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– Rechtsstreitigkeiten nehmen zu
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Aktualisierung vom 05.09.2025
Prozessupdate nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main (in vier Fällen)
︎︎︎Ganzer Artikel
Für die Beklagtenseite anwesend waren Kevin Hartwig (Verfügungsbeklagter) und sein Rechtsanwalt Alexander Boos. Für die Klägerseite anwesend waren Rechtsanwalt Simon Bergmann, Rechtsanwältin Clara von Harling und eine der Antragstellerinnen.
Der Streamer teilte am Abend des 04.09.2025 über seinen X-Kanal folgendes Prozessergebnis mit:
„Gerichtstermin beim #LGFrankfurt (3. Zivilkammer): Erfolgreich mit Gesamteinigung beigelegt, aber: ein Fall bleibt noch offen.
Ergebnisse:
Die 3. Zivilkammer bezeichnete meine Videos und Darstellungen zum Fall als „Internetpranger“. Zwar sei meine Kritik und Aufklärungsarbeit wichtig, jedoch ist mir eine identifizierende Berichterstattung über die betroffenen Streamerinnen bereits zuvor per einstweiliger Verfügung untersagt worden, obwohl diese seit 2019 öffentlich auftreten.
Die Kammer legte journalistische Maßstäbe bei mir an. Demnach hätte ich das Verfahren wegen angeblich „unzulässiger Verdachtsberichterstattung“ verloren. Das wären mit Sicherheit 2 Fälle fürs OLG Frankfurt geworden.
Aber (positive Wendung):
Die Kanzlei Schertz Bergmann machte überraschend ein Angebot, das ich und mein Anwalt als fairen Deal ansehen und mit dem wir gut leben können, auch im Hinblick auf mein Format „EXPOSED“ auf YouTube und künftige Reaction Videos deutscher YouTuber.
Der Deal:
Ich verzichte künftig auf identifizierende Berichterstattung zu den Streamerinnen aus dem #Hüttenhospital (praktiziere ich ohnehin schon seit Monaten). Das Thema ist auch auserwählt. Ich unterschreibe eine Unterlassung zur Verdachtsberichterstattung (unter journalistischen Maßstäben wäre dieser Punkt schwer zu gewinnen gewesen). In einem Fall verzichte ich darauf, die Kanzlei Schertz Bergmann als „Lügner“ zu bezeichnen.
Im Gegenzug:
Schertz Bergmann zieht alle übrigen Abmahnungen zurück und verzichtet auf weitere geplante Verfahren. Das Hüttenhospital Dortmund nimmt sämtliche Ansprüche zurück. Das bedeutet: keine Diskussionen mehr über Alarme, Leitungen, den Sender RTL oder Vertragsstrafen. Alle eigenen Anwaltskosten, trägt das Hüttenhospital selbst. Das geplante Hauptsacheverfahren ist damit vollständig erledigt. Durch die Einigung wird zudem ein Grundsatzurteil verhindert, das andernfalls leicht auf Reaction-Streamer in Deutschland hätte angewendet werden können.
Bedeutung:
Wir glauben, dass der Druck meiner Community und unsere Beharrlichkeit die Gegenseite zur Einigung bewegt haben. Genau das war von Anfang an mein Ziel , ich wäre niemals freiwillig vor Gericht gezogen, sondern habe WICHTIGE Dinge kritisiert. Das Ergebnis zeigt: Wir haben uns monatelang gegen eine große Kanzlei und deren Vorgehen gewehrt, für unsere Werte und für den Schutz vulnerabler Personen in unserem Format eingestanden. Dafür bin ich sehr dankbar.
Wichtig:
Dieses Ergebnis erspart uns Zehntausende Euro, die wir potenziell hätten zahlen müssen.
Dieses Geld kann nach Abschluss sinnvoll gespendet werden.”
Soweit die Außendarstellung.
Die Kammer, insbesondere die Vorsitzende Dr. Frost, nahm die Rolle der Mediation ein, was beiden Seiten entgegenkam.
Die harten Fakten (im Wesentlichen):
Zwischenmenschliche Beobachtung während der mündlichen Verhandlung:
Kevin Hartwig betrat den Saal mit einer hellblauen Anzugjacke, an der er einen LGBTQAI+-Anstecker trug.
Er wollte wohl als liberal wahrgenommen werden.
Alexander Boos war mündlich schwach. Es kam so gut wie nichts. Gesprächsführend waren die Kammer und Schertz Bergmann.
Clara von Harling, die angestellte Rechtsanwältin von Schertz Bergmann, besitzt keine natürliche Autorität.
Die Vorsitzende der Kammer kann beides: menschlich wirken und Autorität ausstrahlen.
Clara von Harling versucht Autorität zu zeigen, indem sie ihre Haare streng nach oben gebunden trägt. Ihr Verhalten wirkt trainiert und aufgesetzt.
In der zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung gab es einen Moment, in dem es nach Bergmanns Ausführungen plötzlich still wurde. Er resümierte über die Gründe für die Prangerwirkung und zitierte Hartwig mit Worten, die ich nicht mehr genau zusammenbekomme. Am Ende sagte Bergmann, dass Hartwig die Köpfe der Streamerinnen rollen sehen wollte.
Ich merkte, dass es auch in Hartwig arbeitete. In diesem Moment war mir klar, dass die einstweilige Verfügung gegen die identifizierende Berichterstattung über die drei Streamerinnen – die aus Sicht der Kammer ein klassischer Internetpranger ist – zu Recht erlassen wurde.
Schertz Bergmann und Mandanten ./. Kevin Hartwig
Der YouTube-Streamer Kevinits (bürgerlich Kevin Hartwig) steht wegen seiner Pflegestream-Exposings im Visier derjenigen, die ertappt wurden und anschließend gegen die Berichterstattung von Kevin vorgehen. Das Anliegen, welches der Streamer verfolgt, nämlich auf Live-Streams von Pflege- oder Intensivstationen hinzuweisen, steht moralisch positiv da. Schon jetzt findet aber eine Täter-Umkehr statt: Die eigentlichen Täter, und ebenfalls die mandatierte (angeblich gestandene) Kanzlei Schertz Bergmann, die weder Schmerz noch Scham dabei empfindet, sich mit ihren Schriftsätzen zeitweise zu blamieren, malen den Teufel Kevin an die Wand.
In ein Wespennest hatte Kevin Hartwig (Kevinits) mit Berichten über das Hüttenhospital gestochen. Drei weibliche Personen streamten live aus dem Krankenhaus und missachteten dabei sogar Alarmtöne von Geräten, an denen Menschen angeschlossen waren. Die Streamerinnen taten dies nicht zum ersten Mal, sondern betrieben den bei TikTok überaus aktiven Kanal „Die Intensiven“, mit teils hohen Reichweiten. Der Kanal soll laut Kevin inzwischen gelöscht sein. Er war aber das Paradebeispiel einer Selbstöffnung im Internet. Kevins Exposed Videos wollten die drei Streamerinnen nicht akzeptieren. Sie beauftragten die Kanzlei Schertz Bergmann mit der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten. Rechtsanwalt Simon Bergmann, Mitgründer und Partner der Kanzlei, nahm sich der Sache an.
Daraus ist inzwischen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten entstanden, verteilt auf derzeit drei Gerichte: Landgericht Frankfurt am Main, Landgericht Hamburg und Amtsgericht Kreuzberg. Bislang wurde Kevin Hartwig ausschließlich von Rechtsanwalt Alexander Boos vertreten. Seit Freitag, dem 25. Juli 2025, gehört Dr. Nik Sarafi zu dem Kreis derjenigen, die Kevinits gegen das juristische Feuer verteidigen. Eine Verfahrensübersicht:
1.) Die drei Streamerinnen (als Zivilpersonen)
2.) Erneut die drei Streamerinnen (als Zivilpersonen)
3.) Monja Schünemann (Bloggerin, Medizinhistorikerin bzw. Pflegewissenschaftlerin)
4.) Hüttenhospital (1)
5.) Hüttenhospital (2)
Der Streamer schreibt dazu:
„In den vergangenen Wochen war das Team von RTL Punkt 12 bei mir zu Gast, unter anderem im Zusammenhang mit dem Fall aus Weißenfels (Asklepios). Kurz nach dieser Berichterstattung erfuhr ich, dass am 11.07.2025 auch im Hüttenhospital ein Kamerateam Dreharbeiten durchgeführt hat. Da RTL und auch der MDR bereits mehrfach über meine Fälle berichtet hatten, lag die Vermutung nahe, dass es sich auch hier um Dreharbeiten von RTL handeln könnte. Diese Vermutung habe ich in einer Instagram-Story geäußert — dabei aber ausdrücklich betont, dass ich es mir eigentlich nicht vorstellen kann und den Sachverhalt weiter verfolgen werde (vgl. Abmahnung unten). Letztlich stellte sich heraus: Am 11.07. war tatsächlich ein Kamerateam im Hüttenhospital, allerdings nicht von RTL, sondern von einer anderen Organisation, die Inhalte im Sinne des Krankenhauses erstellt hat.
Dieser Umstand reichte dem Hüttenhospital jedoch aus, um mir erneut eine Abmahnung zuzustellen.”
6.) Hüttenhospital (3)
7.) Die drei Streamerinnen (als Zivilpersonen)
8.) Schertz Bergmann (einzelne Rechtsanwältin)
„In einer Reaction auf meinem Zweitkanal habe ich Widersprüche in den Aussagen einer Schertz/Bergmann-Anwältin aufgezeigt. Diese warf mir vor, ich hätte den Ursprung der Kritik an Monja nicht ausreichend dargestellt, was nicht der Wahrheit entspricht. Deshalb sprach ich im Video von einer (Zitat) „Lüge“. Reaktion: Eine neue Abmahnung samt bereits vorbereiteter einstweiliger Verfügung. Die Fristen – wie immer – extrem knapp: 48 Stunden.”
Weitere Umstände werden in Erfahrung gebracht.
9.) Schertz Bergmann (einzelne Rechtsanwältin)
Der Streitwert für dieses Verfahren soll bei 30.000 EUR liegen.
Die Schertz Bergmann Rechtsanwältin begründet ihre Auffassung u.a. hiermit:
„Bereits der Vergleich zu dem formularmäßigen Entwurf eines presserechtlichen Verfügungsantrags verdeutlicht, dass der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz weit über das hinausgeht, was üblicherweise zur reinen Rechtewahrnehmung erwartet werden darf. In Länge, Aufbereitung des Sachverhalts, Struktur und Argumentation hebt er sich von üblichen Verfügungsanträgen deutlich ab und zeigt damit eine originelle und individuelle Kreativität der Antragstellerin.”
Der Schriftsatz soll im Kern 16 Seiten umfassen (d.h. ohne Anlagen) und keine besonderen (schützenswerten) Merkmale aufweisen.
Eigene Rechtseinschätzung:
Es handelt sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der keine besonderen Eigenheiten aufweist. Was hat die Rechtsanwältin Clara v. Harling von Schertz Bergmann im Rahmen ihrer Berufsausübungspflicht gemacht? Sie hat sich Videos von Kevin Hartwig angesehen, darin vermeintliche Rechtsverletzungen identifiziert, diese zusammengetragen (z.B. Zeitstempel im Video) und konventionell ihre Rechtsansicht formuliert – typische Fleißarbeit einer angestellten Juristin, ohne dass besondere juristische Expertise erkennbar wäre. Darüber hinaus finden sich im Schriftsatz unzutreffende Werturteile über den Streamer. Ein solches Produkt, das im Kern der täglichen Anwaltsroutine entspricht, soll nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk sein.
Einerseits unterwirft man den Streamer presserechtlichen Maßstäben. Indem er Schriftsätze zeigt, einordnet und kommentiert, übernimmt Kevin Hartwig eine journalistisch geprägte Funktion. Genau diese Tätigkeit bzw. das zugehörige zivilrechtliche Dokument, das meinungsbildungsrelevant ist und lediglich die Sozialsphäre der gegnerischen Kanzlei betrifft, die der öffentlichen Diskussion offensteht, wird ihm dann aber wieder untersagt. Wer hierin Logik sucht, wird enttäuscht. Das Landgericht Hamburg misst mit zweierlei Maß, und stellt sich damit selbst außerhalb eines seriösen juristischen Diskurses.
Dass die 10. Zivilkammer am Landgericht Hamburg zu diesem Ergebnis gelangt ist, überrascht nicht. Wer die dortige Praxis kennt, weiß um das Qualitätsniveau der Entscheidungen. Dabei hatte der Bundesgerichtshof schon 1986 entschieden, dass „Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bemißt, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials“, BGH, Urteil vom 17.04.1986 - I ZR 213/83
Es gibt einzelne Obergerichte in Deutschland, die von dieser Regelung abweichen.
Deutlich stimmiger urteilte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15.05.2023 – 3 Va 2/23. In seiner Entscheidung hebt es insbesondere den unionsrechtlich harmonisierten Werkbegriff hervor:
„Demnach enthält der vom Gerichtshof der Europäischen Union harmonisierte Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale, nach denen das in Frage stehende Werk zu bewerten ist. Zum einen muss es sich dabei um die eigene, geistige Schöpfung des Urhebers handeln, der darin seine eigene Kreativität zum Ausdruck bringt. Dies trifft nicht zu, wenn die Erstellung des Werkes durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wird. Ein Werk muss zum anderen einen objektiv eindeutigen und hinreichend genau identifizierbaren Gegenstand beinhalten, der Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit ist. Es muss also hinreichend klar erkennbar sein, was Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist und worin die schöpferische Leistung des Urhebers ihren Ausdruck gefunden hat. Ein Werk liegt nicht allein deswegen vor, weil bei dessen Erstellung ein hoher Arbeitsaufwand entstanden ist oder für dessen Erstellung eine besondere Sachkenntnis oder spezielles Wissen erforderlich war (OVG Hamburg, Urteil vom 28.6.2022, ︎︎︎3 Bf 295/19).”
Nach diesen Rechtsgrundsätzen genießt der in Rede stehende Schriftsatz der Kanzlei Schertz Bergmann keinen urheberrechtlichen Schutz.
10.) Schertz Bergmann (Kanzlei)
Strafrechtliche Verfolgung
Der Streamer wird u.a. wiederholt wegen Verleumdung/Beleidigung angezeigt, u.a. soll die Amtsanwaltschaft Berlin mit Verfahren befasst sein.
Aus objektiver Sicht begangene Straftaten: 0
Anklage(n) oder Strafbefehlserlasse verbieten sich.
Kommentierung durch den Berichterstatter
„Notfalls bis in den Bankrott“ – so beschrieb Kevin Hartwig kürzlich seine finanzielle Belastung durch die laufenden Verfahren. Mit einem gegenwärtigen Spendenvolumen von knapp 100.000 EUR (GoFundMe-Kampagne) scheint Hartwig jedoch gewappnet zu sein. Ursprünglich war das Geld für gute Zwecke vorgesehen. Diese mussten angesichts der juristischen Auseinandersetzungen vorerst zurücktreten. Ausgeschüttet wird nur noch das, was am Ende aller Prozesse tatsächlich übrig bleibt. Vorsorglich wurde das Spendenziel auf 150.000 EUR angehoben.
Aus menschlicher Sicht kann ich es nachempfinden, etwas aus Überzeugung zu verfolgen und gerade nicht zu unterlassen, koste es was es wolle.
Viele würden sagen, das sei unvernünftig, womit sie vermutlich recht hätten. Um Vernunft geht es aber längst nicht mehr.
Mittelbar wird das Grundgesetz, das uns Meinungs- und Kunstfreiheit zusichert, ausgetestet.
Sagen, was ist.
Unbequem sein.
Vehemenz beweisen.
Den rechtlichen Rahmen ausreizen.
Auf Richter treffen, die das alles verstehen sollen.
Mit der Überzeugung der Richter steht und fällt ein (berechtigtes) Anliegen.
Wohl dem, der fähige Richter hat.
Es geht um Resilienz. Darum, Kämpfe und Stürme auszuhalten und niemals die Zuversicht an einen zufriedenstellenden Ausgang zu verlieren. Sich selbst treu zu bleiben und an die eigenen Kräfte, die persönliche Ehre und die zähe Widerstandsfähigkeit zu glauben.
Bei diesem Thema will ich nicht neutral bleiben und stelle mich auf die Seite von Kevin Hartwig.
Grund: das fürchterliche Framing seiner Person und Persönlichkeit.
In diversen Schriftsätzen und Strafanzeigen wird Kevin Hartwig wiederholt als cybermobbender, misogyner Unhold dargestellt, was schlicht nicht der Realität entspricht. Zur Durchsetzung ohnehin fraglicher Rechtsansprüche wird hier die Substanz und Integrität eines Menschen angegriffen, und billigend dessen Schädigung in Kauf genommen.
Eine Shurjoka beispielsweise wird den Gerichten als Frauenrechtlicherin präsentiert, was nur noch krude wirkt, denn die ehemals erfolgreiche Twitch-Streamerin darf mit dem Segen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als Hatefluencerin bezeichnet werden (Urteil v. 17.07.2025, Az.: 16 U 80/24).
Alexander Boos wächst erstaunlicher Weise an seinen Aufgaben, abgesehen von selbst verfassten Abmahnungen für seinen Mandanten, die ihn thematisch und inhaltlich überfordern. Auch wenn ich wenig Sympathie für Boos empfinde, schätze ich seine Einsatzbereitschaft. Sogar im Urlaub ist Boos tätig geworden, denn Schertz Bergmann nutzte Urlaubsabwesenheiten taktisch und mahnte erneut ab, ohne Rücksicht auf die Abwesenheit der Person. Ich finde dieses aggressive, rücksichtslose Vorgehen perfide.
Der aktuelle Effekt: Kevin Hartwig wird es schwer fallen, sich anderen Themen zu widmen, denn der Tsunami, der losgetreten wurde, will permanent gemanagt werden. Es ist nicht nur die zeitliche Komponente, die ihn belastet, sondern auch die psychologische – und damit automatisch auch die körperliche. Kevin muss Maßnahmen entwickeln, um seine Psyche reinzuhalten und zu entlasten. Andernfalls würde er krank werden.
Sein wichtiges Thema erhält mehr Aufmerksamkeit, auch durch größere Medien.
Gleichzeitig büßt die Kanzlei Schertz Bergmann an Ansehen ein. Ein moralisch positives Anliegen mit aggressiven Anwaltsmethoden zum Erliegen bringen zu wollen, verbunden mit der Arroganz, die eigenen Schriftsätze für urheberrechtlich relevant zu halten, muss Spott und Kritik auslösen.
Der Berichterstatter, der bei Kevin Hartwig Kanalmitglied geworden ist, wird sich diesem Themenkomplex weiter widmen.
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Prozessupdate nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main (in vier Fällen)
︎︎︎Ganzer Artikel
Für die Beklagtenseite anwesend waren Kevin Hartwig (Verfügungsbeklagter) und sein Rechtsanwalt Alexander Boos. Für die Klägerseite anwesend waren Rechtsanwalt Simon Bergmann, Rechtsanwältin Clara von Harling und eine der Antragstellerinnen.
Der Streamer teilte am Abend des 04.09.2025 über seinen X-Kanal folgendes Prozessergebnis mit:
„Gerichtstermin beim #LGFrankfurt (3. Zivilkammer): Erfolgreich mit Gesamteinigung beigelegt, aber: ein Fall bleibt noch offen.
Ergebnisse:
Die 3. Zivilkammer bezeichnete meine Videos und Darstellungen zum Fall als „Internetpranger“. Zwar sei meine Kritik und Aufklärungsarbeit wichtig, jedoch ist mir eine identifizierende Berichterstattung über die betroffenen Streamerinnen bereits zuvor per einstweiliger Verfügung untersagt worden, obwohl diese seit 2019 öffentlich auftreten.
Die Kammer legte journalistische Maßstäbe bei mir an. Demnach hätte ich das Verfahren wegen angeblich „unzulässiger Verdachtsberichterstattung“ verloren. Das wären mit Sicherheit 2 Fälle fürs OLG Frankfurt geworden.
Aber (positive Wendung):
Die Kanzlei Schertz Bergmann machte überraschend ein Angebot, das ich und mein Anwalt als fairen Deal ansehen und mit dem wir gut leben können, auch im Hinblick auf mein Format „EXPOSED“ auf YouTube und künftige Reaction Videos deutscher YouTuber.
Der Deal:
Ich verzichte künftig auf identifizierende Berichterstattung zu den Streamerinnen aus dem #Hüttenhospital (praktiziere ich ohnehin schon seit Monaten). Das Thema ist auch auserwählt. Ich unterschreibe eine Unterlassung zur Verdachtsberichterstattung (unter journalistischen Maßstäben wäre dieser Punkt schwer zu gewinnen gewesen). In einem Fall verzichte ich darauf, die Kanzlei Schertz Bergmann als „Lügner“ zu bezeichnen.
Im Gegenzug:
Schertz Bergmann zieht alle übrigen Abmahnungen zurück und verzichtet auf weitere geplante Verfahren. Das Hüttenhospital Dortmund nimmt sämtliche Ansprüche zurück. Das bedeutet: keine Diskussionen mehr über Alarme, Leitungen, den Sender RTL oder Vertragsstrafen. Alle eigenen Anwaltskosten, trägt das Hüttenhospital selbst. Das geplante Hauptsacheverfahren ist damit vollständig erledigt. Durch die Einigung wird zudem ein Grundsatzurteil verhindert, das andernfalls leicht auf Reaction-Streamer in Deutschland hätte angewendet werden können.
Bedeutung:
Wir glauben, dass der Druck meiner Community und unsere Beharrlichkeit die Gegenseite zur Einigung bewegt haben. Genau das war von Anfang an mein Ziel , ich wäre niemals freiwillig vor Gericht gezogen, sondern habe WICHTIGE Dinge kritisiert. Das Ergebnis zeigt: Wir haben uns monatelang gegen eine große Kanzlei und deren Vorgehen gewehrt, für unsere Werte und für den Schutz vulnerabler Personen in unserem Format eingestanden. Dafür bin ich sehr dankbar.
Wichtig:
Dieses Ergebnis erspart uns Zehntausende Euro, die wir potenziell hätten zahlen müssen.
Dieses Geld kann nach Abschluss sinnvoll gespendet werden.”
Soweit die Außendarstellung.
Die Kammer, insbesondere die Vorsitzende Dr. Frost, nahm die Rolle der Mediation ein, was beiden Seiten entgegenkam.
Die harten Fakten (im Wesentlichen):
- Im Fall der drei Streamerinnen, über die Kevin Hartwig identifizierend berichtet hatte, gab der Streamer eine vollumfängliche Unterlassungserklärung ab (Az.: 2-03 O 177/25); Es kam zu einer beidseitigen Erledigungserklärung, wodurch anteilig Gerichtskosten gespart werden; Der Verfügungsbeklagte Hartwig trägt 100% der Kosten (volle Rechtsanwaltsgebühren für beide Seiten); Kevin Hartwig trägt auch die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung -> derzeit als Zahlungsklage beim Amtsgericht Kreuzberg von Berlin anhängig; wenn Hartwig freiwllig zahlt, kann die Klage zurückgenommen werden (ggf. kommen dann noch Gerichtskosten hinzu; diese fallen aber aufgrund des geringen Streitwerts in Höhe von max. 1.500 EUR kaum ins Gewicht)
- Im Fall der wohl unzulässigen Verdachtsberichterstattung gab der Streamer eine vollumfängliche Unterlassungserklärung ab (Az.: 2-03 O 203/25); Es kam auch hier zu einer beidseitigen Erledigungserklärung, wodurch anteilig Gerichtskosten gespart werden; Der Verfügungsbeklagte Hartwig trägt 100% der Kosten (volle Rechtsanwaltsgebühren für beide Seiten)
- Im Fall der Berichte über Schertz Bergmann-Schriftsätze (Stichwort: Vieles sei “Lüge, Lüge, Lüge”) gab der Streamer eine vollumfängliche Unterlassungserklärung ab (Az.: 2-03 O 256/25); Es kam erneut zu einer beidseitigen Erledigungserklärung, wodurch anteilig Gerichtskosten gespart werden; Der Verfügungsbeklagte Hartwig trägt 100% der Kosten (volle Rechtsanwaltsgebühren für beide Seiten)
- Aufgrund der beidseitigen Erledigungserklärungen fallen Kosten für einen Vergleich weg bzw. gar nicht erst an
- Allein für die ersten drei Komplexe schätze ich die Gesamtkosten auf ca. 30.000 bis 35.000 EUR zzgl. weiterer Kosten u.a. für das verlorene einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg
(310 O 127/25); zusammen ca. 40.000 EUR
- Die drei erstgenannten Verfahren wären in 1. Instanz vor der 3. Zivilkammer zu Lasten von Kevin Hartwig verlorengegangen
- Der Fall der Pflegewissenschaftlerin (o. Medizinhistorikerin) und Bloggerin Monja Schünemann ist noch offen (Streitwert allein 95.000 EUR); ggf. kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien; die Kammer hat daher den Verkündungstermin auf den 25. September 2025 gelegt
- Zu der Einigung bzw. Gesamtlösung gehört, dass Schertz Bergmann schwebende Abmahnungen nicht mehr bei Gerichten anhängig macht; außerdem wird eine erst kürzlich durch Schertz Bergmann beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichte Hauptsacheklage zurückgenommen
- Für irreführend und falsch halte ich folgende Aussagen des Streamers:
Die Kanzlei Schertz Bergmann machte überraschend ein Angebot [...]
Wir glauben, dass der Druck meiner Community und unsere Beharrlichkeit die Gegenseite zur Einigung bewegt haben.
Durch die Einigung wird zudem ein Grundsatzurteil verhindert, das andernfalls leicht auf Reaction-Streamer in Deutschland hätte angewendet werden können.
1.) Ein Grundsatzurteil stand nicht zur Debatte, was die Kammer extra betont hat.
2.) Nicht Schertz-Bergmann hat überraschend ein Angebot gemacht, sondern die Kammer hat zwischen den Parteien vermittelt. Sie hat auf beiden Seiten die Belastung gesehen. Kevin Hartwig leidet psychisch und finanziell unter der prozessualen Gemengelage. Schertz Bergmann dagegen müsste auch weiterhin viel Zeit (möglicherweise unbezahlt, da offenbar nach RVG abgerechnet wird) investieren und alle Folgevideos zu der Streitsphäre sichten, um eigene Rechte und die ihrer Mandanten zu schützen. Darauf hat die Kanzlei, wie Simon Bergmann sagte, keine Lust.
3.) Nach meiner Beobachtung hat eventueller Druck der Community keine Rolle gespielt. Es war der Kammer zu verdanken, dass ein Schlussstrich gezogen werden konnte. Kevin Hartwig sind prozessual die Felle weggeschwommen. Simon Bergmann zeigte sich erfreulich menschlich und zog bei der Einigung mit. Gespräche wurden privat außerhalb des Saals geführt. Die Richter halfen bei der Ausarbeitung der Formulierung der Einigung. Zeitlich wurden die Verfahren zwischen 14:00 bis 16:30 Uhr verhandelt.
Kevin Hartwig kann/darf natürlich glauben, was er möchte. Mit der Realität hat dieser Glaube jedoch wenig zu tun.
Es wurde auch ausdrücklich besprochen und vereinbart, dass Kevin Hartwig zwar noch ein abschließendes Video veröffentlicht, mit dem er auf die Prozesserfahrung in Frankfurt am Main eingeht; darin darf, worauf Simon Bergmann mehrfach hingewiesen hat, aber nicht der Eindruck erweckt werden, dass Hartwig chancenreich gewesen wäre und sich lediglich im Lichte eines Abschlusses aller Verfahren geeinigt hat.
Zwischenmenschliche Beobachtung während der mündlichen Verhandlung:
Kevin Hartwig betrat den Saal mit einer hellblauen Anzugjacke, an der er einen LGBTQAI+-Anstecker trug.
Er wollte wohl als liberal wahrgenommen werden.
Alexander Boos war mündlich schwach. Es kam so gut wie nichts. Gesprächsführend waren die Kammer und Schertz Bergmann.
Clara von Harling, die angestellte Rechtsanwältin von Schertz Bergmann, besitzt keine natürliche Autorität.
Die Vorsitzende der Kammer kann beides: menschlich wirken und Autorität ausstrahlen.
Clara von Harling versucht Autorität zu zeigen, indem sie ihre Haare streng nach oben gebunden trägt. Ihr Verhalten wirkt trainiert und aufgesetzt.
In der zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung gab es einen Moment, in dem es nach Bergmanns Ausführungen plötzlich still wurde. Er resümierte über die Gründe für die Prangerwirkung und zitierte Hartwig mit Worten, die ich nicht mehr genau zusammenbekomme. Am Ende sagte Bergmann, dass Hartwig die Köpfe der Streamerinnen rollen sehen wollte.
Ich merkte, dass es auch in Hartwig arbeitete. In diesem Moment war mir klar, dass die einstweilige Verfügung gegen die identifizierende Berichterstattung über die drei Streamerinnen – die aus Sicht der Kammer ein klassischer Internetpranger ist – zu Recht erlassen wurde.
Schertz Bergmann und Mandanten ./. Kevin Hartwig
Der YouTube-Streamer Kevinits (bürgerlich Kevin Hartwig) steht wegen seiner Pflegestream-Exposings im Visier derjenigen, die ertappt wurden und anschließend gegen die Berichterstattung von Kevin vorgehen. Das Anliegen, welches der Streamer verfolgt, nämlich auf Live-Streams von Pflege- oder Intensivstationen hinzuweisen, steht moralisch positiv da. Schon jetzt findet aber eine Täter-Umkehr statt: Die eigentlichen Täter, und ebenfalls die mandatierte (angeblich gestandene) Kanzlei Schertz Bergmann, die weder Schmerz noch Scham dabei empfindet, sich mit ihren Schriftsätzen zeitweise zu blamieren, malen den Teufel Kevin an die Wand.
In ein Wespennest hatte Kevin Hartwig (Kevinits) mit Berichten über das Hüttenhospital gestochen. Drei weibliche Personen streamten live aus dem Krankenhaus und missachteten dabei sogar Alarmtöne von Geräten, an denen Menschen angeschlossen waren. Die Streamerinnen taten dies nicht zum ersten Mal, sondern betrieben den bei TikTok überaus aktiven Kanal „Die Intensiven“, mit teils hohen Reichweiten. Der Kanal soll laut Kevin inzwischen gelöscht sein. Er war aber das Paradebeispiel einer Selbstöffnung im Internet. Kevins Exposed Videos wollten die drei Streamerinnen nicht akzeptieren. Sie beauftragten die Kanzlei Schertz Bergmann mit der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten. Rechtsanwalt Simon Bergmann, Mitgründer und Partner der Kanzlei, nahm sich der Sache an.
Daraus ist inzwischen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten entstanden, verteilt auf derzeit drei Gerichte: Landgericht Frankfurt am Main, Landgericht Hamburg und Amtsgericht Kreuzberg. Bislang wurde Kevin Hartwig ausschließlich von Rechtsanwalt Alexander Boos vertreten. Seit Freitag, dem 25. Juli 2025, gehört Dr. Nik Sarafi zu dem Kreis derjenigen, die Kevinits gegen das juristische Feuer verteidigen. Eine Verfahrensübersicht:
1.) Die drei Streamerinnen (als Zivilpersonen)
-
Abmahnung und Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
-
Grund: Untersagung der identifizierenden Berichterstattung
-
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, ZK3
-
Ergebnis: Die Einstweilige Verfügung wurde erlassen und gilt
-
Streitwert: 60.000 EUR (letzter Kenntnisstand)
-
Status: Kevin Hartwig und Alexander Boos haben Widerspruch eingelegt
- Termin: 04. September 2025 (mündliche Verhandlung)
2.) Erneut die drei Streamerinnen (als Zivilpersonen)
-
Abmahnung und Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
- Grund: Untersagung einer angeblichen unzulässigen Verdachtsberichterstattung
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, ZK3
-
Ergebnis: Die Einstweilige Verfügung wurde nicht sofort erlassen; die Kammer möchte am 04.09.2025 mündlich über den Antrag verhandeln
-
Streitwert: 45.000 EUR (letzter Kenntnisstand)
-
Termin: derzeit 04. September 2025 (mündliche Verhandlung)
3.) Monja Schünemann (Bloggerin, Medizinhistorikerin bzw. Pflegewissenschaftlerin)
-
Abmahnung und Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
- Grund: Untersagung der identifizierenden Berichterstattung
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, ZK3
-
Ergebnis: Die Einstweilige Verfügung wurde nicht sofort erlassen; die Kammer möchte mündlich über den Antrag verhandeln
-
Streitwert: 95.000 EUR (letzter Kenntnisstand)
-
Besonderheit: Schertz Bergmann akzeptiert dies nicht und bedrängt das Gericht wgn. gar keiner oder zumindest früherer Terminierung im August
-
Termin: derzeit wieder 04. September 2025 (mündliche Verhandlung)
Updates:
(1) Der Termin vom 04.09. wurde auf den 28. August 2025 vorverlegt
(2) Der Termin vom 28.08. wurde auf den 04. September 2025 zurückverlegt; 8.) wird an diesem Tag mitverhandelt
4.) Hüttenhospital (1)
-
Abmahnung und (angedrohter) Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
- Grund: Untersagung der Behauptung, eine “Chefin”/”Leitung” habe live von Station gestreamt
- Gericht: vermutlich Landgericht Frankfurt am Main, ZK3
- Ergebnis: liegt noch nicht vor/wird beobachtet
- Streitwert: wird in Erfahrung gebracht
- Termin:
wird in Erfahrung gebracht
Updates:
(1) Es wurde eine negative Feststellungsklage angedroht; Frist zur Rücknahme der Berühmung durch Abmahnung ist der 29.08.2025
(2) Schertz Bergmann kam der neg. Feststellungsklage zuvor und hat das Hauptsacheverfahren in Frankfurt am Main anhängig gemacht;
die Klage wurde Kevin Hartwig bereits zugestellt; dieser ist bereit, sich gegen die Klage zu verteidigen
5.) Hüttenhospital (2)
-
Abmahnung und (angedrohter) Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
- Grund: Untersagung der Behauptung (eigentlich Mutmaßung), RTL sei im Hüttenhospital gewesen
- Ergebnis: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben (wohl aus prozessökonomischen Gründen)
Der Streamer schreibt dazu:
„In den vergangenen Wochen war das Team von RTL Punkt 12 bei mir zu Gast, unter anderem im Zusammenhang mit dem Fall aus Weißenfels (Asklepios). Kurz nach dieser Berichterstattung erfuhr ich, dass am 11.07.2025 auch im Hüttenhospital ein Kamerateam Dreharbeiten durchgeführt hat. Da RTL und auch der MDR bereits mehrfach über meine Fälle berichtet hatten, lag die Vermutung nahe, dass es sich auch hier um Dreharbeiten von RTL handeln könnte. Diese Vermutung habe ich in einer Instagram-Story geäußert — dabei aber ausdrücklich betont, dass ich es mir eigentlich nicht vorstellen kann und den Sachverhalt weiter verfolgen werde (vgl. Abmahnung unten). Letztlich stellte sich heraus: Am 11.07. war tatsächlich ein Kamerateam im Hüttenhospital, allerdings nicht von RTL, sondern von einer anderen Organisation, die Inhalte im Sinne des Krankenhauses erstellt hat.
Dieser Umstand reichte dem Hüttenhospital jedoch aus, um mir erneut eine Abmahnung zuzustellen.”
6.) Hüttenhospital (3)
-
Forderung einer Vertragsstrafenzahlung in Höhe von 3.000 EUR
-
Grund: Kevinits soll gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben
- Status: Der Streamer verwahrt sich gegen die Forderung und lässt diese zurückweisen, was vermutlich eine Zahlungsklage nach sich zieht
7.) Die drei Streamerinnen (als Zivilpersonen)
-
Grund: Zahlungsklage (eher ein Nebenschauplatz)
-
Gericht: Amtsgericht Kreuzberg
- Status: Klage eingericht; Beweggrund dürften Forderungen aus 1.) sein (u.a. Abmahnkosten der Kanzlei Schertz Bergmann)
8.) Schertz Bergmann (einzelne Rechtsanwältin)
-
Person: Clara von Harling
-
Abmahnung und Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
-
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, ZK3 (derzeitiger Kenntnisstand)
Updates:
(1) Termin zur mündlichen Verhandlung ist der 04. September 2025 (zusammen mit 1. - 3.)
„In einer Reaction auf meinem Zweitkanal habe ich Widersprüche in den Aussagen einer Schertz/Bergmann-Anwältin aufgezeigt. Diese warf mir vor, ich hätte den Ursprung der Kritik an Monja nicht ausreichend dargestellt, was nicht der Wahrheit entspricht. Deshalb sprach ich im Video von einer (Zitat) „Lüge“. Reaktion: Eine neue Abmahnung samt bereits vorbereiteter einstweiliger Verfügung. Die Fristen – wie immer – extrem knapp: 48 Stunden.”
Weitere Umstände werden in Erfahrung gebracht.
9.) Schertz Bergmann (einzelne Rechtsanwältin)
-
Person: Clara von Harling
- Abmahnung und Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wgn. Unterlassung
- Grund: Für einen Schriftsatz (konkret: Verfügungsantrag) der Kanzleirechtsanwältin soll das Urheberrecht gelten
-
Gericht:
Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10
Updates:
(1) Am 12. August 2025 hat die Kammer die Verfügung wie beantragt erlassen.
Der Streitwert für dieses Verfahren soll bei 30.000 EUR liegen.
Die Schertz Bergmann Rechtsanwältin begründet ihre Auffassung u.a. hiermit:
„Bereits der Vergleich zu dem formularmäßigen Entwurf eines presserechtlichen Verfügungsantrags verdeutlicht, dass der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz weit über das hinausgeht, was üblicherweise zur reinen Rechtewahrnehmung erwartet werden darf. In Länge, Aufbereitung des Sachverhalts, Struktur und Argumentation hebt er sich von üblichen Verfügungsanträgen deutlich ab und zeigt damit eine originelle und individuelle Kreativität der Antragstellerin.”
Der Schriftsatz soll im Kern 16 Seiten umfassen (d.h. ohne Anlagen) und keine besonderen (schützenswerten) Merkmale aufweisen.
Eigene Rechtseinschätzung:
Es handelt sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der keine besonderen Eigenheiten aufweist. Was hat die Rechtsanwältin Clara v. Harling von Schertz Bergmann im Rahmen ihrer Berufsausübungspflicht gemacht? Sie hat sich Videos von Kevin Hartwig angesehen, darin vermeintliche Rechtsverletzungen identifiziert, diese zusammengetragen (z.B. Zeitstempel im Video) und konventionell ihre Rechtsansicht formuliert – typische Fleißarbeit einer angestellten Juristin, ohne dass besondere juristische Expertise erkennbar wäre. Darüber hinaus finden sich im Schriftsatz unzutreffende Werturteile über den Streamer. Ein solches Produkt, das im Kern der täglichen Anwaltsroutine entspricht, soll nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk sein.
Einerseits unterwirft man den Streamer presserechtlichen Maßstäben. Indem er Schriftsätze zeigt, einordnet und kommentiert, übernimmt Kevin Hartwig eine journalistisch geprägte Funktion. Genau diese Tätigkeit bzw. das zugehörige zivilrechtliche Dokument, das meinungsbildungsrelevant ist und lediglich die Sozialsphäre der gegnerischen Kanzlei betrifft, die der öffentlichen Diskussion offensteht, wird ihm dann aber wieder untersagt. Wer hierin Logik sucht, wird enttäuscht. Das Landgericht Hamburg misst mit zweierlei Maß, und stellt sich damit selbst außerhalb eines seriösen juristischen Diskurses.
Dass die 10. Zivilkammer am Landgericht Hamburg zu diesem Ergebnis gelangt ist, überrascht nicht. Wer die dortige Praxis kennt, weiß um das Qualitätsniveau der Entscheidungen. Dabei hatte der Bundesgerichtshof schon 1986 entschieden, dass „Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bemißt, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials“, BGH, Urteil vom 17.04.1986 - I ZR 213/83
Es gibt einzelne Obergerichte in Deutschland, die von dieser Regelung abweichen.
Deutlich stimmiger urteilte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15.05.2023 – 3 Va 2/23. In seiner Entscheidung hebt es insbesondere den unionsrechtlich harmonisierten Werkbegriff hervor:
„Demnach enthält der vom Gerichtshof der Europäischen Union harmonisierte Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale, nach denen das in Frage stehende Werk zu bewerten ist. Zum einen muss es sich dabei um die eigene, geistige Schöpfung des Urhebers handeln, der darin seine eigene Kreativität zum Ausdruck bringt. Dies trifft nicht zu, wenn die Erstellung des Werkes durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wird. Ein Werk muss zum anderen einen objektiv eindeutigen und hinreichend genau identifizierbaren Gegenstand beinhalten, der Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit ist. Es muss also hinreichend klar erkennbar sein, was Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist und worin die schöpferische Leistung des Urhebers ihren Ausdruck gefunden hat. Ein Werk liegt nicht allein deswegen vor, weil bei dessen Erstellung ein hoher Arbeitsaufwand entstanden ist oder für dessen Erstellung eine besondere Sachkenntnis oder spezielles Wissen erforderlich war (OVG Hamburg, Urteil vom 28.6.2022, ︎︎︎3 Bf 295/19).”
Nach diesen Rechtsgrundsätzen genießt der in Rede stehende Schriftsatz der Kanzlei Schertz Bergmann keinen urheberrechtlichen Schutz.
10.) Schertz Bergmann (Kanzlei)
-
Abmahnung und (angedrohter) Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
- Grund: von Kevinits zuletzt nur vage auf X angedeutet (wird in Erfahrung gebracht)
- Gericht: wohl Landgericht Frankfurt am Main
Strafrechtliche Verfolgung
Der Streamer wird u.a. wiederholt wegen Verleumdung/Beleidigung angezeigt, u.a. soll die Amtsanwaltschaft Berlin mit Verfahren befasst sein.
Aus objektiver Sicht begangene Straftaten: 0
Anklage(n) oder Strafbefehlserlasse verbieten sich.
Kommentierung durch den Berichterstatter
„Notfalls bis in den Bankrott“ – so beschrieb Kevin Hartwig kürzlich seine finanzielle Belastung durch die laufenden Verfahren. Mit einem gegenwärtigen Spendenvolumen von knapp 100.000 EUR (GoFundMe-Kampagne) scheint Hartwig jedoch gewappnet zu sein. Ursprünglich war das Geld für gute Zwecke vorgesehen. Diese mussten angesichts der juristischen Auseinandersetzungen vorerst zurücktreten. Ausgeschüttet wird nur noch das, was am Ende aller Prozesse tatsächlich übrig bleibt. Vorsorglich wurde das Spendenziel auf 150.000 EUR angehoben.
Aus menschlicher Sicht kann ich es nachempfinden, etwas aus Überzeugung zu verfolgen und gerade nicht zu unterlassen, koste es was es wolle.
Viele würden sagen, das sei unvernünftig, womit sie vermutlich recht hätten. Um Vernunft geht es aber längst nicht mehr.
Mittelbar wird das Grundgesetz, das uns Meinungs- und Kunstfreiheit zusichert, ausgetestet.
Sagen, was ist.
Unbequem sein.
Vehemenz beweisen.
Den rechtlichen Rahmen ausreizen.
Auf Richter treffen, die das alles verstehen sollen.
Mit der Überzeugung der Richter steht und fällt ein (berechtigtes) Anliegen.
Wohl dem, der fähige Richter hat.
Es geht um Resilienz. Darum, Kämpfe und Stürme auszuhalten und niemals die Zuversicht an einen zufriedenstellenden Ausgang zu verlieren. Sich selbst treu zu bleiben und an die eigenen Kräfte, die persönliche Ehre und die zähe Widerstandsfähigkeit zu glauben.
Bei diesem Thema will ich nicht neutral bleiben und stelle mich auf die Seite von Kevin Hartwig.
Grund: das fürchterliche Framing seiner Person und Persönlichkeit.
In diversen Schriftsätzen und Strafanzeigen wird Kevin Hartwig wiederholt als cybermobbender, misogyner Unhold dargestellt, was schlicht nicht der Realität entspricht. Zur Durchsetzung ohnehin fraglicher Rechtsansprüche wird hier die Substanz und Integrität eines Menschen angegriffen, und billigend dessen Schädigung in Kauf genommen.
Eine Shurjoka beispielsweise wird den Gerichten als Frauenrechtlicherin präsentiert, was nur noch krude wirkt, denn die ehemals erfolgreiche Twitch-Streamerin darf mit dem Segen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als Hatefluencerin bezeichnet werden (Urteil v. 17.07.2025, Az.: 16 U 80/24).
Alexander Boos wächst erstaunlicher Weise an seinen Aufgaben, abgesehen von selbst verfassten Abmahnungen für seinen Mandanten, die ihn thematisch und inhaltlich überfordern. Auch wenn ich wenig Sympathie für Boos empfinde, schätze ich seine Einsatzbereitschaft. Sogar im Urlaub ist Boos tätig geworden, denn Schertz Bergmann nutzte Urlaubsabwesenheiten taktisch und mahnte erneut ab, ohne Rücksicht auf die Abwesenheit der Person. Ich finde dieses aggressive, rücksichtslose Vorgehen perfide.
Der aktuelle Effekt: Kevin Hartwig wird es schwer fallen, sich anderen Themen zu widmen, denn der Tsunami, der losgetreten wurde, will permanent gemanagt werden. Es ist nicht nur die zeitliche Komponente, die ihn belastet, sondern auch die psychologische – und damit automatisch auch die körperliche. Kevin muss Maßnahmen entwickeln, um seine Psyche reinzuhalten und zu entlasten. Andernfalls würde er krank werden.
Sein wichtiges Thema erhält mehr Aufmerksamkeit, auch durch größere Medien.
Gleichzeitig büßt die Kanzlei Schertz Bergmann an Ansehen ein. Ein moralisch positives Anliegen mit aggressiven Anwaltsmethoden zum Erliegen bringen zu wollen, verbunden mit der Arroganz, die eigenen Schriftsätze für urheberrechtlich relevant zu halten, muss Spott und Kritik auslösen.
Der Berichterstatter, der bei Kevin Hartwig Kanalmitglied geworden ist, wird sich diesem Themenkomplex weiter widmen.

Berlin, am 27.07.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
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