Supermond, Superrichterinnen!
Gerichtliches Aktenzeichen: Az.: 324 O 434/24 (LG Hamburg)



In der Sache Patricia Cronemeyer gegen den Berichterstatter

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.”


Der heutige Bericht knüpft an diesen an: https://landgerichtsreport.de/Cronemeyer-Haisch-Fotomontage

Weil sich die Hamburger Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer einer »infamen Zeitungskritzelei« ausgesetzt sieht, rief sie das Landgericht Hamburg mit Unterlassungsansprüchen an und steuerte das Wording in Richtung Urheberrechtsverletzung und verletztes Persönlichkeitsrecht derart, dass sie anfänglich vor der geneigten jedoch unzuständigen 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg landete, die in einem vorangegangenen Einstweiligen Verfügungsverfahren die begehrte Unterlassungsverfügung erließ, obwohl ihr die Zuständigkeit fehlte. Dieser Vorgang ist —auch hinsichtlich der Kostenerstattung, die am Ende möglicherweise Null Euro betragen wird— noch nicht abgeschlossen. Zunächst einmal wird das Hanseatische Oberlandesgericht über den angegriffenen Kostenerstattungsanspruch entscheiden müssen, da geltend gemacht wurde, dass Patricia Cronemeyer, die sich von ihrer eigenen Kanzlei vertreten ließ, die beantragte Kostenerstattung nicht zusteht. Zudem wurde die Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die 10. Zivilkammer wies diese Ablehnung zurück, woraufhin der Berichterstatter seine Beschwerde eingelegt hat, mit dem Hinweis: Diese sofortige Beschwerde stellt gleichzeitig eine Stellungnahme im KFB-Verfahren dar, es wird daher darum gebeten, beides zusammenzuführen.”

Aus dem Schriftverkehr wird zitiert:

„Das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb begründet, da die Rechtspflegerin in nicht nachvollziehbarer Weise unterstellt hat, die Antragstellerin trete als Privatperson auf, was unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, ja nicht einmal ansatzweise, zutrifft.

Beleg dazu: Die Rechtspflegerin führte wörtlich aus

„Da die Antragstellerin hier als Privatperson tätig ist,“

Dies, obwohl in der Antragsschrift von der Antragstellerin selbst klar ausgeführt wird, dass sie als Rechtsanwältin agiert und nicht als Privatperson. Die Betroffenheit einer Privatperson wurde nie geltend gemacht — und das angegriffene geschäftsmäßige Businessfoto der Antragstellerin weist keinerlei privaten Hintergrund auf.

Vgl. Antragsschrift S. 3 unter 1.:

„1. Zu den Parteien
Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin im Bereich des Medien- und Presserechts und Partnerin der Kanzlei Cronemeyer Haisch Partnerschaft von Rechtsanwältinnen mbB in Hamburg, vgl. https://www.cronemeyer-haisch.de/.“


Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, mit solch einer gravierenden Verfälschung und Falschauslegung der Sachlage konfrontiert zu sein. Es ist schlicht Unsinn, der auf Willkür fußt. Anders kann man es nicht sehen.

Diese Arbeitsweise wirft zudem ein extrem schlechtes Licht sowohl auf die Rechtspflegerin, die —wie ihre Berufsbezeichnung sagt— das Recht pflegen und nicht beugen oder verschandeln soll, als auch auf die drei Richter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg, die diesen Unfug ohne jegliche Selbstkorrektur mittragen.

Alle drei Richter sind schließlich selbst befangen, da sie die falsche Rechtsauffassung der Rechtspflegerin nicht nur bestätigen, sondern damit auch der Entscheidung über die (andere) sofortige Beschwerde im KFB-Verfahren vorgreifen.

In ihrer Beschlussbegründung unter 3. b fantasiert die Kammer, die abgelehnte Rechtspflegerin habe ihre Rechtsauffassung „umfänglich begründet“, obwohl die Antragsgegnerin mit der Lupe nach einer Begründung suchen musste. Tatsächlich beschränken sich die Rechtsausführungen der Rechtspflegerin auf lediglich zwei eher unbekannte und nicht einschlägige Quellen, die sie wie folgt angegeben hat:

„Ihr würden aber auch im Falle der eigenen Vertretung die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zustehen, vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 91 Rn. 191: Ist der Rechtsanwalt selbst Partei, so kann er sich selbst vertreten (§ 78 Abs. 4). Hierzu muss er sich nicht förmlich bestellen. Tritt ein Rechtsanwalt in eigener Sache vor Gericht auf, ist im Zweifel anzunehmen, dass er seine Interessen als Rechtsanwalt wahrnehmen will (OLG Köln BeckRS 2018, 6561).“

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf die einhellige und verbreitete Auffassung im Rechtswesen argumentiert, dass die Antragstellerin zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet ist:

„Aus dem Gebot kostensparender Prozessführung folgt, dass Erstattungsfähigkeit nicht begründet werden kann, indem die Rechtsabteilung (jur. verselbständigt) oder ein Mitglied der Abteilung als (angestellter) RA zugezogen wird.“
(Vgl. Zöller, § 91 Rn 13, 32. Auflage).

Die Beauftragung dritter Rechtsanwälte und/oder eines Anwaltskollegen ist nicht kostensparend und verstößt somit gegen das Gebot der ökonomischen Prozessführung. Die Antragstellerin wäre vielmehr verpflichtet gewesen, selbst tätig zu werden, da die Geltendmachung ihres Anspruchs genau ihrem Tätigkeitsbereich und ihrer Kernkompetenz als Anwältin im Medien- und Presserecht entspricht. Ein sogenanntes Innengeschäft wäre hier geboten und notwendigerweise auszuführen gewesen.

Nur in diesem Fall dürfte die Antragstellerin gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 Kosten geltend machen, die im Einstweiligen Verfügungsverfahren auf eine 1,3 Verfahrensgebühr beschränkt sind. Zudem fällt bei einem Innengeschäft keine Umsatzsteuer an, weshalb es offenkundig unzulässig ist, diese zu gewähren.

Die (gegensätzliche) Schlussfolgerung der Rechtspflegerin Pucknat:

„Zur Frage der Umsatzsteuer wird auf das Schreiben der Antragstellervertreter vom 14.08.2024 Bezug genommen. Da die Antragstellerin hier als Privatperson tätig ist, fällt die Umsatzsteuer an und ist auch erstattungsfähig, vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 104 Rn.“

spottet daher jeder Beschreibung.

Die Antragstellerin möchte Kosten für die Anwaltsleistung einer Dritten geltend machen, deren Tätigkeit gerade nicht notwendigerweise angefallen ist. Gegen diese geltende Dogmatik in der Prozessökonomie verstößt die Antragstellerin, weshalb es ihr Pech ist, dass sie in der Sache keine Kosten erstattet bekommt.

Dass ein Anwalt bzw. eine Anwältin für eine gerichtliche Vertretung Gebühren geltend machen kann, bezieht sich a) grundsätzlich auf das Recht zur Selbstvertretung und b) auf das Recht, in schwierigen Fällen oder auf anderen Rechtsgebieten, die der Betroffene nicht beherrscht, einen Kollegen als Experten hinzuzuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erstattung von Anwaltskosten unbeschränkt möglich ist, wenn, wie im konkreten Fall, diese Kosten durch eine Selbstvertretung (u.a. wgn. vorhandener Expertise) hätten vermieden werden können und auch müssen.

Diese Gesetzmäßigkeit musste sich auch der Rechtspflegerin aufdrängen.

Schließlich hat die Antragsgegnerin sogar obergerichtliche —für untere Fachgerichte bindende*— Rechtsprechung insbesondere auch zu der Umsatzsteuerproblematik vorgetragen, die die Kammer jedoch dreist ignoriert:

„Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, so ist zu unterscheiden, ob es sich um ein so genanntes Innengeschäft handelt, also ein Geschäft, das die berufliche Tätigkeit des Anwalts betrifft, oder ob ein so genanntes Außengeschäft vorliegt, d.h. eine rein private Tätigkeit. Nur bei letzterem kann der Rechtsanwalt mit Erfolg Erstattung der Mehrwertsteuer von der unterlegenen Partei verlangen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.1993 - 10 W 25/93, JurBüro 1994, S. 299; OLG Hamm, Beschl.v. 05.02.1985 - 23 W 525/84, MDR 1985, S. 683; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.03.1999 - 8 W 77/99, MDR 1999, S. 764; OLG München, Beschl. v. 18.11.2002 - 11 W 2487/02, MDR 2003, S. 177; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 91, Rdnr. 13).“

Es ist vollkommen ausgeschlossen, der Antragstellerin in dieser Angelegenheit eine private Tätigkeit oder Betroffenheit zu unterstellen. Ebenso wäre es unzulässig, die Fotomontage außerhalb des verwendeten Kontextes zu bewerten oder sie aus dem Kontext herauszulösen und isoliert zu betrachten. Der Kontext kritisiert eindeutig die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin bzw. die Antragstellerin in ihrer Funktion als Berufsträgerin/Rechtsanwältin. Eine davon abweichende Auslegung verbietet sich.

Wie um Himmels willen kann dann eine Rechtspflegerin —können zwei Berufsrichter und eine angehende Berufsrichterin— zu der absurden Annahme gelangen, die Antragstellerin würde privat agieren bzw. sogar privat betroffen sein?

Aus den genannten Gründen war die Rechtspflegerin abzulehnen.”

*Hinweis: Bindend insoweit, dass bestehende und bereits entwickelte Rechtsprechungslinien eingehalten und bewahrt werden, im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung. Für die unteren Fachgerichte ist nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bindend.

Das aktuelle Verfahren mit der angegriffenen Fotomontage, welches die 10. Zivilkammer fälschlicherweise angenommen hatte, wogegen der Berichterstatter auf die Barrikaden ging, machte Zwischenstopp bei einer Verfügung, die die 10. Kammer Ende August erließ, in der es unter anderem hieß:

„2. Der Antrag dürfte auch aus dem Grund bislang nicht zulässig sein, dass die Antragstellerin nach der sog. „TÜV“-Rechtsprechung eine Reihenfolge von Urheber- und Persönlichkeitsrecht anzugeben haben dürfte. Zwar ist es grundsätzlich möglich, mehrere Schutzrechte kumulativ geltend zu machen, allerdings in aller Regel wegen des Kostenrisikos nicht gewollt (vgl. Zigann/Werner, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, § 253 Rn. 50). Sollte die Antragstellerin ausdrücklich eine kumulative Geltendmachung wünschen, wird um entsprechende Klarstellung gebeten.”

Der 10. Zivilkammer muss zugutegehalten werden, dass sie das Verfahren anschließend an die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg abgegeben hat. Der Vorgang wurde damit in geordnete Bahnen gelenkt, was den Berichterstatter erleichtert. Der Hinweis, den die 10. Zivilkammer in ihrer Verfügung erteilte, bot Anlass für eine rechtsdogmatischere Erklärung, die der Berliner Rechtsanwalt Moritz Quecke kurzerhand mit Schriftsatz für den Berichterstatter abgab:

Aus dieser weiteren Antragserwiderung wird zitiert:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig (unter I.). Er ist überdies mangels Verfügungsanspruchs unbegründet (unter II.).

I. Unzulässigkeit des Antrages

Entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt es an einer bestimmten Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die Antragstellerin leitet ihren Verfügungsanspruch „sowohl aus Urheberrecht als auch aus Persönlichkeitsrecht“ her, ohne diese vermeintlichen Rechtsgrundlagen in ein Rangverhältnis zu bringen. Für die Antragsgegnerin muss erkennbar sein, welche prozessualen Ansprüche gegen sie erhoben werden, um ihre Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Eine ordnungsgemäße Antragstellung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Antragstellung, der Antragsgegnerin den Willen der Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu verdeutlichen, zwar im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Die Antragstellerin muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Eine solche Reihenfolge hat die Antragstellerin trotz eines Hinweises der Zivilkammer 10, bei der die Sache zunächst anhängig war, bisher nicht benannt.

II. Unbegründetheit des Antrages

Der Antrag ist überdies unbegründet. Die öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung und Bearbeitung des streitgegenständlichen Bildnisses (wie in der Antragsschrift auf Seite 2 abgebildet) verletzt weder urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragstellerin noch ihr Persönlichkeitsrecht. Der Antrag zu I. ist bereits deshalb unbegründet, weil „das folgende Bildnis“ (Antragsschrift, Seite 2) gerade nicht die Antragstellerin zeigt. Vielmehr handelt es sich um eine Fotomontage, bei der die Augenpartie, das Kinn und der Oberkörper dem auf Seite 6 der Antragsschrift abgebildeten Bildnis entnommen wurden. Dieses Bildnis zeigt zweifelsfrei nicht die Antragstellerin. In die auf Seite 2 der Antragsschrift abgebildeten Fotomontage sind lediglich das Haar, die Nasen- und die Mundpartie des Lichtbildes der Antragstellerin (Seite 4 der Antragsschrift) übernommen worden. Dass in der Fotomontage einzelne Teile eines Portraits der Antragstellerin enthalten sind, ist nur zu erkennen, wenn man einen konkreten Vergleich der Fotomontage mit dem Lichtbild der Antragstellerin wie auf Seite 4 der Antragsschrift vornimmt. Die Betitelung der Fotomontage mit „Patricia Scheidacker Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ lässt ebenfalls nur für „Eingeweihte“ den Schluss zu, dass hier Teile eines Lichtbildes der Antragstellerin verwendet wurden.

Überdies ist bereits einfachrechtlich nach § 51a UrhG die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Diese Befugnis umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Bei der Fotomontage und dem ihr beigefügten Titel handelt es sich um eine satirische Darstellung, mit der die Antragsgegnerin –bei objektiver Betrachtung– in Wahrnehmung ihrer Meinungsfreiheit von ihr für kritikwürdig angesehene Verhaltensweisen zweier Mitglieder der Rechtsanwaltschaft –der Antragstellerin und von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker– auf komisch-humorvolle Weise beanstandet. Die Eigenschaft als satirische Kritik ergibt sich zwar für den unbefangenen Betrachter nicht bereits aus der Fotomontage selbst. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung jedoch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Zum Gesamtkontext gehört hier auch der auf der Internetseite https://landgerichtsreport.de/Scheidacker-Cronemeyer-Rechtsdebakel veröffentlichte Text (Anlage AG 1).

Einer Satire sind die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung wesenseigen. Der Rezipient erkennt vorliegend auch die satirische Überzeichnung, denn es handelt sich ersichtlich um eine Fotomontage. Die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen kann daher gedeutet und für die Meinungsbildung bewertend eingeordnet werden.

Die satirische Darstellung –Fotomontage im Kontext des mit ihr zusammen veröffentlichten Textes– enthält auch keine Missachtung der Antragstellerin, sondern stellt lediglich eine kritische Befassung mit der Prozessvertretung der Antragstellerin in den Verfahren 15 O 570/23 und 27 O 544/23 LG Berlin II dar. Es liegt daher auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin vor.”

Die Zivilkammer 24 beriet sich zwischenzeitlich.

Mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2024 legte die Antragstellerin, die auch in diesem Verfahren von ihrer eigenen Kanzlei Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen vertreten wird, nach und ließ durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Alexander Lorf erklären:

„Der geäußerten Tendenz des Landgerichts, dass eine hinreichende Erkennbarkeit der Antragstellerin beim antragsgegenständlichen Bild nicht anzunehmen sei, wird entschieden entgegengetreten.

Ihre Gesichtszüge sowie ihre Haare sind unverändert. Es wird deutlich, dass ihr Bild als Grundlage verwendet wurde und mit Elementen anderer Bilder ergänzt wurde. 

Zudem unterliegt die Erkennbarkeit einer Person auch in der Rechtsprechung keinen hohen Anforderungen, die vorliegend sogar übererfüllt sind. Die Erkennbarkeit einer Person liegt vor, wenn sie zumindest für einen Teil der Adressatenschaft auf Grund der Umstände hinreichend identifizierbar wird. Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Adressatenschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Der Kreis der sachlich interessierten Adressatenschaft ist nicht der Durchschnittsleser; ein eingeschränkter Adressatenkreis ist ausreichend, so etwa der Bekanntenkreis der Person oder die Personen seines näheren sozialen Umfelds (zu allem s. BVerfG, Beschluss vom 14. 7. 2004, Az. 1 BvR 263/13, NJW 2004, S. 3619 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf das antragsgegenständliche Bild gegeben. Die Antragstellerin wird darauf für jeden, der jemals einen persönlichen Kontakt mit ihr hatte, sofort und mühelos erkennbar. Hinzu kommt, dass auch ihr Vorname direkt im Bild genannt wird. Darüber hinaus wird die gleichnamige Kanzlei „Cronemeyer Haisch“ deren Partnerin die Antragstellerin ist, im Text der streitgegenständlichen Webseite unter https://landgerichtsreport.de/Scheidacker-Cronemeyer-Rechtsdebakel zahlreich –insgesamt sieben Mal– genannt, vgl. aktualisierte Webseite.

Die Adressatenschaft weiß folglich, dass es im Text um die Kanzlei „Cronemeyer Haisch“ geht und wird ganz unten, nachdem der Kanzleiname und der Nachname der Antragstellerin sieben Mal gelesen wurde, mit einem Bild der Antragstellerin mit ihrem Vornamen versehen konfrontiert, auf dem sie zweifellos und mindestens für ihren Bekanntenkreis, vor allem im beruflichen Kontext erkennbar ist. Mindestens dem Bekannten- und Mandantenkreis und dem beruflichen Umfeld der Antragstellerin ist bekannt, dass die Antragstellerin eine Kanzlei unter ihrem eigenen Namen betreibt und dass ihr Vorname Patricia ist. In dieser Kombination wird die Antragstellerin deutlich erkennbar. Darauf kommt es der Antragsgegnerin auch erkennbar an, wenn sie die Antragstellerin im streitgegenständlichen Bild mit dem Beteiligten des thematisierten Verfahrens (Tobias Scheidacker) vermischt. Eine Erkennbarkeit liegt damit auch nach der Rechtsprechung deutlich vor.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor. Denn die Antragstellerin wird in ihrem Recht am eigenen Bild durch die unautorisierte Veröffentlichung eines Bildes verletzt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 22 KunstUrhG. Ein Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben. Hinzu kommt auch, dass die Antragsgegnerin mit ihren Bearbeitungen des Bildes die reine Bloßstellung der Antragstellerin beabsichtigt und sich insofern schon nicht auf einen rechtfertigenden Zweck berufen kann. Ein Unterlassungsanspruch besteht folglich auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich in Übereinstimmung mit der zuvor geäußerten Entscheidungstendenz des Gerichts mit Hinweisverfügung vom 29. August 2024 auch im Hinblick auf die Bezeichnung „Nonbinäre Rechtsdebaklerin“ und die Hinzufügung des „LGBTQIA+“-Ansteckers, durch die grund- und anlasslos ein Bezug zur Privat- bzw. Sexualsphäre der Antragstellerin hergestellt wird. Der Antragstellerin wird hiermit unterstellt, dass sie nonbinär sei. Jenseits dessen, dass derlei Informationen über die sexuelle Orientierung der Antragstellerin ohnehin höchst privat sind, ist dies auch schlichtweg unwahr. Von der Antragstellerin kann und muss dieser Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht geduldet werden.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch aus Urheberrecht. Wir verweisen auf unsere bisherigen Ausführungen. Das streitgegenständliche Bild wahrt gerade keinen hinreichenden Abstand zum zugrundeliegenden Bild der Antragstellerin. Es handelt sich letztlich um eine infame, digitale Zeitungskritzelei, bei der dem Porträt der Antragstellerin Bart, Cap und Krawatte hinzugefügt wurden.”

Was bei dieser Erklärung sofort ins Auge springt: Sie ist sowohl von Alexander Lorf als auch von Patricia Cronemeyer qualifiziert elektronisch signiert. Das ist kurios. Die Mandantin signiert die Schriftsätze der Kanzlei, die sie selbst zur Verfolgung ihrer Rechte beauftragt hat. Hat es so etwas in Deutschland schon einmal gegeben, und ist das zulässig?




Sodann war das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, zu einer Entscheidung berufen. Diese lautet:


„beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Feustel, die Richterin am Landgericht Stallmann und die Richterin am Landgericht Dr. Richter am 17.10.2024:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es besteht zunächst kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 22, 23 KUG, da es an einem Bildnis der Antragstellerin im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG fehlt. Ein solches ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die streitgegenständliche Abbildung nicht gegeben. Hierbei handelt es sich um eine Fotomontage aus Fotografien der Antragstellerin und des von ihrer Kanzlei vor dem LG Berlin vertretenen Rechtsanwalts Scheidacker, die aufgrund der vorgenommenen Zusammenführung/Verschmelzung der Abbildungen keine Identifizierung der Antragstellerin mehr zulässt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Veränderung der markanten Augenpartie, die der Montage ein völlig anderes Gepräge gibt.

Auch die Verwendung der Bezeichnung „Patricia Scheidacker Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ bedingt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Der unvoreingenommene und verständige Leser wird dieser Bezeichnung im konkreten Kontext keine Aussage über die sexuelle Orientierung o.ä. der Antragstellerin entnehmen, sondern darin eine spöttische Bewertung des – in Bezug auf das in der Berichterstattung dargestellte Verfahren erfolglose – Zusammenwirken verschiedener Anwälte in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin verstehen.

Schließlich scheidet ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Absatz 1 Satz UrhG im Ergebnis aus, da es aufgrund der vorgenommenen Bildbearbeitung an der erforderlichen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem Ausgangsbild fehlt. Zum Prüfungsmaßstab in vergleichbaren Fällen führt der BGH GRUR 2022, 899 Rn. 56, beck-online, aus:

„Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung iSd § 23 S. 1 UrhG aF/§ 23 I 1 UrhG nF und erst recht keine Vervielfältigung iSd § 16 UrhG, sondern ein selbstständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 I UrhG aF/§ 23 I 2 UrhG nF ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (zu § 23 S. 1 UrhG aF, § 24 I UrhG aF vgl. BGH GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. – Beuys-Aktion, mwN).“

Maßgebend für die Entscheidung ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der betroffenen Werke, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Vorliegend weist das Verletzungsmuster nach Auffassung der Kammer so erhebliche Veränderungen auf, dass der Gesamteindruck der Abbildung ein im Vergleich zur Originalfotografie völlig anderer ist und die – wenigen – beibehaltenen Elemente verblassen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Absatz 1 GKG, 3 ZPO.”

Der Berichterstatter hat seinen Glauben daran, dass es hierzulande noch ehrenwerte Richter gibt, nicht verloren. Die gesamte Kalenderwoche 42 steht unter diesem Zeichen. Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin und die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg sprachen und verhandelten Recht — am Tag des Supermonds, Donnerstag, 17. Oktober 2024. ︎


Dass auch die Antragstellerin und ihre prozessbevollmächigte Kanzlei, zu deren festen Säulen die Rechtsanwältin Verena Haisch gehört, darüber zutiefst glücklich sind, wird durch ein Tattoo festgehalten, das sich Verena Haisch –den Ausgang des Verfahrens akzeptierend– am Tag des Beschlusses auf ihren linken Oberarm tätowieren ließ. Zu dieser mutigen Entscheidung beglückwünschen wir sie von ganzem Herzen:


Der Berichterstatter geht davon aus, dass nun Ruhe im Hause Cronemeyer, Lorf und Haisch einkehrt. Dass sie die Nase voll haben von ihren Misserfolgen vor den Landgerichten in Berlin und Hamburg. Dass sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, da sie bis heute sage und schreibe Null Euro vom Berichterstatter verdient haben, obwohl die Chose schon fast anderthalb Jahre läuft.

Und dass andernfalls die Verteidigungsfreude des Berichterstatters angesichts dieser Bilanz keineswegs erschöpft, sondern vielmehr wiederkehrend ist, dürfte kaum überraschen. Zig Sachen sind nun abgeräumt, ein dichter Wolkenhimmel lichtet sich, und der Berichterstatter sieht wieder Licht am Ende des Tunnels. Dafür möchte er den Beteiligten und Verantwortlichen danken.



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Berlin, am 20.10.2024 © Buckminster NEUE ZEIT