“Läuft doch im Hause Tegeder!”


Die Zivilkammer 64 folgt den Anträgen auf Tatbestandsberichtigung und Rubrumsberichtigung. Den Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Berufungsklägerin zur Entlastung ihres Rechtsanwalts Moritz Quecke eigenständig verfasst und ihm diesen für die rechtswirksame Einreichung beim LG zur Verfügung gestellt.


Beteiligte Richter
Jörg Tegeder (Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin, 64. Zivilkammer), Dr. Thomas Babucke (Richter am Landgericht Berlin, 64. Zivilkammer), Eyske Harrack (Richterin am Landgericht Berlin, 64. Zivilkammer)

Beschlüsse über die Anträge “Tatbestandsberichtigung” und “Rubrumsberichtigung”, Az.: 64 S 265/21



︎Beschluss über den Tatbestandsberichtigungsantrag

︎Beschluss über den Rubrumsberichtigungsantrag


Den Beschlüssen liegt folgender Sachvortrag zugrunde:


1.) Tatbestandsberichtigung


“In dem Rechtsstreit mit dem Az. 64 S 265/21,

– hier Tatbestandsberichtigungsantrag –

beantragen wir die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 22. Dezember 2022 wie folgt:

Im Tatbestand des Urteils wird mit keinem Wort auf den Sachvortrag der Beklagten aus der Stellungnahme vom 05.04.2022 bzgl. der Rolle des Kirchlichen Verwaltungsamtes eingegangen (Bl. 8 und 9 des Schriftsatzes). Das Urteil (Vgl. S. 3) lediglich auf den mit Schriftsatz vom 07.11.2022 (Stellungnahme auf 3. Hinweisbeschluss) angeführten Sachvortrag über das Spannungsverhältnis Kreiskirchenrat, HKVG und Kirchliches Verwaltungsamt ein. Wie bereits erkannt, kommt es nicht auf die Genehmigung durch den Kreiskirchenrat an.

Auf unsere in der Stellungnahme vom 05.04.2022 aufgeworfene Fragestellung, nämlich ob allein das KVA für das Aussprechen der Kündigungen zuständig sein darf, geht das Urteil mit keinem Wort ein. In dem Absatz heißt es wie folgt:

a) Kircheninterne Zuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsamts hat Außenwirkung
Richtigerweise war kirchenintern nicht der Gemeindekirchenrat der Luisen-Kirchengemeinde, sondern allein das vom Kirchenkreisverband getragene Kirchliche Verwaltungsamt für den Ausspruch der Kündigung zuständig. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Verwaltungsämtergesetzes (VÄG) verpflichtet die Kirchengemeinden u. a. dazu, „Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten“ im zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt erledigen zu lassen. Hierzu gehört gemäß dem Anhang zu § 8 Absatz 3, Abschnitt II. 3. b) ff), auch die „Kündigung von Mietverträgen in Absprache mit den Eigentümern“.

Zwar ist in § 7 Nr. 5 der Satzung des hier zuständigen Evangelischen Kirchenkreisverbands Berlin Mitte-West nur die allgemeine Zuständigkeit für „Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten“ nicht aber die im genannten Anhang enthaltene Konkretisierung „Kündigung von Mietverträgen“ übernommen worden (Satzung vorgelegt als Anlage B31). Die Satzung enthält aber auch keine gegenläufige Bestimmung, vielmehr hat der Satzungsgeber sich generell darauf beschränkt, nur die Regelaufgaben des § 8 VÄG aufzunehmen, nicht aber deren Konkretisierungen im Anhang zu § 8 Absatz 3. Die Satzung des Kirchenkreisverbandes ist daher so auszulegen, dass mit Übernahme der Regelaufgaben des § 8 VÄG auch deren Konkretisierungen im Anhang zu § 8 Absatz 3 VÄG in die Satzung inkorporiert wurden. Andernfalls wäre die Satzung (zu) unbestimmt, was gegen das auch kirchenrechtlich geltende Rechtsstaatsprinzip verstieße (Art. 7 Abs. 3 GO EKBO).

Entgegen dem ersten Eindruck handelt es sich bei der „Verpflichtung“ nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VÄG nicht um eine bloße Rechtspflicht der Kirchengemeinde inter partes (hier gegenüber dem Kirchenkreisverband als Träger des Kirchlichen Verwaltungsamtes), gegen die die Kirchengemeinde – etwa indem sie einen Wohnraummietvertrag durch ihre Organe selbst kündigt – auch verstoßen könnte, ohne dass sich dies im Außenverhältnis auswirkte. Vielmehr nimmt § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VÄG der Kirchengemeinde die Rechtsmacht, das von ihr begründete Mietverhältnis selbst zu kündigen, und überträgt diese Rechtszuständigkeit – mit Wirkung für das Außenverhältnis (dazu sogleich) – unmittelbar kraft Kirchengesetzes auf den Kirchenkreisverband, der durch sein Kirchliches
Verwaltungsamt handelt.

Für die Auslegung des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VÄG als Rechtsmachtübertragung ipso iure spricht nicht nur die Erwägung, dass es andernfalls zahlreicher „verfügender“ Rechtsakte für die Übertragung einzelner Aufgaben oder Aufgabenkomplexe von der Kirchengemeinde auf den Kirchenkreisverband (vertr. d. das Kirchliche Verwaltungsamt) bedürfte. Vor allem spricht für die Auslegung des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VÄG das systematische Argument, dass § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VÄG für den Fall, dass Kirchengemeinden einzelne Pflichtleistungen ausnahmsweise selbst erledigen, die „Aufsicht für die übertragenen Aufgaben […] beim Kirchlichen Verwaltungsamt“ belässt. Mit „übertragenen Aufgaben“ sind hier nach dem Kontext die einer Kirchengemeinde ausnahmsweise im Einzelfall (zurück-)übertragenen Pflichtleistungen gemeint. Der kirchliche Gesetzgeber geht somit ersichtlich davon aus, dass die in § 8 Abs. 1 VÄG genannten Pflichtaufgaben und mit ihnen notwendig verbundene Rechtszuständigkeiten bereits kraft Gesetzes beim Kirchenkreisverband mit seinem Kirchlichen Verwaltungsamt liegen und nur ausnahmsweise auf die Kirchengemeinde (zurück-)übertragen werden können.

Die Rechtsmachtübertragung ipso iure wirkt auch im Außenverhältnis. Die Kirchengemeinde kann ein von ihr begründetes Wohnraummietverhältnis, selbst wenn sie ordnungsgemäß durch den Gemeindekirchenrat vertreten ist, nur wirksam kündigen, wenn ihr diese Aufgabe im Einzelfall oder allgemein vom Kirchenkreisverband zurückübertragen wurde. Andernfalls kann nur das Kirchliche Verwaltungsamt – nach Absprache mit der Kirchengemeinde (VÄG, Anhang zu § 8 Absatz 3, Abschnitt II. 3. b) ff)) – eine wirksame Kündigung aussprechen. Hier gelten dieselben Erwägungen zur Beschränkung der Vertretungsmacht wie für binnenrechtliche „Formvorschriften“ für Willenserklärungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (s. o.).“

Unser weiterer Vortrag vom 07.11.2022 hat den Vortrag vom 05.04.2022 nicht ersetzt.

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2.) Rubrumsberichtigung


“In dem Rechtsstreit mit dem Az. 64 S 265/21,

beantragen wir nach Verkündung des Berufungsurteils vom 22. Dezember 2022 die Berichtigung des Rubrums.

Der Antrag auf Rubrumsberichtigung unterfällt § 319 Abs. 1 ZPO und ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig.

Das Rubrum ist insofern unrichtig, als die vollmachtlos als Vertreterin der Widerbeklagten zu 2. (Kirchengemeinde) auftretende Kanzlei IKB Fachanwälte Dr. Hansen, Scheidacker, Dr. Rosenstock Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Mommsenstraße 5, 10629 Berlin dort nicht als „weitere Beteiligte“ aufgeführt ist (BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91 Rn. 54)

Unrichtig ist jedenfalls, dass IKB in Rubrum, Tenor und Gründen als „Prozessbevollmächtigte zu 1.“ bezeichnet wird, also als Prozessbevollmächtigte der im Passivrubrum unter 1. als Klägerin, Berufungsbeklagte und Widerbeklagten zu 2) bezeichneten Kirchengemeinde. Das ist sie nicht.

Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der Berichtigung. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass andere Gerichte, insbesondere das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, Schriftstücke an die Kanzlei IKB in der Annahme zustellen lassen, dass diese Bevollmächtigte der Widerbeklagten zu 2) sei. In einem kürzlich an das AG Charlottenburg gerichteten Antrag nach § 109 ZPO mussten wir deshalb bereits auf die fehlende Vollmacht hinweisen. Noch größere Probleme könnte das unrichtige Rubrum der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren und bei der ggf. erforderlichen Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss bereiten. Die Kammer sollte daher ihrer eigenen Erkenntnis, dass die Kanzlei IKB über keine Vollmacht für die Widerbeklagte zu 2. verfügt, konsequenterweise auch bei der Ausfertigung des Urteils folgen.

Eine weitere offenbare Unrichtigkeit ist die Bezeichnung „GQL Gussone Quecke Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH“, zutreffender Firmenzusatz ist „mbB“ (§ 8 Abs. 4 S. 3 PartGG).”

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