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Special: ︎︎︎ Andreas Darsow (Fehlurteil)

︎ Bekanntmachungen (Editionen)  

#1       #2       #3       #4 (one)        #4 (two)       #5           #6



20.10.24


Supermond, Superrichterinnen!


Der Berichterstatter hat seinen Glauben daran, dass es hierzulande noch ehrenwerte Richter gibt, nicht verloren. Die gesamte Kalenderwoche 42 steht unter diesem Zeichen. Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin und die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg sprachen und verhandelten Recht — am Tag des Supermonds, Donnerstag, 17. Oktober 2024.

Gerichtliches Aktenzeichen: Az.: 324 O 434/24 (LG Hamburg)



In der Sache Patricia Cronemeyer gegen den Berichterstatter

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.”

Dass auch die Antragstellerin und ihre prozessbevollmächigte Kanzlei, zu deren festen Säulen die Rechtsanwältin Verena Haisch gehört, darüber zutiefst glücklich sind, wird durch ein Tattoo festgehalten, das sich Verena Haisch –den Ausgang des Verfahrens akzeptierend– am Tag des Beschlusses auf ihren linken Oberarm tätowieren ließ. Zu dieser mutigen Entscheidung beglückwünschen wir sie von ganzem Herzen:





19.10.24


Eine Spinne am Morgen vertreibt Gerichtsprozesse und Sorgen


Bevor der Bericht über ein weiteres vor der Pressekammer in Hamburg gewonnenes Gerichtsverfahren gegen Schwurbelmeyer Haschisch veröffentlicht wird, ein kurzer Exkurs in eine Situation, die mir (und sicherlich vielen anderen) Furcht einflößt: Frühmorgens, nichtsahnend und in gewohnter Routine, steige ich die Treppe zur Küche hinab. Doch etwas ist anders – die sonst vertraute weiße und hölzerne Fläche wird von etwas Dunklem durchbrochen. Als mein Blick darauf fällt, stürme ich mit "Ahhhh!" die Treppe hinunter, geschockt von dem Anblick, der sich mir leider nicht zum ersten Mal aufdrängt. Schon zweimal hat sich eine derart große Spinne in mein Haus verirrt, und ich hatte gehofft, so etwas nie wieder sehen zu müssen. Doch wie es so schön heißt: Aller guten Dinge sind drei – und heute war es wieder so weit. 

Entfaltet diese Spinne, deren genaue Bezeichnung mir unbekannt ist, ihre Beine, ist sie locker so groß wie die innere Handfläche (ohne Finger). Das erste Mal begegnete mir eine solches Tier nachts um 1 Uhr, auf dem Küchenboden sitzend. Für einen Moment in beiderseitige Schockstarre verfallen, stülpte ich dann die erstbeste Dose über sie und holte ein Klemmbrett o.Ä. zum Unterschieben. Als die Spinne zu springen begann und ihr dicker Körper gegen die Dose prallte, war das Geräusch so ekelerregend, dass ich die ganze Konstruktion –Dose, Spinne, Brett– so weit wie möglich nach draußen warf. Beim zweiten Mal fand ich sie im Keller, ungünstig tief in einem Wandknick. Die „Operation Spinne“, um sie lebend nach draußen zu befördern, dauerte ca. 45 Minuten.

Heute war mir das zu viel. Es ging einfach nicht. Staubsauger sollen bei Spinnen eigentlich vermieden werden, da sie als unethisch gelten. Durch die Wucht des Einsaugens laufen Spinnen Gefahr, sich Beine oder Körper zu brechen, wenn sie irgendwo hart aufprallen. Außerdem könnten sie ersticken oder im bereits eingesaugten Staub verhungern. Trotzdem habe ich sie weggesaugt – und selbst das hat mich Überwindung gekostet, da sie ausgebreitet größer war als der Umfang des Staubsaugerrohrs. Niemand sollte sich zwingen, derart angsteinflößende Tiere auf lebensschonende Weise zu bewältigen. 

Alles, was ich heute für sie tun konnte, war, sie wegzusaugen – in dem Wissen, dass der Beutel gut gepolstert war. Eine andere Frau kam zu Hilfe, nachdem ich sie gebeten hatte, und gemeinsam leerten wir den Staubsaugerbeutel im Friedhofskorb aus. Ob die Spinne dabei war, konnten wir nicht sehen, hoffen aber, dass sie ihre Reise durch den Staubsauger gut überstanden hat. Robust genug wirkte sie jedenfalls.




Zusatz


wgn. Semsrott – LG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2013 - 629 Qs 34/13


Ergänzend wurde der Berichterstatter auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2013 aufmerksam gemacht, der den Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate aus Hamburg betrifft. In diesem Beschluss wird die Strafverfolgung Strates gemäß §§ 74, 74d, 353d Nr. 3 StGB thematisiert, im Zusammenhang mit der Dokumentation des Wiederaufnahmeverfahrens um Gustl Mollath.

Der Beschluss des LG Hamburg kann vollständig eingesehen werden unter: https://openjur.de/u/645566.html

Da die Erwägungen des Gerichts (bereits vor zehn Jahren) zur Reichweite der 353er-Norm äußerst interessant sind, empfiehlt sich die vollständige Lektüre des LG-Beschlusses, insbesondere ab dem Abschnitt unter 3.


18.10.24


Arne Semsrott Prozessbericht – Wie im Irrenhaus


Der Berichterstatter verfolgt seine ganz eigene Herangehensweise an Prozessberichte und nutzt hier und heute wieder die Gelegenheit, frei zu berichten. Der Fokus liegt weniger auf der Anklage, als auf dem, was sich im Laufe des Prozesses aus einer nicht-inszenierten, menschlichen Perspektive zugetragen hat. Dabei wird sichtbar, wo die Justiz Missstände verbirgt, die dringend behoben werden sollten.





17.10.24


If there's something strange
In your neighborhood
Who you gonna call?
(Ghostbusters)


Heute fanden vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II gleich zwei Hauptsacheverfahren statt, die den Berichterstatter betreffen. Die anwaltliche Vertretung übernahm Moritz Quecke. Was lässt sich vorerst sagen? Nach einem intensiven vierstündigen salomonischen Vergleichsmarathon einigten sich die Parteien auf eben diesen Vergleich, der – kann man das so sagen? – glücklich macht. Er ist wirklich toll. Die wesentlichen Punkte werden demnächst sachlich aufbereitet vorgestellt.

In die Richterschaft muss man fast schon schockverliebt sein. Und in Moritz Quecke sowieso. Damit geht eine vier Jahre lange Prozessgeschichte zu Ende, die im Dezember 2020 begann und in jeder Hinsicht kraftraubend war. Aber es hat sich gelohnt. 

Der Berichterstatter ist tief zufrieden mit allem, was er heute am Landgericht Berlin II erleben durfte. Nur Positives.

Vielen Dank, und bis bald mit der ganzen Geschichte!

Falls jemand nach der Stimmung fragt:




16.10.24 (2)


In der Strafvollstreckungssache gegen Andreas Darsow, 11 StVK 167/22


Antwortschreiben an die Vorsitzende der 11. Strafkammer des Landgerichts Marburg:

Sehr geehrte Frau Schneider,

für Ihre Antwort vom 01.10.2024, die auch prompt kam, bedanke ich mich.

Sie schreiben:

„die von Ihnen übersandten Unterlagen liegen hier vor. Die Ausführungen sind durchaus interessant, allerdings für unser Verfahren nicht von Belang. Die Strafvollstreckungskammer ist bei ihrer Entscheidung an das rechtskräftige Urteil gebunden und kann zum Schuldspruch keine abweichenden Feststellungen treffen.“

Dieser Auffassung kann nur eingeschränkt gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen:

Unsere Analyse verfolgt nicht das Ziel, Ihrer Kammer rechtsverbindliche Feststellungen abweichend vom Schuldspruch abzuringen, da dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren — für das Ihre Kammer jedoch nicht zuständig ist — möglich und zu prüfen wäre.

Ein solches Verfahren kommt aufgrund fehlender Beweise nicht (erneut) in Betracht.

Zweifellos sind Sie aber in der Lage, die Aussagekraft und die Qualität des alten Urteils kritisch zu hinterfragen und zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Unschuld von Andreas Darsow — zumindest in Ihren Köpfen — zwar nicht zu 100% feststehen mag, dass er jedoch unter den gegebenen Umständen, den Ermittlungsfehlern und den ihn entlastenden starken Indizien niemals hätte verurteilt werden dürfen.

Die logische Rechtsfolge hätte 2011 zwingend auf in dubio pro reo lauten müssen.

Und sicher möchten Sie nicht bestreiten, dass es in der Justiz kriminelle Strömungen und menschenfeindliche Tendenzen gibt!? Faktisch ist das so, was die überwiegend aufmerksame und gebildete Bevölkerung natürlich auch wahrnimmt.

Mit dem Wissen, dass Andreas Darsow mit hoher Wahrscheinlichkeit unschuldig ist und Ihnen psychologische Gutachten vorliegen, die Herrn Darsow nicht als Mörder, geschweige denn als kaltblütigen Mörder zeichnen, sondern im Gegenteil sein ruhiges Wesen betonen, müsste es Ihnen —als vorgeblich integre Richter— ein außerordentliches Anliegen sein, diesen unschuldig gebrandmarkten Mann endlich aus den Fängen der Justiz zu entlassen.

Es ist untragbar, dass ein objektiv ruhiger und ehrlicher Mensch wie Andreas Darsow, der sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts hat zu Schulden kommen lassen — erst recht keinen Doppelmord —, für das Versagen der Justiz büßen muss. Was für ein Leben bleibt ihm?

Mangelt es Ihnen, Frau Schneider, an der nötigen Empathie, sich in Andreas‘ verzweifelte Lage zu versetzen? Den Menschen, der im Gefängnis leidet und dessen einziges Vergehen es war, in der Tatnacht alleine gewesen zu sein und daraufhin Opfer eines falschen Urteils zu werden?

Das Ergebnis, zu dem jeder, der über logisches Denken und einen gesunden Menschenverstand verfügt, jetzt noch kommen kann, ist die frühzeitige Freilassung von Herrn Darsow bzw. die Forderung danach. Er hat, und davon bin ich überzeugt, diese Tat nicht begangen. Jedenfalls hätte für ihn die Unschuldsvermutung greifen müssen, und die Zweifel, die sich unweigerlich an Herrn Darsows Schuld aufdrängen, hätten 2011 zu seinem Freispruch führen müssen. Was die damals zuständige Strafkammer am 19. Juli 2011 stattdessen für Recht erkannt hat, würde eher in eine Kolonie Russlands passen, aber nicht in einen Rechtsstaat, der Deutschland angeblich sein möchte.

Von Herrn Darsow geht keinerlei Gefahr aus. Die eigentliche Gefahr liegt bei denen, die gegen alle Vernunft und Menschlichkeit an seiner Verurteilung mitwirkten, daran festhalten und ihn weiterhin gefangen halten.

Für einen Rechtsstaat ist dieser Zustand schlichtweg eine Blamage! Sorgen Sie bitte dafür, dass Andreas Darsow noch die Möglichkeit hat, ein Leben in Würde zu führen.

Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen

Berlin, am 16.10.2024



16.10.24 (1)


Ein Beispiel dafür, dass die Verfassungsgerichte der Länder zunehmend von linksgrünen, antidemokratischen und juristisch wenig qualifizierten Personen unterwandert sind bzw. werden, ist der buchstäblich nervenaufreibende 'Clownanwalt' Jun. Der X-User Felix Perrefort hat ihm das nachfolgende Siegel verliehen, dem der Berichterstatter uneingeschränkt zustimmt. Clownanwälte und juristische Flaschen wie Jun dürfen unter keinen Umständen Richter oder gar Verfassungsrichter, werden – auch nicht stellvertretend. Dass unser Justizsystem einer solch fragwürdigen Gestalt Raum bietet, zeugt nicht von Besonnenheit oder Qualität.


AnwaltJun steht wie kein anderer für die aktivistische Unterwanderung der Gerichte, für die Gefahr politischer Justiz. Als RichterJun agitiert er für ein Verbot einer Partei, an der niemand alles mögen muss, um klar zu sagen, dass die großen und kleinen Verfassungsbrüche jüngerer Vergangenheit nicht auf ihrem Mist gewachsen sind. Jun geht es nicht um die AfD, sondern um die gesellschaftliche Meinungslage, auf die sie Einfluss nimmt. Er weiß, dass das Ende links-grüner Tyrannei längst eingeleitet ist. Wie alle Befürworter eines Verbots fürchtet er das Schwinden etablierter Deutungshoheit, auf die seine gesamte politische Karriere als „Hass-und-Hetze“-Anwalt gebaut ist. Begründet mit dem zehntausendfach gezogenen Idioten-Joker „für die Demokratie“, mobilisiert er nun die MdBs aus seiner Region, obwohl ihm das Gesetz vorschreibt: „Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“ Der offensichtlich verfassungswidrig vorgehende Verfassungsrichter ist ein Produkt der Grünen Partei, die ihn in Amt und Würden hievte. Hier zeigt er sich erneut als bewusster Verwender rhetorischer Propagandatechniken: Wenn Jun die konstruiert falsche Alternative behauptet, Gegner eines Parteiverbots würden es entweder „besser wissen“ als das Bundesverfassungsgericht oder ein Verbot selbst bei gegebener Verfassungswidrigkeit ablehnen, dann nutzt er das manipulative Argument einer „falschen Dichotomie“. Damit werden bei einer Streitfrage ausschließlich zwei Möglichkeiten suggeriert, obwohl es mehrere gibt: Man kann ein AfDVerbotsverfahren natürlich auch für so unbegründet halten, dass es keiner Prüfung würdig ist, schließlich könnte man auch ein Verbot Juns Quatschjura-Videos ablehnen, ohne sich damit über das Gericht zu stellen, das darüber zu entscheiden hätte. Kurz: Nie zuvor habe ich einen Richter erlebt, der so manipulativ spricht, der so sehr das Mäßigungsgebot verletzt. Dass ihm als Richter kein Einhalt geboten wird, verheißt nichts Gutes.”

[An dieser Stelle hätte der originäre Post von Felix Perrefort mit dem Video von Jun gestanden. Da 𝕏 aktuell technische Probleme beim Einbetten hat, konnte dieser nicht übernommen werden. This space was reserved for the original post by Felix Perrefort containing a video of Jun. Due to current embed issues on 𝕏, the post could not be included.]

Am 23. November 2022 wurde Jun auf Vorschlag der Fraktion der Grünen vom Bayerischen Landtag zu einem stellvertretenden nichtberufsrichterlichen Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gewählt. Jun ist überdies Mitglied des Ausschusses für IT-Recht bei der Bundesrechtsanwaltskammer.


15.10.24


Noch im Monat Oktober entscheidet die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II, ob der endlos erscheinende Kreislauf von Justizdarstellern endlich unterbrochen und in gesetzeskonforme Bahnen gelenkt wird, oder ob erneut Urteile fernab jedweder Faktenlage erfunden und dem im öffentlichen Dienst tätigen unterbelichteten Kläger Reinhard F. sowie dessen evident die Unwahrheit behauptenden Rechtsanwalt Michael Epping zugespielt werden. Moritz Quecke jedenfalls fand heute klare Worte:


erklären wir vor der mündlichen Verhandlung am [...] Oktober 2024 nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens (10 U 114/22 KG; 27 O 103/22 LG Berlin) noch Folgendes:

Das Kammergericht erkannte im einstweiligen Verfügungsverfahren – nachdem es mehrmals darauf hingewiesen worden war – im Zurückweisungsbeschluss vom 19.06.2024 (Anlage ...) doch noch, dass die Beklagte dem Kläger nicht die Mitwirkung an der Herstellung eines unechten, sondern eines inhaltlich unrichtigen Zustellungsprotokolls vorwirft.

Hingegen hat sich das Kammergericht bis zuletzt geweigert, seiner auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Verpflichtung aus § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachzukommen, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen Beweistatsachen (s. etwa Widerspruchsbegründung vom 04.08.2022 [27 O 103/22 LG]; Berufungsbegründung v. 18.01.2023 [10 U 114/22 KG]; Beru-fungsreplik v. 15.05.2023 [10 U 114/22 KG]), die die Beklagte bereits in erster Instanz mit ihrem Widerspruch und sodann mit ihrer Berufungsbegründung vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. So bleibt insbesondere im Dunkeln, weshalb das Kammergericht aus der Tatsache, dass in dem Ablieferungsvermerk der messenger GmbH vom 17.06.2019 – das die offizielle und einzige Beweisurkunde für die ausgeführte Dienstleistung darstellt – anders als in dem Ablieferungsvermerk der messenger GmbH vom 26.08.2019 – an dem unstreitig eine persönliche Übergabe an die Beklagte erfolgte – nicht die Unterschrift der Beklagten reproduziert ist, allein oder mit den weiteren vorgebrachten Indizien keine – im Eilverfahren ausreichende – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür annehmen wollte, dass das vom Kurierfahrer Kittelmann unterschriebene Ersatzprotokoll der Kanzlei Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte, das eine persönliche Übergabe behauptet, unrichtig ist.

Die Beklagte hat wiederholt bestätigt, dass sie einen Brief vom 26.08.2019 persönlich angenommen hat, während sie mit 100%iger Sicherheit erklärt hat, am 17.06.2019 keine Sendung persönlich angenommen zu haben, da sie bei der Ablieferung des Briefs nicht zu Hause war.

In jedem Strafverfahren hätten Richtern ein solches unwiderlegbares Indiz (die persönliche Wahrnehmung der am Tatgeschehen beteiligten Hauptperson) und eine nachprüfbare Tatsache (das offizielle Kurierprotokoll) genügt, um einen Angeklagten zu verurteilen. Da es vorliegend um den Kläger und die Beklagte geht, begründet es für den Senat vorgeblich aber auch mit den weiteren vorgetragenen (starken) Indiztatsachen – etwa der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Kauschke bzgl. der „Selbstentlarvung“ des Klägers – nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die inhaltliche Unrichtigkeit des Botenprotokolls.

Anstatt dies aber näher darzulegen, verstieg sich das Kammergericht sogar zu der Bemerkung, es sei davon überzeugt, dass die Behauptung der Beklagten unwahr ist, die Beklagte also lüge. Natürlich werden auch dieser steilen These keinerlei Gründe beigegeben. Es handelt sich um gehässiges Nachtreten – mehr nicht.

Die Beklagte wird daher den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin anrufen.

75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes trifft ein Obergericht in einem in tatsächlicher Hinsicht hoch streitigen Gerichtsverfahren eine Entscheidung, die keine rational nachvollziehbare Begründung aufweist und sich in apodiktischen Sätzen erschöpft. Das geschieht immer dann, wenn Richter unter Missachtung ihres Amtseides in Ansehung einer Partei eine Entscheidung treffen wollen, die sie auf Grundlage des Gesetzes nicht begründen können.

Die Entscheidung, die das Kammergericht hier gewollt hat, ist ein „Maulkorb“ und zusätzlich eine „Bestrafung“ für die als unbequem und aufmüpfig empfundene Beklagte. Die Beklagte soll den staats- und kirchentreuen Kläger in Ruhe lassen, auch wenn sie noch so gute Gründe dafür anführen kann, dass sie mit ihrer Behauptung recht hat.

Die Kammer hat jetzt die Chance, es besser zu machen.

Moritz Quecke
Rechtsanwalt


14.10.24


An den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: „zu der am [...] Oktober 2024 eingereichten Verfassungsbeschwerde (nebst Eilantrag) wird erklärt, dass das Bundesverfassungsgericht nicht angerufen wurde und in der konkreten Sache auch nicht angerufen wird. Die Verantwortung, Recht zu sprechen, liegt demnach in Berlin. Eine weitere Verfassungsbeschwerde wird in den kommenden Tagen durch meinen Rechtsanwalt Moritz Quecke eingereicht werden. Sie betrifft Fehlentscheidungen, die aus Bösartigkeit von Richtern des Land- und Kammergerichts Berlin herbeigeführt wurden.”


Da es dem Untersagungszweck dienlich ist, wird angeregt, dass der Verfassungsgerichtshof auch die Formulierung „den unzutreffenden Eindruck, dass […]“ in den Tenor aufnimmt. Zwar wurde dies in der ersten Instanz nicht beantragt, erscheint jedoch geboten, um die Beschwerdeführerin umfassend vor der gravierend rufschädigenden und persönlichkeitsrechtsverletzenden Falschbehauptung zu schützen, gegen sie (die Bf.) sei ein Strafverfahren mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe anhängig. 

RECHTSVERLETZUNGEN
Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus:
§ 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Gebot des effektiven Rechtsschutzes),
§ 15 Abs. 1 VvB (Anspruch auf rechtliches Gehör),
§ 15 Abs. 5 Satz 2 VvB (Entzug des gesetzlichen Richters),
§ 10 Abs. 1 VvB (Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes)
in Verbindung mit den Artikeln des Grundgesetzes (GG):
Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz), in Verb. mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör),
Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter),
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz).

Was sich vor den Fachgerichten – dem Amtsgericht Mitte, Abteilung 9 (besetzt durch den damaligen Vizepräsidenten Hendrik Buck), sowie dem Landgericht Berlin II, Zivilkammer 84 (vertreten durch den Vorsitzenden Richter Florian Lickleder) – ereignet hat, ist mit Worten kaum mehr zu beschreiben. Es spottet jeder Beschreibung.

Das Amtsgericht Mitte, das offensichtlich nicht einmal mit den Eigenarten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vertraut war – es fragte, wo der Zeuge sei – kam zu dem Schluss, dass der Verfügungsantrag unzulässig sei, da der Antragsgegner eine privilegierte Äußerung getätigt habe. Diesem Unsinn kann selbstverständlich nicht gefolgt werden.

Die Bf. sah sich in dieser Zeit gezwungen, der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin II einen der wichtigsten verfassungsrechtlichen Grundsätze vorzuhalten:

„Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>)“ BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14“

Davon unbeeindruckt pfuschte das Landgericht Berlin II seinen Zurückweisungsbeschluss vom 08.07.2024 zusammen (Anlage 24), mit dem einstimmig entschieden wurde, dass die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen sei. Gravierend: Das Landgericht führt sogar selbst aus:

„kann zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt werden, dass es sich bei der Behauptung, eine Strafverfolgungsbehörde habe mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Verfügungsklägerin wegen Erpressung wegen eines weiteren Ermittlungsverfahrens, in welchem eine höhere Strafe zu erwarten sei, eingestellt werde“, um eine unwahre Tatsache handelt.“

Unterlässt jedoch die zwingende Rechtsfolge, nämlich den Erlass der einstweiligen Verfügung!

Seine (sic! Ihre) Ansicht begründete die Zivilkammer 84 mit der unhaltbaren Auffassung, der Antragsgegner habe unbewusst eine unwahre Tatsache geäußert, daher sei diese nicht zu untersagen. Erneut nahm das Landgericht Berlin absurderweise an, Rechtsanwalt Quecke habe mit seinen eidesstattlichen Versicherungen nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner seine Äußerungen nicht als Hörensagen gekennzeichnet habe – obwohl genau das wörtlich an Eides statt versichert wurde.

[...]

Und jetzt, als Folge des Verhaltens von Berufsrichtern, die einen Eid auf die Verfassung geschworen haben, muss die Verfügungsklägerin erneut ihre geistigen und körperlichen Ressourcen [...] dafür einsetzen, den rechtswidrigen Zustand korrigieren zu lassen. [...] Das Landgericht und auch weitere Gerichte müssen sich nicht wundern, wenn ihnen völliges Unverständnis entgegenschlägt, angesichts des Verhaltens, das dort an der Tagesordnung steht.

Weiter erschöpft sich die dümmliche Begründung der Kammer darin, dass immer noch unterstellt wird, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner seine Äußerung nicht als Hörensagen gekennzeichnet habe — obwohl Rechtsanwalt Moritz Quecke dies sogar 1:1 im Wortlaut in seinen eidesstattlichen Versicherungen erklärt hat, was sich der Kammer aufdrängen musste.

Die Arbeitsweise der 84. Zivilkammer, unter Beteiligung der Vorsitzenden der 87. Kammer, ist blanker Hohn.

Gegen die Richter Florian Lickleder (Vorsitzender Zivilkammer 84) und Doris Lau (Vorsitzende 87. Zivilkammer) hat die Bf. deshalb Strafanzeige erstattet. [...]

IV. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Dass das Verfahren so gelaufen ist, wie es gelaufen ist, liegt daran, dass sowohl das Amts- als auch das Landgericht in Ansehen der Person der Beschwerdeführerin gehandelt haben. Dies stellt nicht nur einen grundlegenden Fehler in der juristischen Herangehensweise dar, sondern ist auch menschlich und beruflich vollkommen armselig und verfehlt. Es bedeutet, dass die Gerichte die Person der Beschwerdeführerin bewusst in den Vordergrund gestellt und sie anders behandelt haben, als es der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine andere Person gehandelt. Derartige Verfahrensweisen zielen direkt auf eine Ungleichbehandlung ab und untergraben das Prinzip der Gleichbehandlung vor dem Gesetz. 

In einem Rechtsstaat darf die Persönlichkeit oder der Hintergrund einer Person niemals das Urteil oder einen Beschluss beeinflussen. Gerichte sind verpflichtet, nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Das bewusste Abweichen von dieser Pflicht stellt eine grobe Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Solche Verfahrensweisen schaffen gefährliche Präzedenzfälle, bei denen Personen aufgrund ihres Ansehens oder ihrer Haltung unterschiedlich behandelt werden. Die Tatsache, dass das Amts- und Landgericht die Beschwerdeführerin nicht gleichbehandelt haben, zeugt von einem massiven Verstoß gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien.

Daraus folgt eindeutig eine Verletzung des § 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.”


13.10.24


Für sich und seine Leserschaft war der Berichterstatter tief im musikalischen Äther unterwegs, um diese Perle der indigenen Hymnen heraufzufördern:


Ani Kuni is a traditional song that originally comes from the Iroquois, an Indigenous people of North America. The song is essentially a chant with spiritual and ceremonial origins, and it has been used by various tribes within the Iroquois Confederacy. It is sung in the Iroquois language and is often interpreted as a prayer asking for peace, fertility, and spiritual connection. Although the exact origins and meaning of the lyrics are not always clear, it is generally believed to be a form of prayer or meditation.

Vierfach interpretiert auf ︎︎︎ Buckminster.de

1 / Rikard Lassenius (Finland), 2 / Ricardo, 3 / Pierre Kwenders feat. Jacobus, 4 / Wabanag & Nagwetch




11.10.24


„Leider können wir über unsere Agentur nicht sprechen.” (Toni Ramlow)







Normalerweise haben wir den Bundesnachrichtendienst kaum auf dem Schirm. Doch als wir energisch darauf gestoßen wurden, einen Blick auf das mysteriöse Kommunikationsverhalten des BND zu werfen, wurden wir hellwach. Die öffentlich gestellte Frage nach der Agentur ist bis heute unbeantwortet – stattdessen setzt der BND geschickt Nebelkerzen ein, um eine interessierte Öffentlichkeit im Unklaren zu lassen.

Mitte September hat Buckminster NEUE ZEIT eine ultraautistische Druck- und Rasterrecherche durchgeführt und eine Trefferquote von 99,999 Prozent erzielt. Unser Joker sitzt in einer Stadt in Hessen. Was die Quellenbereinigung betrifft, war der BND erstaunlich nachlässig, wodurch eine Zwei-Wege-Verifizierung der Agentur möglich wurde.

Buckminster hat aber noch mehr herausgefunden.


Wir wissen, wer die stylischen Hartmaterialbanner für das Out-of-Home-Konzept hergestellt und installiert hat, wer das Standdesign für die Gamescom produziert und aufgebaut hat, welcher Rechtsanwalt wann und zu welchen Konditionen die neue Bildmarke zur Markenanmeldung gereicht hat, mit welcher Lizenz und Ausprägung die beiden distinktiven Kampagnenschriftarten verwendet werden und wer die Schriftarten überhaupt entworfen hat. Mit all diesen Charakteren haben wir (teils charmante) Telefongespräche geführt, ohne sie mit der Nase auf unser Interesse zu stoßen.

Vielleicht bluffen wir auch nur, und Buckminster NEUE ZEIT hat in Wahrheit gar nichts recherchieren können, weil es schlicht unmöglich war. 

Heute, zum Abschluss unserer Recherche, haben wir willkürlich zwei hellgrüne Punkte auf eine Deutschlandkarte gesetzt und stellen in Aussicht, uns am 31. Oktober 2024 zurückzumelden.

Mit freundlichen Grüßen,
BNZ




09.10.24


The Minimal Phone – ein Juristensmartphone?






05.10. (2)


Leb wohl, SEZ – wie wir das Sport- und Erholungszentrum der DDR in Erinnerung behalten


︎ D i s c o v e r

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  • Contemporary images: Courtesy of former owner (BNZ Edit)
  • Construction site 1980: Licensed image

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In Erinnerung an meine Zeit in der Dimitroffstraße, als meine Eltern und ich in einem Altbau lebten, der heute Lila ist. Wo es selbstverständlich war, dass eine Ameisenstraße quer durch die Wohnung führte. Wo die Dielen unter unseren Schritten geheimnisvoll knarzten und die Türklinken mir wie riesige Relikte aus einer anderen Welt vorkamen. Wo das Sonnenlicht selten hereinfiel, aber umso mehr Fische im Aquarium schwammen, die nacheinander heraussprangen und schließlich im Staubsauger meiner Mutter verschwanden. Wo die Adventszeit und der Nikolaus so schön waren. Wo mein Zuhause war. Wo mein Zuhause ist.




05.10. (1)




Charakter ist das, was bleibt, wenn alles andere ins Wanken gerät. Wer aus Angst handelt, wird klein und festgefahren. Doch wenn aus Angst Liebe wird, entfaltet sich der wahre Charakter:





04.10.24


Verfassungsbeschwerde(n) und Nichtigkeitsantrag wgn. Falschurteil und Willkür des 10. Zivilsenats, Kammergericht Berlin, sowie der Zivilkammer 84, Landgericht Berlin II; Prozessgegner ist Reinhard F., Referent im Öffentlichen Dienst für das Land Berlin und ehemaliger 1. Vorsitzender des Gemeindekirchenrats der [...]-Kirchengemeinde (noch immer aktives Mitglied im Gemeindekirchenrat), sowie dessen Rechtsanwalt Michael Epping


Eine Prozesspartei, die im Recht ist, wird von Richtern in den außergewöhnlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde getrieben, da deren Rechtsauffassung und Verständnis des Sachverhalts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ansatzweise nachvollziehbar sind. Diese juristische Beschreibung trifft exakt das geringqualifizierte Niveau von Richtern am Land- und Oberlandesgericht Berlin, die jeglichen Anspruch an Recht und Wahrheitsfindung verloren haben. Der Bundesgerichtshof würde feststellen: »Ihre Herangehensweise offenbart schwerwiegende handwerkliche Mängel und tiefgreifende Unkenntnis (Verständnismängel)«— getragen von Willkür, die den Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, auf bösartige Weise missachtet.

Zudem brachte der 10. Zivilsenat im Beschluss vom 11.09.2024 zur Zurückweisung der Anhörungsrüge zum Ausdruck, dass es „die Äußerungen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags als unwahre Tatsachenbehauptung bewertet hat“. Damit geht das Kammergericht erheblich über das hinaus, was für die Zurückweisung der Berufung erforderlich war. Für die Zurückweisung der Berufung genügte es, dass das Kammergericht die von ihm als Tatsachenbehauptung behandelten Äußerungen der Bf. als nicht glaubhaft gemacht ansieht, folglich von keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache ausgeht. Die vorgebliche Bewertung sogar als unwahr – und damit als Lüge der Bf. denn diese weiß, ob ihr ein Brief am 17.06.2019 vom messenger-Kurierfahrer persönlich übergeben wurde – ist angesichts der zahlreichen Beweismittel, die die Bf. erst- und zweitinstanzlich zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung vorgetragen hat, ein gehässiges „Nachtreten“ gegen die Bf., das eines Gerichts unwürdig ist.




03.10.24


Wishing all our readers an inspiring day and a powerful New Moon. Whether you choose to do nothing or dive into activity, just follow what your soul desires. Adventure, rest, gardening, museum trips, art, or learning – do whatever brings you joy. We'll be back on Friday, ready to welcome you!



Das Video ist an der Rappbodetalsperre entstanden und war ein Selbstversuch des Berichterstatters gegen Höhenangst.


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Mail: Office@Buckminster.de

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Der Berichterstatter hat seinen Glauben daran, dass es hierzulande noch ehrenwerte Richter gibt, nicht verloren. Die gesamte Kalenderwoche 42 steht unter diesem Zeichen. Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin und die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg sprachen und verhandelten Recht — am Tag des Supermonds, Donnerstag, 17. Oktober 2024.





︎ Schreiben an Dr. Martens (MdB)
1 v. 733
„in Anbetracht der wichtigen Rolle, die Richter in unserem Rechtssystem spielen, möchten wir Sie auf eine Person aufmerksam machen, deren berufliches Handeln einer genaueren und kritischen Betrachtung bedarf. Es geht um Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Berlin. Im von ihm geleiteten 10. Zivilsenat treten Abgründe zutage, die es unserer Ansicht nach dringend erforderlich machen, sie zur Sprache zu bringen. Es wäre außerdem wünschenswert, dass im Bundestag geeignete Gremien zusammenkommen, um zu erörtern, wie machtmissbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsstaatlichkeit wirksam unterbunden werden kann.“

Die Justiz in Deutschland schafft es erneut: Sie schlägt den weiten Bogen zurück zu Tyrannei, Unterdrückung und willkürlicher Unrechtsbehandlung. Als Hauptcharaktere dieser dramatischen Rückkehr treten die Richter des 10. Zivilsenats am Kammergericht Berlin Oliver Elzer, Katrin Schönberg und Manfred Schneider ins Rampenlicht. Ihre perfide Arbeit wird nicht unbemerkt bleiben, sondern an allen deutschen Oberlandesgerichten, am Bundesgerichtshof und an Europäischen Gerichtshöfen vorstellig werden. 

Ihr jüngstes Meisterwerk? Eine Berufung vollständig zu pervertieren und ihr willkürlich den Erfolg zu versagen – ein Handwerk, das nur die gestörtesten Psychopathen beherrschen.

https://www.buckminster.de/neues-recht/ ︎︎︎

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Disclaimer

Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist insofern besonders hoch zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, juris); Beschluss vom 13.02.2023 des Landgerichts Berlin in dem gerichtlichen Az.: 515 Qs 8/23; verworfene Beschwerde der Berliner Staatsanwaltschaft, die berechtigte Kritik an staatlichen Stellen und Bediensteten aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT strafrechtlich verfolgte – wie der Beschluss zeigt, offensichtlich zu Unrecht.