Scheidacker/Cronemeyer verlieren Einstweiliges Verfügungsverfahren am Landgericht Berlin II – eine Rechtsbesprechung


Gerichtliche Aktenzeichen: 15 O 570/23 und 27 O 544/23

– Erfolgreiche Verteidigung von Äußerungen auf einem Elekronischen Denkmal –

Am 15.12.2023 reichte der Rechtsanwalt Alexander Lorf von Cronemeyer Haisch im Namen der Mandanten “IKB Fachanwälte, Tobias Scheidacker und Amélie von Oppen” beim Landgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ein. Außergerichtlich operierten die Antragsteller mit Streitwerten von etwa 170.000,00 €. Als sicher war, dass sie das Verfahren verlieren würden, senkten sie den Wert argumentativ auf 4.000,00 € herab. Das Landgericht Berlin setzte vorläufig 17.000,00 € fest. Worum ging es in dem Verfahren?


IKB Fachanwälte, zum Zeitpunkt der Rechtsverfolgung vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Tobias Scheidacker sowie Rechtsanwältin Amélie von Oppen, beauftragten die Kanzlei Cronemeyer Haisch mit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Im Fokus der Abmahnungen standen Fotomontagen und zahlreiche Äußerungen über die Kanzlei und/oder ihre agierenden Rechtsanwälte, von denen die meisten als rechtlich zulässig einzustufen sind, u.a.:

a) "Hetzjurist"
und/oder

b) "The STUPID 500 GERMANY"
und/oder

c) "Ahnungsloser Hetzer"
und/oder

d) "Er lügt wie gedruckt"
und/oder

e) "Als Rechtsanwalt liefert er katastrophale Arbeit ab"
und/oder

f) "Herr Scheidacker verstößt gegen fundamentale Pflichten zur Wahrheit, hetzt, wiegelt auf, lügt und schickt inkompetente, moralisch degenerierte Vertreter/innen, u.a. Amelie von Oppen."
und/oder

g) "Hetzkanzlei"
und/oder

h) "LAW & DISORDER"
und/oder

i) "Wir suchen instinkt- und charakterlose Hetzjuristen"

Alexander Lorf übermittelte den Eilantrag, der irrtümlich der 15. Zivilkammer zugewiesen wurde. Die umfangreiche Antragsschrift, bestehend aus ca. 100 Seiten inklusive Anlagen, landete somit kurz vor Weihnachten auf dem Schreibtisch der Berliner Berufsrichter Dr. Danckwerts, Ri’inLG Bauerschmidt und Ri’inLG Dr. Loth.



Mit Beschluss vom 19.12.2023 erklärte sich die 15. Zivilkammer für unzuständig. “Die Sache wird an die Zivilkammer 27 abgegeben. GRÜNDE: Es handelt sich um eine Pressesache.”

Über ihren Beschluss informierten die Richter die im Rubrum angegebene Partei “Buckminster NEUE ZEIT” mit der Ansprache “Sehr geehrte/r Frau/Herr Buckminster NEUE ZEIT [...]”.

Die Kammer, die gemeinhin als neutral und professionell gilt, bestätigte auch in diesem Verfahren ihren Ruf.

Man stelle sich noch folgende Szene vor: Die drei Berufsrichter am Landgericht Berlin II –Dr. Danckwerts, Bauerschmidt und Dr. Loth– blättern durch den frisch eingereichten Antrag und stoßen unvermittelt auf die Fotomontagen von Rechtsanwalt Scheidacker, ausgestattet mit Hasenohren oder als "einer der 500 dümmsten Deutschen" tituliert. In den heiligen Hallen der Justiz, wo die Luft meist von Unnahbarkeit und juristischer Contenance geprägt ist, müssen auch diese gestandenen Richter ihre professionelle Fassade kurz senken, als ihnen unerwartet diese provokante Darstellung ins Auge fällt. Wer könnte da nicht ein leises Lachen oder zumindest ein Schmunzeln unterdrücken?



Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Dezember 2023 setzte die 27. Zivilkammer, an die das Verfahren mittlerweile übergeben worden war, eine Frist für die Erwiderung auf den Antrag.

Rechtsanwalt Moritz Quecke trat in das Verfahren ein und machte die Nichtexistenz der beklagten Partei geltend. Der Antrag war nämlich schwebend unzulässig:

“Nicht als Vertreterin der passiv nicht vertretungsfähigen „Buckminster NEUE ZEIT, sondern als Dritte, hat [...] uns, GQL Rechtsanwälte, mit beigefügter Erklärung beauftragt und bevollmächtigt, die fehlende Rechts- und Parteifähigkeit des in der Antragschrift mit „Buckminster NEUE ZEIT“ bezeichneten Gebildes geltend zu machen. Zu diesem Zweck wird die Parteifähigkeit dieses Gebildes fingiert (BGH NJW 2004, 1506; NJW 2008, 527 <528>). [...] hat uns ferner beauftragt und bevollmächtigt, ihre eigenen rechtlichen Interessen dahingehend wahrzunehmen, dass sie selbst nicht Partei des unter dem eingangs genannten Aktenzeichen geführten Verfahrens ist.

Nur zu Argumentationszwecken unterstellt, es würde sich aus der Website www.Buckminster.de der Anschein eines rechtsfähigen Gebildes ergeben, so wäre dieses Gebilde dennoch in Wirklichkeit nicht als rechtsfähiges Gebilde existent und daher nicht parteifähig (BGH NZG 2012, 65 Rn. 23).

Der Antrag ist daher unzulässig und als unzulässig zu verwerfen.

Die Parteibezeichnung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihm in Wirklichkeit [...] persönlich in Anspruch genommen wird. Gegen die genannte Auslegung spricht bereits, dass [...] in den vorgerichtlichen Unterlassungserklärungen noch als „Inhaberin“, in der Antragsschrift aber – mehrfach – als Vertreterin von „Buckminster NEUE ZEIT“ bezeichnet wird. Dies nicht nur im Rubrum, sondern auch in der Antragsbegründung. Der Vertreter ist von dem Vertretenen stets zu unterscheiden. Die Änderung erfolgte eindeutig bewusst. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller stellen sich vor, dass sich ihr Antrag gegen eine (rechtsfähige) Personenvereinigung richtet. Dies lassen sie in ihrer Antragsschrift nicht nur durch den Vertretungszusatz, sondern auch auf andere Weise an mehreren Stellen klar erkennen. So wird von „Antragsgegnerin“ und „[...]“ als verschiedenen Personen gesprochen. Das mit „Buckminster NEUE ZEIT“ in Anspruch genommene Gebilde und [...] werden damit gerade nicht gleichgesetzt.

Es liegt daher der Sonderfall vor, dass die Antragsteller eine Personengruppierung in Anspruch nehmen wollen, die nicht rechtsfähig und auch nicht parteifähig ist. Der Antrag ist, so wie er gestellt wurde, unzulässig. Der Fehler ist weder durch Auslegung noch durch schlichte Berichtigung bzw. Klarstellung behebbar. Der Antrag kann aber durch Austausch der Antragsgegnerin in die Zulässigkeit erwachsen. Dies hat aber Wirkung nur für die Zukunft.

Für den Fall, dass die Antragsteller einen passiven Parteiwechsel vornehmen, oder sie oder die Kammer meinen, die Parteibezeichnung schlicht berichtigen zu können, ist uns erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.”

Strategische Unterlassungserklärung:

“Das ist die Thiel-Kammer, die streicht immer das weg, was am meisten Spaß macht”

Nachdem beim Landgericht Berlin II unsere Stellungnahme einging, passierte folgendes:

1.) Cronemeyer Haisch zeigten der 27. Zivilkammer die Beendigung des Mandats an (von IKB fristlos beendet)

“Rechtsanwältinnen Cronemeyer Haisch haben das Mandat niedergelegt. Kam gerade per beA rein.”

2.) Die Partei, die ursprünglich betroffen werden sollte, gab außergerichtlich und im Stadium der Unzulässigkeit eine strategische Unterlassungserklärung für die Fotomontagen und einzelne Wortäußerungen ab, um nicht angreifbar zu sein. [Gedankengang:] Selbst wenn der Antrag nach einem Parteiwechsel für zulässig erklärt würde, bliebe er unbegründet und müsste daher abgewiesen werden.

Für IKB übernimmt die Top-Juristin Amélie von Oppen die Kommunikation:

RAin von Oppen:

“erkläre ich die Anträge vor dem Hintergrund der von [...] abgegebenen Unterlassungserklärungen in der Hauptsache für erledigt und stelle Kostenantrag gegen die Antragsgegnerin. Ich stelle klar, daß es sich bei der von der Kanzlei Cronemeyer verwendeten Bezeichnung „Buckminster NEUE ZEIT“ der Sache nach um [...] handelt und lediglich deren Künstlername verwendet wurde, weil sie selbst sich so präsentiert. Nach der von ihr hier vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, daß das ihre Wortmarke sei, ist das auch eindeutig. Ich bitte, im Rubrum den Klarnamen der Antragsgegnerin zu verwenden.”

RA Moritz Quecke (intern):

“hier ist eine Erledigungserklärung der RAin von Oppen eingegangen. Das LG hat eine Woche Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Erledigungserklärung wirft die Frage auf, ob sie nur für RAin von Oppen gilt oder auch für die beiden anderen Antragsteller. Ggf. sollte ich auf eine Klarstellung hinwirken und den Mangel der Vollmacht rügen.

Außerdem stellt sich die Frage, wie auf die Erledigungserklärung zu reagieren ist. Dies deshalb, weil (1.) der Antrag nach unserer Auffassung ursprünglich nicht gegen dich, sondern gegen ein nicht rechtsfähiges Gebilde gestellt wurde, und (2.) weil mit der Erledigungserklärung die „Klarstellung“ erfolgte, dass du gemeint gewesen seist, lediglich unter deinem „Künstlernamen“ angesprochen worden seist. Dies dürfte – wenn unsere Auffassung hinsichtlich des ursprünglichen Antragsgegners zutrifft – ein passiver Parteiwechsel sein. Was hat es nun zu bedeuten, dass zusammen mit dem Parteiwechsel sogleich eine Erledigungserklärung erfolgt? Ich prüfe das bis Ende der Woche näher.”


RA Moritz Quecke (Stellungnahme an das LG Berlin II), Auszüge:

“Durch die „Klarstellung“ ist ein Parteiwechsel auf der Passivseite erfolgt (s. näher unten, unter 3.). Daher beschränkt sich unsere Vertretung von [...] nicht mehr auf die Geltendmachung, dass sie an dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, sondern umfasst jetzt die Prozessvertretung. Wir legen hiermit die schriftliche Vollmacht vor (Anlage GQL 4). Die von [...] zur Vertretung der „Buckminster NEUE ZEIT“ erteilte Vollmacht besteht unverändert fort.

Einer Parteiauswechselung wird namens „Buckminster NEUE ZEIT“ zugestimmt.

Der Erledigungserklärung der Antragstellerin zu 3., auch soweit sie namens der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. ausgesprochen wurde, wird namens der „Buckminster NEUE ZEIT“ und namens [...] widersprochen.

Die Angaben „Zusammenschluss“ und „Unternehmensleitung“, auf die in der Antragsschrift Bezug genommen wird, begründen nicht die Rechts- und Parteifähigkeit, können – wenn überhaupt – nur den Anschein einer rechtsfähigen Personengruppe begründen. Die Antragstellerin zu 3. trägt auch nichts Weiteres zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gruppierung vor. Vielmehr behauptet sie nun, die Bezeichnung „Buckminster NEUE ZEIT“ sei der Künstlername von [...], unter dem diese in Anspruch genommen worden sei. Das kann offenkundig nicht überzeugen. Die nunmehrige Antragsgegnerin, [...], trägt keinen Künstlernamen. Weder tritt sie öffentlich unter einem Künstlernamen auf noch ist ein solcher im Melderegister oder in ihrem Personalausweis eingetragen.”


Berichterstatter: “Dumm wie zehn Zentner Türklinken”

“Die Begründung ist auch deshalb offenkundig vorgeschoben, weil der Antrag sich gegen „die Buckminster NEUE ZEIT, vertreten durch die Unternehmensleitung: [...]“ richtete. Die Erwähnung von [...] als Vertreterin lässt sich mit der Behauptung, mit der Parteibezeichnung sei [...] unter ihrem vermeintlichen Künstlernamen gemeint gewesen, offenkundig nicht in Einklang bringen.

Der Erledigungserklärung ist zu widersprechen. Der Widerspruch namens der nunmehrigen Antragsgegnerin [...] erfolgt, weil es keinen ursprünglich zulässigen und begründeten Antrag gibt, der sich gegen [...] richtete. Die Anträge richteten sich ursprünglich gegen „Buckminster NEUE ZEIT“, worunter die vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller irrig eine rechts- und parteifähige Personenvereinigung verstand. Namens der „Buckminster NEUE ZEIT“, deren Parteifähigkeit für das hiesige Verfahren fingiert wird, ist ein Widerspruch gegen die Erledigungserklärung aufgrund des Parteiwechsels grundsätzlich entbehrlich. „Buckminster NEUE ZEIT“ ist vielmehr unter Kostenauferlegung auf die Antragsteller aus dem Prozess zu entlassen (s. noch unten). Der Widerspruch namens „Buckminster NEUE ZEIT“ erfolgt daher nur rein vorsorglich.

Aufgrund der Erledigungserklärung ist die Dringlichkeit entfallen, so dass nach § 937 Abs. 2 ZPO mündlich zu verhandeln ist. Nach h. M. ist dann mündlich zu verhandeln (Vossler, MDR 2009, 667 <668 f.>). In jedem Fall ist mündlich zu verhandeln, falls es aus Sicht des/der für die Terminsbestimmung zuständigen Vorsitzenden in Betracht kommt, dass die einseitige Erledigungserklärung oder ein ggf. noch verbleibender Sachantrag der Gegenseite Aussicht auf Erfolg haben könnte.”


IKB-Stellungnahme, Amélie von Oppen an das Landgericht Berlin II:

“danke ich für die gewährte Fristverlängerung und nehme auflagengemäß Stellung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.01.2024. Dieser ist unschlüssig. Einerseits trägt die Antragsgegnerin vor, daß es die „ursprüngliche Antragsgegnerin“ gar nicht gibt, weil es ein nicht rechtsfähiges „Gebilde“ sei, das unter der auf sie eingetragenen Wortmarke laufe. Andererseits trägt sie vor, daß sie namens dieser ursprünglich nichtexistenten Antragsgegnerin Anwälte beauftragt und vor Gericht etwas erklärt habe.

Falsa demonstratio non nocet. §179 Abs. 1 BGB.

Übrig bleibt, daß die Antragsgegnerin gehandelt hat, sowohl betreffend die streitgegenständlichen Handlungen als auch betreffend ihre Anwälte.

Weshalb eine mündliche Verhandlung erforderlich sein soll, erschließt sich nicht. Es geht nur noch um die Kosten nach Erledigungserklärung.”

Dass die IKB-Anwältin von Oppen im Zusammenhang mit dem erfolgten Parteiwechsel den Grundsatz “falsa demonstratio non nocet” erwähnte, unterstreicht ihre Kompetenz als Juristin bzw. IKB-Fachanwält:in.

“Der Grundsatz "Falsa demonstratio non nocet" bedeutet “Eine falsche Bezeichnung schadet nicht". Dieser Rechtsgrundsatz, verankert in § 179 Abs. 1 BGB, besagt, dass beispielsweise ein Vertrag gültig bleibt, auch wenn in ihm ein Irrtum über eine Bezeichnung oder Eigenschaft vorliegt, solange die Vertragsparteien übereinstimmend das tatsächlich Gewollte gemeint haben. Er kommt vor allem zum Tragen, wenn die Vertragsparteien bei einem Irrtum über die Bezeichnung eines Vertragsgegenstandes tatsächlich denselben Gegenstand gemeint haben. Dies dient der Aufrechterhaltung der Vertragsgültigkeit und der Rechtssicherheit.”

Moritz Quecke in seiner finalen Stellungnahme an das Landgericht Berlin II (Auszüge):

“Der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ hilft den Antragstellern nicht weiter. Aus der Antragsschrift geht hervor, dass sie unter der Bezeichnung „Buckminster NEUE ZEIT“ eine Personengruppierung in Anspruch nehmen wollten, von der sie offenbar annahmen, sie sei rechts- und parteifähig. [...] wird als eine von der Antragsgegnerin zu unterscheidende Person dargestellt (S. 7 unten). Es wird sogar von einem „Sitz“ der Antragsgegnerin gesprochen (S. 8 oben):

Es besteht daher kein Zweifel, dass mit der Antragsschrift unter „Buckminster NEUE ZEIT“ eine Personenvereinigung in Anspruch genommen werden sollte. Es kann dahinstehen kann, ob die Antragsteller bzw. ihre damaligen Prozessbevollmächtigten sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine sonstige Gesellschaft, einen Verein oder eine sonstige Körperschaft vorstellten. Denn die unter „Buckminster NEUE ZEIT“ auftretende Personengruppierung hat in Wirklichkeit keine Rechtsform.

Die „Klarstellung“ der Antragsteller im Schriftsatz vom 12.01.2024 war der Sache nach ein Parteiwechsel. Dieser ist zulässig und führt dazu, dass der zunächst unzulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in die Zulässigkeit erwachsen ist (wobei er mit der Erledigungserklärung zugleich in ein Feststellungsbegehren geändert wurde).

Bei der „Klarstellung“ handelt es sich hingegen nicht um eine identitätswahrende Parteiberichtigung. Falls ein Parteiwechsel nur vorliegt, wenn dieser von der erklärenden Partei als solcher gewollt ist, dann handelt es sich bei der „Klarstellung“ jedenfalls um eine Parteiberichtigung, bei der die Parteiidentität nicht gewahrt bleib.

Vergleiche ausführlich zur Abgrenzung von Parteiberichtigung und Parteiwechsel und den daran anknüpfenden Kostenfolgen: Burbulla, MDR 2007, 439.

Wie bereits dargelegt (Schrifts. v. 23.01.2024, S. 3 f.), kommt es für die Frage der Erledigung nicht auf Unterlassungserklärungen an. Eine Erledigung ist bereits deshalb nicht eingetreten, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anfänglich unzulässig war.

Nur vorsorglich nehmen wir daher dazu Stellung, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.01.2024 „die Anträge vor dem Hintergrund der von [...] abgegebenen Unterlassungserklärungen in der Hauptsache für erledigt“ erklärt haben. Damit versuchen die Antragsteller zu suggerieren, dass die nunmehrige Antragsgegnerin, [...], nach Antragstellung zu sämtlichen Sachanträgen Unterlassungserklärungen abgegeben habe. Die Antragsteller legen diese Unterlassungserklärungen aber nicht vor. Die von [...] nach Antragstellung abgegebene Unterlassungserklärung betrifft jedoch nur einen Teil, nicht aber sämtliche Anträge. Die Unterlassungserklärung war im Übrigen bereits abgegeben, bevor die Antragsteller ihren Antrag mit Schriftsatz vom 12.01.2024 gegen [...] richteten.”


Hinweisverfügung des Landgerichts Berlin II:

“Nach vorläufiger Beratung beabsichtigt die Kammer, den aufgrund der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ausgelegten Feststellungsantrag zurückzuweisen. Ein solcher hätte nur Erfolg, wenn der zulässige Antrag ursprünglich begründet gewesen war und nach Rechtshängigkeit durch Eintritt eines Ereignisses Erledigung gefunden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der gestellte Antrag dürfte nach dem jeweiligen Zeitpunkt entweder unzulässig oder unbegründet gewesen sein.

In Bezug auf den ursprünglich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Buckminster NEUE ZEIT dürfte es am Verfügungsanspruch gefehlt haben. Buckminster NEUE ZEIT ist als lockere, nicht rechtsfähige Gruppierung nicht parteifähig, weswegen insoweit der ursprünglich gestellte Antrag unzulässig war.

Hinsichtlich des jetzigen Antrags gegen [...] dürfte es jedenfalls an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlen, weswegen der Antrag seit dem Zeitpunkt seiner Stellung am 12.01.2024 unbegründet war. 

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts ist das im Äußerungsrecht der Fall, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. November 2015 – 10 W 35/15 –, juris-Rn. 2). Dieser Zeitraum ist hier überschritten. Die Antragsteller hatten seit dem 15.11.2023 Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung. Mit Schriftsatz vom 12.01.2024 ist der Antrag auf die jetzige Antragsgegnerin umgestellt worden, was einen Parteiwechsel zur Folge hatte. Dieser Parteiwechsel erfolgte erst zwei Monate nach Kenntnis der Veröffentlichungen und stellt deswegen eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar.

Es handelt sich insoweit auch um keine Falschbezeichnung der Antragsgegnerin bei Antragstellung, sondern um eine parteiauswechselnde Umstellung des Antrags, denn mit Buckminster NEUE ZEIT wurde diejenige Person als Partei benannt, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Dies ergibt sich im Rahmen der Auslegung aus der Formulierung der Parteibezeichnung Buckminster NEUE ZEIT, vertreten durch die Unternehmensleitung: [...] sowie der vorigen Abmahnung vom 29.11.2023, die an Buckminster NEUE ZEIT gerichtet war und auch an die E-Mail-Adresse churchof@buckminster.de versendet wurde.

Aufgrund der beabsichtigten Zurückweisung plant die Kammer keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es wird letztmalig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche gegeben bzw. um Mitteilung in gleicher Zeit gebeten, ob der Antrag zurückgenommen wird.”

Die Hinweisverfügung der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II war mit "Arnoldi" unterzeichnet, was darauf hindeutet, dass es sich um einen jungen Richter auf Probe handelt. Arnoldi wird bereits jetzt als vielversprechendes Talent und Zugewinn für die Berliner Justiz betrachtet, insbesondere dank seiner noch ungetrübten (hier wahrgenommenen) Reinheit, die für die Ausübung eines so verantwortungsvollen Amtes wie das des Richters essenziell ist.

IKB-Stellungnahme wgn. Rücknahme der Anträge und Höhe des Streitwerts:

Tobias Scheidacker:

“nehmen wir mit Blick auf die gerichtlichen Hinweise vom [...] hiermit die gestellten Anträge zurück.”

Amélie von Oppen:

“Der Streitwert dürfte insgesamt den Regelstreitwert von 4.000 Euro nicht übersteigen. Was die vormaligen Prozeßbevollmächtigten im außergerichtlichen Gebühreninteresse für den außergerichtlichen Teil des Streites behauptet haben mögen, ist für die Wertermittlung nicht relevant. Das vorliegende Verfahren hatte von Beginn an kein eigenes, relevantes Interesse, nachdem, wie die Antragsgegnerin vorträgt, die Sache außergerichtlich vorprozessual von ihr durch Unterlassungserklärung bereinigt wurde. Zudem handelt es sich um ein einstweiliges, kein Hauptsacheverfahren.”

Wer möchte bei so viel Opportunismus und Heuchelei nicht mit IKB, Herrn Scheidacker oder Cronemeyer Haisch zu tun haben?

Bewertung des Verfahrens durch den Berichterstatter:

Das Landgericht Berlin II, repräsentiert durch die Zivilkammern 15 und 27, demonstrierte in diesem Verfahren, wie ein funktionierender Rechtsstaat agieren sollte.

Die juristische Qualität, die sich durchgängig während des gesamten Verfahrens zeigte, steigert wesentlich die Freude am 'Streiten' vor Gericht.

Selbst ein eventueller Verfahrensverlust wäre verschmerzbar gewesen, vorausgesetzt, er wird durch eine schlüssige, logische und nachvollziehbare Urteilsbegründung gerechtfertigt.

Vielen Dank an alle Richterinnen und Richter, die an dem Verfügungsverfahren mitgewirkt haben.

Neue Geschäftsentwicklung bei Tobias Scheidacker und Amélie von Oppen:

Seit dem 01. Juli 2024 befinden sich Rechtsanwalt/Notar Tobias Scheidacker und Rechtsanwältin Amélie von Oppen (laut IKB-Außenkommunikation) in Kooperation mit dem Notar Harald Nieber, den einige aus der Kooperation “Hennig Nieber Stechow” kennen dürften. Es ist nichts darüber bekannt, dass diese Kooperation beendet wurde, jedenfalls gibt die Website von Markus Hennig (noch) nichts her.

Aus dem Hause IKB heißt es hingegen sehr bodenständig und bescheiden:

“In den letzten 2 Jahren ist das Dezernat von Rechtsanwalt und Notar Tobias Scheidacker mächtig gewachsen. Aus zwei Mitarbeitern im Sekretariat wurden fünf, aus einer gelegentlichen anwaltlichen Mandantenbesprechung alle ein bis zwei Wochen im Besprechungsraum wurden rund 220 Beurkundungen im ersten Halbjahr 2024, aus einer Telefonleitung wurden 8 VoIP-Handgeräte, wofür zusammen mit dem anderen Datenverkehr die Kapazität unserer Internetleitung kaum mehr ausreichte. Mit anderen Worten: die Leistungsfähigkeit der jetzigen Kanzleiräume war für das neue Notariat nebst weiter laufendem Mietrechtsbereich zunehmend überschritten.

Der Veränderungsdruck, der aus vorstehendem wuchs, führte nun zum Ausscheiden der Kollegen Scheidacker und von Oppen aus unserer Kanzlei zu Ende Juni 2024. Sie haben mit anderen Kollegen eine deutlich größere neue Kanzlei nicht weit von hier gegründet. Seit dem 01.07.2024 finden Sie Notar Scheidacker und Rechtsanwältin von Oppen in neuen Räumen unter der Anschrift Kurfürstendamm 31 (Ecke Uhlandstraße), 10719 Berlin.”

Firmenname:
Nieber Scheidacker Partnerschaftsgesellschaft mbB
Register:
AG Charlottenburg, Registernummer wird nachgetragen
Vertretungsberechtigte Partner:
Harald Nieber, Tobias Scheidacker
Kanzleisitz:
Kurfürstendamm 31, 10719 Berlin (= U-Bahnhof Uhlandstraße)
Tel. +49 (0)30 236 25 89 60

Die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft operiert unter https://www.hnts.legal/ und der Bezeichnung HNTS, was für Harald Nieber und Tobias Scheidacker stehen dürfte.

Bis zur nächsten Rechtsbesprechung,

mit freundlichen Grüßen




Berlin, am 07.07.2024 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

Hauptseite ︎︎︎