Update
29. März 2023


„Es wird nirgendwo so gelogen wie vor Gericht!“



10. Zivilsenat, der Vorsitzende und die Amtsanwaltschaft Berlin


10 U 114/22: Berufungsverfahren für 27 O 103/22 in Verb. mit einem Strafbefehl (3032 Js 12357/21), dessen Nichterlass mit an Sicherheit grenzender Bestechlichkeit den Gedanken des Rechtsfriedens und der Gerechtigkeit erneut an den Abgrund treibt

Die Berufung nimmt Bezug auf eine Einstweilige Vergügung, die die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin unter der haarsträubenden Leitung von Holger Thiel am 23. August 2022 kaltschnäuzig und ohne Selbstkorrektur durch Endurteil bestätigt hat. Seriös arbeitende Richter, Staatsanwälte und Gerichte lassen sich durch Sachvortrag überzeugen — für Berlin gilt das nicht. Hier zählen Ansehungen der Person, Berufsstände, persönliche Vorlieben, Seilschaften und Verbindungen untereinander, Handlung gegen Bezahlung. Anders lässt sich das Prozessgeschehen in allen Verfahren die ZK 27, den 10. Senat KG Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin betreffend nicht erklären.

Dem Verfügungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: ︎Widerspruchsbegründung

Im kammergerichtlichen Verfahren wurde in der Berufungsbegründung um weiteren Vortrag ergänzt.

Zuletzt erreichten den 10. Senat (KG Berlin) und den Leiter der Amtsanwaltschaft folgende Mitteilung (Auszüge):

1.) 10. Zivilsenat, Mitteilung vom 17. März 2023

“In dem Berufungsverfahren 10 U 114/22, Beanstandung und Lesehinweise

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Schönberg,

durch Mitteilung Ihrer Geschäftsstelle ist bekannt geworden, dass dem 10. Zivilsenat seit 11 Tagen die Berufungserwiderung vorliegt. Diese ist somit aktenkundig, ohne, dass sie dem Prozessbevollmächtigten der Unterzeichnerin (zgl. Berufungsführerin) zugestellt wurde. Die Berufungserwiderung wurde folglich bis einschließlich 17. März 2023 nicht zugestellt. Inzwischen hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungsführerin, wenn auch verkürzt, einen Antrag auf sofortige Übermittlung der Berufungserwiderung an ihn gestellt. Gemäß prozessualer Vorschriften folgt auf die Erwiderung die Replik des Berufungsführers.

Das Eilverfahren ist vom Senat zügig und ohne nennenswerte Verzögerungen zu betreiben, wie etwa das Verfahren 10 U 61/21, das bislang lediglich als Entrechtungsinstrument gegen die Berufungsführerin genutzt wurde, dies im 21. Jahrhundert (!).

[...]

Was ich erst kürzlich dem Leiter der Amtsanwaltschaft geschrieben habe

“[…] denn es drängt sich auf, dass Berliner Ermittler oder Ermittlungsbehörden, wie in meinem Fall, tatsächlich nicht fähig genug sind, die einfachsten logischen Schlüsse aus eindeutigen Beweis- und Zeugenangeboten zu ziehen. An diesen Angeboten gibt es weder einzeln noch in ihrer Summe auch nur den geringsten Zweifel, außer die Gerichte und Behörden (Ihre und die Generalstaatsanwaltschaft) beurteilen den Sachverhalt ausschließlich nach dem gewünschten Ergebnis.

Dieses Resultat, mit dem ich seit 3 Jahren zu kämpfen habe, ist im hohen Maße abstoßend und bedauerlich! Eine ekelerregende Farce um genau zu sein.

Sie erkennen auch nicht, was Sie und Ihre Dienstkollegen damit anrichten: Sie belohnen Intrigen, Lügen und Dummheit und bestrafen im Umkehrschluss aufrechte, wahrhaftige Menschen.“


trifft auf die besondere Expertise von Richtern des Land- und Oberlandesgerichts Berlin genauso zu.

Weitere Leseempfehlung: 1 BvR 3388/14 in Verb. mit VI ZR 205/97, ebenso 14 U 197/85 2. Orientierungssatz 

»Grundsätze der Logik«

sind bislang nicht eingehalten (!)”

An dieser Stelle: Aktualisierung von Dr. Elzers elektronischem Denkmal ︎

2.) Dem Leiter der Amtsanwaltschaft Berlin, Mitteilung vom 21. März 2023

“Ich muss möglicherweise noch deutlicher werden, denn die Erklärung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung (im vorliegenden Fall bewusst falsch, um sich Rechtsschutz und Scheinwahrheiten zu erschleichen), beginnt stets mit der Formulierung, dass die Versicherung an Eides Statt in Kenntnis einer Strafbarkeit bei falscher Versicherung an Eides Statt abgegeben wird. Das Strafgesetzbuch ist kein Ausstellungsstück, das es in Museen zu beschauen gibt. Es regelt das Verhalten und das Zusammenleben der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Und wenn ein Mensch eine Straftat begeht, noch dazu so offensichtlich, muss das Strafgesetzbuch Anwendung finden.”

"Mir ist die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht bekannt. In Kenntnis dessen versichere ich, Reinhard F., dass ich weder am 14.06.2019 noch an einem anderen Tag in die von Frau N. angemieteten Räume eingedrungen bin oder Frau N. ein Schreiben persönlich zugestellt habe. Ich habe die von Frau N. gemieteten Räume nie betreten."



27. Zivilkammer, 27 O 392/22, Klageerwiderung


Zu dem kammergerichtlichen Verfahren 10 U 114/22 sowie dem vorangegangenen landgerichtlichen Verfahren
27 O 103/22) gehört die Aufforderung zur Erhebung der Hauptklage gem. § 926 ZPO. Kommt der Aufgeforderte der Klageerhebung binnen der festgesetzten Frist nicht nach, führt das Aufhebung der Einstweiligen Verfügung. Das war aber nicht die primäre Absicht, denn mit der Hauptklage sollen Rechtsmittelinstanzen sichergestellt werden, die theoretisch über den 10. Senat hinaus gehen können.


Für die 40-seitige Klageerwiderung zeichnete Rechtsanwalt Thomas Hagen verantwortlich, der die Schrift am 27. März 2023 beim Landgericht Berlin einreichte:

“Aufgrund der vorgenannten Geschehnisse verhält es sich aus Sicht der Beklagten so, dass der Kläger im Hinblick auf die persönliche Übergabe am 14.06.2019 nicht die Wahrheit sagt und mit Blick auf die vorgelegte Zustellungsurkunde ebenso inhaltlich unwahr vorträgt, mithin eine „schriftliche Lüge“ verbreitet wird und sich daher der Verdacht geradezu aufdrängt, dass der Mitarbeiter des messenger-Dienstes, Herr K., insbesondere durch den Kläger veranlasst wurde, die Zustellungsurkunde mit der besagten inhaltlichen Aussage zu erstellen.

[...]

Im Hinblick auf die Tatsachen, dass der Beklagten das Schreiben der Rechtsanwälte H. am 14.06.2019 vom Kläger persönlich übergeben wurde und das Schreiben zudem nochmals am 17.06.2019 durch Einwurf in den Briefkasten der Beklagten zugestellt wurde, kann die Beklagte nur erklären, dass dies so geschehen ist. Weitere Beweise wie Zeugen oder Videoaufnahmen u.a. können von der Beklagten nicht abverlangt werden, da dies nicht lebensnah ist und das Vorliegen derartiger Beweise eher dem Zufall geschuldet wären. Insofern müssen die Aussagen der Beklagten als richtig unterstellt werden. Es liegt demnach beim Kläger, diese zu erschüttern, insbesondere dann, wenn die Beklagte hinreichende Indizien herausgearbeitet hat, wie die Aussage des Klägers auf der Veranstaltung am 25.08.2019 (und zwar mit Beweisantritt) oder der Abgleich der Ablieferungsprotokolle vom 17.06./26.08.2019.”



Rahaus Atlantis, Schmerzensgeldforderung


Der Berichterstatter dieser Seite vertritt am Amtsgericht Schöneberg ein Familienmitglied, das beim Einkaufen in der Rahaus Filiale in der Kantstraße gestürzt war.

Im Obergeschoss des Ladens befand sich zum damaligen Zeitpunkt eine nicht ausreichend gesicherte, über 20 cm hohe Kante, die das Sturzgeschehen hervorrief. Das Familienmitglied sah sich starken Schmerzen ausgesetzt, musste im Nachgang ärztlich untersucht und betreut werden, worüber eindeutige Berichte vorliegen. Da das in Anspruch genommene Unternehmen außergerichtlich zu keiner Zahlung bereit war, wurde Klage erhoben. Im ersten frühen Termin unterbreitete der Beklagtenvertreter eine Entschädigungssumme, die nicht geeignet war, das Schmerzerlebnis der Klägerin zu kompensieren.

Im schriftlichen Vorverfahren fällt die Beklagte seitdem vor allem durch übermäßiges Bestreiten auf. Würde es ihr was nützen, bestritte sie wohl auch die Existenz des Erdballs. Ferner wurden Fotos für Blinde erkennbar ohne gültigen Zeitnachweis eingereicht. Auf welchen Tag die Aufnahmen datieren sollen, selbstverständlich VOR dem Sturzgeschehen, wird mit einem in x-beliebiger Schriftart freihändig unter die Fotos gesetzten Vermerk “bewiesen”. Schließlich wurden zwei Mitarbeiter als “Zeugen” geladen, die aussagen sollen, dass die Beklagte ihrer Absicherungspflicht stets nachgekommen sei. Erst als auch der Geschäftsführer als Zeuge vorgeschlagen wurde, wurde es der Klägerin zu bunt. Hervorzuheben ist die Tatsache, dass der Berichterstatter dieser Seite selbst einmal die Filiale in der Kantstraße aufsuchte und diese nachträglich überprüfte. Dabei war ihm u.a. der versetzte Thresen im Obergeschoss aufgefallen, dessen damalige Position noch eine andere war, nämlich unterhalb der hohen Kante. Der Thresen lenkte ab, da dieser (neben zahlreichen anderen Mobiliarstücken und Schildern) stets die Blicke auf sich zog. Der Berichterstatter kaufte bei seinem privaten Besuch in der Filiale zweckmäßig ein kleines Regal, was er beim Bezahlen filmte (hier kam es auf den Ton und nicht das Bild vom Regal an). Nebenher machte er die kassierende Mitarbeiterin unterschwellig fragend auf den umgesetzten Thresen aufmerksam. Die Mitarbeiterin reagierte, wie der Berichterstatter es sich erhofft hatte, denn sie teilte mit, dass der Thresen umgesetzt und weiter weg geschoben wurde, damit dann “vielleicht nicht mehr so viele Leute die Stufe runterfallen.” Diese inhaltlich unterschütterliche Aussage bestritt die Beklagte.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung im I. Quartal 2023 fand auf Antrag der Beklagten nicht statt, denn einer der geladenen Zeugen war ernsthaft an einem schweren Leiden erkrankt, dem es mit einer einberufenen Operation entgegenzutreten galt.

Am 16. März 2023 ging die Klägerin auf die Beklagte zu und ließ einen Regelungsvorschlag unterbreiten, der insoweit entgegenkam, dass von der Forderungssumme zwar abgewichen wurde, jedoch nur so weit, dass diese etwas höher sein musste als das ursprünglich zu gering angesetzte Angebot der Beklagten.

Ferner sollte vereinbart werden:

“2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 75 v. H., die Klägerin zu 25 v. H. Von dieser Verteilung ausgenommen sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und sämtliche Kosten, die den Parteien vorgerichtlich angefallen sind oder außerhalb des Rechtsstreits ggf. noch anfallen werden. Einigungsgebühren fallen nicht an. Nicht berücksichtigte Kosten tragen die Parteien im Übrigen selbst.“

Auf den Regelungsvorschlag ließ die Beklagte im Kern mit lediglich einem Satz antworten:

“Ich teile Ihnen mit, dass unsere Mandantin zur Zeit zu einem Vergleichsschluss in der von Ihnen angedachten Konstellation nicht bereit ist.” 

Was für ein erbärmlich auftretender Drecksladen dachte sich der Berichterstatter:

“Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Fritzen,

wir nehmen zur Kenntnis, dass Ihre Mandantin, die aufgrund eigener Fahrlässigkeit körperlichen Schaden bei Dritten verursachte, nicht bereit ist, einen dreistelligen Betrag an die geschädigte Klägerin zu zahlen und den Prozess ökonomisch sinnvoll und fair zu beenden.

Ich werde dem Gericht mitteilen, dass unsere Vergleichsverhandlungen gescheitert sind und diese nicht wieder aufgenommen werden. Wir betreiben das Verfahren, sollte die Richterin Ihrer haarsträubenden Version der Dinge folgen, am Landgericht weiter.

Ihre Mandantin ist nun leider auch zu dämlich zu verstehen, dass über sie dreimal mehr negativ gesprochen wird, als im umgekehrten Fall positiv bei erzielter Einigung und Einsicht Ihrer Mandantin. Dass zahlreiche weitere Personen die Stufe hinabgestürzt sind, hat die Mitarbeiterin Ihrer Mandantin ja nun offenkundig eingeräumt. Selbst das streitet Ihre Mandantin, die offenbar selbst gestürzt und auf den Kopf gefallen sein muss, noch ab.

Mit freundlichen Grüßen”

Ger. Az.: 5 C 84/21,  Zivilklage gegen Rahaus Atlantis Möbel & Media GmbH


AG Charlottenburg, David gegen Goliath, gerichtliches Aktenzeichen: 215 C 47/21 (Räumungsklage eines Investors und Hausbesitzers gegen zwei Bewohner/innen des Hauses, wovon eine schmerzbedingt unkontrollierbare Schreie äußerte und dafür die Kündigung kassierte)


Das Räumungsverfahren wird erstinstanzlich am Amtsgericht (Volksgerichtshof) Charlottenburg betrieben, seit über 2 Jahren. Buckminster NEUE ZEIT unterstützt die gemeinschaftlich Beklagten und liefert bis dato Beiträge für Schriftsätze. Auch psychisch und mental wird versucht Sorgen aufzufangen. Dem Verfahren liegen inzwischen 7 gefüllte Gerichtsakten zugrunde, wohlbemerkt in I. Instanz (!).

Der Berichterstatter sowie Lebens- und Prozessbegleiter bekommt nun aber selbst symbolisch graue Haare, denn, um es mit den Worten der Beklagten zu 2) zu sagen, “hat ihr Anwalt das Mandat niedergeschmissen”. Spätestens am 10. April 2023 (Ostermontag!) muss ein umfangreicher Schriftsatz eingereicht werden.

Über das Verfahren wurde bereits ausführlich berichtet:

https://landgerichtsreport.de/215-C-47-21-AG-CBurg

https://landgerichtsreport.de/215-C-47-21-Prozessbericht-I





Buckminster Headquarters, Neuer Teppich


Nach zwei Jahren Lila-Eventteppich auf der Schwelle zum Buckminster Hauptquartier in der Königin-Elisabeth-Straße war es Zeit für einen Tapeten- bzw. Teppichwechsel. Auf Lila folgt Himmelblau, frisch foliert und schwer entflammbar. Die Folie wird aus Witterungsgründen noch eine Weile haften bleiben. Jedenfalls ist der Teppichboden vorm Haus nicht mehr wegzudenken, es hat etwas Erfrischendes auf den Friedhof zu gehen und das Gefühl zu haben vor einer Galerie zu stehen. Nicht umsonst trägt das Hauptquartier die Bezeichnung “Kunstzentrum”. Da passt es auch, dass der Garten am Haus wie ein Abbild der Seele aussieht. Farbenfroh und immer für eine Überraschung gut.



Berlin, am 29. März 2023
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

Hauptseite ︎︎︎