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Alexander Batschari


Rechtsbeugender Richter am Amtsgericht Charlottenburg

“IKB Fachanwälte, von Gottes Gnade verlassen, erhoben eine von Anfang an unzulässige und überdies unbegründete Räumungsklage. Unzulässig, weil die von der Pfarrerin ausgestellte Prozessvollmacht ohne Zustimmung des Gemeindekirchenrates und ohne das erforderliche Siegel – unwirksam war, die Kirchengemeinde – also die Vermieterin – damit am Prozess gar nicht beteiligt war. IKB klagten als vollmachtlose Vertreter – was sie teuer zu bezahlen haben, weil der Kanzlei die Prozesskosten auferlegt wurden. Unbegründet war die Klage überdies deshalb, weil auch die von IKB ausgesprochene Kündigung mangels wirksamer Vollmacht unwirksam war – abgesehen davon, dass es auch keine Gründe für eine fristlose Kündigung gab.

Die Mandantin hatte sich viele Stunden mit dem evangelischen Kirchenrecht und dem weltlichen Zivil(prozess)recht befasst und ihren damaligen Rechtsanwalt entsprechend instruiert.

Zutreffend wies er das Amtsgericht Charlottenburg, vor dem die Räumungsklage anhängig war, auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth hin. Aus diesem ergab sich, dass die Vollmacht zur Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindekirchenrates bedurfte. Der Kollege führte auch Urteile an, in denen entschieden worden war, dass die Nichtbeachtung eines kirchenrechtlichen Siegelungsgebots zu einem Vertretungsmangel führt. Jedoch war Amtsrichter Batschari unserer Mandantin nicht nur nicht wohlgesonnen, er stand ihr ablehnend gegenüber. Er entschied, dass es auf das Siegel nicht ankomme und die Pfarrerin könne – obgleich der Gemeindekirchenrat ausdrücklich als das kollektive Vertretungsorgan in der kirchlichen Grundordnung verankert ist – die Kirchengemeinde auch im Alleingang vertreten. Offensichtlich befangen enthielt er unserer Mandantin sogar eine Räumungsfrist mit der Begründung vor, dass sie „aufgrund der herausragenden intellektuellen Fähigkeiten und der multiplen Hochbegabung, derer sie sich berühmt, sicher keine Schwierigkeiten haben wird schnell eine neue Unterkunft zu finden.“ Na, wer möchte bei so viel guten Zuspruchs nicht hochbegabt sein.

Der offenbar nicht ganz so begabte Amtsrichter hatte schlicht die seit über einhundert Jahren herrschende Judikatur „übersehen“ (zitiert auch vom LG Nürnberg/Fürth), wonach eine kirchenrechtliche Siegelungspflicht im weltlichen Recht nicht als Formvorschrift behandelt wird, sondern ihre Nichtbeachtung zu einem Vertretungsmangel führt.”

[...]

Aus anderen, noch ausführlicheren Schriftsätzen

Weil die Beklagte einen unkonventionellen Stil hat und mit ihrer nachweislich hohen Begabung nicht hinter dem Berg hält, wurde sie im ersten Räumungsprozess zur Zielscheibe des offensichtlich voreingenommenen Richters am Amtsgericht Alexander Batschari. Dieser erkannte mit Fehlurteil vom 8. September 2021 (AG Charlottenburg 211 C 45/21) für „Recht“, was er bei Wahrnehmung seiner Amtspflicht zur Beachtung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Unrecht hätte erkennen können und müssen. Schon im ersten Räumungsprozess hatte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Sache nach zutreffend und unter Verweis auf ein einschlägiges Urteil vorgetragen, dass Pfarrerin Anne H. mangels billigenden GKR-Beschlusses nicht befugt sei, die [...]-Kirchengemeinde bei Erteilung einer auf Mietvertragskündigung und Räumungsklage gerichteten Vollmacht zu vertreten. Der diesbezügliche Vortrag beruhte auf einer gründlichen Rechtsrecherche der Beklagten selbst – einer Rechtsrecherche, die auch Richter Batschari als Amtspflicht oblag. Die Argumentation der Beklagten konnte sich auf eine über hundert Jahre alte Rechtsprechungslinie stützen, die ihren Ausgang in einer Entscheidung des Reichsgerichts von 1906 nahm und bis heute ober- und höchstgerichtlich fortgeführt und -entwickelt wurde. Richter Batschari überging jedoch nicht nur diese – von Beginn des ersten Räumungsprozesses an zutreffend, wenn auch nicht unter Anführung sämtlicher Entscheidungen vorgetragene – ober- und höchstgerichtlich wieder und wieder bestätigte Rechtslage, sondern versagte der Beklagten zudem noch eine Räumungsfrist mit der sarkastischen Bemerkung, dass „die Beklagte aufgrund der herausragenden intellektuellen Fähigkeiten und der multiplen Hochbegabung, derer sie sich berühmt, sicher keine Schwierigkeiten haben wird schnell eine neue Unterkunft zu finden.“ (Urteil des AG Charlottenburg v. 8. September 2021, S. 6).

Ein krasses, nur durch Befangenheit zu erklärendes Fehlverhalten eines Richters, der geschworen hat, „das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" (§ 2 RiGBln).

Amtsrichter Batschari ist damit bei einer so wichtigen Frage, wie der, ob ein Mensch aus seiner langjährigen, mit Liebe zum Detail eingerichteten Wohnstätte, in der er auch seinen Lebensunterhalt verdient, verdrängt werden darf, seiner Verantwortung nicht nachgekommen. Die Richter der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin – Jörg Tegeder als Vorsitzender, Dr. Thomas Babucke und Dr. Eyske Harrack als Beisitzer – führten diesen Irrweg zunächst mit Scheuklappen fort, bis sie die Beklagte am 10. März 2022 an den Rand eines Justizabgrunds namens „Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO“ geführt hatten. Erst als der Unterzeichner als neuer Prozessbevollmächtigter die im Jahr 1906 vom Reichsgericht begründete und bis heute fortgeführte ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung auf mehr als 30 Seiten und in über 30 Stunden Arbeit im Einzelnen vorexerzierte und aufzeigte, was seit über 100 Jahren von anderen Gerichten für Recht erkannt wird, setzte bei den Richtern offenbar ein Erkenntnis- und Besserungsprozess ein. Dieser mündete über drei Monate später in einem zweiten, zum ersten diametral entgegengesetzten Hinweisbeschluss vom 15. August 2022, mit dem die Räumungsklage als unzulässig bezeichnet wurde und die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Fehlurteil einstweilen eingestellt wurde.

Die von jenseits der Rechtsordnung rührenden Widerstände, die die Beklagte überwinden musste, um ihr von Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschütztes Recht zum Besitz der streitgegenständlichen Wohnung vor Gericht zur Geltung zu bringen, könnten höher nicht sein.

Die wegen eines Prozessschadens von über 45.000 Euro seitens der Beklagten erhobene Widerklage wurde von der Zivilkammer 64 zunächst in zwei weiteren Hinweisbeschlüssen noch als unzulässig bezeichnet, bevor auch hier nach Schriftsätzen des Unterzeichners eine bessere Einsicht folgte. Mit der (unhaltbaren) Behandlung der Widerklage als unbegründet wichen die Richter dann dem Interessenkonflikt aus, die Auswirkungen ihres eigenen – bis zum ersten Hinweisbeschluss bestehenden – amtspflichtwidrigen Fehlverhaltens auf die Schadensersatzpflicht von Pfarrerin und Kirchengemeinde prüfen zu müssen. Dass sie über die Widerklage als Richter auch in eigener Sache urteilen müssten, hatte die Beklagte bereits zuvor – erfolglos, aber zutreffend – mit ihrem Ablehnungsgesuch beanstandet. Der BGH entscheidet nun über die Revision der Beklagten.”

Status: Die Revisionsbegründung wird derzeit ausgearbeitet und im laufenden Monat Mai 2023 eingereicht.



Das richterliche Fehlverhalten 1. und 2. Instanz hat ein Diplompsychotherapeut mit Sitz in Karlsruhe dokumentiert und erörtert (Auszüge):

“Der Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin vom 10. März 2022, der nunmehr die empfohlene Rücknahme der von der Patientin angestrengten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil enthält bzw. die Zurückweisung der Berufung vorsieht, habe die Patientin und ihre beauftragten Rechtsanwälte fassungslos zurückgelassen. [...]

Auf die Patientin wirke das richterliche Verhalten nebst Hinweisbeschluss der 64. Kammer verstörend; das Gericht würde nach Ansicht der Patientin absichtlich ihre Existenz zerstören wollen. Die sensible Patientin gehe davon aus, dass der aberkannte Berufungserfolg in Vorbehalten gegenüber ihrer Person bzw. ihrer Persönlichkeit begründet liege, da sie für die Justiz in Berlin „kein unbeschriebenes Blatt“ mehr sei. Die Patientin sei bekannt für ihre harsche und polemisch ausgedrückte Kritik an, aus ihrer Sicht, einseitig, unsauber und unehrlich arbeitenden Richterinnen und Richtern sowie Amts- und Staatsanwälten. Die Kritik würde sich über parallel laufende Verfahren erstrecken, bei denen es einen inneren Zusammenhang zu der von ihr öffentlich thematisierten und kritisierten Kirchengemeinde geben würde. Anlass ihrer Berichterstattung sei ein „beharrlich ausgeübtes kirchliches Mobbing, das in der Gemeinde schon längere Zeit besteht“ – jedenfalls bereits bevor die Patientin überhaupt auf den Friedhof gezogen sei. [...] 

Die Motivation der Patientin, nämlich „Mobber“ sichtbar zu machen und diese zum Aufhören bzw. Umdenken zu bewegen, sei von den erkennenden Gerichten gänzlich verkannt oder ignoriert worden; vielmehr sei die Art und Weise, mit der sich die Patientin gegen die Feindseligkeiten der Gemeinde zur Wehr setze, falsch und unzutreffend von den Gerichten interpretiert und der Patientin nachteilig ausgelegt worden. [...]

Die Patientin sei auch der Ansicht, dass sich über „Flurfunk herumgesprochen“ haben müsse, dass die Patientin an der Berliner Justiz „kein gutes Haar“ lassen würde. Das Verhalten der 64. Kammer sei „eine Antwort“ darauf. Die Patientin würde sich einer „drangsalierenden, machtmissbräuchlichen und gewaltvollen Justiz“ ausgesetzt sehen; der Wegfall bzw. die aus ihrer Sicht „gezielte Vernichtung ihrer Existenz“ würde das „Racheempfinden der angegriffenen kirchlichen oder juristischen Akteure“ befriedigen. Die willkürliche Verurteilung auf Räumung sei das „Instrumentarium der Justiz“, mit dem die Patientin ihrem Empfinden nach „kaltgestellt“ werden solle. Der drohende Wegfall ihres Lebensmittelpunktes würde den wundesten Punkt bei ihr darstellen. [...]

Der Amtsrichter, der sich rückwirkend als befangen erwiesen haben würde (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.01.2021 – 66 T 110/20), hätte die Klage „unter vollkommener Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien „zulässig“ gemacht, indem er die Zulässigkeit der Klage durch eine unzulässige Rubrumsänderung zurechtgebogen“ habe. Somit sei aus der „prozessunfähigen einzelnen Pfarrerin“, die unter keinem einzigen Gesichtspunkt Klage erheben könne, die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats geworden. Für diese freihändige Abänderung des Rubrums würde sich kein einziger rechtlicher oder legitimer Anhaltspunkt ergeben, dieser würde auch bereits nach den Grundsätzen der landeskirchlichen Verfassung ausscheiden (GO Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Oberlausitz §), was die Gerichte in den beschriebenen Verfahren bislang beharrlich verkannt und willkürlich ignoriert hätten. [...]

Die besondere seelische Beschwer der Patientin bestehe darin, dass sich „jedem objektiv denkenden und erkennenden Gericht“ sofort erschließen müsse, dass die Klage von Amts wegen abzuweisen wäre; materiell rechtlich sei nichts zu erörtern, da der gesamte Klageinhalt durch die allgemeine Unzulässigkeit der Klage obsolet geworden sei. Dies zu erkennen sei ein Leichtes, die Klage abzuweisen sei demzufolge ebenfalls ein Leichtes und im Übrigen zwingend. Stattdessen passiere aber seit der 1. Instanz genau das Entgegengesetzte, nämlich das „Zulässigmachen“ einer unzulässigen Klage, woraus sich die gegen die Patientin gerichtete schwerwiegende richterliche Willkür ergebe.

[...] Symptomatik, Befunde und Prognosen werden nicht veröffentlicht.

Impact-of-Event-Scale nach Horowitz: Mit 53! Punkten zeigen sich Hinweise auf ein „schweres Trauma“.
F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
F32.1 Mittelgradige depressive Episode

“Wenn ein schweres psychisches Trauma vorliegt, so muss die akute Belastungsstörung von der PTSD abgegrenzt werden. Die PTSD entwickelt sich innerhalb von 4 Wochen als eine verzögerte Reaktion auf das Trauma, während die akute Belastungsreaktion gleich nach dem Trauma auftritt und kurze Zeit danach wieder abklingt (1). Die “Impact-of-Event-Scale” (IES) von Horowitz et al. (1979) kann zur syndromalen Diagnostik einer PTSD eingesetzt werden. Es werden 15 PTSD Symptome beurteilt. Die Skala geht von 0 bis 75 Punkte. Erreicht man einen Wert unter 9, so gilt das als unauffällig. Zwischen 9 und 25 Punkten spricht man von einer leichten PTSD, über 26 von einer mäßigen und über 44 von einer schweren PTSD (20).”



Inzwischen ist ein zweites Räumungsverfahren anhängig, das  – zugegeben nicht ganz risikofrei – durch eine Aufrechnungslage mehr oder weniger provoziert wurde, nämlich um Schäden der Vergangenheit einer Klärung zuführen zu können. Die Kirchengemeinde verweigerte bis ins Jahr 2020 hinein rechtswidrig die Zustimmung zur Untervermietung für das als Wohnraum in den Mietvertrag aufgenommene Untergeschoss. Es ist nachweislich so, dass die Kirchengemeinde, ganz gleich für welchen Interessenten oder Interessentin die Anfrage gestellt wurde, pauschal nicht reagierte. Hierfür finden sich deutliche Worte:

“Die Beklagte hat nunmehr mit außergerichtlichem Schreiben vom 28. März 2023 (wir verweisen auf die neue Anlage B 12) mit eigenen Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen, die ihr gegenüber der Kirchengemeinde zustehen, gegen deren Mietforderungen aufgerechnet. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrem Schreiben sämtliche außergerichtliche, für sie und ihre Vermögensverhältnisse schadhafte Ereignisse durch Verhalten der Kirchengemeinde und ihrer Vertreter aufgearbeitet und die Besonderheiten der jeweiligen Situationen aufgezeigt. Die Schadensersatzansprüche der Beklagten folgen u. a. aus der unberechtigten Verweigerung der Untervermietungserlaubnis bzw. der – selbst bei Erteilung der Untervermietungserlaubnis – rechtlichen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Untervermietung des Unterschosses zu Wohnzwecken. Die Kirchengemeinde verweigerte die Untervermietungserlaubnis nicht aus Gründen, die in der Person einzelner Untermietinteressen liegen (Unzumutbarkeit) oder an Eigenschaften der Wohnräume (z. B. Überbelegung) anknüpfen, sondern aufgrund der sachwidrigen Erwägung, der Beklagten zu schaden.

Die Untervermietung der Kellerräume zu Wohnzwecken würde, wie die Beklagte erst vor einigen Monaten erkannte, wegen der Beschaffenheit dieser Räume gegen öffentliches Baurecht verstoßen. Damit weist die mitvermietete Untergeschossfläche einen Rechtsmangel auf, denn sie wurde ausdrücklich „zu Wohnzwecken“ untervermietet (§ 1 des Mietvertrages vom 25./26.01.2017). Die Bauaufsicht wurde informiert und hat für den 24. Mai 2023 eine Besichtigung der Untergeschossfläche angekündigt.”

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass unterschieden werden muss, ob die formell mängelbehaftete Fläche lediglich selbst (im Sinne einer Privatautonomie) genutzt oder an Dritte untervermietet wird. Hat sich die Mietvertragspartei auf die (in Wirklichkeit baurechtswidrige) Fläche eingelassen, geht der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund des gegenseitigen mietvertraglichen Übereinkommens und mangels Einschreiten der Behörden kein (ggf. noch zusätzlicher) Schadensersatz geltend gemacht werden kann, etwa wegen arglistiger Täuschung (bekannter Fall bei Verkauf eines Hauses und anschließender vollständiger Anfechtung des Vertrages). Es ist aber ein Unterschied, ob der Mietvertragspartei zuzumuten ist, mit der Kenntnis eines baurechtswidrigen Zustandes, diese formelle Illegalität quasi an Dritte weiterzureichen. Darauf stützt sich ein zweiter Argumentationsstrang bei der Frage der Schadensersatzpflicht aus nicht genehmigter Untervermietung. Um keinem Irrtum aufzusitzen, sollten zurückbehaltene Mieten daher entweder zügig unter Vorbehalt nachgezahlt und eben unter Vorbehalt auch weitergezahlt werden, noch bevor eine weitere Kündigung darauf gestützt werden könnte.

Dass die Bauaufsicht bestellt wurde, ist ausdrücklich erwünscht, damit der Untergeschossfläche, die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu Wohnraum nachlegalisieren lässt, die falsch behauptete Wohnraumbeschaffenheit entzogen werden kann. Dann ist die Fläche das, was sie ist: ein schön eingerichteter Keller bzw. Hobby- und Gästeraum, in dem stressfrei und legitim jederzeit übernachtet werden kann. Täglich fest wohnen soll dort aber niemand; ausdrücklich unerwünscht :-)

Für die Besichtigung am 24. Mai haben sich Vertreter der zuständigen Bauaufsicht sowie des Denkmalschutzes angekündigt. Mieterinnenseitig wurde für den Termin das Architekturbüro des Berliner Architekten Roland Wolff hinzugezogen, der im Vorgespräch bereits zu erkennen gab, dass auch er sich in der kürzeren Vergangenheit (als gegenüberstehender Architekt) mit einer Genehmigungsproblematik auf Landeskirchenebene konfrontiert gesehen habe. Es entsteht allmählich das Bild, als sei die EKBO-Landeskirche der Auffassung, sie könne strukturell auf Nutzungsänderungsanträge, die immer auch unbequeme Brandschutzfragen aufwerfen, verzichten, um Geld zu sparen. 

“Auch ist der Beklagten wichtig zu betonen, dass auf dem [...]kirchhof II Ruhe herrscht und sie Mitgliedern der Kirchengemeinde dort nicht persönlich begegnet. Die von der Gegenseite suggerierte „kriegerische“ Lage besteht nicht. Für alle Parteien wäre es am besten, wenn die Kirchengemeinde ihr vergangenes Fehlverhalten und die daraus resultierenden Schäden für die Beklagte anerkennt. Auf dieser Basis kann der Konflikt bereinigt werden und kann wieder ein vernünftiger Umgang gefunden werden.”

Vielleicht braucht es etwas Hilfe von außen, um die Kirchengemeinde zur Vernunft zu bewegen.

Berlin, am 02.05.2023

Schlusskommentar: Alexander Batschari ist ein innerhalb des Justizsystems geschützter Straftäter mit einer bösartigen inneren Gesinnung. “Die Rechtsbeugung ist im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt.” Bereits 2021 wurde gegen Alexander Batschari Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Die Strafverfolgungsbehörden von Berlin, einschließlich der Generalstaatsanwaltschaft, ließen das Verfahren unter den Tisch fallen. Zu anstrengend, zu lästig, zu wenig Fachwissen – und: der BGH wäscht die straffälligen Amtsträger ja doch wieder rein. Für die Einstellung des Verfahrens in den üblichen zwei Sätzen (Standardphrasen) ist die Staatsanwältin Fischbach-Obst verantwortlich. Im Rahmen einer an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Beschwerde ist für die dortige Einstellung der Dezernent Matthias Weidling verantwortlich.




Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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“Eine Mischung aus Ku-Klux-Klan, Volksgerichtshof und »Es geschah am hellichten Tag«”


Tatort: Amtsgericht Charlottenburg

Aus der Urteilsbegründung vom 08.09.2021:

“Unerheblich ist ferner, dass die Prozessvollmacht nicht gesiegelt ist und nur einen Adressstempel aufweist, obwohl Vollmachten, die der Gemeindekirchenrat im Namen der Gemeinde ausstellt, gemäß Art. 24 Abs. 2 GO gesiegelt werden sollen. Denn das kirchliche Recht ist keine Grundlage, um insoweit vom staatlichen Recht abweichende Formvorschriften aufzustellen. Gemäß § 80 ZPO bedarf eine Prozessvollmacht lediglich der Schriftform. Siegel oder Ähnliches sind nicht erforderlich. Bei Art 24 Abs. 2 GO handelt es sich daher um eine kirchliche Ordnungsvorschrift, deren Missachtung jedenfalls im bürgerlichen Rechtsverkehr folgenlos bleibt, solange alle Formvorschriften des staatlichen Rechts eingehalten sind, was hier der Fall ist.“

Die Assoziation zeigt den Amtsrichter Batschari im Besitz einer Kartoffelchipstüte, mit der in der Hand er dreimal hintereinander gegen ein und dieselbe Laterne gelaufen sein muss, anders lässt sich die Ausübung seines Berufes in dem vorliegenden Fall nicht erklären.

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