Cronemeyer Haisch unterliegt am Landgericht Hamburg auch im zweiten Einstweiligen Verfügungsverfahren


Gerichtliches Aktenzeichen: 324 O 196/24

– Erfolgreiche Verteidigung eines begleitenden Berichts  –

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Beschluss LG Hamburg, 31. Mai 2024, 324 O 196/24

“beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Feustel, die Richterin am Landgericht Dr. Khan Durani und die Richterin am Landgericht Stallmann am 31.05.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S: 2 BGB analog i.V.m. Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts um einen erkennbar satirischen Beitrag, der in der vorzunehmenden Abwägung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht verletzt.
Die Kammer nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 13.05.2024 in dem Verfahren 324 O 151/24 Bezug [...]

Bericht vom 16. Mai 2024: https://landgerichtsreport.de/LG-Beschluss-Cronemeyer-2024

Aus den dargelegten Gründen stellt sich die in diesem Verfahren erneut angegriffene Bezeichnung als „Schwurbelmeyer-Haschisch“ bzw. „https://schwurbelmeyer-haschisch.de“ auch in dem hier konkret streitgegenständlichen Kontext als zulässig dar. Denn der Leser erkennt auch hier aufgrund der eindeutigen diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin sofort, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Seite, sondern um ein Namensspiel handelt. Mit diesem Wissen liest der Leser auch die weiteren streitgegenständlichen Äußerungen und ordnet diese nicht als ernst gemeinte Aussagen über den Bewusstseinszustand der Kanzleimitglieder sein, sondern versteht es als satirisch gemeinte Kritik an deren Leistungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Festsetzung des Streitwerts aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.” 

Der Fall:

Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen stören sich an diesem Artikel, insbesondere an Teilen des Liedes, die sie zensieren lassen wollen: https://landgerichtsreport.de/Cronemeyer-Haisch

Auszüge der Cronemeyer-Stellungnahmen – wie gewohnt ungeschönt kommentiert:

Verfasser der Stellungnahmen an das Landgericht Hamburg: Alexander Lorf (Rechtsanwalt) 

“Der Antragsgegnerin ist bereits dahingehend zu widersprechen, dass es sich tatsächlich um zwei Webseiten handelt, wenn auch die hier streitgegenständliche Webseite eine Unterwebseite der Hauptwebseite unter https://landgerichtsreport.de/ ist.”

Die streitgegenständliche Webseite ist keine “Unterwebsite”, sondern ein Artikel, du Hohlbirne.

“Vor Rechtsanwalt Lorf hat niemand sonst in der Antragstellerin zurechenbarer Weise Kenntnis von der streitgegenständlichen Webseite genommen.”

“Zuletzt, und um erfundene Geldsummen in Rechnung stellen zu können, sollten Sie, Herr Lorf, plötzlich Mandant der Kanzlei sein, für die Sie täglich arbeiten.“

“Eine Bezugnahme des hier angegriffenen Liedtextes erfolgt zweifelsohne bereits durch die Überschrift sowie durch die mehrfache Nennung der Antragstellerin, auch mit dem von der Antragsgegnerin abgewandelten Namen („Schwurbelmeyer Haschisch“).”

“Sie verschweigen komplett den Einstiegs- bzw. hauptsächlichen Artikeltext, der sich unter der URL https://landgerichtsreport.de/Cronemeyer-Haschisch befindet, dort heißt es:

Liebe Leserinnen und Leser,

Willkommen zu Schwurbelmeyer Haschisch – der satirischen Version der Rechtsanwaltskanzlei Cronemeyer Haisch. Sie fragen sich vielleicht, warum eine solche Seite überhaupt existiert. Nun, lassen Sie uns das erklären. Cronemeyer Haisch wurden hier bekannt für ihr rücksichtsloses Auftreten in der juristischen Welt. Mit Schriftsätzen, die vor Vorwürfen nur so strotzten, schienen sie ein Talent dafür zu haben, Ungenauigkeiten und ungeprüfte Behauptungen zu übernehmen und dann mit unhaltbaren rechtlichen Drohgebärden um sich zu werfen. Das war natürlich für uns ein Ärgernis. Aber statt einfach nur zu schimpfen und sich zu ärgern, beschlossen einige kreative Köpfe, etwas dagegen zu unternehmen. Und so entstand die Internetseite Schwurbelmeyer Haschisch – eine Art elektronischer Denkzettel für Cronemeyer Haisch. Hier wird das Verhalten der Anwältinnen auf humorvolle und satirische Weise offengelegt und sichtbar gemacht. Von überzogenen Forderungen bis hin zu absurd formulierten Schriftsätzen, hier findet man alles. Natürlich ist diese Seite nicht als ernsthafte Anklage gedacht, sondern eher als ironische Reaktion auf das fragwürdige Verhalten der Kanzlei. Es soll zum Nachdenken anregen und vielleicht sogar ein wenig Unterhaltung bieten. Also, nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um Schwurbelmeyer Haschisch zu erkunden. Sie werden vielleicht überrascht sein, was Sie dort finden – und wer weiß, vielleicht lernen wir alle etwas darüber, wie man sich in der juristischen Welt besser benehmen kann.

[...]

Anschließend verschweigen Sie, dass der soeben zitierte Artikeltext mit einer „Linie“ abschließt, er sich also bereits optisch von dem darauffolgenden Kifferlied abgrenzt und Ihre Kanzlei gar nicht in Bezug genommen wird.”


“Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 (283 f.); 85, 1 (16); 93, 266 (294, 303); BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) B. v. 14.6.2019 – 1 BvR 2433/17 [= MMR 2019, 668], Rn. 18).“

Hier Bullshit.

“Mit der hier sowie der parallel streitgegenständlichen Webseite verdeutlicht die Antragsgegnerin ihr Vorgehen gegen Personen, die sich gegen sie und ihre Webseiten zur Wehr setzen. Dabei verfolgt die Antragsgegnerin eine regelrechte Systematik, indem sie, wie sie selbst sagt, elektronische Denkmäler, besser aber Pranger über jene erstellt, die sich gegen sie erwehren. Dabei nimmt die Antragsgegnerin auch eine Täter-Opfer-Umkehr vor, wenn sie das Vorgehen der Antragstellerin gegen sich für die vormaligen Auftraggeber der Antragstellerin als Grundlage ihrer Webseiten macht.“

Meine Fresse, seid ihr dumm.

“Wenn sich die Antragsgegnerin dabei auf die Kunst- bzw. Satirefreiheit beruft, so ist dem bereits zu entgegnen, dass den streitgegenständlichen Äußerungen jeglicher Ansatz einer künstlerischen, satirischen, gar lustigen Auseinandersetzung fehlt.“

Achso.

“Bei den streitgegenständlichen Äußerungen ist in der Abwägung der widerstreitenden Interessen in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin hier explizit in ihrer Funktion als Gemeinschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und damit als Organ der Rechtspflege angegriffen wird. Wir verweisen auf das BVerfG (MMR 2020, 834, 837)“

Kanzlei = Privates Wirtschaftsunternehmen, du Hohlbirne.

“Der Antragstellerin bzw. den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Antragstellerin wird durch die antragsgegenständlichen Äußerungen grundlos und wahrheitswidrig der Konsum von Drogen bei der Verrichtung der anwaltlichen Tätigkeiten sowie der Verlust der anwaltlichen Zulassung unterstellt.“

Mimimi.

“Denn die Antragsgegnerin verfolgt schon kein öffentliches Interesse mit Ihren Äußerungen, sondern verletzt im Gegenteil öffentliche Interessen, wenn sie Organe der Rechtspflege in der geschehenen Art und Weise diffamiert und wahrheitswidrig des Drogenkonsums und des Verlustes des Anwaltszulassung bezichtigt.“

Plantagen von Gras in den Kanzleiräumen der Antragstellerin führten zu solchen Erklärungen.

“Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat die Meinungs- bzw. Satirefreiheit der Antragsgegnerin hinter dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der genannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zurückzutreten.

[...]

danken wir für den erteilten Hinweis des Gerichts, halten aber am Verfügungsantrag fest. Der von der Kammer genannten Tendenz, der Meinungs- bzw. Satirefreiheit der Antragsgegnerin den Vorrang einräumen zu wollen, kann diesseits nicht gefolgt werden.“

Lorf, jetzt mal ernsthaft: Offensichtlich funktioniert der berufsethische und moralische Kompass am Landgericht Hamburg, weswegen deine dreiste Forderung nach ungerechtfertigter Zensur auch nicht durchläuft.

Zuletzt störte sich Patricia Cronemeyer an einer Fotomontage, die sie mit großen Comic-Augen zeigte. Vorsorglich wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und das Bild stärker verfremdet. Bemerkenswert an der Abmahnung ist, dass Patricia Cronemeyer als Mandantin ihrer eigenen Kanzlei auftritt und die Kanzlei Kosten für die Rechtsverfolgung geltend macht:

“in obiger Angelegenheit sind wir mit der lnteressenwahrnehmung von Frau Dr. Patricia Cronemeyer
beauftragt. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Die Kosten bestimmen sich in Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach dem Streitwert. Den Streitwert für die vorliegende Nutzung und den korrespondierenden Unterlassungsanspruch bemessen wir vorliegend mit EUR 5.000,-. Danach ergibt sich für unsere Mandantin die folgende Kostenlast, bezüglich derer Sie zur Freistellung verpflichtet sind”

“Kostenerstattungsansprüche für Ihre Inanspruchnahme bestehen nicht.“


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