Warum Andreas Darsow unschuldig ist (FEHLURTEIL)


Az.: 542 Js 24.817/09 11 Ks (Doppelmord Babenhausen), Urteil vom 19. Juli 2011, Landgericht Darmstadt

Ähnlich wie im Fall von Manfred Genditzki handelt es sich auch bei Andreas Darsow um eines der schlimmsten Fehlurteile seit dem Ende des Naziregimes – ein Urteil, das das Innere siedend heiß werden lässt. Die Verantwortlichen – dieses Konvolut unfähigster Versager, vom Ermittler bis zum Richter am Bundesgerichtshof – tragen die Verantwortung für mutwillig zerstörte Existenzen. Solche Menschen gehören nicht in Amt und Würden, sondern symbolisch unter die Guillotine – dort, wo ihre Verfehlungen in ihrer ganzen Schwere gesühnt werden sollen.



Dieser Artikel entsteht unter nicht unerheblichem Widerstand. Das liegt an dem 292 Seiten umfassenden Urteil des Landgerichts Darmstadt, das wie ein hermetisch abgeschlossenes Gebäude wirkt – ein Fertighaus, das nicht mehr kritisiert, hinterfragt oder je wieder verändert werden soll, und dessen Inneres (Kabel, Schächte, Anlagen) am besten für niemanden mehr nachvollziehbar oder zugänglich zu sein hat. So entsteht der Eindruck eines unantastbaren Bauwerks, das jedoch an vielen Stellen der Logik nicht standhält. Die Konstruktionspläne offenbaren nur das, was als unumgänglich und zweckmäßig für den Bau erachtet wurde. Doch genau aus dieser Perspektive darf man den Fall Darsow nicht betrachten. Es ist nicht zielführend, das vermeintlich in jeder Hinsicht abgesicherte Urteil vollständig zu lesen und es dann in Frage zu stellen. Man muss früher ansetzen und einen Ansatz wählen, der sich vorrangig auf den gesunden Menschenverstand stützt. Wir müssen die Gegebenheiten mit einer Mischung aus COMMONSENSE und dem nötigen Sachverstand erforschen – und genau das möchten wir hier und heute versuchen.

Andreas Darsow wurde zu lebenslanger Haft mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt, was eine Haftdauer von 23 bis 25 Jahren bedeutet, weil er angeblich seine Nachbarn, die ihm akustisch lästig geworden waren, teilweise ausgelöscht (die Eltern wurden getötet) und schwer verletzt haben soll (die autistische Tochter überlebte).

So klar, wie das Urteil es suggeriert, ist der Fall aber nicht. Es gibt keine Beweise, sondern nur Indizien, die entweder schon bei oberflächlicher Betrachtung oder spätestens bei genauerer Prüfung ins Wanken geraten (mehr dazu unten). Das Herzstück der Anklage? Eine Bauanleitung für einen Schalldämpfer, die Darsow angeblich an seinem Arbeitsplatz gegoogelt, gelesen, ausgedruckt und schließlich in die Tat umgesetzt haben soll. Doch abgesehen von dieser Unterstellung gibt es nichts Substantielles, das für Andreas Darsow als Täter spricht.

Im Urteil (Vgl. S. 15/16) heißt es:

“Um 09:40:52 Uhr (MEZ) recherchierte er von seinem Arbeitsplatz aus über seinen dortigen Computer, der nach dem Netzwerk der Aumann GmbH dem Angeklagten zugeordnet war, über sein Nutzerkonto „ADarsow", welches die vom dortigen Server vergebene sog. „Benutzer-ID" mit der SID-Nummer S-1-5-21-1568910217-1438997093-1249961335-1142 hatte, im Internet. Dabei ging er auf die Internetseite „www.google.de", auf die dortige Internetsuchmaschine und startete mit den Schlagworten „Schalldämpfer für Waffe Wasserflasche" eine Suchabfrage. Als einer der ersten angezeigten Suchtreffer zu diesem Thema wurde auf der Liste der Suchmaschine „Google" die Internetseite „URL: http://www.silencer.ch/petsd.pdf" angezeigt. Die Domain (sic! Subdomain) „www.silencer.ch" sowie die auf der Trefferliste bei „Google" angezeigte Subdomain der Seite „www.silencer.ch/petsd.pdf" wiederum waren auf einem Server des Schweizer Unternehmens Metanet AG, Hardstraße 235, CH-8005 Zürich, hinterlegt. Der Angeklagte klickte diese an und wurde automatisch auf diese Internetseite weitergeleitet, sodass unmittelbar eine Anleitung zum Eigenbau eines Schusswaffenschalldämpfers unter Zuhilfenahme von Bauschaum und einer PET-Flasche angezeigt wurde. Da die Bauanleitung eine nicht unerhebliche Länge hatte, las der Angeklagte diese in der Zeit zwischen 09:40 Uhr und 09:51 Uhr durch, um abzuklären, ob diese für sein Vorhaben geeignet war. Nachdem er festgestellt hatte, dass dies der Fall war, erteilte er um 09:51:42 Uhr einen Druckauftrag zum Ausdruck der Bauanleitung des Schalldämpfers vom Benutzerkonto „ADarsow" auf den Drucker HP LaserJet 1320 PCL 6. Daraufhin begab sich der Angeklagte in das gegenüber seinem Büro liegende Zimmer, in dem das Faxgerät stand, und nahm diese Bauanleitung an sich. Aufgrund dessen wurde auf dem Server der Internetseite „www.silencer.ch" auch ein sog. „user-agent-string" mit dem Inhalt „Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0, Windows NT 5.1; SV1)" hinterlegt, der der auf dem Computer des Angeklagten eingerichteten Standardinstallation des „Internet Explorers 6.0" sowie dem „Windows XP Service Pack 2 bzw. 3" entsprach.”

und:

“Nach Kenntnisnahme von dieser Bauanleitung reifte langsam aber sicher der Entschluss, dieses Vorhaben nicht nur zu planen, sondern dieses auch in die Tat umzusetzen. Dabei wollte der Angeklagte die Tat mit einer Waffe der Marke Walther P 38, Kaliber 9 mm begehen, zumal auf deren Lauf der von ihm im Internet recherchierte selbstgebaute Schalldämpfer laut der Bauanleitung gut aufgebracht werden konnte. Eine solche Pistole samt dazugehöriger Munition stand dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verfügung oder er beschaffte sie sich in der Folgezeit zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt.“

Gesunder Menschenverstand:

Die Vorstellung, dass eine Person, die zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bei der Durchführung eines Mordes ausgerechnet nach einem Schalldämpfer in Verbindung mit einer "Wasserflasche" sucht, ist äußerst unwahrscheinlich und wenig sinnvoll. Es ist einfach nicht plausibel.

“[...] der Angeklagte, der bislang ein völlig beanstandungsfreies Leben geführt hatte und von allen Arbeitskollegen als sehr zuverlässiger und fast überkorrekter Mensch geschätzt wurde” (Vgl. Urteil S. 16)

Man muss sich diesen absurden Gedankengang einmal bildlich vor Augen führen: Andreas Darsow, ein sozial gut integrierter Mensch, Ehemann und Vater, der niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist – jemand, der schon bei kleinsten Ordnungswidrigkeiten in Panik verfallen würde. Und nun soll dieser Mann über Nacht zum kaltblütigen Mörder geworden sein? Und noch dazu ein Mörder, der während seiner Arbeitszeit in aller Ruhe nach Mordutensilien googelt?

Warum sollte jemand wie Andreas Darsow (oder überhaupt ein vergleichbar unbescholtener Mensch) plötzlich an seinem Arbeitsplatz sitzen und ausgerechnet nach einer Wasserflasche als Schalldämpfer suchen? Woher sollte er überhaupt auf diese bizarre Idee mit der Wasserflasche kommen?

Die Unterstellung, dass Darsow eine Walther-Pistole verwenden wollte, entsprang allein der Fantasie der Staatsanwaltschaft und des Gerichts – die Waffe wurde bis heute nicht gefunden.

Wenn ein Mensch, der nie zuvor eine Straftat begangen hat, plötzlich beschließt, eine solch abscheuliche Tat zu planen, dann würde er doch wohl zunächst a) die Waffe beschaffen und sich b) nach einem professionellen Schalldämpfer erkundigen und diesen besorgen.

Wie kommt es, dass Andreas Darsow eines Morgens auf der Arbeit die abwegige Idee entwickelt, den wohl dümmsten, peinlichsten und unsichersten Schalldämpfer von Babenhausen zu basteln? Aus welchem Grund sollte Andreas über einen Schalldämpfer nachdenken, bevor er eine Waffe besitzt?

Diese Konstruktion entbehrt jeder Logik.

Unrealistische Spezifität der Suchanfrage:

Die Kombination der Suchbegriffe „Schalldämpfer“ und „Wasserflasche“ ist viel zu spezifisch, um als naheliegende Option für jemanden zu gelten, der kein tiefes technisches Wissen oder eine kriminelle (Vor)Erfahrung besitzt. Für eine Person ohne entsprechendes Wissen oder Hintergrund ist es höchst unlogisch, dass sie von selbst auf die Idee kommen würde, eine Wasserflasche als Schalldämpfer in Betracht zu ziehen.

Erwartung an Verlässlichkeit:

Ein Laie wie Darsow, dem unterstellt wird, erstmals eine schwere Straftat geplant zu haben, hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geachtet, die Tat mit den bestmöglichen und verlässlichsten Mitteln auszuführen, um sicherzustellen, dass nichts schiefgeht. Wenn Darsow sich bereits eine professionelle Waffe besorgt haben soll oder noch besorgen wollte, wäre es nur logisch, dass er auch nach einem professionellen Schalldämpfer gesucht hätte. Ein solcher Schalldämpfer bietet die notwendige Sicherheit und Verlässlichkeit, die gerade bei der Planung eines solch riskanten (monströsen) Vorhabens von entscheidender Bedeutung ist. Es ist daher äußerst unlogisch, dass dieselbe Person plötzlich auf improvisierte Mittel wie eine Wasserflasche zurückgegriffen haben soll, die nicht nur hochgradig unsicher, sondern auch ineffizient ist.

Die Annahme, dass Darsow, der bereits Mühe und Mittel aufgewendet haben soll, eine professionelle Schusswaffe zu beschaffen (oder diese noch zu beschaffen), sich mit einer improvisierten und potenziell unzuverlässigen Lösung wie einer Wasserflasche als Schalldämpfer zufriedengibt, ist widersprüchlich. Es wäre vernünftig anzunehmen, dass dieselbe Person, die Wert auf die Qualität und Zuverlässigkeit der Waffe legt, auch bei der Wahl des Schalldämpfers ähnlich sorgfältig vorgehen würde. Die Diskrepanz zwischen der Wahl einer professionellen Waffe und einer improvisierten Lösung für den Schalldämpfer ist daher (wegen ihrer Unlogik) höchst auffällig.

Die Konstruktion könnte fehlschlagen (wie bei der polizeilichen Rekonstruktion geschehen), Geräusche könnten unzureichend gedämpft werden, oder der improvisierte Bau könnte beim Schussversuch sogar versagen. Es ist abwegig anzunehmen, dass eine unerfahrene Person wie Andreas Darsow ein solches Risiko eingehen würde, insbesondere wenn ihm die Konsequenzen eines Fehlschlags möglicherweise bewusst sind.

Das Urteil behauptet:

“Da die Bauanleitung eine nicht unerhebliche Länge hatte, las der Angeklagte diese in der Zeit zwischen 09:40 Uhr und 09:51 Uhr durch, um abzuklären, ob diese für sein Vorhaben geeignet war.” (Vgl. Urteil S. 15)

Die Bauanleitung bestand aus lediglich zwei Seiten:

︎︎︎ http://www.silencer.ch/petsd.pdf

Es existieren Erhebungen darüber, wie lange Menschen benötigen, um einen Text zu lesen:

Die Bauanleitung, die keine einzige Abbildung enthält, umfasst 970 Wörter, von denen sich der überwiegende Teil lediglich mit der PET-Flasche als Material befasst. Es wird behauptet, Darsow habe 11 Minuten für das Lesen benötigt.

In Wirklichkeit müsste sich aber diese Rechnung ergeben:

Bei einem Text mit 970 Wörtern und unter der Annahme einer durchschnittlichen Lesegeschwindigkeit von 200 bis 250 Wörtern pro Minute ergibt sich folgende Lesezeit:

  • Bei 200 Wörtern pro Minute:
    • 970 Wörter / 200 Wörter pro Minute = 4,85 Minuten (4 Minuten und 51 Sekunden)

  • Bei 250 Wörtern pro Minute:
    • 970 Wörter / 250 Wörter pro Minute = 3,88 Minuten (3 Minuten und 53 Sekunden)

Darsow hat also weniger als die Hälfte der behaupteten Lesezeit benötigt.

Das ist nur eine von zahlreichen Schwachstellen im Urteil.

Es gibt das Phänomen, den 'Weg des Gastes' zu gehen. In unserem Fall den 'Weg des Mörders'.

Wer diesen Weg klar sieht, oder kennt oder lebensnah nachvollziehen kann, würde niemals zu den haarsträubenden Erwägungen und Feststellungen gelangen, wie sie in diesem Urteil zu finden sind.

Das Gericht hat den 'Weg des Mörders' nicht gekannt, es konnte ihn deswegen auch nicht visualisieren.

Das ︎︎︎ Urteil ist an dutzenden, wenn nicht gar an Stellen im unteren dreistelligen Bereich fehlerhaft – mal sind es kleine Details, mal gravierende Mängel.

Das Gericht schreibt beispielsweise:

“Im Büro des Angeklagten befand sich auch ein Faxgerät, welches vom Eingang aus linker Hand platziert war und welches von allen Mitarbeitern genutzt werden konnte und wurde. Um das Faxgerät nutzen zu können, musste man am Computer des Angeklagten bzw. an dessen Schreibtisch vorbeigehen.”

Kurz danach verirrt es sich und behauptet:

“Daraufhin begab sich der Angeklagte in das gegenüber seinem Büro liegende Zimmer, in dem das Faxgerät stand, und nahm diese Bauanleitung an sich.” (Vgl. Urteil S. 15)

Uns liegt ein Auszug aus der Ermittlungsakte vor, konkret das IT-Gutachten von Steven W. Wood:

Im Gebäude der Anklage und im Urteil heißt es, Andreas Darsow sei deshalb überführt worden, weil sein Benutzerkonto "ADarsow" und seine "SID" (Security Identifier) für den Zugriff auf die Website “silencer.ch” und das betreffende Dokument festgestellt wurden.

Doch bereits bei der Lektüre dieser einen Seite des IT-Gutachtens müssen alle Alarmleuchten schrillen.

Ein ganzer Komplex von Fehlern wurde weder in den Ermittlungen noch in der Anklage oder im Urteil berücksichtigt – er wurde schlichtweg unterschlagen.

Woran machen wir das fest?

In Bezug auf unterschiedliche Geräte ist von “weiterhin die individuelle Benutzer SID [Nr.]” die Rede. 

AUM02 und AUM12 sind unterschiedliche Rechner innerhalb der Domäne, die aus nummerierten Rechnern bestand.



Wir müssen aber noch früher ansetzen:

Die Firma Aumann, bei der Andreas Darsow angestellt war, verfügte über eine statische IP-Adresse. Es gab keinen Fall, bei dem einzelne Rechner mit individuellen IP-Adressen nach außen kommunizierten. Im Urteil wird mehrfach von der 'Domäne Aumann' gesprochen, was auf die Arbeitsumgebung bei der Aumann GmbH hindeutet – ein Netzwerk aus Rechnern, Servern und Druckern. In einer solchen Domäne muss jeder Teilnehmer eindeutig identifizierbar sein, um die Sicherheit und Funktionalität des Netzwerks zu gewährleisten. Die Identifizierbarkeit erfolgt über die individuelle zu vergebende SID.

Die SID ist entscheidend für die Sicherheit und Verwaltung einer Domäne, da sie die Grundlage für die Vergabe von Zugriffsrechten und die Verwaltung von Benutzer- und Computerkonten bildet. Wenn SIDs nicht eindeutig sind (z. B. durch fehlerhafte Klonvorgänge), können schwerwiegende Probleme wie Zugriffskonflikte, Sicherheitslücken und Verwaltungsprobleme auftreten.

Allerdings wurde nie hinterfragt oder ermittelt, wie die Domäne Aumann überhaupt entstanden ist bzw. wie sie eingerichtet wurde. Es wurde auch nie untersucht oder festgestellt, dass die Domäne Aumann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Geräten bestand, deren Softwarekonfiguration durch sogenannte Images oder Systemabbilder erstellt wurde. Ein klarer Hinweis darauf ist die doppelte (fehlerhafte) SID im System, die das IT-Gutachten zweifelsfrei festhält.

Zunächst hätte die Arbeitstradition der Verwendung sogenannter Images oder Systemabbilder untersucht werden müssen, da diese weit verbreitet zur Erleichterung und Effizienz bei der Einrichtung von Netzwerken und Domänen genutzt werden. Die Methode beruht darauf, dass lediglich ein einziger Rechner mit allen Softwareanforderungen konfiguriert wird, der dann als Masterrechner bzw. Masterimage fungiert. Dieses Abbild wird anschließend auf alle weiteren Rechner geklont, was zeitaufwendige Installationen und Konfigurationen erspart. Allerdings darf dieser Klonvorgang niemals zu identischen Benutzerkonten oder identischen SIDs führen, weshalb professionelle Verfahren, wie die Verwendung von unterstützender Software wie Sysprep, erforderlich sind, um fehlerfreie Klone zu erzeugen. Bei der Firma Aumann ist jedoch eine nicht-professionelle Einrichtung der Domäne erfolgt, was zur Duplizierung (mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zur Multiplikation) sowohl des Benutzerkontos 'ADarsow' als auch der zugehörigen SID führte – ein Fehler, der in einem kriminalistischen Kontext wie diesem absolut fatal ist.

Es wäre im Übrigen unlogisch und würde der arbeitserleichternden Maßnahme durch die Verwendung von Images widersprechen, wenn von jedem Rechner zusätzlich noch ein weiteres Image angelegt worden wäre, das zu Duplikaten hätte führen können. Denn in diesem Fall hätte man jeden Rechner individuell konfigurieren müssen, was dem grundlegenden Konzept des Klonens, bei dem alle Systeme einheitlich und effizient eingerichtet werden, völlig entgegensteht.

Systemabbilder als Arbeitstradition:

Die Verwendung von Images zur Einrichtung von mehreren Arbeitsrechnern in einer Domäne ist eine Methode, die entwickelt wurde, um IT-Administratoren Zeit und Mühe zu sparen, insbesondere in großen Netzwerken mit vielen Computern. Diese Praxis ist eng mit der Notwendigkeit verbunden, eine einheitliche und konsistente Softwareumgebung auf vielen Rechnern gleichzeitig bereitzustellen.

Vor der Einführung von Imaging-Techniken mussten IT-Administratoren jeden einzelnen Rechner manuell konfigurieren und installieren, was sehr zeitaufwendig und fehleranfällig war, insbesondere bei großen Netzwerken.

In den 1990er Jahren und frühen 2000er Jahren wurde diese Methode zunehmend in Unternehmen eingesetzt, um den Aufwand für die Einrichtung und Wartung von Netzwerken mit vielen Arbeitsstationen zu reduzieren. Die Praxis, ein „Masterimage“ zu erstellen und es dann auf mehrere Rechner zu klonen, wurde zur Standardmethode in vielen IT-Abteilungen.

Ebenfalls in den frühen 2000er Jahren kamen fortgeschrittenere Tools wie Microsoft Sysprep auf den Markt. Diese Software ermöglichte es, spezifische Konfigurationen, wie die Erstellung einzigartiger SIDs, auf den geklonten Systemen durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Konflikte in der Domäne auftraten.

Bei einer fehlerhaften Imageerstellung, insbesondere wenn das Image vor der Verteilung nicht ordnungsgemäß vorbereitet wurde, treten folgende Probleme auf:

Doppelte oder mehrfach gleiche SIDs:

Die Security Identifier (SIDs) sind eindeutige Bezeichner für Benutzer-, Gruppen- und Computerkonten in einem Windows-Netzwerk. Wenn ein Masterimage ohne ordnungsgemäße Vorbereitung (z.B. ohne Einsatz von Sysprep) auf mehrere Rechner geklont wird, werden die SIDs aus dem Originalsystem auf alle geklonten Systeme übertragen. Dies führt dazu, dass mehrere Computer in der Domäne dieselbe SID haben, was erhebliche Sicherheits- und Funktionsprobleme zur Folge hat, da das Netzwerk die Rechner nicht mehr eindeutig unterscheiden kann.

Fehlerhafte Übertragung und Vervielfachung von Benutzerkonten:

Neben den SIDs werden auch Benutzerkonten und andere spezifische Einstellungen aus dem Masterimage auf die geklonten Systeme übertragen. Wenn das Image nicht ordnungsgemäß konfiguriert wurde, haben alle geklonten Rechner identische Benutzerkonten (mind. identisches und noch weitere), was ebenfalls zu Sicherheitsproblemen führt. Diese Konten werden dann nicht mehr individuell verwaltet, was die Kontrolle über Zugriffsrechte und die Nachverfolgbarkeit von Aktivitäten erschwert.

Das Urteil befasst sich weder mit der Vervielfachung des Benutzerkontos 'ADarsow' noch mit der (mindestens) doppelt anwesenden SID und ignoriert damit sowohl die Entstehung dieser Klone als auch die daraus resultierenden Folgen für die Domäne.

Würde man zuerst die im Urteil enthaltenen Erwägungen und Überzeugungen heranziehen, um das hier präsentierte Know-how zu bewerten, bekäme man ein völlig verzerrtes Bild. Das Urteil versucht, alle Zweifel argumentativ zu unterdrücken, anstatt die Unsicherheiten, die durch unterlassene Feststellungen entstanden sind, zu berücksichtigen und Andreas Darsow entsprechend zu entlasten.

Ein sachgerechtes Urteil hätte jede offene Frage gründlich klären müssen, insbesondere durch umfangreiche Analysen der Domänenstruktur, was jedoch aufgrund des fehlenden Sachverstands unterblieb. Obwohl die Praxis der Image-Erstellung zur Zeit des Mordes bereits weit verbreitet war, wurde dieser Aspekt von der IT-Forensik offensichtlich völlig vernachlässigt. Dies kann jedoch nicht als Entschuldigung gelten, sondern deutet klar auf ein Versagen der Ermittlungsarbeit hin. Die Tatsache, dass solche wesentlichen technischen Aspekte nicht in die Beurteilung einbezogen wurden, untergräbt die Glaubwürdigkeit des gesamten Urteils und legt nahe, dass Darsow aufgrund dieser Versäumnisse hätte entlastet werden müssen, was jedoch nicht dem “gewünschten Ergebnis” entsprach.

Der ︎︎︎ Leitfaden IT-Forensik aus dem Jahr 2011 (zwei Jahre nach dem Mord) veröffentlicht vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und offenbar als bundesweiter Standard gedacht, erkannte zwar die Möglichkeit sogenannter Images oder Systemabbilder, setzt sich jedoch nicht mit den potenziellen Fehlerquellen und den daraus resultierenden Konsequenzen für die Arbeitsumgebungen auseinander.

Auf den 292 Seiten des Urteils, auf denen überbordend viel Unsinniges geschwafelt wurde, war also keine Zeit für relevante Fehleranalysen? Analysen, die eigentlich zwingend hätten durchgeführt werden müssen, zum Beispiel in der folgenden Weise:

- Untersuchung der Domäne Aumann (Art der Einrichtung und Fehlerquellen)

- Sorgfältige Untersuchung jedes einzelnen Rechners/Teilnehmers in der Domäne (Benutzerkonten, SID)

- Wie viele Klone des Benutzerkontos 'ADarsow' und der SID gab es in der Domäne Aumann insgesamt? 

- Es reicht nicht aus, dass lediglich Fragmente dieser Aspekte im Urteil erwähnt werden. Wenn Richter unbequeme Fakten ignorieren oder manipulieren, um ihre Anschauung zu stützen, wird die Wirklichkeit unterdrückt oder verzerrt. Daher hätte zwingend eine umfassende Analyse aller Rechner erfolgen und transparent offengelegt werden müssen. Stattdessen mangelte es bereits an der grundlegenden Untersuchung der Domäne selbst sowie an der Analyse der offensichtlichen und gravierenden Fehler wie vervielfachte Benutzerkonten und identische SIDs, die völlig unbeachtet blieben.

- In den Ermittlungsergebnissen und im Urteil hätte daher zwingend stehen müssen, dass alle AUM-Rechner (AUM steht für Aumann) gründlich untersucht wurden, und zwar mit spezifischen Methoden, wie sie beispielhaft durch die Nutzung von cmd-Befehlen oder der Windows PowerShell möglich sind. Solche Befehle hätten Aufschluss über die Identität der Rechner und Benutzer gegeben, zum Beispiel durch:

- a) whoami /user zur Ermittlung der individuellen Benutzer-SID des jeweiligen Rechners,
- b) wmic useraccount get name,sid zur Auflistung aller Benutzerkonten und SIDs eines Rechners,
- c) einen komplexeren Befehl zur Erfassung aller in der Domäne befindlichen Geräte, deren SIDs und zugehörigen Benutzerkonten

Darüber hinaus hätte untersucht werden müssen, auf welchem technischen Stand sich jedes einzelne Gerät, einschließlich des oder der Server, befand – inklusive notwendiger oder bereits vorgenommener Softwareaktualisierungen. Ebenfalls wäre zu klären gewesen, ob ein Proxyserver im Einsatz war, der den user-agent-string verändert haben könnte. All diese Fragen blieben jedoch offen und somit unbeantwortet, was erhebliche und schwerwiegende Lücken in der Ermittlungsarbeit und im Urteil hinterlässt.

Fehlerhafte Auslegung der Logdateien bzw. Ereignisanzeigeprotokolldateien:
Sysevent.evt, Appevent.evt, Secevent.evt


In den Ermittlungen und im Urteil wird der Eindruck erweckt, dass Logdateien wie die Sysevent.evt tagebuchartig jede Bewegung eines Mitarbeiters dokumentieren würden, was jedoch eine gravierende Fehleinschätzung darstellt, da diese Dateien in Wirklichkeit vor allem systemrelevante Fehler und Warnungen protokollieren und somit keine lückenlose Nachverfolgung aller Benutzeraktivitäten ermöglichen.

In Windows-System sind generell folgende Logdateien zu erforschen:

  • Sysevent.evt: Systemereignisse, die Aktivitäten und Fehler des Betriebssystems protokollieren.
  • Appevent.evt: Anwendungsevents, die Ereignisse und Fehler von installierten Programmen erfassen.
  • Secevent.evt: Sicherheitsevents, die sicherheitsrelevante Vorgänge wie Anmeldeversuche oder Änderungen an Benutzerrechten aufzeichnen.

Sysevent.evt zeichnet also hauptsächlich systemrelevante Fehler und Warnungen auf. Appevent.evt erfasst Ereignisse und Fehler von Anwendungen, während Secevent.evt sicherheitsrelevante Vorgänge dokumentiert. Für das Nachvollziehen spezifischer Benutzeraktivitäten, wie das Drucken von Dokumenten, wären eher spezifische Protokolle oder Drucker-Logs relevant, nicht diese Event-Logs.

Wenn in den Eventlogs Aufzeichnungen zum Benutzerkonto "ADarsow" vorhanden waren, dann war dies ursächlich für die fehlerhaften System-Images, die dazu führten, dass im System mehrfach geklonte "ADarsow"-Benutzerkonten mit identischen SIDs auftauchten. Diese Anomalien hatten direkte Auswirkungen auf die Logdaten und führten zu einer fehlerhaften Zuordnung von Aktivitäten im System.

Man hätte nicht nur den Log selbst, sondern die Bedeutung des Logs analysieren müssen, was jedoch fehlerhaft unterblieben ist.

Ein (dynamisches) Tatgeschehen und Tatvorgeschehen, das sich nicht wie behauptet ereignet hat:

Das Gericht behauptet (ohne einen Beleg anzuführen) ins Blaue hinein: 

“An einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 16.04.2009 führte der Angeklagte an einem unbekannt gebliebenen Ort einen geheim gebliebenen Beschusstest mit der Pistole durch, um zu sehen, ob der Schalldämpfer funktionierte. Im Verlaufe der Schussversuche verfeuerte er mehrere Projektile aus dem Lauf der ihm zur Verfügung stehenden Walther P 38, auf den zu diesem Zeitpunkt die mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche aufgeschraubt bzw. aufgeklemrnt war. Der Angeklagte konnte dabei zu seiner Zufriedenheit feststellen, dass die Pistole samt dem selbstgebauten Schalldämpfer voll funktionstüchtig war: Die Befestigung hielt dem Druck stand, so dass der Schalldämpfer nicht von dem Lauf der Pistole fiel.” (Vgl. Urteil S. 18)

Dieser Satz ist Ausdruck gröbster Verblendung und Verirrung, was sich allein durch die Ungenauigkeiten zeigt: „nicht mehr näher bestimmbar / unbekannt / geheim”.

Eine Verkehrung der Wirklichkeit liegt vor.

Diese vom Gericht getroffene Aussage ist sogar so absurd, dass man sie für surreal halten könnte. Noch absurder ist die Vorstellung, dass der herbeiimaginierte Schalldämpfer – bei dem bis heute nicht bewiesen ist, dass es sich überhaupt um Bauschaum für einen solchen Schalldämpfer handelte, der bei den Beschusstests der Polizei offenkundig nicht funktionierte – angeblich so gut und zufriedenstellend funktioniert haben soll, dass Andreas Darsow ihn direkt verwendet haben könnte. Wie kann ein Gericht bzw. eine Schwurgerichtskammer, die aus drei Berufsrichtern besteht, solchen Unsinn schreiben und an diesen tatsächlich glauben?

In einem öffentlich zugänglichen Video über den Fall Darsow heißt es:

“Bei der polizeilichen Rekonstruktion der Tat, hat der selbstgebaute Schalldämpfer nicht auf der Waffe gehalten.”

Nachweis in dem (archivierten) ︎︎︎ Video von 37 Grad “Mein Mann ist kein Mörder”, Minute 09:55 

Im Urteil heißt es:

“Dabei wollte er sich derartig verbergen und so gegen den Geschädigten Klaus Toll vorgehen, dass dieser aufgrund der Situation nicht mit einem Angriff rechnete und daher im Hinblick auf die abzugebenden Schüsse nicht zu einer Verteidigung im Stande war, sodass es aus Sicht des Angeklagten ein leichtes sein sollte, den Geschädigten Klaus Toll durch Schüsse aus unmittelbarer Nähe zu töten, um dann seine Tat entsprechend seines Plans fortzusetzen, sich in die höheren Stockwerke des Hauses der Familie Toll zu begeben und auch im späteren Verlauf dessen Ehefrau Petra Toll und seine Tochter Astrid Toll zu töten; dies alles in seinem unfassbaren Bemühen, endlich in seinem Haus die von ihm gewünschte Ruhe und Zufriedenheit finden zu können. Ausschließlich in diesem Bestreben, sich der lärmenden Familie Toll zu entledigen, wollte er die gesamte Familie auslöschen. Bei diesem Vorhaben war ihm die Niedrigkeit seiner Beweggründe (weiterhin) stets bewusst. 

Wie von dem Angeklagten ob der Kenntnisse über seinen Nachbarn erwartet und vorausgesehen, stand Klaus Toll tatsächlich wie üblich um kurz vor 04.00 Uhr morgens auf und zog seinen Jogginganzug an. Sodann packte er den Hausmüll in Tüten zusammen und begab sich jeweils mit einem Müllsack in der Hand in das Kellergeschoss. Als er die dortige Souterraintür öffnete, um den Müll zu entsorgen, sah Klaus Toll den zu diesem Zeitpunkt maskierten und vermummten Angeklagten mit der Waffe auf ihn gerichtet vor sich stehen. Klaus Toll erkannte im letzten Moment die auf ihn gerichtete Waffe. Von diesem Anblick wurde Klaus Toll, der sich keines Angriffs versah, derart überrascht, dass er nur noch reflexartig ein bzw. zwei laute Schreie bzw. einige Wortfetzen von sich geben konnte. Im nächsten Moment feuerte der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb des Hauses der Familie Toll, allerdings direkt vor der Tür im Außenbereich befand, aus der von ihm mitgeführten Pistole vom Typ Walther P 38 (Kaliber 9 mm ) mit dem aufmontierten selbstgebauten Schalldämpfer zunächst zwei Schüsse auf Klaus Toll ab, um ihn in Verfolgung seines Planes unter Ausnutzung dessen Arg- und Wehrlosigkeit zu töten. Der Angeklagte hielt die Waffe dabei am ausgestreckten Arm und zielte nahezu frontal auf Klaus Toll, wobei sich dieser im Moment der Abgabe der ersten beiden Schüsse noch im Bereich der geöffneten Eingangstür zum Souterrainbereich befand. Da dieser entsprechend des Plans des Angeklagten nicht mit einem Angriff gegen ihn gerechnet hatte, und die Schüsse unmittelbar nach dem Öffnen der Tür durch den Geschädigten Klaus Toll abgegeben wurden, konnte dieser sich auch nicht ansatzweise verteidigen. Zumindest aber riss Klaus Toll im letzten Moment kurz vor Abgabe der beiden Schüsse bzw. unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang damit reflexartig den linken Arm zum Schutz in Richtung des Angeklagten hoch und bewegte sich instinktiv etwas nach hinten, sodass der Angeklagte sein Opfer mit dem ersten Schuss nur in die untere Seite des zu diesem Zeitpunkt gebeugten erhobenen Unterarms traf, bevor das Projektil auf der oberen Seite des Unterarms wieder austrat, um danach in den vorderen Bereich des Oberarms oberhalb der Elle einzutreten und durch diesen zu dringen. Von dort aus schlug es in einer Höhe von 134 cm fast mittig in die Toilettentür ein, durchschlug diese, um dann von der linken gefliesten Wand der Toilette abzuprallen und in die mittlere von drei übereinandergestapelten Toilettenrollen einzudringen als auch dort in dieser stecken zu bleiben.

Auch der zweite Schuss, der unmittelbar nach dem ersten Schuss vom Angeklagten noch im Eingangsbereich außerhalb der Souterraintür auf den Geschädigten, der seinen Arm immer noch erhoben hatte, abgegeben wurde, traf diesen lediglich so in die linke Hand, dass das Projektil diese von der Außenseite des linken Ringfingers durch den Daumenballen verlaufend durchschlug. Das Projektil drang sodann aufgrund der in diesem Moment bestehenden nach hinten gebeugten Körperhaltung des Geschädigten an der linken Brust in Höhe der Zwischenrippe ein, durchschlug den linken Lungenoberlappen und trat oberhalb links der Wirbelsäule wieder aus. Aufgrund des Widerstandes der verschiedenen Körperteile und der dadurch deutlich verringerten Geschwindigkeit blieb das Projektil in der vom Geschädigten getragenen Trainingsjacke hängen, ohne diese zu durchschlagen.“ (Vgl. Urteil S. 19 pp)

In demselben ︎︎︎ Video von 37 Grad ist ab Minute 05:41 deutlich die Souterraintür zu erkennen. Diese öffnet sich, aus der Perspektive von Klaus Toll, der nach draußen gehen wollte, nach innen links. Klaus Toll musste also seinen linken Arm verwenden, um die Tür zu öffnen. Es bleibt unklar, wie weit Toll die Tür tatsächlich geöffnet hatte; da er sich jedoch noch im Vorraum des Hauses befand, ist anzunehmen, dass die Tür nicht vollständig geöffnet wurde – es gibt auch keinen offensichtlichen Grund, warum Klaus Toll die Tür so weit hätte aufreißen sollen. Zudem handelte es sich um eine automatische und schnell schließende Tür, was die geschilderte Tatversion gänzlich in Frage stellt.

Wenn die Tür nach dem ersten oder zweiten Schuss, als logischer Weise keine Hand mehr am Türgriff blieb, schnell zugefallen sein musste bzw. das Zufallen der Tür drohte, hätte der Mörder große Schwierigkeiten gehabt, überhaupt noch ins Haus zu gelangen. Der 'Weg des Mörders' lässt also offen, wann und wie der wahre Mörder die schnell schließende Tür aufhalten konnte. Dass der Mörder direkt und nah vor der Souterraintür gestanden haben soll, widerspricht der Annahme des Gerichts, wonach Andreas Darsow sich derartig verbergen wollte, dass er unbemerkt blieb.

Ein Mörder, der direkt vor der Tür gestanden haben soll, ist alles andere aber nicht unbemerkt.

Das ︎︎︎ Video von SPIEGEL TV bestätigt, dass es sich um die Souterraintür und nicht um die mit Spinnenweben behangene normale Eingangstür handelte. Die Beschreibung des Wegs, den die (kinetisch außergewöhnlich kraftvollen) Projektile genommen haben sollen – mehrere Körperteile und Gegenstände –, wirkt ebenfalls wenig überzeugend. Es erscheint höchst ungewöhnlich, dass Projektile, die gleich durch mehrere Körperteile und Gegenstände gedrungen sein sollen, am Ende vor einer dünnen Trainingsjacke stoppen, ohne diese zu durchschlagen.

Das Gericht behauptet dann: 

“Der Angeklagte, der ihm (Klaus Toll) sofort nachfolgte, verschloss die Souterraintür hinter sich, um eine weitere Lärmentstehung bei Abgabe weiterer Schüsse zu vermeiden. (Vgl. Urteil S. 22)”

und: 

“Da er aus seiner Sicht seinen Plan vollendet hatte, verließ er das Haus, zog hinter sich die Souterraintür zu und begab sich auf demselben Weg zu seinem Haus, wie er bereits auf das Grundstück der Familie Toll gekommen war.”

Es passt ins (dumme) Bild, dass das Gericht, das den Weg des Mörders erneut falsch beschreibt, nicht wusste, dass es sich um eine selbstschließende Tür handelte, die weder händisch geschlossen noch zugezogen werden musste.

Das Gericht behauptet:

“Der Angeklagte hatte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt sowohl die bei den Schussproben als auch die bei der Tat getragene Kleidung sowie die jeweils verwendeten Utensilien, nämlich Waffe, Schalldämpfer, Munition, und die zumindest bei der Tatbegehung getragenen Handschuhe und Kleidung (samt Maskierung) entsorgt, die solche Schmauchspuren aufwiesen, die auch am Tatort festgestellt wurden. Spätestens bei dieser Entsorgung kamen eine von ihm getragene Bundeswehrhose, ein paar grüne Gartenhandschuhe und sein Pulsmesser, die er bei der Entsorgung trug, in Kontakt mit solchen Gegenständen, die durch die Schussabgaben mit Schmauch kontaminiert waren. Aufgrund des Kontakts kam es zu Abstreifungen von den bereits kontaminierten auf die bei der Entsorgung getragenen Gegenstände, sodass sich auch an letzteren Schmauch befand, der mit dem an Tatort aufgefunden (sic!) identisch war.” (Vgl. Urteil S. 31)

Hieran ist unzulässig zirkelschlüssig, dass bei der Durchsuchung im Haus der Darsows gezielt nach Utensilien aus Andreas Darsows Bundeswehrzeit gesucht und gegriffen und diese untersucht wurden. An jenen Gegenständen hafteten jahrealte minimale Schmauchspuren, die aus Darsows Zeit bei der Bundeswehr stammten. Um das Fehlurteil konstruieren zu können, wurde Andreas Darsow ohne jeden Beleg unterstellt, er habe bei der Entsorgung kontaminierten Materials ausgerechnet diese alten Gegenstände getragen oder bei sich gehabt, wodurch sie angeblich ebenfalls Schmauchspuren aufwiesen. Diese Annahme ist so abwegig, dass sie sowohl körperlich als auch geistig schmerzt. Es ist schlichtweg richterlicher Bösartigkeit geschuldet, dass seitens der Kammer zu solch absurden Zirkelschlüssen gegriffen wurde.

Das Gericht behauptet ferner: 

“Nach der vermeintlich perfekten Tat, bei der eines der Opfer jedoch wider Erwarten überlebt hatte, ging der Angeklagte in der nächsten Zeit nochmals sämtliche Details durch und überprüfte, inwieweit er Spuren hinterlassen haben könnte. Da ihm bewusst wurde, dass er die Informationen über den selbstgebauten Schalldämpfer als genutztes Tatmittel über seinen Computer am Arbeitsplatz der Firma Aumann im Internet recherchiert hatte und diese Spuren möglicherweise im Nachhinein nachvollziehbar waren, entschloss er sich, für die Vernichtung des Computers zu sorgen, um zu versuchen, die damit verbundenen Spuren, die auf ihn als Täter hätten hindeuten können, dauerhaft zu vernichten. Aufgrund dessen stellte er seinen Rechner auf seinen Schreibtisch, öffnete das Gehäuse und machte sich am Inneren des Computers zu schaffen, sodass er erreichte, dass sich der Computer nicht mehr hochfahren ließ. Bei dieser Gelegenheit wurde er zufällig von dem Arbeitskollegen Kapraun beobachtet, der an seinem Büro vorbeilief. Am 29.04.2009 trat der Angeklagte sodann an den Systemadministrator Koch heran und teilte ihm mit, dass sein Rechner defekt sei. Der Systemadministrator überprüfte den Computer und stellte fest, dass sich dieser tatsächlich nicht mehr hochfahren ließ. Da der vom Angeklagten genutzte Rechner ein sehr altes Modell war und sich daher eine Reparatur wirtschaftlich nicht rentiert hätte, veranlasste Herr Koch am 30.04.2009 den Austausch des Computers.” (Vgl. Urteil S. 32)

Daran sind mehrere Dinge unlogisch:

Es wird behauptet, dass der Angeklagte Darsow nach der Tat entschieden habe, seinen Computer zu zerstören, um Spuren zu vernichten, die ihn mit der Tat in Verbindung bringen könnten. Dies wirft die Frage auf, warum er nicht bereits vor der Tat daran gedacht hat, diese Spuren zu vermeiden oder zu löschen. Zudem ist es unlogisch, dass jemand, der so akribisch geplant haben soll, erst nach der Tat über die mögliche Rückverfolgbarkeit seiner Online-Recherchen nachdenkt. 

Wenn Andreas Darsow den Computer tatsächlich zerstören wollte, wäre es logischer gewesen, die Festplatte direkt zu entfernen oder zu zerstören, anstatt den Computer nur unbrauchbar zu machen (wie nicht), aber die Festplatte intakt zu lassen, die immer noch potenziell wiederherstellbare Daten enthielt.

Es wird außerdem erwähnt, dass der Angeklagte Darsow von einem Kollegen beobachtet wurde, als er den Computer “manipulierte”. Diese zufällige Beobachtung wirkt konstruiert und trägt wenig zur Logik der Geschichte bei, außer vielleicht, um ein zusätzliches Indiz zu schaffen. Was Andreas Darsow tatsächlich an seinem PC machte, konnte auch der vermeintliche Zeuge nicht beantworten.

Dass Darsow den Systemadministrator Koch informiert haben soll und der Rechner aufgrund eines angeblich wirtschaftlich nicht rentablen Reparaturaufwands ausgetauscht wurde, wirkt ebenfalls unlogisch, wenn das Ziel war, Spuren zu vernichten. Der Austausch des Computers hat Spuren konserviert, statt sie zu vernichten, da die Festplatten oft aufbewahrt werden.


UNSCHULD



Alle Fakten, die die Unschuld von Andreas Darsow bekräftigen:

1.) Keine Beweise für die Nutzung der Schalldämpfer-Anleitung durch Andreas Darsow: Es ist nicht erwiesen, dass Andreas Darsow nach dem Schalldämpfer gesucht und sich die Anleitung zu eigen gemacht hat. Anja Darsow, die Ehefrau des Verurteilten, beauftragte einen privaten IT-Gutachter mit der Auswertung des Materials aus der Firma Aumann. Dabei stellte sich heraus, dass der ehemalige IT-Administrator Koch ein Waffennarr war, der über 6.000 Suchergebnisse in Bezug auf Waffen hinterlassen hatte, die meisten davon auf seinem Dienstrechner. Auch umfangreiche Löschversuche wurden nachgewiesen. Besonders auffällig: 11 Wochen vor der Tat wurde explizit nach Schalldämpfern für Luftgewehre gesucht – jedoch nicht von Andreas Darsow, sondern von Koch selbst. Koch wurde während der 17 Verhandlungstage am Landgericht Darmstadt sogar persönlich vernommen und gab an, dass er nicht ausschließen könne, dieses konkrete Suchergebnis (Silencer Schalldämpfer) selbst erzeugt zu haben. Diese entscheidenden Erkenntnisse wurden jedoch von den Ermittlern und Richtern ignoriert und beiseitegeschoben, da sie dem gewünschten Ergebnis – nämlich der Überzeugung, dass Darsow der Täter sei – diametral entgegenstanden.

2.) Das absurde Motiv der Ruhestörung: Der sogenannte Ruhestörungskomplex wurde von der Staatsanwaltschaft und den Richtern zu einem absurden Motiv aufgebauscht. Selbst direkte Nachbarn, entgegen der Darstellung im Urteil, verneinten ein derart intensives Lärmgeschehen, das über Jahre angedauert haben soll. Ein Nachbar von Familie Darsow sagte klar: „Es war kein Lärm vorhanden, der einen Menschen zum Durchdrehen hätte bringen können, definitiv nicht.“

3.) Unabhängige Recherchen von Journalistinnen: Die Journalistinnen Linn Schütze und Leonie Bartsch führten eigene Recherchen durch und stellten fest, dass selbst stärkste Akustiktests mit lauter Musik nicht zu einem belästigenden Geräuschszenario geführt haben. Wenn es außerdem ein derart „schlafraubendes“ Szenario tatsächlich gegeben hätte, wären die Darsows aufgrund des Jahre andauernden Schlafmangels gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, was nicht der Fall war.

4.) Falsche Darstellung der Hellhörigkeit der Häuser: Das Gericht erfand die Behauptung, dass Familie Darsow „Wand an Wand zu bzw. mit den Tolls in diesem hellhörigen Reihenhaus wohnte“ und dadurch von deren Lebensgewohnheiten und Eigenheiten zwangsläufig (schwer) betroffen war. In Wirklichkeit sind die Häuser nicht hellhörig.

Es ergeben sich auch neue Logikfehler:

Das Gericht behauptet:

"Dies gelang ihm nicht, weil der trotz seiner Häufigkeit zumeist unerwartet hereinbrechende Lärm ihm und seiner Familie in den eigenen vier Wänden immer wieder die verdiente (Nacht-)Ruhe nahm, sodass er seines Problems nicht nur beim allabendlichen, ungewollten Einführen seiner Ohrstöpsel erinnert wurde." (Vgl. Urteil S. 10)

Gesunder Menschenverstand (Logik): Häufigkeit vs. Unerwartet und Verwirrende Kausalität

Der Satz spricht davon, dass der Lärm „trotz seiner Häufigkeit“ zumeist „unerwartet“ hereinbricht. Diese beiden Konzepte widersprechen sich. Wenn etwas häufig auftritt, sollte es normalerweise nicht mehr unerwartet sein. Häufigkeit impliziert eine gewisse Vorhersehbarkeit, während „unerwartet“ bedeutet, dass es überraschend oder unvorhergesehen geschieht.

5.) Mantrailerhunde schlugen nicht an: Extrem gut ausgebildete Mantrailerhunde, sogar verschiedene, wurden an unterschiedlichen Tagen im Haus der Opferfamilie Toll eingesetzt. Kein einziger dieser Hunde nahm die Fährte oder den Geruch von Andreas Darsow wahr. Da dieses Ergebnis nicht den Erwartungen der Ermittler entsprach, wurde die Arbeit der Hunde, die im umgekehrten Fall – nämlich wenn die Fährte zu Darsow geführt hätte – als immens wertvoll erachtet worden wäre, plötzlich als unbedeutend abgetan und unter den Tisch fallen gelassen.

„Wir haben dem jetzt keinen großen Beweiswert beigemessen, weil wir uns nicht sicher waren, was riecht der Hund, was riecht er nicht, und was können wir daraus schließen, deswegen wir das nicht als tragend bewertet.“ Robert Hartmann, Oberstaatsanwalt

6.) Keine Tatwaffe, keine Fingerabdrücke, keine DNA von Andreas Darsow am Tatort: Es fehlen jegliche konkrete Beweise, die Andreas Darsow direkt mit der Tat in Verbindung bringen könnten. Dass von Andreas Darsow keine DNA-Spuren gefunden werden konnten, begründete die Staatsanwaltschaft mit der Behauptung, er habe während der Tat im Haus ein „Ganzkörperkondom“ getragen. Diese absurde Erfindung hat nichts mit der Realität zu tun und ist völlig unschlüssig. Wenn diese Argumentation (wie in Darmstadt) überall akzeptiert würde, könnte man künftig jedem beliebigen Menschen eine Tat unterstellen und ihn trotz fehlender DNA-Spuren schuldig sprechen. Diese Konstruktion öffnet der Willkür Tür und Tor.

7.) Uralte Schmauchspuren: An unbedeutenden Gegenständen und einer alten Bundeswehrhose von Andreas Darsow wurden minimale (jahrealte) Schmauchspuren gefunden, die mit der Tat in keiner Weise in Verbindung hätten stehen können. Laut BKA halten sich Schmauchpartikel über Jahrzehnte. Die Ermittler stellten zwar fest, dass diese Spuren unter keinen Umständen von neueren Schüssen stammen konnten, erwogen jedoch, dass sie möglicherweise durch frischen Abrieb entstanden sein könnten. Das Gericht konstruierte daraufhin die Annahme, dass Andreas Darsow bei der Entsorgung der Tatwaffe und weiterer tatrelevanter Utensilien ausgerechnet diese alte Bundeswehrhose getragen haben müsse, wodurch sich neuere Schmauchspuren darauf abgesetzt hätten. Diese Annahme diente allein dazu, die unhaltbare These der Ermittler zu stützen.

8.) Autistische Tochter nicht vernommen: Die autistische Tochter Astrid Toll wurde als krank und vernehmungsunfähig abgestempelt. Dabei verfügen Autisten oft über eine besonders feine Wahrnehmung. Astrid Toll äußerte einmal vor sich hin, dass es zwei Täter gewesen seien. Bemerkenswert ist auch, dass sie nie auf ein Bild von Andreas Darsow reagierte. Diese wichtigen Hinweise wurden jedoch nie weiterverfolgt.

9.) Opfer Klaus Toll wurde anderweitig bedroht: Klaus Toll wurde von Rockern bedroht und hatte sich nach einer Pistole erkundigt. Zwei Männer, die ihn im Büro aufsuchten, bedrohten Klaus Toll angeblich, weswegen er sich fürchtete und Abwehrschutz suchte (Hells Angels, mögliches Immobiliengeschäft). Das potenzielle Motiv, das sich daraus ergibt, verfolgten die Ermittler nicht. Stattdessen wurde es mit der Bemerkung „Das gibt uns ja keinen Ermittlungsansatz“ (OStA Hartmann) beiseitegeschoben.

10.) Erhebliche Zweifel auch in den eigenen Reihen: Selbst im Kreis der Ermittler gab es Zweifel an der Schuld von Andreas Darsow. Patrick Koch, ein damaliges Mitglied der SOKO, erhob schwere Vorwürfe gegen den damaligen Polizeipräsidenten Gosbert Dölger: „Mir geht es darum, dass ich als Beteiligter an den Ermittlungen Dinge mitbekommen habe, die bei mir durchaus den Eindruck einer Vorverurteilung, vornehmlich durch den Herrn Polizeipräsidenten, weckten. Nicht nur ich hatte Zweifel an der Schuld Darsows. Ich habe mitbekommen, wie sich Polizeipräsident Gosbert Dölger schon sehr früh auf Andreas Darsow als Täter festlegte.“

„Die Tat passt zu einem Täter, der kühl, berechnend, planvoll vorgeht. Und so wurde der Angeklagte auch von seinen Arbeitskollegen beschrieben.“

Eine Lüge: “[...] der Angeklagte, der bislang ein völlig beanstandungsfreies Leben geführt hatte und von allen Arbeitskollegen als sehr zuverlässiger und fast überkorrekter Mensch geschätzt wurde” (Vgl. Urteil S. 16)

„Es ging um Ruhestörung, es ging um Lautstärken über Jahre hinaus, die schließlich so auf diese Art und Weise eskaliert sind.“

„Es ist eben so, dass die Indizienkette unserer Meinung nach ausreicht.“

(Staatsanwaltschaft oder Polizei, 37 Grad „Mein Mann ist kein Mörder, Min 13:00)

Wichtige Quelle: ︎︎︎ Video von SPIEGEL TV

Patrick Koch wurde wegen Geheimnisverrats angeklagt, jedoch später freigesprochen. Der Druck auf die Ermittler, einen Täter zu präsentieren, war groß, besonders vor dem Hintergrund eines früheren Mordfalls in der Region, der nicht aufgeklärt wurde. Doch dieser Druck durfte keinesfalls – nicht einmal im Ansatz – dazu führen, dass ein unschuldiger Mensch zum Täter wird. Die Tatsache, dass Darsow als einziger Verdächtiger gehandelt wurde, führte dazu, dass alle Zweifel an der Unschuld von Andreas Darsow (böswillig) ignoriert wurden.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten – wurde zu Lasten des Angeklagten vollkommen außer Kraft gesetzt.

Wenn die hier präsentierten Feststellungen und insbesondere die 10 Fakten, die die Unschuld von Andreas Darsow mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, nicht ausreichen, um den Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden, dann muss man feststellen, dass der Rechtsstaat in diesem Prozess vollständig versagt hat. Der Richter und seine Mitrichter wollten, wie sie selbst sagten, „wieder ruhig schlafen können“. Dass Andreas Darsow verurteilt und dabei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, ist krank. Dass Andreas Darsow 11 Jahre später in einem Zivilprozess (wgn. Schadenersatz), bei dem das alte Strafurteil nicht einmal hinterfragt, sondern vom Landgericht bis hin zum Oberlandesgericht stumpf abgenickt wurde, erneut verurteilt wurde, ist doppelt krank. Diese Richter, Schöffen, Ermittler und Staatsanwälte, die Andreas Darsow als offensichtlich Unschuldigen hinter Gitter gebracht und damit nicht nur sein Leben, sondern auch das seiner Familie und Angehörigen zerstört haben, sind durch nichts zu entschuldigen. Solche Personen dürfen nicht in Amt und Würden bleiben, sie gehören aussortiert und angeklagt.


SUPPORT


Das erste Wiederaufnahmeverfahren, das Gerhard Strate (pro bono) angestrengt hatte, wurde irrational und völlig unverständlich zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht schmetterte eine Verfassungsbeschwerde von Andreas Darsow wortkarg und eiskalt ab; obwohl die Beschwerde ein letzter wichtiger Strohhalm für Andres Darsow war, wurde sie nicht zur Entscheidung angenommen. Im damaligen Strafverfahren wies der Bundesgerichtshof die Revision mit nur einer Seite zurück, indem er letztlich feststellte, es habe im Prozess keine Formfehler gegeben.

Diese Vorgänge sind Ausdruck kranker Zustände im deutschen Justizsystem.

Ein zweites Wiederaufnahmeverfahren wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zum Scheitern verurteilt und würde zudem viel zu lange dauern. Bis Manfred Genditzki schließlich freigesprochen wurde, vergingen insgesamt 10 Jahre seit den ersten Aktenübernahmen und Recherchen in Richtung einer Wiederaufnahme. Andreas Darsow sitzt seit 13 Jahren unschuldig im Gefängnis. Selbst wenn er in 12 Jahren entlassen werden sollte, wäre er ein alter Mann. Von seiner Familie hat er in all den Jahren kaum etwas mitbekommen, den Lebensweg seiner Kinder kennt er nur aus Erzählungen oder von Fotos.

Dieser Mensch trägt ein unerträgliches Schicksal, verurteilt dazu, weil eine Horde von Inkompetenten sich in sein Leben gedrängt, es zerrissen und unwiederbringlich zerstört hat.

Wie kann Andreas Darsow effektiv geholfen werden?

Es existiert ein Bericht von Norman Körtge, einem Onlineredakteur, in dem es heißt:

“Neben dem Prozess in der kommenden Woche läuft hinter den Kulissen noch ein anderes Verfahren. Es geht um die sogenannte Mindestverbüßungsdauer. Andreas Darsow, der bereits seit Mai 2010 und damit seit mehr als 13 Jahren in Haft sitzt, ist nicht nur zu lebenslanger Haft verurteilt worden, sondern der Richter stellte auch die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung oder automatisch nach 15 Jahren nicht möglich. Bei guter Führung und der Prognose, dass er nicht wieder straffällig werde, ist dennoch irgendwann eine Entlassung möglich. „Die Staatsanwaltschaft hat sich auf 21 Jahre festgelegt“, berichtet Anja Darsow. Der Verfahrensanwalt hat die 15 Jahre ins Spiel gebracht. Das zuständige Gericht in Marburg – Darsow sitz in Schwalmstadt ein – hat dazu ein weiteres psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Bereits 2021 hatte die namhafte forensische Psychiaterin Nahlah Saimeh ein Gutachten erstellt: Sie war zu dem Schluss gekommen, dass Darsow nicht der Typ sei, kaltblütig einen Doppelmord zu begehen. (Norman Körtge)”

Die effektivste Hilfe für Andreas Darsow besteht darin, dem Landgericht Marburg zu schreiben und nachdrücklich auf eine Verkürzung seiner Haftzeit zu drängen. Es existieren erhebliche Zweifel an seiner Schuld, und hinter den Kulissen des „Berichterstatters“ gibt es eine klare Überzeugung: Andreas Darsow ist unschuldig – daran besteht nicht der geringste Zweifel. Die Wahrscheinlichkeit einer früheren Haftentlassung würde zudem deutlich steigen, wenn sich Juristen im Sinne von Andreas Darsow einsetzen und mit Klarnamen ihr Votum für ihn abgeben. Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte, die diesen Fall hier möglicherweise mitverfolgen, sollen die Courage aufbringen und dem Landgericht Marburg umgehend ihre Unterstützung für Darsow zukommen lassen. Ein solches Engagement wäre der Schlüssel, um Andreas die Gerechtigkeit erfahren zu lassen, die ihm so lange verwehrt wurde. Sein Leid zu verkürzen ist das Einzige, was ihm noch bleibt.

LG Marburg

Landgericht Marburg


Universitätsstraße 48
35037 Marburg

poststelle@lg-marburg.justiz.hessen.de


Vielen Dank!
Der Berichterstatter schreibt seinen Brief noch im August.


Berlin, am 17./18.08.2024 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

Hauptseite ︎︎︎