Berlin II ihre Zahlungsklage gegen den Berichterstatter. Der Klageverlauf ist derart „erfolgreich“, dass die einreichende Kanzlei zu Diffamierung und offener Lüge übergeht. Alles natürlich im Geiste bunter, weltoffener Demokrat*ens, firmierend unter dem Banner von UnsereDemokratie™.

Die hohle Büchse, die wir auf dem nachstehenden Screenshot sehen (Hannah Büchsenmann), behauptete in einem ihrer geistlosen Schriftsätze wahrheitswidrig, die Beklagte würde Richter persönlich aufsuchen (also physisch), um diese anschließend wüst zu beleidigen. Da der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung bei null liegt, ist sie als frei erfunden und einzig zu Diffamierungszwecken geäußert einzustufen. Es handelt sich mitnichten um eine privilegierte Äußerung, sondern um sogenannten Sachvortrag entrückter Vollidioten, die nichts Besonderes können.





Die Kanzlei Cronemeyer Haisch sowie die dort tätigen Rechtsanwälte Patricia Cronemeyer (Klägerin zu 1) und Alexander Lorf (Kläger zu 2) wurden abgemahnt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Aufgrund des nicht öffentlichen Charakters der Äußerung war nicht die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg (Pressekammer) zuständig, sondern eine zufällig ausgeloste, völlig ahnungslose Kammer (ZK32), die irgendetwas mit Eilverfahren macht.
 
Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 32, vertreten durch die Richterin Dr. Seidler, kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Unwahrheit der Behauptung glaubhaft gemacht wurde. Gleichwohl sah es den Verfügungsanspruch als nicht gegeben an, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass die Verfügungsbeklagten ihre Behauptung wissentlich unwahr oder in leichtfertig unhaltbarer Weise aufgestellt hätten.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg wurde durch die Prozessbevollmächtigten Sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet (Auszüge):

Diese Subsumtion des Gerichts ist im Hinblick auf die konkret streitgegenständliche Äußerung in sich nicht schlüssig und berücksichtigt auch die in dem Beschluss selbst angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vollumfänglich.

Zum einen ist es bereits augenfällig, dass eine Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Aussagegehalt bzw. Kern der Aussage der unwahren Behauptung durch das Landgericht Hamburg gänzlich unterblieben ist. [...]

Diese Unterstellung mit der Behauptung zu verknüpfen, die Antragstellerin habe im Rahmen eines solchen persönlichen Aufeinandertreffens Richter wüst beleidigt, ist erwiesen falsch und in keiner Weise schützenswert.

Die Antragsgegner geben in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2025 an das Landgericht Berlin II nicht an, worauf sie ihre krude Behauptung stützen. Weder steht die streitgegenständliche Äußerung in Zusammenhang mit dem in den Schriftsatz zuvor geschilderten sachfremden Ausführungen zu weiteren Rechtstreitigkeiten der Parteien vor anderen Gerichten, noch haben diese Ausführungen unter der Überschrift „I. Zum weiteren Hintergrund der Beklagten“ etwas mit der konkret erhobenen Zahlungsklage vor dem Landgericht Berlin II zu tun. Die mit der Zahlungsklage nicht in Zusammenhang stehenden Ausführungen der Antragsgegner unter der Überschrift „I. Zum weiteren Hintergrund der Beklagten“ sind ersichtlich dazu gedacht, die Antragstellerin gegenüber dem Landgericht Berlin in ein schlechtes Licht zu rücken und zu stigmatisieren.

[...]

Dass sich die mit richterlichen Leistungen unzufriedene Antragstellerin kritisch mit der Arbeit der [...] auseinandersetzte (per Brief, E-Mail oder fernmündlich), kann und darf selbstverständlich kein Freibrief dafür sein, krude und nachweislich unwahre Behauptungen in die Welt zu setzen. Das eine legitimiert das andere nicht – schon gar nicht unter dem Deckmantel von „wir haben es (angeblich) nicht besser gewusst“. Für die Antragsgegner bestand und besteht keinerlei Veranlassung, derartige Falschbehauptungen aufzustellen oder zu verbreiten.

Die zur Untersagung stehende Behauptung wurde von den Antragsgegnern offensichtlich wider besseres Wissen aufgestellt. Objektiv betrachtet liegt kein Umstand vor, der geeignet wäre, eine solche Falschbehauptung zu veranlassen. Zumindest aber ist das rechtlich relevante Kriterium erfüllt, dass die Behauptung fahrlässig bzw. leichtfertig unhaltbar und ohne belastbare oder tatsächliche Grundlage in den Raum gestellt wurde. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung selbst unter Verweis auf die insoweit maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt:

„Auf der Hand liegend falsch in diesem Sinne ist eine Äußerung, die wissentlich unwahr oder leichtfertig unhaltbar ist, wobei es auf den Kenntnisstand des Sich-Äußernden zum Zeitpunkt der Äußerung ankommt und nachträgliche Erkenntnisse außer Betracht zu bleiben haben.“

Das Landgericht Hamburg hat die Begründung seiner Entscheidung jedoch lediglich darauf gestützt, dass nicht mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen sei, dass die Äußerung der Gegenseite wider besseren Wissens erfolgt sei. Das Landgericht Hamburg hat es ersichtlich vergessen, sich damit auseinanderzusetzen, ob die Äußerung der Gegenseite leichtfertig unhaltbar geschehen ist. Der Ausgangsrechtsstreit verbietet eine derart sachfremde und unwahre Tatsachenbehauptung, da sie mit dem eigentlichen Streitgegenstand in keinerlei Zusammenhang steht und für die gerichtliche Entscheidung keinerlei Relevanz besitzt.

Auch wenn die Antragstellerin die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür trägt, dass die beanstandete Tatsachenbehauptung „wissentlich unwahr oder leichtfertig unhaltbar“ aufgestellt worden ist, haben die Antragsgegner jedoch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzutun, worauf sie die angegriffene Tatsachenbehauptung stützen. Das OLG Celle hat insoweit ausgeführt:

„Weil für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse besteht, ist es Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt (vgl. OLG München, Urteil vom 2. August 2002 - 21 U 2188/02, juris Rn. 31). Der Beklagte hat jedoch erforderlichenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzutun, worauf er die angegriffene Tatsachenbehauptung stützt.“ (vgl. OLG Celle, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 13 U 156/12, Rn. 6, juris)

Es läge daher an den Antragsgegnern, darzutun, worauf sie die angegriffene Tatsachenbehauptung stützen. Da die Antragsgegner in ihrem Schriftsatz an das Landgericht Berlin II vom 9. April 2025 keinerlei Nachweise oder Belege für die streitgegenständliche Äußerung anführen und das Schreiben an die Frankfurter Richterin ersichtlich auch nicht als Anknüpfungspunkt für die Falschbehauptung dienen kann, die Antragstellerin habe Richter persönlich – etwa im Gericht oder gar am privaten Wohnort – aufgesucht, um diese anschließend wüst zu beleidigen, ist die streitgegenständliche Äußerung jedenfalls leichtfertig unhaltbar aufgestellt worden und daher von den Antragsgegnern zu unterlassen.

Dass die streitgegenständliche Äußerung ohne jedwede Belege aufgestellt worden ist, ist augenscheinlich auch der Formulierung: „Gepaart mit den Veröffentlichungen der Beklagte sowie mit ihren Schreiben, etwa jenes an Richterin Frost aus Anlage K 23 (…)“ der Antragsgegner unmittelbar im Anschluss an die streitgegenständliche Äußerung zu entnehmen. Mit dem Wort „Gepaart“ bringen die Antragsgegner zum Ausdruck, dass das Schreiben und weitere Veröffentlichungen der Antragstellerin gerade kein Beleg für die streitgegenständliche Falschbehauptung sind, sondern zusätzlich und davon getrennt das vermeintliche Persönlichkeitsbild der Antragstellerin belegen sollen.

Ein solches Vorgehen zeigt die eigentliche Stoßrichtung der Antragsgegner: Es geht nicht um einen Bezug zu den geltend gemachten Ansprüchen in der Zahlungsklage, sondern um eine übergriffige, sachfremde Eindruckslenkung des Landgerichts Berlin II auf Kosten der Antragstellerin.


Entscheidung über die Sofortige Beschwerde:

Das Hanseatische Oberlandesgericht, dem man von Natur aus ein gewisses Niveau zutrauen durfte (unabhängig von der Befangenheit des 7. Senats) entschied am 19. Mai 2025 über die sofortige Beschwerde. Um der Kollegin aus erster Instanz nicht in den Rücken zu fallen, wies es diese als unbegründet zurück. Zuständig war die Vorsitzende Richterin des 14. Zivilsenats, Dr. Inken von Gadow. Diese beschränkte ihre Begründung auf folgende wenige Worte: 

„Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 25. April 2025; es ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner die beanstandeten Äußerungen wider besseres Wissen getätigt hätten.”

Laut Geschäftsverteilungsplan des HOLG besteht für den 14. Zivilsenat folgende sachliche Zuständigkeit:

„Der 14. Zivilsenat ist Versicherungssenat im Sinne von § 119 a Ziff. 4 GVG. Als solcher ist er zuständig für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, allerdings nur, soweit es sich um Streitigkeiten aus Kraftverkehrsversicherungen handelt und soweit nicht der 8. Zivilsenat zuständig ist.

Der 14. Zivilsenat hat darüber hinaus folgende Spezialzuständigkeiten: 1. Streitigkeiten aus Straßenverkehrsunfällen (auch von Fußgängern und auch auf Grund einer Überlassung von Kraftfahrzeugen) und aus Unfällen beim Betriebe einer Eisenbahn oder eines Luftfahrzeugs, soweit nicht der 8. Zivilsenat zuständig ist. 2. Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit nicht der 1. Zivilsenat nach Rdnr. 201 Ziff. II 1b, der 7. Zivilsenat nach Rdnr. 207 Ziff. II 3, der 12. Zivilsenat nach Rdnr. 212 Ziff. 5 oder der 16. bzw. 17. Zivilsenat zuständig ist, 3. Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, soweit nicht der 13. Zivilsenat nach Rdnr. 213 Ziff. II 2 zuständig ist.”


Die Expertise des 14. Senats im Äußerungsrecht liegt bei null.

Donald Trump bezeichnete eine gewisse Sorte Richter kürzlich als Hinterzimmergauner. Nichts anderes ist Inken von Gadow.

„Gleich ordentlich in ihren Arsch treten”


Als erste therapeutische Maßnahme wurde Inken von Gadow telefonisch kontaktiert, was in einem etwa siebenminütigen Monolog mit (wohl interessierten) Zwischenlauten der Vorsitzenden mündete, mit dem ihr Feuer verschrieben wurde. Inken von Gadow wurde außerdem mitgeteilt, dass Gleiches mit Gleichem vergolten wird, was dem diesseits beliebten und gelebten Prinzip der Reziprozität entspricht. Daran anknüpfend erfolgte eine Recherche über die Vorsitzende, durch die zutage gefördert wurde, dass von Gadow dem Vorstand der Seerechtsstiftung Hamburg angehört.

Am 22. Mai 2025 versendeten wir folgende E-Mail zunächst auf Vorstandsebene:

Betreff: Beleidigungen durch Inken von Gadow?

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Ehlers, Henriksen, Jaeger und Proelss,

können Sie mir sagen, was mit Frau von Gadow los ist?

Ist Ihnen beleidigendes oder übergriffiges Verhalten der Dame bekannt?

Die Richterin fiel sogar bereits dadurch auf, dass sie Schiffskapitäne und Matrosen persönlich aufgesucht und wüst beleidigt hat […].

Hinweise werden gerne entgegengenommen.



Ebenso entgegengenommen wurde hier eine richterliche Entscheidung von Frau von Gadow, die diese als Einzelrichterin im Alleingang getroffen hat.

Frau von Gadow besticht darin durch eine Respektlosigkeit, die ihresgleichen sucht, da sie den zutreffenden Sach- und Rechtsvortrag meiner Rechtsanwälte vollständig ignoriert hat und lediglich auf die fehlerhafte Verfahrensweise des Landgerichts verweist.

Als Betroffene soll ich es hinnehmen, dass die Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer in ihren Schriftsätzen rufschädigende Falschbehauptungen über mich lanciert. Es verbietet sich bereits, derartige sachfremde Dinge überhaupt in ein Verfahren zu tragen, dessen Streitgegenstand rein gar nichts mit dieser unwahren Behauptung zu tun hat, sondern der reinen negativen Stimmungsmache und Diffamierung der gegnerischen Prozesspartei dient. Das Landgericht Berlin II ist mit einer Klage von Patricia Cronemeyer befasst, die es für wenig aussichtsreich hält, umso mehr versucht Frau Cronemeyer durch Stigmatisierung und Verunglimpfung meiner Person den Richter Dr. Hagemeister auf ihre Seite zu ziehen. [...]

Nach der Lektüre des beigefügten Schriftsatzes kann der gesunde Menschenverstand nur zu dem Ergebnis kommen, dass rufschädigende Falschbehauptungen in Schriftsätzen, die eindeutig aus dem Rahmen der privilegierten Äußerung fallen, da sie schon nichts mit dem Streitgegenstand zu tun haben, unverzüglich zu untersagen sind.

Die Entscheidung des OLG, die Frau von Gadow getroffen hat, ist ebenfalls beigefügt.

Als Betroffene dieser Falschbehauptung wird mir stattdessen ein steiniger Weg zugemutet, der juristisch in Niederlagen enden soll? Für die ich dann auch noch bezahlen darf?

Wie krank und dysfunktional ist die deutsche Justiz inzwischen?

Mit freundlichen Grüßen
die Betroffene



Berlin, am 31.05.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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