Zivilkammer 27
Ablauf einer mündlichen Verhandlung
“schlug ihren PC zu, warf diesen auf den Tisch und verließ des Saal, wobei sie die Tür so stark hinter sich zuschlug, dass diese wieder aufsprang” – solche Verläufe hat es in einer “Verhandlung” mit der 27. Kammer zuletzt im Herbst 2022 gegeben, Grundlage (rückblickend) dafür: “Es ist nun, nach unzähligen, zermürbenden und einseitig geführten und ausgeurteilten Verfahren, an der Zeit, die Sache juristisch angemessen abzuwickeln und dadurch anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin die Wahrheit spricht.” (Appell ans Kammergericht, das mit der Berufung in der Sache befasst ist).
Die letzte mündliche Verhandlung mit der 27. Kammer, in Sachen, die den Berichterstatter und seine Prozessgegner betreffen, fand am 30. März 2023 am Landgericht Berlin statt. Zutaten: 1 Gurkenanwalt, 1 Mobbyist, 1 erfahrener Rechtsanwalt im Wettbewerbes- und Urheberrecht, 1 Mandantin im Kampf ums Recht, 1 parteilicher Vorsitzender Richter, der das Grundgesetz missachtet, 1 Richterin, die nie etwas sagt, 1 Richterin am Landgericht Berlin, die offensichtlich nicht alle Tassen im Schrank hat.
Die Klage ist die Hauptsache zu einem vorangegangenen Verfügungsverfahren, das dem Antragsteller ausreichend Schutz gewährt. Außergerichtlich wurde dem Antragsteller nach Erlass der Verfügung schriftlich zu erkennen gegeben, auf eine bestimmte Formulierung verzichten und diese nicht mehr widerholen zu wollen. Eine Unterwerfungserklärung wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht abgegeben, da die Tatsache, dass Teile der Eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers unwahr waren, untersucht werden sollte. Eine Strafanzeige lief trotz falscher Versicherung an Eides Statt (übrigens das zweite Mal) ins Leere. Vor Gericht darf straffrei gelogen werden, das Strafgesetzbuch ist für Vergehen nur eine Bibel, die im Nachtschrank unangetastet vor sich hinmodert.
Anlass zur Erhebung der Hauptklage bestand nicht zwingend. Die Hauptsacheklage wurde dennoch erhoben – mit reiner wirtschaftlicher Belastungsabsicht gegen die Beklagte und Antragsgegnerin. Der Kläger, ein Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst, durfte sich seiner Sache zunächst sicher sein, da die Einstweilige Verfügung wie sonst üblich einfach durchgewunken wurde. Der Verfügungsantrag enthielt insgesamt zwei Anträge, wovon einem nicht stattgegeben wurde, weswegen die Kostenlast zu Teilen auf den Antragsteller zu übertragen gewesen wäre. Stattdessen belastete Holger Thiel die Antragsgegnerin mit 100% der Kosten im Verfügungsverfahren.
Wie sich erst kürzlich der Akte im Hauptsacheverfahren entnehmen ließ, kommt der Kläger für seine Gerichtskosten nicht selbst auf. Im Hintergrund befindet sich eine “reiche” Institution, die den Gerichtskostenvorschuss vollständig für den Kläger übernommen hat, insg. knapp 800,00 €. Das weiß auch Holger Thiel. Ihm und seiner Kammer ist auch bekannt, dass ein solcher “Sponsor” für die Beklagte nicht existiert.
Der Klageinhalt beschränkt sich auf eine mehrzeilige Wortschöpfung, die, wie intern bereits zugestanden wurde, einen untersagungsfähigen Teil enthält. Daher wurde nach Eintreffen der Klage ein Teilanerkennntis erklärt. Der übrige Teil dürfte sich auf Artikel 5 des Grundgesetzes berufen, wäre da nicht Holger Thiel, der zugunsten seiner “Kunden” Tatsachenbehauptungen überall dort installiert, wo es zur Untersagung nötig ist. Es ging u.a. um die Frage, ob eine Formulierung, die die Äußerung “Mobbyist” enthält, zu untersagen ist. Auf die Untersagung beharrten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter.
Thiel leitete mit den Worten ein, dass bei der Wortschöpfung grundlegend von Satire ausgegangen werden kann, mit Blick zur Antragsgegnerin gerichtet teilte er allerdings mit, dass diese nicht 100% davon ausgehen könne, die Klage hinsichtlich des nicht anerkannten Teils zu gewinnen. Damit schürte er Unsicherheit und fing an, auf einen Vergleich hinzuwirken. So handhaben es die meisten Richter, da sie keine Urteile schreiben wollen.
Der erfahrene Rechtsanwalt wies die Kammer vor Verlassen des Saals zu Beratungszwecken allerdings noch darauf hin, dass die Klägerseite es nicht für nötig hielt, auf die Klageerwiderung zu replizieren. Mit der Klageerwiderung wurden neue Tatsachen vorgetragen, die dadurch unbestritten blieben. Der Kläger hat nichts bestritten, da er sich im schriftlichen Vorverfahren nicht mehr zu dem Vorbringen äußern wollte bzw. es nicht für nötig befand. Die Argumentation des erfahrenen Rechtsanwalts war logisch. Diese Logik wollte aber die “Berichterstatterin” nicht gelten lassen, indem sie kompetent einwarf “doch, is doch bestritten, denn der Kläger hat in der Klage geschrieben, dasser nicht gemobbt hat”. Siehe oben: nicht alle Tassen im Schrank.
Das Gericht bzw. die Kammer schlug vor, dass sich die Beklagte hinsichtlich des noch strittigen Teils unterwirft, der Kläger dadurch zu seinem Recht kommt und die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Der Beklagten war es wichtig, dass die Bezeichnung “Mobbyist” im anderen Kontext wiederholt werden darf, denn untersagt wird nur in Bezug auf den konkreten Lebenssachverhalt. Auf die weiteren Formulierungen, die eigentlich nicht untersagungsfähig sein können, hätte die Beklagte zähneknirschend verzichten können, sofern der Verzicht einen sinnvollen Beitrag zur finanziellen Entlastung und zum Rechtsfrieden leistet. Den Sinn erkennend lenkte die Beklagte nach mehrminütigem Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt ein und gab bekannt, für einen solchen Vergleich offen zu sein.
Das genügte dem (gesponserten) Kläger und seinem “Rechtsanwalt” allerdings nicht, wodurch die Stimmung im Saal kippte. Das merkte man auch Holger Thiel an. Der Kläger “wollte mehr”. Am liebsten wäre es ihm, wenn über ihn GAR NICHT berichtet werden dürfe, also kein einziges Wort. Er ist schließlich etwas Besonderes und das größte Unschuldslamm jenseits der Knobelsdorffstraße. Daraufhin musste Holger Thiel dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten (erneut) erklären, dass niemand, auch nicht der Kläger, in Gänze von einer Berichterstattung befreit ist. Das passte dem Kläger nicht. Er forderte, dass “noch mehr kommen müsse” als lediglich Kostenteilung und Rechtsfrieden. Die Beklagte lehnte ab. Der Vergleich platzte. Die Kammer war not amused.
Was machen Holger Thiel und seine Kollegen am Schluss der Sitzung? Geben der Klage vollständig statt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und kann zusehen, ob und wie sie in Berufung geht. Inzwischen wurde fristgerecht Berufung gegen das Urteil der 27. Kammer eingelegt und ein Anwaltswechsel vollzogen.
Ein völlig anderes (schönes) Thema
Auf dem Luisenfriedhof II in Berlin-Westend, dem Hauptquartier des Berichterstatters, wachsen wilde Lilien, die einige Zeit brauchten (2-3 Monate), um groß zu werden. Es gibt kleinere (orangefarbene) Exemplare, die rund um das Haus an der Kapelle wachsen, und es gibt einen Geheimtipp mit drei großen Lilien nebeneinander und mittlerweile insgesamt 21 Blütenköpfen. Diese Lilie wird regelmäßig unterstützend mit Wasser versorgt, damit sie bei Kräften bleibt und schön aufblüht. Im vergangenen Jahr sah sie so aus:
Berlin, am 01.06.2023 ♥