Richterliche Verhaltensschwächen

Schriftsatz der Klägerin vom 21. Februar 2023

Gerichtliches Aktenzeichen 32 O 198/22




Beteiligte Richter
Ursula Spur (Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin), Herbert Reih (Richter am Landgericht Berlin), Goetz Diekmann (Richter am Landgericht Berlin), jeweils 32. Zivilkammer (aktuelle Besetzung)



“In dem vorbezeichneten Rechtsstreit sieht sich die Klägerin gezwungen, den Richter Diekmann und die Kammervorsitzende Ursula Spur auf Folgendes hinzuweisen:

Die inzwischen offenkundige Gereiztheit des Richters Diekmann lässt erahnen, wie neutral dieser dem Vorbringen der Klägerin gegenübersteht. Dieses als unprofessionell empfundene Auftreten des Richters kann hinter den Kulissen allenfalls belächelt werden, wenn nicht ein Umstand eingetreten wäre, durch den der Richter Diekmann Anlass zu dessen Ablehnung gegeben hätte, da er entgegen seiner Berufspflicht eine schriftliche Eingabe des Beklagten zu 2), Herrn Rechtsanwalt E., nicht an die Klägerin, und insbesondere nicht an ihren Prozessbevollmächtigten weitergeleitet hat. Rechtsanwalt E. tätigte am 19.01.2023 um 10:57 über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach die nachstehende schriftliche Eingabe an das Gericht, die, unabhängig von dem Gespräch zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin, an die Klägerpartei weiterzuleiten gewesen wäre:

“Betreff: Stellungnahme zur Verfügung
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung der Verfügung. Mit Blick auf die erneuten Nachfragen der Klägerin wird – zur Vermeidung von weiteren Schriftsätzen, Streitigkeiten und zur Entlastung des Gerichts – zu diesem Punkt seitens des Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass der Beklagte zu 1) keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der in der Abmahnung genannten Frist gestellt hat. Herzlichste Grüße
Michael E. – Rechtsanwalt –“

Entgegen seiner Berufspflicht hat es der Richter Diekmann jedoch unterlassen, die Nachricht an die Klägerpartei unterzuverteilen.

Der Instinkt der Klägerin, nämlich bei der zuständigen 32. Zivilkammer nachzufragen, ob der Klägerseite schriftliche Eingaben vorenthalten wurden, erwies sich insoweit als richtig. Für den Richter ging aus der schriftlichen Eingabe von Rechtsanwalt E. nämlich nicht hervor, dass zwischen den Parteien ein klärendes Telefonat geführt wurde. Der Richter Diekmann durfte aus seiner Sicht also davon ausgehen, dass die Klägerin von der schriftlichen Eingabe des Beklagten zu 2) nichts wusste. Ihr Inhalt ist gleichwohl von erhöhter Relevanz für das Verfahren. Diese Situation wollte der Richter zu Ungunsten der Klägerin auflösen, indem er ihr den Informationsgehalt aus der schriftlichen Eingabe des Beklagten zu 2) vom 19.01.2023 bewusst vorenthalten hat.

Mit einigen Tagen Versatz meldete sich die Klägerin sodann per Schriftsatz vom 07.02.2023 bei der zuständigen Kammer und bat um Auskunft wie folgt:

“Die Klägerin führte am 19. Januar 2023 um 16:31 Uhr Ortszeit ein Telefonat mit dem Beklagten zu 2, Herrn Rechtsanwalt E.. Die Prozesse insgesamt wurden kurz erörtert. Speziell wurde aber auch erörtert, ob der Beklagte zu 2) jemals ein Eilverfahren auf die beanstandete Abmahnung hin beantragt hat. Da eine Aufklärung durch das Gericht nur schleppend voranging, bot der Beklagte zu 2) seine Unterstützung an und erklärte mündlich, dass nach dem Fristablauf der Abmahnung kein Eilantrag bei Gericht gestellt wurde. Er sagte noch, dass er dies dem Gericht aus Transparenzgründen mitteilen würde. Diese Hilfestellung wurde hier grundsätzlich positiv aufgenommen.

Die Kammer, da sie verpflichtet ist jede Eingabe durch die Partei unverzüglich an die gegenüberliegende Partei weiterzuleiten, soll erklären, ob ein Schriftsatz des Beklagten zu 2) einging, mit dem dieser erklärte, für den Beklagten zu 1) damalig keinen Eilantrag gestellt zu haben. Sofern eine schriftliche Eingabe vom Beklagten zu 2), Herrn Rechtsanwalt E., vorliegt, ist diese unverzüglich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzustellen.“


Danach, und angesichts der bereits eingetretenen Pflichtverletzung, sieht sich der Richter Diekmann jedoch ernsthaft dazu veranlasst, der Klägerin im zickigen Ton mitzuteilen, mit dieser nicht unmittelbar kommunizieren zu wollen. Der Richter lässt im Namen der 32. Zivilkammer mittels Verfügung vom 09.02.2023 dazu schriftlich mitteilen:

“Bezug nehmend auf das Schreiben der Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ein unmittelbarer Schriftverkehr mit der Klägerin durch das Gericht im Hinblick auf § 78 ZPO nicht erfolgen wird.“

Diese richterliche Erklärung ist weniger durch Expertise als durch Unkenntnis geprägt.

Angesichts dieser, man möchte sagen, richterlichen Verhaltensschwächen, wird der Kammer nunmehr klarstellend mitgeteilt, dass sich die Klage nur nach dem Willen der Parteien richtet. Der Richter ist insoweit Dienstleister an der klagenden Zivilbevölkerung, die durch ihre Klagebereitschaft erst dafür sorgt, dass der Richter in seinem Feld überhaupt tätig werden darf.

Die Klägerin kann, parallel zu der Verpflichtung, sich am Landgericht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen, jederzeit selbst Eingaben tätigen und sie darf im Umkehrschluss auch eine direkte Antwort der angerufenen Kammer erwarten. Dieser Grundsatz gilt für wichtige Nachfragen, die zur Aufklärung eines Sachverhalts dienen —wie hier die richterliche Pflichtverletzung— einerseits, und andererseits müsste die Kammer Akteneinsichtsgesuche, Anträge auf Prozesskostenhilfe und sogar Ablehnungsgesuche der klagenden Partei gem. §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO ebenfalls unmittelbar beantworten.

Sogar in Einstweiligen Verfügungsverfahren wäre die Klägerin am Landgericht ohne Rechtsbeistand postulationsfähig:

“Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nach § 936, § 920 Abs. 3 und § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang, weil er auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Für das weitere Verfahren bleibt es bei der Grundregel des § 78 Abs. 1 ZPO.“

Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die richterliche Erklärung aus der Verfügung vom 09.02.2023 a) als falsch, totalitär und zu kurz denkend, b) als unbegründetes (mithin hochpeinliches) Machtgehabe eines angefressen wirkenden Richters, c) als Beleg für mangelnde Professionalität in der 32. Zivilkammer.

Die schriftliche Eingabe von Rechtsanwalt E. vom 19.01.2023, mit der dieser über einen nicht gestellten Eilantrag aufklärt, hat die Kammer bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt. Erst auf direkte Nachfrage beim Beklagten zu 2) erhielt die Klägerpartei am 14.02.2023 diese für den Prozess nicht ganz unwichtige Information vom Beklagten zu 2) direkt zugestellt (!).

Der Zivilkammer 32 und ihren Richtern wird deswegen angeraten, auf den Boden der Sachlichkeit und Neutralität zurückzukehren und das Ansehen der »römischen Göttin der Gerechtigkeit und des Rechtswesens« nicht noch weiter zu beschädigen.

Die Klägerin erlaubt sich außerdem eine Schlussbemerkung:

Die Kammer hat selbstverständlich den gesamten Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2022, vorbehaltlich weiterer Ausführungen im Laufe des Prozesses, durch eigene Bemühungen zur Kenntnis zu nehmen.

Dem Richter Diekmann wird beim Lesen sicherlich die detailgetreue und sprachlich hochwertige Ausführung der Klägerin auffallen, an deren vollständiger Erfassung er sich mit Blick auf die bevorstehende mündliche Verhandlung wird erfreuen können.“

Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet.

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