Erörterung
Termin vom 01. Februar 2023, 10:00 Uhr
Amtsgericht Charlottenburg, Saal 124


Status quo des Prozesses (Räumungsklage), gerichtliches Aktenzeichen: 215 C 47/21

“Stattdessen hat es einen als Erörterungstermin getarnten Haupttermin ohne persönliche Ladung der Kläger- und Beklagtenpartei vorgenommen und die Beklagten —aus ihrer Sicht— in eine Falle tappen lassen. Nur aufgrund ihres eigenen Engagements, und weil ihre Existenz in Berlin in nicht gerechtfertigter Weise bedroht ist, fanden sich beide Beklagten persönlich zu dem vermeintlichen Erörterungstermin ein, der unter widrigsten Bedingungen abgehalten werden musste. An diesem Tag war es äußerst windig, regnerisch und kalt, die Corona-Pandemie stellt seit geraumer Zeit keine ernsthafte Bedrohung mehr dar. Zum eigenen Schutz trugen aber sowohl die Richterin als auch die Kläger-und Beklagtenbank ihre Schutzmasken. Der Saal 124 stach jedoch vor allem dadurch hervor, dass jedes einzelne Fenster in nicht gerechtfertigter Weise breit offenstand, weswegen es zu starken Durchzügen und Kälteschüben im Raum kam. Alle Prozessbeteiligten mussten in „voller Montur“ auf ihren Plätzen ausharren, sich ihre Mäntel umlegen oder sogar Mützen aufsetzen, da es unerträglich kalt und windig war. Aufgrund des permanenten Durchzugs herrschte im Übrigen auch ein Verständnisproblem, da der Lautstärkepegel aufgrund des Windes und der teilweise wackelnden Fenster sehr hoch war. In nicht nachvollziehbarer Art und Weise verbat sich die Richterin jedoch das Schließen der Fenster, was insgesamt für großes Unverständnis sorgte, denn der körperlichen Unversehrtheit, die durch das Raumklima gefährdet war, ist ein hoher Stellenwert beizumessen. Selbst Prozessbeobachter zeigten sich erschüttert über die „Atmosphäre“ im Saal, in dem über eine bürgerliche Existenz (!) verhandelt werden sollte.”

Der Berichterstatter dieser Seite, der bei dem Termin (neben einem Journalisten vom Tagesspiegel) persönlich anwesend war, setzte sich schließlich gegen den Willen der Richterin durch und schloss im hinteren Teil des Saales die Fenster, da er ungern weggeweht werden wollte. Darüber zerknirscht ließ die Richterin aber dennoch gewähren.

Beteiligte Richter und Amtsträger
Kirsten Lengacher-Holl (Richterin am Amtsgericht Charlottenburg)


Aus aktuell fließender Kommunikation:

Sehr geehrter Herr D.,

das beigefügte Beanstandungsschreiben an die Polizeipräsidentin Dr. Slowik vom 13.04.2022 ist aus meiner Sicht das Eindrucksvollste in diesem Prozess. Bitte lesen Sie es aufmerksam!

Hinweis: Aus dem Beanstandungsschreiben “Diskriminierungsbeschwerde” wird im Fuß der Seite zitiert. Die komplette Veröffentlichung des Senatsschreibens ist derzeit nicht angezeigt, da es dem Prozessstoff dient.

Als zweites Dokument sende ich Ihnen die Kündigung vom 28.01.2021, daraus ergibt sich auch der Kontakt zur Hausverwaltung. Die Unternehmen INBRIGHT (Torsten Schmidt ist dort Partner) und die Schmidt Grundstücksverwaltung sitzen im selben Haus. Übrigens auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Festzustellen ist, dass Frau Z. in mehrfacher Hinsicht erkrankt ist. [...]

Frau Z. ist eine Akademikerin und ich finde sie sehr ehrlich. Ihr Wesen ist sympathisch. Ich hatte bereits einige Gespräche mit Lyudmyla und ihrem Lebensgefährten. Aus meiner Sicht werden hier zwei Menschen unter Anbringung überwiegend falscher Darstellungen aus ihrer Wohnung gedrängt, ohne Rücksichtnahme und ohne Menschlichkeit. Zahlreiche Angaben in den vermeintlichen Lärmprotokollen sind erfunden; darüber gibt es Belege (Krankenhaus, behandelnde Ärzte), die nachweisen, dass Frau Z. zu zahlreichen dokumentierten Zeiten gar nicht in der Wohnung war.

Bei Frau Z. wurde außerdem, sogar rückwirkend, eine Schwerbehinderung festgestellt.

[...]

Aus meiner Sicht dient das Gericht als Erfüllungsgehilfe für einen übermächtigen Investor, der nicht davor zurückschreckt, über seine Rechtsanwältin wahrheitswidrig behaupten zu lassen, dass Frau Z. weiterhin schreien würde. Mietparteien als Zeugen heranzuziehen, die bereits oder falsch oder widersprüchlich vorgetragen haben, ist sicherlich nicht der richtige Ansatz.

Für den 01.02.2023 war ein Haupttermin angesetzt, der überwiegend als Erörterungstermin gedacht bzw. getarnt war. Demzufolge waren sowohl der Kläger als auch die Beklagten nicht persönlich geladen, was ich schon merkwürdig finde. Nach meinem Dafürhalten hat die Richterin bereits im Vorfeld eine Art Überrumpelung der Beklagten geplant (damit sie den Fall nach über 2 Jahren Prozessgeschichte endlich los wird), denen ich übrigens dringend dazu geraten habe, bei dem Termin vom 01.02.2023 persönlich anwesend zu sein.

Ich befürchte, dass großes Unrecht produziert wird und die Beklagten auf Räumung verurteilt werden. Ich bin durchaus Realistin und ergreife erst dann Partei, wenn ich merke, dass etwas nicht rechtsstaatlich verläuft. Die Richterin suggerierte deswegen auch den Eindruck, als würde sie in eine vertiefte Beweisaufnahme einsteigen wollen. Ihre Sitzung beendete sie dann mit den Worten, dass als nächstes ein Verkündungstermin mitgeteilt würde, das hat mich sofort irritiert! Auf weitere Nachfrage noch vor Ort wollte sie aber keine Auskunft geben. Erst mit Nachdruck bei der Geschäftsstelle und dem Einwand, dass es sich um ein öffentliches Urteil im Namen des Volkes handeln würde, rückte die Justizbeschäftigte damit raus, dass bereits am 22. Februar 2023 um 11.00 Uhr ein Endurteil ergeht!

Ergänzender Hinweis: So wurde es auf telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle auch der Beklagten mitgeteilt.

Bei der Familie liegen die Nerven entsprechend blank.

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten, obwohl die Kündigung überaus wackelig ist und die Voraussetzungen für eine Räumung nicht vorliegen, nach Nordrhein-Westfalen in eine viel zu kleine Wohnung verfrachtet werden sollen. Diese Wohnung, die zu Frau Z. gehört, wurde bereits in den Schriftsätzen erwähnt aber darum darf es gar nicht gehen. Die entscheidende Frage lautet, ob krankheitsbedingtes Lärmen zur Kündigung berechtigt. Das Gericht möchte die Frage nach folgendem Maßstab beantworten: Da ist ein Investor, der Druck macht. Es gibt eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen? Prima! Die Räumungsklage ist zwar nicht begründet aber da können wie die „Schreihälse und Störenfriede“ ja hin verfrachten.

Die Wohnung misst gerade einmal 40m² und ist in keiner Weise für zwei Personen geeignet. Insbesondere nicht, da Frau Z. auf Hilfsutensilien angewiesen ist. Niemand darf übrigens gegen seinen Willen in ein Pflegeheim gezwungen werden. Dafür wäre Frau Z. auch noch zu jung. In der Wohnung in NRW ist übrigens auch die Heizung defekt.

Ich finde das alles verwerflich! Die Richterin hat in den 10 Jahren seit ich sie kenne offenbar ihr Gewissen verloren und ihre Seele verraten.

Das Gericht muss zuerst die Frage beantworten, ob die Räumungsklage begründet ist. Nicht, ob es eine Unterkunft gibt, die das Räumen erträglicher und damit begründet macht.

Herrn Z. geht es derzeit sehr schlecht, da nicht zu erwarten war, dass das Gericht mit einem solchen Hinterhalt agiert. Er hat heute am ganzen Körper gezittert und eine Tasse fallen lassen, die dann kaputt gegangen ist. Er lebt seit mind. 2 Jahrzehnten dort und ist in Berlin mehr als verwurzelt.“

“Die Richterin schloss die als Erörterungstermin getarnte mündliche Verhandlung, in der sie erst noch eine vertiefte Beweisaufnahme in Aussicht stellte, überraschend aber eher beiläufig mit den Worten, dass ein Verkündungstermin bekannt gegeben würde. Einen genauen Termin nannte sie bei Anwesenheit beider Parteien jedoch nicht. Auch nicht auf Nachfrage weiterer Prozessbeobachter. Sie verwies stattdessen in ebenfalls nicht nachvollziehbarer Weise auf die Pressestelle des Kammergerichts. Es wird nicht ernsthaft vertieft werden müssen, dass Urteile öffentliche Urkunden sind, die im Namen des Volkes entstehen. Das Volk bzw. die Gesellschaft aber vom Informationsfluss bewusst abzuschneiden, ist eines Rechtsstaats unwürdig. Was die Urteilsverkündung anbelangt, ist das zuständige Gericht (und nicht etwa das Kammergericht) —da es ja im Namen des Volkes agiert und urteilt— gegenüber selbigem auskunftspflichtig! Niemand rechnete an diesem Termin, also am 01.02.2023, mit einem solchen Verlauf, oder besser: Niemand brauchte mit einem solchen Verlauf zu rechnen! Selbst die Klägerseite, wie diese gegenüber eines mitanwesenden Reporters vom Tagesspiegel nachweislich äußerte, ging selbst noch von der Fortsetzung des Prozesses aus.” 

Berlin, am 08.02.2023; es wird noch aus dem Senatsschreiben zitiert:

Absender: 
Senatsverwaltung für Justiz,
Vielfalt und Antidiskriminierung
Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung
Ombudsstelle

“Im Zusammenhang mit der oben bezeichneten Beschwerde von Lyudmyla Z., LADS 28/E/209/21, sprechen wir ein

FORMELLE BEANSTANDUNG nach § 14 Abs. 4 LADG

gegenüber der Berliner Polizei aus. Voraussetzung einer Beanstandung nach § 14 Abs. 4 LADG ist, dass nach hinreichender Aufklärung und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts ein Verstoß gegen § 2 oder 6 LADG feststeht sowie der Versuch einer gütlichen Streitbeilegung erfolglos war. Dies ist hier der Fall. Die in der Sache von uns nach § 14 Abs. 3 LADG bereits eingeholte Stellungnahme vom 27.12.2021 war nicht in der Lage die Zweifel an einer schnellen Behebung des Missstands zu zerstreuen, so dass eine Beanstandung vorliegend notwendig ist.

[...]

Angesichts der dieser Beanstandung zugrundliegenden komplexen Problemlage möchte ich voranstellen, dass der Ombudsstelle bewusst ist, dass die Mitarbeitenden der Berliner Polizei in schwierigen Nachbarschaftskonflikten außerordentliche Arbeit leisten. Der vorliegende Sachverhalt verweist indes auf eine Problematik mit möglichem strukturellem Diskriminierungspotential auch über den Einzelfall hinaus. Die LADG-Ombudsstelle will vor diesem Hintergrund mit der vorliegenden rechtlichen Würdigung (2.) und den ausgesprochenen Handlungsempfehlungen (3.) auch zu mehr Rechtssicherheit und zur Vermeidung künftiger Beschwerden beitragen.

[...]

Die Beschwerdeführerin kann ihre rechte Hand nicht bewegen und einsetzen. Ihr rechter Arm ist vollständig gelähmt und ist deformiert. Es ist auf Anhieb für jedermann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schwerbehindert ist. Sie leidet seit Jahren unter einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrome-CRPRS), das ihr erhebliche Schmerzen bereitet.

Die Beschwerdeführerin wird von Nachbar:innen auch verbal und psychisch bedroht. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2021 das Attest über ihre schwere Erkrankung an die Leitung des Abschnitts 26 gesendet.

[...]

Die Dienstkräfte aus dem Abschnitt 26 informierten die Beschwerdeführerin in der Anwesenheit des Lebensgefährten darüber, sie müsse die Wohnung sofort verlassen und würde im Falle einer Gegenwehr unbekleidet der herausgetragen werden. Dabei kündigte ein Polizist in Anwesenheit des Lebensgefährten gegenüber der vollständig unbekleideten Beschwerdeführerin an: „Wenn Sie in wenigen Minuten nicht fertig sind, dann werden wir Sie nackig aus der Wohnung raustragen. Sie haben nur wenige Minuten Zeit, die Kleidung anzuziehen und die Tasche zu packen“. Die Beschwerdeführerin deckte sich daraufhin mit einer Decke zu. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, isolierten die Dienstkräfte die Beschwerdeführerin für kurze Zeit von ihrem anwesenden Lebensgefährten. Als dieser in das Zimmer zurückkehrte, informierte er die Dienstkräfte über die allgemeine körperliche Konstitution und über die vorhandenen Schmerzen seiner Lebensgefährtin. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wiesen die Dienstkräfte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Krankenhausentlassungsberichte verfüge, [...]. Die Dienstkräfte antworteten ihr, dass sie diese Befunde nicht interessieren würden. Die Aussage des Lebensgefährten, in der Nacht im Winter dürfe seine pflegebedürftige Partnerin nicht ohne jegliche Übernachtungsmöglichkeit auf die Straße gesetzt werden, wurden ignoriert. Der Beschwerdeführerin wurde kein anderer Lösungsweg zur Deeskalation der Situation vorgeschlagen.

[...]

Nachdem Einsatzkräfte der Polizei gerufen und eingetroffen waren, hatte sie sich bereits vollkommen beruhigt. Eine der eingetroffenen Polizeibeamtinnen begann zu lachen, als sie den vollständig deformierten Arm der Beschwerdeführerin erblickte. Beim Lachen verschloss sie mit einem Unterarm ihren Mund. Die Beschwerdeführerin fühlte sich erniedrigt und sagte, dies sei nicht zum Lachen. Daraufhin erwiderte die Polizeibeamtin: „Doch, das ist zum Lachen. Wir haben Wichtigeres zu tun, als wegen dieser Scheiße zu Ihnen zu fahren“. Die Dienstkräfte verwiesen die Beschwerdeführerin des Parks. Sie zogen dazu schwarze Handschuhe an und teilten der Beschwerdeführerin drohend mit, wenn sie das nächsten Mal in diesem Park oder dessen Umgebung von der Polizei gesehen werde, werde sie direkt in Arrest in eine Sammelzelle gebracht.

[...]

Am 17.12.2021 fand die Beschwerdeführerin einen Kothaufen vor der Wohnung ihres Lebensgefährten vor. Sie rief die Polizei, um Strafanzeige zu erstatten. Ihr Lebensgefährte hat im Telefonat vom 02.02.2022 gegenüber der LADG-Ombudsstelle geschildert, er habe am 17.12.2021 einen der zwei eintreffenden Polizisten auf den Kothaufen vor der Wohnungstür hingewiesen. Einer dieser zwei Polizisten habe daraufhin bekundet, „Da haben Sie auch Scheiße“ und dabei auf die Beschwerdeführerin gezeigt.

[...]

Am 28.07.21 bat die Ombudsstelle die Zentrale Beschwerdestelle der Polizei um Stellungnahme. Am 26.08.21 erfolgte eine vorläufige Stellungnahme, am 27.12.2021 die abschließende Stellungnahme der Zentralen Beschwerdestelle der Polizei. Die Zentrale Beschwerdestelle konnte kein Handeln oder Unterlassen der Dienstkräfte feststellen, dass nicht geboten, bzw. eine Diskriminierung gewesen sei. Diese Auffassung weicht von dem hier festgestellten Sachverhalt und der damit verbunden rechtlichen Würdigung ab, so dass eine Beanstandung nach § 14 Abs. 5 LADG notwendig war.

[...]

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass die Bedrohungen die ihr gegenüber durch ihre Nachbar:innen ausgesprochen worden sind, am 17.12.201 ihren Höhepunkt erreicht haben. Als sie die eintreffenden Polizisten auf einen Kothaufen vor der Wohnungstür hinwies, ein Polizist: „Da haben Sie auch Scheiße“ und zeigte auf sie. Dieses Verhalten von Einsatzkräften ist Ausdruck eines einseitigen, unprofessionellen und menschenverachtenden Verhaltens.

[...]

Vor diesem Hintergrund spreche ich folgende Handlungsempfehlungen aus:

- eine schriftliche Entschuldigung gegenüber Frau Z. für das Verhalten der Berliner Polizei

[...]

- eine über das übliche Maß hinausgehende und lückenlose Dokumentation und Auswertung von Einsätzen in Verdachtsfällen für eine psychiatrische Erkrankung zur Schaffung von mehr Handlungssicherheit im Falle fehlender Kenntnis von attestierten Krankheitsbildern im Zeitpunkt des Einsatzes

- die Schulung aller Einsatzkräfte der Berliner Polizei für eine sichere Erkennung und sicheren Umgang mit Personen mit psychiatrischen Krankheitsbildern

- die Schaffung einer Haltung bei den Einsatzkräften und den Leitungskräften der Berliner Polizei, die dazu befähigt, individuelle Unterschiede bezüglich verschiedener Krankheits-bilder wahrzunehmen und ein situationsangemessenes Verhaltensrepertoire mit situationsangepassten Kommunikationsformen beim Vorliegen von Auffälligkeiten einsetzen zu können

- die Schaffung klar definierter Strategien, Verfahrensebenen und Verantwortungsebenen über den Umgang mit psychiatrischen Krankheitsbildern bei der Berliner Polizei auf struktureller Ebene

Bitte teilen Sie uns gerne mit, ob die Berliner Polizei über entsprechende Strukturen verfügt, um möglichen politischen Handlungsbedarf identifizieren zu können. Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund um Darstellung bis zum 22.05.2022 inwieweit die hier zur Abhilfe vorgeschlagene Maßnahmen getroffen wurden. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung, die Berliner Verwaltung weltoffener, bürgerfreundli-cher und diskriminierungskompetenter zu machen.”

Gez. Dr. Doris Liebscher

Dem Entschuldigungsbegehren ist die Berliner Polizei gegenüber der Geschädigten nachgekommen!

Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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