Throwback II: Best-Of Schriftsätze Gegner




Satireanwalt für Mandant*in

„Seit nunmehr drei Monaten erhält mein Mandant von Ihnen oder von Ihnen veranlasst Nachrichten in diversen Formen, unter anderem in Form von Nachrichten an der Wand des Gebäudes, wo mein Mandant arbeitet.”

„Dieses Vorgehen und der Versuch so Druck auf meinen Mandanten auszuüben, greift schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte und die lntimsphären meines Mandanten und der betroffenen Personen ein.”

„Ihr Verhalten und Ihre Äußerungen sind allesamt rechtswidrig. Sie verletzen dadurch, insbesondere auch aufgrund der Wiederholungen und der Vehemenz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht meines Mandanten. Im Vordergrund Ihres Verhaltens steht klar das Motiv der Schikane.”

„Hinzu kommt ein Aushang im Eingangsbereich des privaten Wohnhauses des Antragstellers, ein Mehrfamilienhaus, mit u.a dem Vorwurf des „Dildo Behaviour“ durch den Antragsteller.”

„Zuletzt hat die Antragsgegnerin auch eine Webseite gezielt und allein zum Verruf des Antragstellers erstellt.”

„Wenn die Antragsgegnerin wirklich Zweifel gehabt hätte, dass der Antragsteller das Urteil nicht vollstrecken wird, so hätte sie oder ihre Prozessbevollmächtigten ja ohne weiteres einen solchen Antrag stellen können. Dies haben sie aber gerade unterlassen. Es besteht keinerlei Anlass durch die Berufung die Gebührenregelung des § 929 ZPO zu umgehen und gleichzeitig zu vervielfachen.”

„Mit dem Klageantrag zu VI) ersucht der Kläger das Gericht, die nachstellende, beharrliche und andauernde —gleichzeitig auch grundlose— und damit schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifende Berichterstattung durch die Beklagte zu untersagen.”

„Tatsächlich stellt das Verhalten der Beklagten —auch in seiner Gesamtheit— einen nicht zu rechtfertigenden, schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre und auch die Sozialsphäre des Klägers dar. Das Verhalten der Beklagten ist dabei besonders rücksichtslos und beharrlich.”

„Ich möchte darauf hinweisen, dass das Kontaktaufnehmen der Beklagten mit Dritten, die im privaten und sozialen Umfeld des jeweiligen Betroffenen stehen, kein Einzelfall ist. Insoweit ist hier eine gewisse systematische Schikane zu erkennen.”

Satireanwalt für sich selbst

„Die Bewertung ist insgesamt rechtswidrig, da sie auch missbräuchlich ist. Ich verweise auf die Ausführungen in dem Antrag, insbesondere auch auf den Verstoß gegen die Richtlinien von Google, die ebenfalls von sich aus eine persönlich motivierte Bewertung untersagen.”

„Das es sich um keinen Zufall handelt wird schnell klar: Ich verweise auf die Seite der Antragsgegnerin, wo diese mit ihren Intentionen und Absichten gegenüber dem Antragsteller nicht zurückhält. Dort heißt es unter anderem in Bezug auf den Antragsteller: „Wir thematisieren Angriffe öffentlich, konfrontieren Mobber mit ihren Taten und betreiben vehement strategisches Gegenmobbing. Selbstverständlich schießen wir auch mit Kanonen auf Spatzen und vermöbeln Mobber vor Gericht. Ist der Aggressor an uns geraten, wird er oder sie keine Ruhe mehr finden.“”

„Der Antragsteller musste am 12.05.2022, keine 24h vor dem Termin, feststellen, dass die Antragsgegnerin eine weitere Bewertung bzw. eine ähnliche Bewertung über den Antragsteller erneut verfasst hat und auf Google My Business veröffentlicht hat.”

„Gravierend kommt nunmehr hinzu, dass die Antragsgegnerin es in der Bewertung suggeriert, als habe Google selbst die Bewertung geprüft und wieder eingestellt und für rechtmäßig befunden.”

„So heißt es gleich zu Beginn „[Restored review]” Passagen [...] sind nunmehr mit „[Review verification process: This part has been blanked out due to a lack of direct reference to the rated entity.]' gekennzeichnet.”

„Es ist dabei nicht mehr nur dreist, sondern auch schlicht falsch, dass die Antragsgegnerin es so darstellt als habe Google die Bewertung auf die Rechtmäßigkeit geprüft und wieder eingestellt. Die Antragsgegnerin versucht der Bewertung so eine höhere Glaubwürdigkeit zu verpassen.”

„Abmahnung: Erpressung”

„Ich wende mich an Sie in Ansehung der von Ihnen zu verantwortenden Webseite [...] Die von Ihnen auf der genannten Homepage veröffentlichten Beiträge sind aus mehreren Gründen rechtswidrig, spätestens jedoch seit dem Schreiben vom 09.02.2023. Die Seite dient dem Betrieb eines meiner Person bestimmten und gewidmeten, ehrbeeinträchtigenden Blogs, der Ihnen als Nötigungsmittel im Rahmen einer (versuchten) Erpressung im Sinne von § 253 StGB dient”

„Sie bezeichnen mich auf der Seite als Abmahngurke und/oder Scharlatan, und/oder Verbiegungskünstler, und/oder Ordnungsgeldzucchini.”

„Sie haben mit Ihrem Schreiben eindeutig klargemacht, dass Sie gegen eine Zahlung seitens meiner Person von der Rufmordkampagne gegen meine Person absehen beziehungsweise die begonnene Rufmordkampagne beenden werden. Das erfüllt den Strafrechtsbestand der (versuchten) Erpressung, strafbar nach § 253 StGB.”

Hetzkanzleien

„Aus welchem Grund mir die Ehre zukommt, in ihren Augen „Gesindel“ zu sein, dessen Kontakt zu anderen Kollegen auf diese negativ abfärbe, ist mir nicht erkennbar.”

„Auf ihrer Website hat die Beklagte uns als Kanzlei nun als neues Ziel mit aufgenommen, künstlerische Kreativität kann ihr dabei nicht abgesprochen werden, hat sie den Kollegen S. doch mit einer Fotomontage abgebildet. [...] Die Beklagte macht sich damit nicht nur über uns lustig und beleidigt uns wiederholt, sondern bezeichnet die Gemeinde Sankt Canisius als „Organisation, die wie Schnupfen klingt".


„In dem Beitrag wird Herr [...]. bezeichnet als „Kreisposaunenwart, dem allmählich die Sicherungen rauszuknallen scheinen".”

„Sodann bezeichnet sie die Klägerin dort als Pinocchio Gemeinde.”

„In dem Eintrag schreibt die Beklagte unzutreffender Weise, der Unterzeichner sei „hauptsächlich Liederbuchautor und Rechtsanwalt im Nebenberuf“ und sodann, sie beglückwünsche den Unterzeichner zu „juristischem Scharfsinn auf dem Niveau eines Berges aus zehn Zentnern Türklinken".”

„Nach wiederholtem Verstoß gegen die Einstweiligen Verfügungen gegen die Beklagte ließ Herr [...]. diese erneut abmahnen. Das führte dazu, dass sie das Abmahnschreiben als „neueste Flatulenzen aus dem Hause [...].“ bezeichnete.”

„Das Verhalten der Beklagten ist auch kein Ausrutscher oder Versehen, sondern reiht sich ein in permanente, zielgerichtete und dauerhaft mit Energie betriebene Verunglimpfungen.”

„Die Suchbegriffe [...] auf der meistgenutzten Suchplattform www.google.de führen zu einem vermeintlichen Schinkenfachgeschäft mit der Bezeichnung “Mobber & Fr.-Verwalter” [...]”

„Verleumdungen und Verstöße gegen das KunstUrhG als “Kinkerlitzchen” abzutun, zeigt auch eindringlich, dass die Beklagte den Bezug zur Realität und zum geltenden Recht verloren hat.”

„So verweigerte die vorherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weitere Bearbeitung der Causa nach dem Zünden einer Knall-Konfettibombe mit hunderten roten Herzen in ihren Kanzleiräumen. Zudem wurde Frau Rechtsanwältin H. gleich mehrfach als juristische Schrotflinte verspottet.”

„Auch die Mitglieder der vorliegenden Berufungskammer dürfen nach allem, was sich die Beklagte bislang erlaubt hat, erwarten, demnächst eine hinreichende Würdigung auf der Webseite der Beklagten zu erfahren. Ob sie auch mit Möhren in den Ohren dargestellt werden, wie es dem Kollegen S. erging, bleibt abzuwarten.”

„Nicht vorenthalten werden soll dem Gericht auch das Schreiben der Beklagten an die Präsidentin des Bundesgerichtshofes vom 29.05.2023. Die Beklagte verdächtigt darin die Klägerin einer weiteren Straftat und beschwert sich –angesichts der obigen und noch folgenden Zitate fast schon aberwitzig– über „nachweislich schweres Mobbing“, „Verleumdung“und „Verunglimpfung“ durch die Klägerin sowie vermutete erneute „schwere Willkür“ durch das Amtsgericht Charlottenburg.”

„Unter einem Schriftsatz der [...]-Fachanwälte findet sich dort der folgende erhellende Eintrag zu den personalisierten Internetseiten („Denkmäler“):

Die Errichtung Elektronischer Denkmäler geht mit reichlich Aufwand einher und es arbeiten mindestens vier Hände und vier Augen daran. Texte, prägnante Begriffe oder Wortgruppen, Inhaltsstrukturen, Fotomontagen und technische Voraussetzungen sind notwendig. Was aber überwiegt, ist ein Gefühl der Freude und Glückseligkeit, das schon bei der Auswahl der Domain einsetzt. So werden zu Beginn des Denkmals manchmal Tränen gelacht – und es erklingen die Gläser, sobald das Denkmal online steht. Ab dort beginnen auch stürmische Zeiten, denn die Errichter des Denkmals werden angefeindet, mit Strafanzeigen, Drohungen und Abmahnungen bedacht. [...] Die Errichter des Denkmals werden sich weder heute noch morgen aus der Ruhe bringen lassen. Die Anfeindungen gehen natürlich nicht spurlos an ihnen vorbei, aber ihre Resilienz ist unerschütterlich. Man erkennt es in ihren Gesichtern.”

Was als despektierlich empfunden wird, ist bewusst gewählt. Mobbing ist Psychoterror und erfordert kompromisslose Härte. Strukturelle Schikanen sind heutzutage strafbar. Sie zermürben Menschen, die schwach sind und sich nicht alleine wehren können. Unser Anspruch ist es, die Täter zu benennen, sie bloßzustellen und die Auseinandersetzung in den Akten zu suchen. Wer Mobbing nicht bekämpft, ignoriert den Ernst der Lage. Wenn Sie angegriffen werden, sei es durch Mobbing oder Verleumdung, unterstützen wir Sie dabei, einen wirkungsvollen Gegenschlag vorzubereiten und durchzuführen. Besonders bei Mobbing handelt es sich oft nicht um einen kurzen Sprint, sondern um einen Marathon. Unsere Schlagkraft, unser scharfsinniger Zynismus und der Wille zum Spiel werden dabei zu Ihrer Allzweckwaffe gegen zerstörerische Kräfte, die wir strategisch zurückmobben und ruhigstellen.



Mandant*in

„Morgens war an zwei Stellen im Eingangsbereich der [...] der Schriftzug "MOBBING [...].de" als Hinweis auf die Website, offensichtlich mit einer Schablone, aufgesprüht. Die Farbe war noch feucht und konnte von meinem Kollegen B., rückstandsfrei entfernt werden.”

„Ging per Post ein Schreiben von Frau N. vom 07.10. an meine Privatadresse ein. In diesem Schreiben wirft sie mir erneut [...] vor und fordert 1200 € Schmerzensgeld.”

„Gleichzeitig erhielten alle meine Kolleginnen und Kollegen eine Kopie des Schreibens per Post mit der Anfrage ob bekannt sei, dass ich "nebenberuflich [...]" sei.”

„Mich belastet die Situation. Ich bin nicht bereit, mein berufliches und privates Leben durch das Verhalten von Frau N. einschränken zu lassen. Ich sehe mich durch das Verhalten von Frau N. diffamiert und verleumdet und nehme die Aktionen von Frau N. als Nachstellung wahr.”

„Amtsanwalt K. sieht in dem Wort "M." keine Beleidigung, da es nicht im deutschen Sprachgebrauch sei. Auch die Worte "Hohlfrittenmandant*in" und "Dildo Behavior" erfüllen dies Kriterium nicht.”

„Dazu stelle ich fest, dass es das Ziel von Frau N. war, auch meine Nachbarn (aus 38 Wohneinheiten des Hauses) und die vorbeikommenden Passanten einzubeziehen und mich damit unter Druck zu setzen.”

„Öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung sehe ich auch, da mindestens zehn weitere Personen Opfer öffentlicher Verleumdung und Beleidigung durch Frau N. sind.”

„Die Massivität der Beleidigungen, Verleumdungen und üblen Nachreden, die Frau N. seit mehr als zehn Monaten auf unterschiedlichen Wegen gegen mich richtet, stellen insgesamt eine Nachstellung gemäß § 238 StGB dar.”

„Nach jedem neuen Post im Internet muss ich befürchten, dass neue Graffiti (sic! Sprühkreide), Aushänge, verleumderische Briefe oder Social Media Beiträge darauf abzielen, meine Reputation zu beschädigen.”

„Amtsanwalt K. kommt zu dem Ergebnis, dass die Handlungen der Frau N. objektiv betrachtet nicht geeignet seien, eine schwerwiegende Beeinträchtigung meiner Lebensgestaltung herbeizuführen. Diese "Feststellung" des Amtsanwaltes K. ist eine zynische Verhöhnung meiner Situation als Opfer von Straftaten.”

„Ich bitte nun die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dafür Sorge zu tragen, dass durch eine baldige Anklageerhebung eine Klärung vor Gericht erfolgen kann und so der Rechtsfrieden wieder hergestellt werden kann.”

„Wie wäre die rechtliche Würdigung ausgefallen, wenn am Gebäude der Amtsanwaltschaft ein Graffiti einen einzelnen Mitarbeiter der Amtsanwaltschaft verleumdet und beleidigt hätte?”

„Amtsanwalt K. geht davon aus, dass die Handlungen der Frau N. nicht geeignet seien, eine schwerwiegende Beeinträchtigung meiner Lebensgestaltung herbeizuführen. Dass ich dies für eine zynische Fehlinterpretation meiner Situation als Opfer von Straftaten halte, habe ich bereits mit Schreiben vom 24.06.2021 deutlich gemacht. Es kann objektiv kein Zweifel daran bestehen, dass die Kaskaden von Beleidigungen, Verleumdungen, übler Nachrede, Nachstellungen, sexualisierten Drohungen und Unterstellungen, denen ich seit einem Jahr durch Frau N. auf unterschiedlichen Kanälen on- und offline ausgesetzt bin, meine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigen.”

„Beitrag "[...]" vom 02.07.2021: Neben den bekannten Beleidigungen und Verleumdungen erneute Veröffentlichung eines Fotos von mir ohne meine Einwilligung. Dies ist ein Verstoß gegen §§ 22, 33 KunstUrhG. Die "künstlerische" Bearbeitung des Fotos (ich habe grüne Haare und Fledermausohren) ändert an der Strafbarkeit nichts.”

„Beitrag "Pinnokjo" vom 06.07.2021: In einer Tondatei darf sich die Hörerin oder der Hörer der akustischen Gewaltphantasie hingeben, dass der Schriftzug "Pinnokjo" auf meine Stirn tätowiert wird. Andere mögen darin den besonderen Humor der Frau N. erkennen, ich sehe darin eine herabsetzende Beleidigung und Gewaltandrohung.”

„Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Frau N. gegen mich dauern an. Am 12.09.2021 während der Veranstaltungen zum Tag des offenen Denkmals, umkreiste im Auftrag der Frau N. ein LED-LKW die [...]-Kirche, um großflächig auf die Internetseite www.[...].org auf der ich verleumdet und beleidigt werde, hinzuweisen.”

„Oberstaatsanwältin Vanoni sieht in den öffentlichen Äußerungen der Frau N. über mich keine Beleidigungen, sondern "Distanzlosigkeiten und allgemeine Unhöflichkeiten". Diese Einschätzung ist nicht haltbar.”

„Inzwischen hat Frau N. bei Google Maps die Geschäftsadresse [...] "für mich eingerichtet". Dies ist ein Verstoß gegen § 238 StGB. Ich erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen Frau N.”

Hanseatische Hohlbirnen, in Anwaltskooperation

„Als Verantwortliche der oben bezeichneten Webseite haben wir uns im Auftrag unserer Mandantschaft an Sie mit der Aufforderung zu wenden, den Betrieb der Webseite umgehend einzustellen und eine sofortige Löschung vorzunehmen. Denn die Webseite stellt eine reine Schmähung, Diffamierung und Anprangerung unserer Mandantschaft und insbesondere des Herrn Rechtsanwalt Tobias S. sowie Frau Rechtsanwältin Amélie von O. dar.”

„Unabhängig von der konkreten Domain handelt es sich bei der Website [...] um eine reine Schmäh-, Hetz- und Beleidigungsseite, die einzig dem Zweck der Ruf- und Kreditschädigung der Antragsteller dient. [...] Dieses stellt eine Bearbeitung des Originals durch Hinzufügen einer roten Maskenmütze mit Hasenohren über den Kopf des Antragstellers zu 2) dar. Das Original enthält dies freilich nicht. Die Antragstellerin zu 1) wird dort als Hetzkanzlei bezeichnet und ihr Name wird umgeändert in XXX Rechtsbratpfannen. Die Antragstellerin zu 3) wird als Hetzerin, Furunkelanwältin sowie als inkompetente, moralisch degenerierte Vertreterin bezeichnet. Der Antragsteller zu 2) wird dort als Hetzjurist und als ahnungsloser Hetzer bezeichnet. Über das Bild [...] wird er dort zudem als zugehörig zu den “The STUPID 500 GERMANY”, also den 500 dümmsten Deutschen dargestellt.”

„Schließlich wird die Antragstellerin zu 3) von der Antragsgegnerin wiederholt als Furunkelanwältin betitelt. Damit ist die Grenze der Formalbeleidigung klar überschritten. Bei Furunkeln handelt es sich um eitrige Blutgschwüre bzw. Hautabzesse. Die Antragsgegnerin bringt damit tiefgreifende Ekel und Abneigung zum Ausdruck und verlässt jedes Maß an sachlicher Auseinandersetzung.”

„Mit dem als Mitteilung betitelten Schreiben unterstrich die Antragsgegnerin nochmals deutlich, dass sie nicht gedenkt, ihr Vorgehen gegen die Antragsteller einzustellen, sondern im Gegenteil, noch zu intensivieren und das “für jede Hetzrede, Verunglimpfung und/oder Unwahrheit, die ich in Ihren Schriftsätzen über mich entdecke, ein Brancheneintrag für Ihre Hetzkanzlei angelegt wird, der auch gut aufzufinden ist.”

„Direkt einleitend betiteln Sie unseren Mandanten als “Kirchenscherge“ und als “Proven Horst“. lm Hintergrund der Webseite erscheint zudem der Schriftzug “Don't let idiots ruin your day“. Hierbei handelt es sich um Schmähungen.”

„Sie gehen sogar noch darüber hinaus und bezeichnen Frau von O. als “Notnagel" für Herrn S. ((3) “Die Frau von O. scheint ein Notnagel für den überforderten Notar zu sein") und empfehlen, (4) “Ein nachträgliches Studium, permanente Schulung und der ldiotentest wären angemessen".”

„Auf dem Google-Maps-Eintrag führen Sie bereits als Firmierung unserer Mandantschaft fälschlich auf [...] und bezeichnen diese als “Esoterikladen".”

„Bei 18 in diesem Abmahnschreiben beanstandeten Äußerungen und zwei Bildveröffentlichungen ergibt sich allein diesbezüglich bereits ein Streitwert von EUR 200.000,-”

„Auf der Webseite wird zudem durch diverse Äußerungen der eindeutige aber völlig wahrheitswidrige Eindruck vermittelt, die Antragstellerin bzw. ihre Mitarbeitenden würden unter Einfluss von Drogen stehen und in der Folge (juristischen) Unsinn erzählen. Diesen Eindruck untermauert die Antragsgegnerin mit „Untermalungsmusik“ durch den Song „Because I got high“ von Afroman, der Cannabiskonsum verherrlicht, sowie durch ein Bild von Cannabis (vgl. Abbildungen unten).”

„Auch die Anwaltschaft nimmt als Organ der Rechtspflege gesellschaftliches Engagement wahr, indem sie sich zur Verteidigung von Recht und Gesetz einsetzt. Auch die Anwaltschaft unterliegt der zunehmenden Tendenz von Hass und Hetze. Die Unterzeichnenden erleben dies selbst im alltäglichen Anwaltsgeschäft – u.a. durch die Antragsgegnerin.”

„Das streitgegenständliche Bild wahrt gerade keinen hinreichenden Abstand zum zugrundeliegenden Bild der Antragstellerin. Es handelt sich letztlich um eine infame, digitale Zeitungskritzelei, bei der dem Porträt der Antragstellerin Bart, Cap und Krawatte hinzugefügt wurden.”

„Die Antragsgegnerin untermalt hier auch mit Ihren persönlichen Beleidigungen gegenüber Rechtsanwalt L. („Hohlbirne“) weiter ihre reine Schädigungs- und Bloßstellungsabsicht und fühlt sich durch die ergangene Entscheidung des Landgerichts Hamburg noch bestärkt.”

„Der von der Kammer genannten Tendenz, der Meinungs- bzw. Satirefreiheit der Antragsgegnerin den Vorrang einräumen zu wollen, kann diesseits nicht gefolgt werden. Denn hierbei werden die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt.”

„Ausweislich einer Google-Firmeneintragung handelt es sich bei ,,Buckminster NEUE ZElT" um ein Kunstzentrum in Berlin, das von Ihnen verantwortet wird.”



“Sie waren sich ja durch ihre Verlogenheit selbst ganz fremd geworden.”




Berlin, aktualisiert am 23.10.2024 © Buckminster NEUE ZEIT
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