Prozessupdate 04.10.2024 – Verfassungsbeschwerde(n) und Nichtigkeitsantrag




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Verfassungsbeschwerde(n) und Nichtigkeitsantrag wgn. Falschurteil und Willkür des 10. Zivilsenats, Kammergericht Berlin, sowie der Zivilkammer 84, Landgericht Berlin II; Prozessgegner ist Reinhard F., Referent im Öffentlichen Dienst für das Land Berlin und ehemaliger 1. Vorsitzender des Gemeindekirchenrats der [...]-Kirchengemeinde (noch immer aktives Mitglied im Gemeindekirchenrat), sowie dessen Rechtsanwalt Michael Epping


Eine Prozesspartei, die im Recht ist, wird von Richtern in den außergewöhnlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde getrieben, da deren Rechtsauffassung und Verständnis des Sachverhalts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ansatzweise nachvollziehbar sind. Diese juristische Beschreibung trifft exakt das geringqualifizierte Niveau von Richtern am Land- und Oberlandesgericht Berlin, die jeglichen Anspruch an Recht und Wahrheitsfindung verloren haben. Der Bundesgerichtshof würde feststellen: »Ihre Herangehensweise offenbart schwerwiegende handwerkliche Mängel und tiefgreifende Unkenntnis (Verständnismängel)« — getragen von Willkür, die den Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, auf bösartige Weise missachtet.

Ziel dieser Kritik sind u.a. die Richter Holger Thiel, Katharina Saar, Jan Wimmer-Soest, Oliver Elzer, Katrin Schönberg, Manfred Schneider, Markus Frey, Florian Lickleder und Doris Lau. Diese angeblich verfassungstreuen Fachkräfte werden vom Berichterstatter teils strafrechtlich verfolgt, da ihr Handeln so weit von ihrem Amtseid entfernt ist, dass es einen Tiefpunkt der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland darstellt.

„Das Kammergericht hat entschieden, dass die Äußerung eines Anwalts „die Justiz kann sich nach Auffassung des Unterzeichneten weder Richter leisten, welche zu dumm sind, noch solche, welche absichtlich Fehlurteile produzieren…“ als von § 193 StGB gedeckt betrachtet (KG Berlin, 5. Strafsenat, 1 Ss 204/95, Beschluss vom 20.09.1996).“

Zwei Verfassungsbeschwerden werden nacheinander in der Woche ab dem 7. Oktober sowie in der darauffolgenden Woche ab dem 14. Oktober 2024 beim Verfassungsgerichtshof Berlin eingereicht. Der Nichtigkeitsantrag, der als eigenständiges Klageverfahren im Sinne einer Wiederaufnahme gilt, ist bereits beim Landgericht Berlin II eingegangen. Damit wird die falsche Kammerbesetzung bei der im September zurückgewiesenen Anhörungsrüge gerügt, welche einen schwerwiegenden Verfahrensmangel ausgelöst hat. Die Richter Doris Lau (von einer unzuständigen Kammer) und Florian Lickleder gingen offenbar davon aus, dass der Besetzungsfehler unentdeckt bleibt – was die Schwere ihres Handelns aus niederen Motiven umso gravierender macht.

Über den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt wird im Hauptsacheverfahren noch im laufenden Monat Oktober durch das Landgericht Berlin II entschieden, wobei neue verfassungstreue Fachkräfte der 27. Zivilkammer Berlin die Zuständigkeit für das Urteil übernehmen.

Die Vorgeschichte (Sachverhalt grob zusammengefasst):


„Im vorliegenden Fall betrifft der Rechtsstreit zum einen die frühere Rolle des Antragstellers als 1. Vorsitzender des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde in Berlin. Zum anderen bezieht sich der Streit auf das juristische Vorgehen des Antragstellers gegen die Bf. im Zusammenhang mit Vorwürfen, die die Bf. ihm sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gemacht hat. Die Bf. ist seit April 2017 Mieterin [...], das sie sowohl zu Wohnzwecken als auch zur Ausübung ihres Gewerbes nutzt. Die Luisen-Kirchengemeinde, deren 1. Vorsitzender der Antragsteller war, ist die Vermieterin des Gebäudes. Aufgrund ihrer kritischen Beobachtungen und Berichterstattung über den Umgang der Kirchengemeinde mit unliebsamen Mitarbeitenden (u.a. auf den drei Gemeindefriedhöfen) geriet die Bf. zunehmend in Konflikt mit der Kirchengemeinde. Insbesondere ihre öffentliche Kritik führte dazu, dass sie von der Kirchengemeinde und ihren Vertretern zur "Persona non grata" erklärt wurde und gezielten Schikanen ausgesetzt war, an denen der Antragsteller sowohl direkt als auch indirekt mitwirkte.

Durch diese systematischen Störungen und Eingriffe wurde der Wohn- und Arbeitsfrieden der Bf. nachhaltig beeinträchtigt. Der Rückzugsort der Bf., [...], geriet dabei zunehmend ins Visier gezielter Maßnahmen, die ihr Leben und Arbeiten auf dem Grundstück erheblich erschweren sollten. Diese fortgesetzten schikanösen Handlungen, an denen der Antragsteller persönlich beteiligt war, sind der Kern verschiedener rechtlicher Auseinandersetzungen. Diese eskalierten zunehmend und fanden ihren Niederschlag sowohl in Eilverfahren (Einstweilige Verfügungen) vor dem Land- und Kammergericht Berlin als auch in Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Berlin II.

Außergerichtlich wird damit das abgründige Ziel verfolgt, die Bf. aus ihrer langjährigen Wohn- und Arbeitsstätte zu verdrängen.

Die Kirchengemeinde griff anfänglich zu haltlosen und unbegründeten Abmahnungen gegen die Bf., die von Falschbehauptungen und absurden Rechtsansichten durchzogen waren und offensichtlich darauf abzielten, die Bf. zu verunsichern. Besonders bemerkenswert war die Art und Weise, wie ihr die erste Abmahnung am Freitag, den 14. Juni 2019, zugestellt wurde: Der Antragsteller, der der Bf. zu diesem Zeitpunkt weder namentlich noch äußerlich bekannt war, betrat ohne Erlaubnis das von ihr gemietete Gebäude. Er verschaffte sich eigenmächtig Zugang über die Terrassentür, durchquerte mehrere Räume und reichte ihr, ohne seinen Namen oder den Anlass zu nennen, einen Brief quer über den Arbeitstisch. Die Bf. konnte den Antragsteller (Eindringling) genau beschreiben – ein großer, schlaksiger Mann mit grauen Haaren, Hemd, Brille und einer markanten, akademischen Ausstrahlung – was den Antragsteller später im Zusammenspiel mit weiteren Feststellungen eindeutig identifizierte.

Am darauffolgenden Montag, 17. Juni 2019, wurde der Brief erneut zugestellt. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Antragstellers, dass eine persönliche Übergabe erfolgt sei, fand die Bf. den Brief lediglich in ihren Briefkasten eingelegt vor. Diese Wahrnehmung der Bf. wird durch das Original-Botenprotokoll des beauftragten Messenger-Dienstes gestützt, das als offizieller und einziger Zustellnachweis gilt. Einschlägig ist die fehlende Unterschrift der Bf. auf dem Ablieferungsbeleg, welche gemäß den zu dieser Zeit geltenden AGB des Kurierdienstes bei persönlicher Übergabe zwingend erforderlich gewesen wäre. Mit der Unterschrift wird dem Kurierdienst die persönliche Entgegennahme eines Dokuments bestätigt. Da die Bf. am 17. Juni 2019 keinen Brief persönlich angenommen hat, konnte sie auch keine Unterschrift abgeben, was das Original-Botenprotokoll zweifelsfrei nachweist.

An dieses Original-Protokoll, das der Antragsteller absichtlich zurückzuhalten versuchte, gelangte die Bf. erst nach intensiver und hartnäckiger Recherche. Es war keineswegs selbstverständlich, dass ihr dieser wichtige, inhaltlich relevante Beleg schließlich zur Verfügung stand.

Im August 2019 wurde der Bf. eine weitere Abmahnung erneut durch denselben Messenger-Dienst zugestellt. Diese Zustellung erfolgte jedoch im Unterschied zum 17. Juni 2019 persönlich, da die Bf. anwesend war. Dies wird durch ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Ablieferungsnachweis eindeutig dokumentiert. Der direkte Vergleich der beiden Original-Protokolle bestätigt, dass die Briefzustellung vom 17. Juni 2019 nicht durch persönliche Übergabe erfolgte.

Trotzdem legten der Antragsteller und die Kirchengemeinde, in Zusammenarbeit mit der damaligen Rechtsanwältin der Gemeinde, ein Zustellprotokoll (Ersatzprotokoll) vor, das – im Gegensatz zum Originalprotokoll des messenger Dienstes – die persönliche Übergabe des Briefes am 17. Juni 2019 an die Bf. behauptet. Der zeitliche Zusammenhang ist dabei relevant: Nachdem das Landgericht Berlin II in einem früheren Einstweiligen Verfügungsverfahren, das der Antragsteller insgesamt verloren hatte, in seiner Urteilsbegründung die Tatfrage über das widerrechtliche Betreten der Mieträume durch den Antragsteller plötzlich offenließ (entgegen der vorherigen Tendenz in der mündlichen Verhandlung), begann der Antragsteller, ein eigens erstelltes Zustellprotokoll zu organisieren, das er im Oktober 2021 erstmals in weiteren Verfahren vorlegte. Parallel dazu reichte der Antragsteller dieses Protokoll bei der Amtsanwaltschaft ein, um ein Strafverfahren wegen übler Nachrede gegen die Bf. anzustoßen – ein Vorhaben, das erfolglos blieb. Dieses eigens angefertigte Zustellprotokoll, das offenkundig im Widerspruch zum Originalprotokoll des beauftragten Dienstleisters steht, ist somit als inhaltlich unrichtige Urkunde – als schriftliche Lüge – zu werten.

Die Ersatzzustellung diente dazu, den 17. Juni 2019 als einzigen Zustelltag darzustellen und damit den 14. Juni 2019 aus dem Geschehen als unschlüssig zu tilgen. Damit sollte die Bf. als Lügnerin diskreditiert werden.

Ein rechtssicherer Nachweis über persönlich überreichte oder lediglich in den Briefkasten gelegte Dokumente kann ausschließlich durch Original-Botenprotokolle des beauftragten Dienstleisters (hier: messenger Berlin) erbracht werden. Ein von einer Rechtsanwältin erstelltes (Ersatz)Protokoll stellt keinen solchen offiziellen, verbindlichen Zustellungsnachweis dar.

Der Kurierfahrer, der mit der Ersatzzustellung beauftragt war und später polizeilich vernommen wurde, konnte sich nicht an den konkreten Übergabeort — einen Friedhof — erinnern. Dennoch behauptete er, sich genau an die angebliche persönliche Übergabe des Briefes an die Bf. zu erinnern. Tatsache ist auch, dass das von ihm unterzeichnete Ersatzprotokoll, welches er an die Rechtsanwältin der Kirchengemeinde zurückübermittelt hatte, keinen Eingangsstempel aufwies, obwohl das Dokument als äußerst wichtig deklariert worden war.”

Über diese Begebenheiten, die zu 100% den Tatsachen entsprechen, wurde wahrheitsgemäß und faktenbasiert berichtet – doch sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin versuchen mit aller Macht, diese Berichte zu kriminalisieren und zu unterdrücken.

Es ist das Einfachste der Welt und doch wird es von befangenen Gerichten so brutal verbogen und ins Absurde verzerrt, dass eine seriöse Bearbeitung längst nicht mehr existiert. Reinhard F. und Michael Epping werden mit Urteilen und Beschlüssen beschenkt, die in keiner Weise mit dem tatsächlichen Sachverhalt korrespondieren. Das ist nicht nur gestört, das ist ethisch untragbar.

Das muss man sich vorstellen: Da liegt eine offizielle Urkunde vor (die einzige), die als unmissverständliches, 100-prozentiges Beweismittel gilt, doch anstatt diese anzuerkennen, wird sie erst- und zweitinstanzlich absichtlich ignoriert. Kurierfahrer werden beauftragt, Zustellungen persönlich vorzunehmen, was ein Botenprotokoll auslöst – und dieses Protokoll weist nach, ob Dokumente persönlich übergeben oder lediglich in den Briefkasten eingelegt wurden. Fehlt die Unterschrift der Empfangsperson, ist klar: es gab keine persönliche Übergabe. Doch das Landgericht Berlin II, Zivilkammer 27, unter der Leitung von Holger Thiel und dem Berichterstatter Jan Wimmer-Soest (im Widerspruchsverfahren; im Erlassverfahren urteilte Katharina Saar als Vorsitzende), war sich nicht zu schade, zu behaupten, eine Unterschrift müsse noch „extra beauftragt“ werden. Ein derartiger Schwachsinn ist kaum zu toppen.

Das Ganze ist so offensichtlich falsch und verdreht, dass jeder vernünftig denkende Mensch angesichts dieser unverfrorenen Verfälschung von Berufspraktiken nur noch schreien möchte.

Richter, die auf diese Weise urteilen, sind nicht nur ebenso toxisch wie die begünstigten Parteien, sondern solidarisieren sich sogar mit den feindseligen und rechtswidrigen Machenschaften der Kirchengemeinde und ihrer Vertreter. Wer derartiges Unrecht produziert (zumal noch absichtlich), hat weder das Amt noch den Respekt verdient, den er oder sie qua Amt beansprucht.

Eine wie hier vorliegende skrupellose Manipulation des Rechts macht jede Autorität und Würde im Beruf des Richters zunichte.



In der vorbereiteten Verfassungsbeschwerde (1. Instanz LG Berlin, ZK27, 2. Instanz KG Berlin, 10. Senat) heißt es u.a.: 

„Die Bf. rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in der Ausprägung als Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB), ihres Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 VvB, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB und die Entziehung von ihrem gesetzlichen Richter entgegen Art. 15 Abs. 5 S. 2 VvB.

[...]

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Bf. hat insbesondere zu dem Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom [...] ausführlich Stellung genommen und ist im Einzelnen auf die Erwägungen des Kammergerichts eingegangen. Dass das auf die Aufforderung nach § 926 ZPO vom Kläger des Ausgangsverfahrens geführte Hauptsacheverfahren noch anhängig ist (derzeit LG Berlin II, Az. 27 O 392/22), steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen vorliegend ausnahmsweise nicht entgegen.

[...]

Es kommt hinzu, dass mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde auch eine Grundrechtsverletzung gerügt wird, die einen spezifischen Bezug zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufweist. Die vollständige Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist nach dem Subsidiaritätsgrundsatz nur dann erforderlich, wenn „mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen“ (VerfGH, a.a.O). Die Bf. macht aber auch geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem das Kammergericht lediglich pauschal feststellte, dass die von der Bf. behauptete Tatsache nicht glaubhaft gemacht sei, ohne näher zu begründen, weshalb die zahlreichen von der Bf. erst- und zweitinstanzlich beigebrachten Beweismittel für eine Glaubhaftmachung – also lediglich einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache – nicht genügen. Das vollständige Fehlen einer Würdigung der vorgebrachten Mittel zur Glaubhaftmachung verletzt nicht nur das Verfahrensrecht, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zudem brachte der 10. Zivilsenat im Beschluss vom 11.09.2024 zur Zurückweisung der Anhörungsrüge zum Ausdruck, dass es „die Äußerungen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags als unwahre Tatsachenbehauptung bewertet hat“. Damit geht das Kammergericht erheblich über das hinaus, was für die Zurückweisung der Berufung erforderlich war. Für die Zurückweisung der Berufung genügte es, dass das Kammergericht die von ihm als Tatsachenbehauptung behandelten Äußerungen der Bf. als nicht glaubhaft gemacht ansieht, folglich von keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache ausgeht. Die vorgebliche Bewertung sogar als unwahr – und damit als Lüge der Bf. denn diese weiß, ob ihr ein Brief am 17.06.2019 vom messenger-Kurierfahrer persönlich übergeben wurde – ist angesichts der zahlreichen Beweismittel, die die Bf. erst- und zweitinstanzlich zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung vorgetragen hat, ein gehässiges „Nachtreten“ gegen die Bf., das eines Gerichts unwürdig ist.

[...]

Aus dem von VRiKG Elzer in der mündlichen Verhandlung am [...] ausgesprochene Rat, ihre Internetveröffentlichungen „aus dem Netz“ zu nehmen, um der Belastung durch die gegen sie geführten Prozesse ein Ende zu bereiten, legt ihr nahe, auf den Gebrauch ihrer Freiheit besser zu verzichten, um nicht Gefahr zu laufen, einem langwierigen und belastenden Rechtsstreit ausgesetzt zu sein. Richtig wäre allein, dass Gerichts- und insbesondere Eilverfahren – wie im Ausgangsverfahren beim Kammergericht geschehen – nicht auf Jahre verzögert werden und dann in einer Farce enden, bei der die zahlreichen objektiven Beweismittel als „subjektiv“ verbrämt und keiner ausdrücklichen Beweiswürdigung unterzogen werden.”

Die Verfassungsbeschwerde wird nach ihrer Einreichung beim VerfGH Berlin vollständig veröffentlicht.



In dem Verfahren vor der 84. Zivilkammer, das den Rechtsanwalt Michael Epping allein betrifft, wurde in der vergangenen Woche durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Thomas Hagen der Nichtigkeitsantrag eingereicht, aus dem folgendes zitiert wird:

„stellen wir hiermit für die Verfügungsklägerin gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Nichtigkeitsantrag

und erheben gleichzeitig

Besetzungsrüge

wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der 84. Zivilkammer bei ihrer Beschlussfassung vom 09.09.2024 über die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin.

Die Entscheidung wurde von der Vorsitzenden Richterin der 87. Zivilkammer, Frau Doris Lau, getroffen. Gemäß den beigefügten Geschäftsverteilungsplänen vom

18.03.2024, Anlage NA 1
17.04.2024, Anlage NA 2
17.07.2024, Anlage NA 3
14.08.2024, Anlage NA 4
11.09.2024, Anlage NA 5

ist jedoch Herr Vorsitzender Richter Dr. Lickleder für die Kammer zuständig. Es war zunächst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Herr Lickleder abwesend war, und es gab keinen Anhaltspunkt, dass Frau Lau ordnungsgemäß als seine Vertreterin bestimmt wurde. Durch Telefonat mit der Geschäftsstelle der 84. Zivilkammer vom 17.09.2024 erfuhr die Verfügungsklägerin persönlich, dass der Vorsitzende Lickleder urlaubsabwesend war – vom 09.09.2024, dem Tag der Beschlussfassung über die Anhörungsrüge, bis einschließlich 22.09.2024. Dies stellt eine Verletzung des Grundsatzes der vorschriftsmäßigen Besetzung dar, was eine Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Es liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, denn der Verfügungsklägerin wurde gem. Art. 15 Abs. 5 der Verfassung von Berlin in Verb. mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz der gesetzliche Richter entzogen.

Seit dem 19.07.2024 ist die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin der Kammer bekannt, was es umso unverständlicher macht, weshalb die Kammer fast zwei Monate später bei der Beschlussfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Die Verfügungsklägerin persönlich hat hierzu eine eigene Erklärung, die wir nachfolgend nur wiedergeben:

„Sie muss davon ausgehen, dass die Kammer absichtlich darauf abzielt, ihr den Rechtsweg und den längst überfälligen Erfolg in ihrem Verfahren zu versagen, indem sie einen Fehler provoziert, den 98% der Verfahrensbeteiligten an Landgerichten nicht einmal bemerken würden. Der Kammer musste bewusst sein, dass die Klägerin im Falle einer Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge den Weg entweder zum Bundesverfassungsgericht oder zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beschreiten wird, was diese auch angekündigt hat. Würde die Klägerin Verfassungsbeschwerde erheben, ohne zuvor den Besetzungsfehler in der unteren Instanz gerügt und einen Nichtigkeitsantrag gestellt zu haben, würde ihre Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen, da das Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten wäre. Für die Korrektur einer fehlerhaften Besetzung muss —wie vorliegend— zunächst die landgerichtliche Instanz angerufen werden. Zwar kann die Klägerin, wie sie es nun tut, einen Nichtigkeitsantrag stellen und diesen ihrer Verfassungsbeschwerde beifügen sowie dem Verfassungsgerichtshof bekannt machen, jedoch gingen die Richter der 84. Zivilkammer, einschließlich Doris Lau von der 87. Zivilkammer, offenkundig davon aus, dass der Besetzungsfehler übersehen wird und die Verfassungsbeschwerde somit in die Unzulässigkeit gelenkt würde. Das ist ein schwerwiegender Vorgang.“

Gegen den Beschluss vom 09.09.2024 ist in entsprechender Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Nichtigkeitsantrag (zusammen mit der Besetzungsrüge) wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung statthaft. Der Nichtigkeitsantrag ist im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Nichtigkeitsantrag ist auch wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der in § 579 ZPO geregelte Rechtsbehelf des Nichtigkeitsantrags (o. Nichtigkeitsklage) nicht nur in Gerichtsverfahren statthaft, die mit Urteil enden (wie hier in I. Instanz), sondern auch in solchen Verfahren, die mit einem der Rechtskraft fähigen Beschluss enden (wie hier in II. Instanz):

„Es ist unstreitig, daß auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse ein Wiederaufnahmeverfahren stattfindet; an die Stelle einer Nichtigkeitsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag[.]“ (BVerfG, Beschl. v. 22. Januar 1992 – 2 BvR 40/92 –, Rn. 6; s. auch: BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 1993 – 1 BvR 380/93 –, Rn. 5)

Sowohl der Hinweisbeschluss vom 21. Mai 2024, der Zurückweisungsbeschluss vom 08. Juli 2024 als auch der Beschluss vom 09. September 2024 über die Anhörungsrüge sind in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und haben das Verfahren beendet:

„Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO [gelten] grundsätzlich für nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse entsprechend [...], soweit diese Beschlüsse auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten[.]“ (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – I ZR 64/16 –, Rn. 13 m. w. N.)

Der Nichtigkeitsantrag ist daher zulässig erhoben. Er wurde am 24.09.2024 gestellt und damit innerhalb der analog § 586 Abs. 1 ZPO geltenden Monatsfrist angeführt. Diese begann nicht vor Zustellung des Beschlusses vom 09.09.2023 am 13.09.2024, zu laufen.

Dass die Vorsitzende der Zivilkammer 87 über die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin entschieden hat, verletzt die Verfügungsklägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Verb. mit Art. 15 Abs. 5 der Verfassung von Berlin (Entzug des gesetzlichen Richters):

„Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind sowohl der jeweilige Spruchkörper, wie jeder an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkende einzelne Richter (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 17, 294 (298 f.) mit näherer Begründung; BVerfGE 31, 47 (54); 31, 181 (184)). Daraus folgt, daß jedes Gericht (jeder Spruchkörper), soweit Anlaß zu Zweifel besteht, nicht nur seine sachliche, örtliche, funktionelle und geschäftsplanmäßige Zuständigkeit, sondern auch die ordnungsgemäße Besetzung seiner Richterbank von Amts wegen zu prüfen hat.“ (BVerfG, Beschl. v. 3. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, BVerfGE 40, 356-371, Rn. 15)

Ungeachtet der Grundrechtsverletzung lag bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge auch einfachrechtlich eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung i. S. d. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor:

„Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung liegt vor bei der Entscheidung durch einen nach dem Geschäftsverteilungsplan unzuständigen Spruchkörper oder der unrichtigen Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des zuständigen Spruchkörpers.“ (Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 579 ZPO, Rn. 9)

Die Vorsitzende der 87. Kammer durfte an der Entscheidung vom 09.09.2024 nicht mitwirken.

[...]

Der Beschluss vom 09.09.2024, mit dem die begründete Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, weist schwerwiegende richterliche und juristische Mängel auf.

Die Kammerbesetzung vom 09.09.2024 verfängt sich in der unhaltbaren Auffassung: Das Vorbringen der Berufungsklägerin trägt ihre Berufung allerdings nicht. Das hat die Berufungsklägerin als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist offenkundig tragfähig, da die Rechtsfolgen bei unwahren Tatsachenbehauptungen und insbesondere bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen klar sind (Untersagung).

Hingegen führt die Kammer indirekt ein neues Tatbestandsmerkmal zu Lasten der Verfügungsklägerin ein, indem eine Äußerung nur untersagt werden könne, wenn der Äußernde die Behauptung als eigene Äußerung nach außen kenntlich macht und der Empfänger diese auch nur als eigene Äußerung verstehen kann, sodass selbst ein mehrdeutiges/unklares Verständnis des Empfängers darüber, ob es eine eigene Behauptung oder fremde Behauptung darstellt, die der Äußernde nur weiterleitet, zu Lasten des Empfängers geht. So führt die Kammer aus, „dass die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der hiesige Verfügungsbeklagte die Äußerungen in eigenem Namen getätigt habe und nicht nur die Aussagen seines Mandanten wiedergegeben habe und dies auch entsprechend kenntlich gemacht habe.“ Ungeachtet des Umstandes, dass es hierauf für einen Unterlassungsanspruch nicht ankommt, zeigen die Eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt Quecke, mit denen die Verfügungsklägerin ihr gesamtes Unterlassungsbegehren offenkundig glaubhaft gemacht hat, eindeutig, dass keine Abgrenzung des Verfügungsbeklagten von den Äußerungen erfolgt ist. Der Verfügungsbeklagte hat seine Äußerungen gerade nicht aktiv (positiv) durch einen Disclaimer oder Vorspann als fremde Äußerung kenntlich gemacht, beispielsweise indem er erklärt, dass die streitbefangene Äußerung über das behauptete Strafverfahren nicht seine eigene ist, sondern er nur eine Äußerung seines Mandanten weiterleite, ohne sich diese zu eigen zu machen. Ein solcher Hinweis oder eine Abgrenzung blieb jedoch vollständig aus. Dies wurde zuerst durch die Eidesstattliche Versicherung von Herrn Rechtsanwalt Quecke vom 23.01.2024 klar und unmissverständlich glaubhaft gemacht, wenn es darin heißt:

„Was ich versichern kann, ist, dass Herr Rechtsanwalt Epping seine Behauptung einer angeblichen Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde von einem Strafverfahren gegen Frau [...] mir gegenüber nicht als Hörensagen gekennzeichnet hat.“

Auch ist es nicht nachvollziehbar, eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung als zwingende Voraussetzung für die Bejahung eines Unterlassungsanspruches zu sehen. Selbstverständlich sind unbewusst unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen. Eine insoweit noch vorzunehmende Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte fällt grundsätzlich zugunsten des von der Äußerung Betroffenen und dessen Persönlichkeitsrecht aus. Denn andernfalls könnte der Äußernde, bspw. ein Medienunternehmen, beliebig Fake News verbreiten und sich anschließend darauf berufen, dies unbewusst getan zu haben. Insgesamt stellt sich demnach die rechtliche Prüfung und ferner das Prüfungsergebnis der Kammer als unhaltbar und nicht hinnehmbar dar.

Die Voraussetzungen für die Kammer, die Berufung mit der Frage der Zulässigkeit abzuweisen, lagen ebenfalls denkbar schlecht. Denn mit ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 08.07.2024 hatte die Kammer bereits festgestellt, dass es sich um unwahre Tatsachen handelte, die der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Rechtsanwalt der Verfügungsklägerin, Moritz Quecke, in einem außergerichtlichen Telefonat geäußert hat, ohne dass auch nur im Ansatz von einer privilegierten Äußerung gesprochen werden könnte. Wörtlich hieß es im Hinweis der Kammer vom 08. Juli 2024:

„Zugunsten der Verfügungsklägerin kann unterstellt werden, dass es sich bei der Behauptung, „eine Strafverfolgungsbehörde habe mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Verfügungsklägerin wegen Erpressung eingestellt werde“, um eine unwahre Tatsache handelt.“

Die zwingende Rechtsfolge hätte sein müssen, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen. Die rechtliche Begründung für den Nichterlass ist weder nachvollziehbar noch hinnehmbar.

Auf den Nichtigkeitsantrag der Verfügungsklägerin ist der Beschluss vom 09.09.2024 aufzuheben und das Verfahren über die Anhörungsrüge fortzusetzen, wobei die Entscheidung unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters Dr. Lickleder zu erfolgen hat.

Parallel wird die Verfügungsklägerin nun die Verfassungsbeschwerde erheben.”

Auf die in Bezug genommenen Richter im heutigen Artikel trifft die Aussage des ehemaligen Richters am Landgericht Frank Fahsel zu 100% zu:

„Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Ich habe ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst — durch konsequente Manipulation.“ RiLG Frank Fahsel a.D.

Bei dieser Gelegenheit wird auf die Rede des Vorsitzenden des 10. Senats (KG Berlin) vom 14.09.2024 verwiesen, die das Staatsversagen aus Sicht der Versager erzählt: 



Dies ist keine Originalrede des Richters Oliver Elzer, jedoch entspricht der dargestellte Inhalt den Tatsachen.

*Hinweis: Zu Beginn heißt es „Falschurteil“. Tatsächlich handelt es sich zwar um Beschlüsse, jedoch ist der Begriff „Falsch- bzw. Fehlurteil“ im allgemeinen Sprachgebrauch geläufiger und etabliert als „Fehlbeschluss“.




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