Eine Dokumentation von
Buckminster NEUE ZEIT


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in Verb. mit 4 und 4a

Revision, Bundesgerichtshof

“Hieraus resultiert für uns zunächst die Frage, wem die von Ihnen eingereichte Revisionsschrift für die Widerbeklagte zu 2. zugestellt wird. Es sollte vermieden werden, dass die Widerbeklagte zu 2. dem BGH einen Verfahrensfehler vorwerfen kann, weil die Revisionsschrift nach § 550 Abs. 2 ZPO der Kirchengemeinde zuzustellen war, jedoch nur [...] Fachanwälte als vermeintliche Instanzanwältin zugestellt wurde. Da es sich um einen außergewöhnlichen Fall handelt, sollte die Geschäftsstelle des zuständigen BGH-Senats u. E. auf diese Problematik aufmerksam gemacht werden.”
Beteiligte Amtsträger, Kläger, Beklagte und Rechtsanwälte: Rechtsanwalt Moritz Quecke, die Beklagte, Widerklägerin und Revisionsführerin; Der Name des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof wird derzeit nicht bekanntgegeben

︎︎︎ Demnächst verfügbar

Inhalt der in 2. Instanz erhobenen Widerklage: Anwaltsgebühren über RVG, Schadenersatz wgn. deliktischer Besitzstörung (in der Berufungsinstanz als unzulässig abgewiesene Klage), Schmerzensgeld, fiktiver Wert sich fortsetzender Schäden, ges. ca. 45.000,00 €



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Ankündigung, Negative Feststellungsklage vor der 32. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, Unberechtigte, jedenfalls unbegründete Abmahnung
“Zwischen den Parteien sind/waren offenkundig eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig. Die Aktenzeichen sollten den Parteien selbst bekannt sein. Solange das Einsichtsbegehren insoweit nicht konkretisiert wird, kann keine Akteneinsicht gewährt werden.”
Beteiligte Amtsträger: Ursula Spur (Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin), Herbert Reih (Richter am Landgericht Berlin), Goetz Diekmann (Richter am Landgericht Berlin), jeweils 32. Zivilkammer (aktuelle Besetzung)

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