Durch alle Instanzen
Der Berichterstatter, handelnd unter
Buckminster NEUE ZEIT (BNZ)
—Eine Bilanz—
Alles begann am 14.12.2020 mit der elektronisch eingegangenen Abmahnung eines Mitarbeiters der Berliner Landeszentrale für politische Bildung (öD) und ehemaligen 1. Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats einer evangelischen Kirchengemeinde. 2024 wurde er erneut Mitglied im Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde. Sein Rechtsverfolgungsinteresse: Sein Fehlverhalten wurde öffentlich gemacht.
Ereignisse in dieser Sphäre:
- 1. Abmahnung
Vom: 14.12.2020
Art: Eilverfahren LG und Berufung OLG (jeweils in Berlin)
Unser Status: gewonnen
Danach: Aufforderung zur Erhebung der Hauptklage (§ 926 ZPO)
Az.: 27 O 287/21
Urteil am 24. Oktober 2024
Besonderheit: Der Verfügungskläger überwies die Kostenschuld an zur Geldannahme unbefugte Dritte, die die Auszahlung des Betrages blockierten. Im daraufhin angestrengten und erfolgreichen Klauselerteilungsverfahren händigte das Landgericht Berlin II eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Der Kostenschuldner beglich daraufhin seine Schuld.
- 2. Abmahnung
Vom: 22.04.2021
Art: kein Eilverfahren angestrengt
Anspruchsverfolgung zusammen mit der Hauptsache 27 O 287/21
Urteil am 24. Oktober 2024
- 3. Abmahnung
Vom: 11.10.2021
Art: Eilverfahren LG (Berlin)
Danach: Hauptklage LG und Berufung OLG (jeweils in Berlin)
Unser Status: verloren; Berufung zurückgenommen (18.04.2024)
- 4. Abmahnung
Vom: 04.02.2022
Art: Eilverfahren LG (Berlin)
Unser Status: Eilverfahren zu Unrecht verloren
Danach: Aufforderung zur Erhebung der Hauptklage (§ 926 ZPO)
Az.: 27 O 392/22
Urteil am 24. Oktober 2024
Parallel: Berufung OLG
Az.: 10 U 114/22
Status: Richterablehnung, Anhörungsrüge, ggf. Strafanzeige -> Berichterstattung in Kürze
Vorgesehener Rechtsbehelf: Verfassungsbeschwerde und ggf. EGMR
„Die Website Oliver Elzer Weihnachtsmann zeigt, dass Oliver Elzer neben seiner Tätigkeit als Richter am Kammergericht auch ehrenamtlich als Weihnachtsmann tätig ist. Die Seite enthält zudem kritische Kommentare über sein berufliches Verhalten und Amtsmissbräuche, die von Betroffenen angeführt werden. Die Darstellung auf der Website ist stark polemisch und thematisiert verschiedene Fälle und Vorwürfe gegen Elzer und andere Richter.“ ChatGPT höherer Version
„Dem Senat ist dahingehend zu widersprechen – auch wenn es ihn innerlich aufwühlen und Unbehagen bereiten mag – dass die Berufung der Antragsgegnerin ganz überwiegend, wenn nicht sogar offensichtlich, begründet ist.
Der Senat wendet das Recht mit dem Maßstab „Uns gefällt nicht“ an, beispielsweise: „Uns gefällt nicht, dass die Argumentation der Antragsgegnerin überzeugt und die Berufung deswegen begründet ist.“
'Uns gefällt nicht' ist allerdings kein anerkannter Rechtsgrundsatz.
Es geht um die Integrität des Rechts selbst.
Der Senat lässt sich von persönlichen Motiven und Abneigungen gegen die Antragsgegnerin leiten; er hat sich in seiner Abneigung gegen die Antragsgegnerin gründlich verrannt.
Es scheint die neue Norm des Senats zu sein, sich in Ansehen der Person selektiv blind gegenüber Fakten zu stellen, die gewissenhaft und glaubhaft vorgetragen wurden.
Die Hinweis- und Zurückweisungsbeschlüsse des Senats vom 12. März 2024 und 19. Juni 2024 sind keine fundierten rechtlichen Beurteilungen, sondern spiegeln lediglich vorgefasste Meinungen und persönliche Animositäten wider.
Wir fordern den Senat auf, seine unsachlichen Empfindungen beiseite zu lassen und sich wieder auf das Gesetz zu besinnen.
'Uns gefällt nicht' gehört nicht in den Gerichtssaal.“
„Der Senat sollte sich nicht der Illusion hingeben, dass seine Entscheidungen immun gegenüber Überprüfungen durch nachfolgende Richtergremien sind. Indem er sich aktiv mit einer Person verbündet, die staatliche Stellen kontinuierlich mit nachweislich falschen Aussagen manipuliert, begibt er sich auf unwegsames Terrain. Der Senat möge sich darüber im Klaren sein, dass sein Renommee zunehmend unter Beschuss gerät. Die fehlgeleiteten Entscheidungen, die er trifft, stehen unweigerlich im Fokus einer kritischen und unnachgiebigen öffentlichen Begutachtung. Besonders bedenklich ist, dass der Senat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die erst kürzlich wegen früheren Fehlverhaltens des Senats verfassungsrechtlich verankert wurde, schon wieder ignoriert. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils, wie sie im Beschluss vom 19. April 2024, 10 W 5/24 praktiziert wird, wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung nicht gerecht, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellt (siehe BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 — 1 BvR 2290/23, Randnummer 31).“
- 5. Abmahnung
Vom: 11.08.2022
Art: kein Eilverfahren angestrengt
Danach: Negative Feststellungsklage gegen den Abmahnenden und seinen Rechtsanwalt (LG Berlin II)
Unser Status: gewonnen
Az.: 32 O 198/22
Bericht: https://landgerichtsreport.de/negative-feststellungsklage
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Die Nachfolgerin im Amt des oder der 1. Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats einer Ev. Kirchengemeinde strengte ihrerseits Rechtsstreitigkeiten an:
- 1. Abmahnung
Vom: 17.06.2021
Art: Eilverfahren & Widerspruchsverfahren LG (Berlin)
Unser Status: verloren
Thema: Es wurde der Vergleich gezogen, dass die Person mit ihrer Dienstwohnung kurioserweise Nachbarin eines inzwischen ins Ausland abgesetzten, lupenreinen Antisemiten ist. Die vollständige Adresse wurde nicht veröffentlicht.
- 2. Abmahnung
Vom: 13.07.2021
Art: Eilverfahren LG und Berufung OLG (jeweils in Berlin)
Unser Status: überwiegend gewonnen
Besonderheit: Die Richterin der 1. Instanz verhängte Ordnungsgelder in Höhe von 6.000,00 €, die das OLG vollständig aufhob.
In der Sphäre der Kirchengemeinde, die zugleich Vermieterin ist, ereigneten sich außerdem diese Fälle:
- 1. Rechtsstreit wgn. Verdrängungsabsicht (2021 bis Ende 2022)
Staatsversagen 1. Grades:
Der offensichtlich unzulässigen Klage wurde in erster Instanz am Amtsgericht Charlottenburg in Ansehen der Person stattgegeben, wobei eine 100 Jahre alte Rechtsprechungslinie vollständig ignoriert wurde. Die Berufungskammer am Landgericht Berlin II setzte diesen Kurs — ebenfalls in Ansehen der Person — mit Scheuklappen fort und erließ einen Hinweisbeschluss, wonach die offensichtlich begründete Berufung offensichtlich unbegründet und für die Sicherung der Rechtsprechung generell belanglos sei.
Ein darauffolgender Anwaltswechsel, der zu einem Ablehnungsgesuch, einer Verfassungsbeschwerde, einem 30-seitigen Schriftsatz und einer auf Schadensersatz in Höhe von 45.000,00 € gerichteten Widerklage führte, bewirkte:
a) die Abweisung der offensichtlich unbegründeten Klage durch kontradiktorisches Versäumnisurteil,
b) die Abweisung der Widerklage und die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof.
Die Revision wurde begründet, der Ausgang des Verfahrens ist offen.
Anschlussrevision wurde nicht eingelegt.
- 2. Rechtsstreit wgn. Verdrängungsabsicht (2022 bis Ende 2023)
Abweisung der Klage als unbegründet (die falsche Partei hatte geklagt).
[…]
- 3. Schutz der Privatsphäre vor übergriffigen Gemeindemitgliedern
Art: Angestrengtes Eilverfahren, das zu diesem Bericht über den Vorsitzenden Richter der 46. Zivilkammer am Landgericht Berlin II führte: https://vorsitzender-richter.de/
Daran anknüpfende Sphäre mit Cronemeyer Haisch und IKB Fachanwälte (ehem. Scheidacker & von Oppen, Kirchenanwälte):
- 1. Abmahnung (Cronemeyer Haisch für IKB)
Vom: 22.08.2023
Art: kein Eilverfahren angestrengt
- 2. und 3. Abmahnung (Cronemeyer Haisch für IKB)
Vom: 29.11.2023, sowie weiterer Teilabmahnung vom 15.12.2023
Art: Eilverfahren LG (Berlin)
Unser Status: gewonnen
Bericht: https://landgerichtsreport.de/Scheidacker-Cronemeyer-Rechtsdebakel
- 1. Abmahnung (Cronemeyer Haisch im eigenen Namen)
Vom: 01.03.2024
Art: Eilverfahren LG (Hamburg, 24. Kammer)
Unser Status: gewonnen
Danach: Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht
Unser Status: gewonnen (Bericht folgt)
Bericht: https://landgerichtsreport.de/LG-Beschluss-Cronemeyer-2024
- 2. Abmahnung (Cronemeyer Haisch im eigenen Namen)
Vom: 19.03.2024
Art: Eilverfahren LG (Hamburg, 24. Kammer)
Unser Status: gewonnen
Bericht: https://landgerichtsreport.de/Neue-Niederlage-Cronemeyer-Haisch
Danach: Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat
Unser Status: gewonnen (Bericht folgt)
- 3. und 4. Abmahnung (Cronemeyer Haisch im eigenen Namen)
Vom: 31. Mai 2024 und 14.06.2024 wgn. Bildmontage Patrica Cronemeyer
Art: Eilverfahren LG (Hamburg, 10. Kammer)
Unser Status: verloren
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Weitere Fälle, namentlich und chronologisch:
- Gegner: Land Berlin (Senatsverwaltung für Justiz) wgn. der Domain landgericht-berlin.de
Art: Eilverfahren LG (Berlin, 15. Kammer)
Unser Status: verloren durch Anerkenntnisurteil
Umstellung der Berichterstattung auf landgerichtsreport.de
- Gegner: Rahaus Atlantis wgn. Fahrlässigkeit und Körperverletzung
Art: Klage auf Zahlung am Amtsgericht Schöneberg (Berlin)
Unser Status: gewonnen
Letzte Mitteilung vor der Einigung:
“Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Fritzen,
wir nehmen zur Kenntnis, dass Ihre Mandantin, die aufgrund eigener Fahrlässigkeit körperlichen Schaden bei Dritten verursachte, nicht bereit ist, einen dreistelligen Betrag an die geschädigte Klägerin zu zahlen und den Prozess ökonomisch sinnvoll und fair zu beenden.
Ich werde dem Gericht mitteilen, dass unsere Vergleichsverhandlungen gescheitert sind und diese nicht wieder aufgenommen werden. Wir betreiben das Verfahren, sollte die Richterin Ihrer haarsträubenden Version der Dinge folgen, am Landgericht weiter.
Ihre Mandantin ist nun leider auch zu dämlich zu verstehen, dass über sie dreimal mehr negativ gesprochen wird, als im umgekehrten Fall positiv bei erzielter Einigung und Einsicht Ihrer Mandantin. Dass zahlreiche weitere Personen die Stufe hinabgestürzt sind, hat die Mitarbeiterin Ihrer Mandantin ja nun offenkundig eingeräumt. Selbst das streitet Ihre Mandantin, die offenbar selbst gestürzt und auf den Kopf gefallen sein muss, noch ab.
Mit freundlichen Grüßen”
- Gegner: Satireanwalt, Google-Rezension durch den Prozessgegner
Abmahnungen vom: 28.01.2022, 31.01.2022, 01.02.2022
Art: Eilverfahren LG (Berlin, 27. Kammer)
Unser Status: verloren
Website: https://satireanwalt.de/
Besonderheit: Das Landgericht Berlin II räumte einen Disclaimer ein.
"Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass auch ein Prozessgegner sich zu den anwaltlichen Leistungen eines Prozessbevollmächtigten wird äußern können oder wollen. Legt er diesen Umstand jedoch, wie hier die Antragsgegnerin, nicht für den Leser offen, weichen Sinngehalt (nach dem allein maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers: Bewertung eines eigenen Anwalts) und Realität (Bewertung des gegnerischen Anwalts) unzulässig voneinander ab."
Kammerbeschluss Zivilkammer 27 LG Berlin v. 28.02.2022
Damit wich die Kammer von bestehender Rechtsprechung ab (u.a. LG München I, Endurteil vom 20.11.2019 – 11 O 7732/19) und verursachte, da unter Hinzunahme eines Disclaimers erneut bewertet und daraufhin vom Satireanwalt fernab von Berlin am Landgericht Nürnberg-Fürth ein weiteres Eilverfahren angestrengt wurde, das zu seinen Gunsten entschieden wurde, einen Prozessfolgeschaden in Höhe von ca. 3.000,00 EUR. Parallel, in einem Fall, der uns nicht betrifft, urteilte später das Oberlandesgericht Stuttgart über die Möglichkeit der Bewertung eines Rechtsanwalts ohne Mandantenkontakt und versagte diese Möglichkeit endgültig (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022 - 4 U 17/22).
Das Land Berlin weigerte sich, den Prozessfolgeschaden zu ersetzen, und die Richterin war ebenfalls zu keiner Einigung bereit, da es nicht ihr eigenes Geld war, das unnötig verloren ging. Später, was der Berichterstatter noch veröffentlichen wird, ereiferte sich die verantwortliche Richterin Dr. Katharina Saar zusammen mit der Spruchkörper- und Verwaltungsrichterin Dr. Rahel Eissing über die Wiedergutmachungsversuche und produzierten geschmacklosen Schriftverkehr, der dem Berichterstatter vorliegt. Auch die Vizepräsidentin des Landgerichts Berlin II, Anja Teschner, wollte nichts von einer Wiedergutmachung wissen, ebenso wenig wie der ehemalige Kammergerichtspräsident Bernd Pickel, der nun im hochbezahlten Ruhestand ist. Keine dieser Personen würde freiwillig auf 3.000,00 € verzichten. Der Berliner Senat schritt ebenfalls nicht ein, sondern suhlte sich in Besserwisserei und Arroganz.
- Gegner: Lisa Vitalina H. (Society Lady und Abstinenztesterin)
Abmahnungen vom: 05.04.2024 und 05.06.2024
Art: Eilverfahren LG (Berlin, 27. Kammer)
Unser Status: gewonnen
Das einstweilige Verfügungsverfahren wurde zunächst vom unzuständigen Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet, wo die Verfügung fernab von Intellekt und Verstand willfährig erlassen und per Gerichtsvollzieher vollzogen wurde. Aufgrund ihrer offenkundigen Unhaltbarkeit wurde die amtsgerichtliche Verfügung vollständig missachtet. Das Landgericht Berlin führte das Verfahren schließlich zu einem Prozesserfolg für den Berichterstatter durch Einigung und Geldfluss und stellte andernfalls die Aufhebung der einstweiligen Verfügung in Aussicht
Besonderheit: Das Amtsgericht gerierte sich als Pressekammer und untersagte die Bezeichnung gegnerischer Anwälte als “Kartoffelanwälte”
1. Amtshandlung: 5 Seiten Kritik an der Richterin
“Die Richterin (Jg. 1964) —und um sämtliche Fehlleistungen zu subsumieren— guckt wie das Schwein ins Uhrwerk. Die Bezeichnung „Kartoffelanwälte“, die ausschließlich (!) als zulässige Meinungsäußerung gewertet werden kann, im Sinne offensichtlich dummer Rechtsanwälte, verbieten zu wollen, ist ein Zeugnis richterlicher Arbeitsverweigerung. Dieser Punkt hat wirklich Seltenheitswert. Die Richterin liefert keine Begründung für ihre Entscheidung. Dass es sich bei dieser bewusst abwertend gewählten (jedoch zulässigen) Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handeln könnte, die dem Beweis zugänglich sein soll, darauf käme kein seriös arbeitender Richter, selbst nicht im Zustand von 2,6 Promille.”
- Gegner: H. Rechts- und Patentanwälte
1.)
Abmahnungen vom: 10.08.2023, 11.10.2023 und 17.10.2023
Art: Eilverfahren LG und Beschwerde OLG (jeweils in Berlin)
Unser Status: nur teilweise gewonnen (u.a. sind Clownsnasen untersagt); Kernberichte haben obsiegt
Parallel: Positive Feststellungsklage (verloren durch Versäumnisurteil)
Bericht nach erfolgreichem Vergleich eingestellt.
2.)
Art: Klage am Amtsgericht Charlottenburg
Die Kanzlei (Klägerin) unternimmt den Versuch, eine bestehende Zahlungsvereinbarung zu umgehen und sie als nicht existent zu erklären.
Unser Status: Verfahrensausgang offen
Das Verfahren wird von einer Richterin bearbeitet, die seit zwei Jahrzehnten dafür sorgt, dass die Würde des Amtsgerichts Charlottenburg erhalten bleibt.
Klage nach erfolgreichem Vergleich zurückgenommen.
- Gegner: Privates Facharzt- und Klinikzentrum
Art: Klage am Amtsgericht Charlottenburg
Unser Status: gewonnen
„Die Darlegungs- und Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft (Grüneberg, 83. Auflage, Rn. 18 zu § 164 BGB), hier also die Klägerin. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei bei den Absprachen zwischen Arzt und Patientin nicht dabei gewesen und könne daher keine Kenntnis davon haben. Da es insoweit nicht um ein Bestreiten geht, ist § 138 Abs. 4 ZPO schon nicht einschlägig. Die Klägerin hätte sich ohne Weiteres bei dem behandelnden Arzt informieren können und müssen, was zwischen ihm und der Beklagten hinsichtlich der […] Untersuchung von […] besprochen wurde. Ohne auch nur den geringsten Vortrag dazu, kann nicht von einer konkludenten Vollmachtserteilung ausgegangen werden. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die […] Nebenforderungen und Zinsen.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Das Gericht weicht nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.“
Das Verfahren hat eine Richterin bearbeitet, die ebenfalls die Würde des Amtsgerichts Charlottenburg schützt. Besonders bemerkenswert war der letzte Satz ihrer Urteilsbegründung, der dem Berichterstatter im Gedächtnis blieb: „Das Gericht weicht nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.“
Nach Abschluss aller Prozesse werden die Namen der Richterinnen und Richter hinter den Entscheidungen bekanntgegeben.
- Gegner: Land Berlin (LG Berlin II) wgn. drei Domains (Dr. Teschner, Fr. Lefild, Fr. Eissing)
Abmahnungen vom: 28.11.2023
Art: Angestrengtes Eilverfahren, das zu diesem Bericht über den Vorsitzenden Richter der 52. Zivilkammer am Landgericht Berlin II führte: https://markforzzz.de/
Unser Status: verloren; neue Domains wurden registriert und in Betrieb genommen
- Gegner: Land Berlin (LG Berlin II) wgn. Hausverbot
Erlassen und sofort vollzogen im Oktober 2023 (für 1 Jahr)
Art: Eilverfahren VG und Beschwerde OVG (jeweils in Berlin)
Willkürliche Versagung von Eilrechtsschutz
Bericht: https://landgerichtsreport.de/EGMR-Beschwerde
Danach: Hauptklage mit erneut willkürlicher Versagung von Rechtsschutz
Rechtsbehelf: Da die Voraussetzungen für eine Berufung nicht vorlagen (eigenes Ermessen), wird der Rechtsweg anderweitig beschritten.
Besonderheit: Aus den internen Akten des Landgerichts Berlin II, die das Gericht kaum freiwillig herausgerückt hat, geht hervor, dass das Hausverbot gegen einen besonders kritischen Geist von langer Hand geplant war. In der letzten Phase stützte es sich auf eklatante interne Falschdarstellungen und dreiste Lügen, die einzig darauf abzielten, den Berichterstatter zu stigmatisieren. Vizepräsidentin Anja Teschner zeigte keinerlei Bereitschaft, die offensichtlichen Lügen zu hinterfragen oder das ungerechtfertigte Hausverbot zu überdenken und aufzuheben. Stattdessen deckt sie diese schamlose Kampagne, um sich selbst – als Spruchkörperrichterin – einer kritischen Begutachtung durch den Berichterstatter zu entziehen. Nach objektivem Recht dürfte dieses Hausverbot keinerlei Bestand haben. Es wurde im Ansehen der Person zurechtgebogen und zurechtgelogen – ein besonders abstoßendes Verhalten von Menschen, die vorgeben, "Recht" zu sprechen und zu repräsentieren.
- Gegner: erneut Satireanwalt, rufschädigende falsche Tatsachenbehauptung
Abgemahnt im November und Dezember 2023
Art: Eilverfahren AG (durch den Vizepräsidenten) und LG (Berlin, 84. Kammer)
AG-Qualität: „Ich bin hier der Vizepräsident, ist der Zeuge da?“
Status LG: Richterablehnung, Anhörungsrüge, ggf. Strafanzeige -> Berichterstattung in Kürze
Vorgesehener Rechtsbehelf: Verfassungsbeschwerde
Besonderheit: Versagter Rechtsschutz in Ansehen der Person
Mitteilung des Gerichts vom 08.07.2024:
„Wie bereits in dem Hinweis der Kammer vom 21. Mai 2024 ausgeführt, kann zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt werden, dass es sich bei der Behauptung, „eine Strafverfolgungsbehörde habe mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Verfügungsklägerin wegen Erpressung wegen eines weiteren Ermittlungsverfahrens, in welchem eine höhere Strafe zu erwarten sei, eingestellt werde“, um eine unwahre Tatsache handelt.“
Das Gericht gesteht sogar ein, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt. Diese müsste, unabhängig davon, ob sie bewusst oder unbewusst aufgestellt wurde, umgehend verboten werden. Stattdessen geschieht das:
„Leider wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Begründung ist noch schwächer als der zuvor ergangene gerichtliche Hinweis. Nunmehr wird nicht mehr argumentiert, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Tatsachenbehauptung bewusst unwahr war. Hierzu lässt sich das Gericht gar nicht mehr ein. Auch sind die Ausführungen des Gerichts in der Begründung nicht richtig, dass sich Herr Rechtsanwalt Quecke nicht mehr erinnern kann, ob Rechtsanwalt Epping die Behauptung im eigenen Namen aufgestellt habe oder nur Wissen seines Mandanten wiedergebe. Dies ist falsch. Herr Rechtsanwalt Quecke kann sich nicht erinnern, wen die Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittlungsbehörde ursprünglich informiert hat. Ferner erklärt Herr Rechtsanwalt Quecke in seiner eidesstattlichen Versicherung sogar, dass Rechtsanwalt Epping die Mitteilung der Ermittlungsbehörde jedenfalls nicht als Hörensagen gekennzeichnet hat. Insofern drückt Herr Rechtsanwalt Quecke damit auch aus, dass er die Erklärung als eigene Erklärung des Rechtsanwalts Epping wahrgenommen hat. Dies lässt sich nur damit erklären, dass das Ergebnis für das Gericht fix war und dieses nun irgendwie begründet werden musste.“
Der Vorsitzende Richter Florian Lickleder scheint jeglichen Sinn für Vernunft und jeglichen Anspruch an seinen Beruf verloren zu haben.
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Über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren am VG Potsdam, sowie zwei Verfahren am SG und LSG Berlin-Brandenburg wird derzeit nicht berichtet, da es noch an Substanz fehlt.
Von insgesamt ca. 25 Strafanzeigen innerhalb von 4 Jahren, darunter eine von Berlins Generalstaatsanwältin (bzw. hat diese den erforderlichen Strafantrag gestellt), führten bislang 0 (null) zu einer Verurteilung.
„Kann bitte endlich jemand meene Bildung anerkennen, ich bin Claudia Vanoni!” (Bild mit Clownsnase)
“Daher hatte die Kammer nicht mehr in den Blick zu nehmen, ob sich die apodiktische Behauptung der Staatsanwaltschaft Berlin, der Berliner Dialekt werde heutzutage nur von Menschen niederen Begabungs- und Bildungsniveaus gesprochen, bei Betrachtung der Lebenswirklichkeit — gerade in den östlichen Stadtbezirken und im Umland Berlins — in der Sache überhaupt als tragfähig erweisen würde.” Strafkammer 515, LG Berlin, 13.02.2023, verworfene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin, die im Namen der in Eitelkeit versumpften Claudia Vanoni unberechtigte und unbegründete Strafverfolgung betreibt.
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist insofern besonders hoch zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, juris); Beschluss vom 13.02.2023 des Landgerichts Berlin in dem gerichtlichen Az.: 515 Qs 8/23; verworfene Beschwerde der Berliner Staatsanwaltschaft, die berechtigte Kritik an staatlichen Stellen und Bediensteten aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT strafrechtlich verfolgte – wie der Beschluss zeigt, offensichtlich zu Unrecht.“
“Sehr geehrte Frau Vanoni, die Kanone, mit der Sie auf mich geschossen haben, erwies sich als überwiegend defekte Schrotflinte. Überdies ging der Schuss sogar nach hinten los. Da ich davon ausgehen darf, dass Sie ein Studium absolviert haben, möchte ich Ihnen heute mitteilen, was dieses Studium über Ihre Intelligenz aussagt:
N i c h t s.”
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Ich bin für euch, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Justizmitarbeitende, die Erinnerung daran, dass Justitia blind ist. Wer als Richterin oder Richter die Justitia nicht achtet, wird mit Strapazen überzogen.
Es gelten die zehn Gebote in der Justiz:
- Ich
bin der Rechtsuchende, dein Gott. Du sollst keine anderen Götter haben neben
mir.
-
Du
sollst den Namen der Justitia, deiner Ersatzgöttin, nicht missbrauchen.
-
Du
sollst das Grundgesetz nicht steinigen.
-
Du
sollst dein BGB und deine ZPO ehren (Zivil). Du sollst dein StGB und deine StPO
ehren (Straf).
-
Du
sollst nicht die Gerechtigkeit töten.
-
Du
darfst zwar ehebrechen, aber Recht und Schwur, die darfst Du nicht brechen.
-
Du
sollst nicht quälen.
-
Du
sollst nicht falsch Urteil lassen über deinen Nächsten.
-
Du
sollst nicht entehren deines Nächsten Sach-, Rechts- und Beweisvortrag.
- Du sollst nicht begehren deines Nächsten Zeit, Geld, Freiheit, Verstand noch alles, was dein Nächster hat.
© Buckminster NEUE ZEIT
Berlin, am 17.07.2024 © Buckminster NEUE ZEIT