Verfahrensupdate H. & PARTNER


Vermerk: Eine Anonymisierung der Parteien erfolgte im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung.

Vorrede:

Wir möchten uns nicht in Details verlieren, da der Gegenstand des Verfahrens aus den Schriftsätzen und Auszügen daraus ersichtlich ist. Dr. O. wurde zur unerwünschten Person erklärt, nachdem er ohne Befugnis oder Rücksprache eine unzulässige Aufrechnung vornahm, die ins Leere lief. Selbst nach Hinweis auf das Fehlen einer Geldempfangsvollmacht weigerte er sich, die zu Unrecht einbehaltene Summe auszukehren. O. forderte keinen Nachweis über die anderslautende Weisung an den gegnerischen Anwalt, behauptete aber später, dass ihm dieser Nachweis verweigert wurde, um einstweilige Verfügungen zu erwirken. Im Klauselerteilungsverfahren musste aufwändig eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstritten werden.

Die Gegner Reinhard Fischer ︎︎︎ und sein Anwalt Michael Epping orchestrierten die Falschüberweisung an Dr. O., der wiederum behauptet, keinen Kontakt zu Epping gehabt zu haben. Die Schriftsätze von O. und seiner Kanzlei sind voller Diskreditierungen der Beklagten, einschließlich Klagegesängen über Elektronische Denkmäler, die nichts mit dem Klageanspruch von H. & PARTNER zu tun haben. Dr. O. ist mittlerweile so aggressiv unterwegs, dass er unsere Website über ihn und seine Kanzlei pfänden lassen wollte. Vergleiche seien nur auf Grundlage strafbewehrter Geheimhaltungsvereinbarungen möglich, wie die Kanzlei mitteilte.

Es soll aber wirklich niemand erfahren, dass H. über Jahre hinweg eine schwerkriminelle Hochstaplerin betreut hat, die in Österreich verurteilt und ins Gefängnis gewiesen wurde (Verurteilungsgrund: gewerbsmäßiger schwerer Betrug). Mit Dienstleistungen im Marken- und Patentrecht ermöglichte die Kanzlei, dass die Kriminelle in Deutschland ein neues Konzept errichten und erneut Leute täuschen konnte. Trotz einer komplexen Patentanmeldung und mehrerer (angeblich vielversprechender) Markenanmeldungen sah H. keinen Grund, in das Unternehmen der Hochstaplerin zu investieren. Weshalb wohl?

“Die wahre Geschichte einer Hochstaplerin, die Renditegeschäfte versprach, aber keines davon produzierend oder gewinnbringend umsetzte. Das versprochene Produkt: Giftfreier Kunststoff

Für die marken- und patentrechtlichen Anmeldungen dieses Konstrukts, das nach hiesiger Ansicht auf Investitionsbetrug ausgerichtet war, zeichnete vor allem die Kanzlei H. verantwortlich. Ihr hätte auffallen können, wenn nicht sogar müssen, dass die Geschäftsführerin des Unternehmens jahrelang mit wertlosen Patenten warb und so Investoren anzog, deren in Aussicht gestellte Rendite am Ende Null betrug. Zumal sich ein baldiges Stutzigwerden aufdrängen musste. Eine simple Personenrecherche, wie damals von den Autoren dieser Seite vorgenommen, hätte die kriminelle Vergangenheit der Hochstaplerin unmittelbar aufgedeckt.

Das Unternehmen Poly Terra Innovation rekrutierte über Jahre Investitionsbeträge im insgesamt 7-stelligen Bereich.

Mit dem unabwendbaren Scheitern des Unternehmens erfand die Geschäftsführerin neue Konzepte und Marken, die ebenfalls sowohl beim Deutschen Patent- und Markenamt als auch beim europäischen Harmonisierungsamt durch H. Rechtsanwälte zur Anmeldung eingereicht und später von den zuständigen Stellen als schutzwürdig erachtet wurden.

Zu nennen sind u.a. die Marken UMN und Blueterra Foundation (Blueterra als reine Wortmarke).

"Die Millionen-Patente der Erfinderin sind nichts wert. Diese Werte können erst bei kommerzieller Umsetzung erzielt werden."

Prof. Ingo Marini, Universitätsprofessor an der TU Wien


Sylvia Hofmann war u.a. in der Schweiz und in Österreich aktiv. Ihr wird eine Nähe zum Betrugsnetzwerk “NicStic” nachgesagt, die rauchlose Zigarette, die nie produziert wurde. “Sylvia H. (53) lebt in Luxus, sie zieht von einer teuren Wohnung in die nächste. Miete bleibt sie schuldig. Die Masche mit ihren Millionenpatenten verfängt.” (*). Nur das Beste ist ihr gut genug. Die charmante Deutsche residiert in luxuriösen Wohnungen. Fliegt Business nach New York. Lässt Anwälte und Gutachter für ihre Erfindungen arbeiten. In Kilchberg am Zürichsee mietet sich Sylvia H. gleich zwei 300-Quadratmeter-Wohnungen für monatlich je 12.000,00 Franken. Eine für sich, die andere für ihren Lebenspartner. Nach drei Monaten versiegen die Mietzahlungen. “Sie sagte, sie könne nicht sofort zahlen, denn ihr Geld stecke in ihren Erfindungen”, so der Verwalter. “Dazu wies sie Wertgutachten der technischen Universität Wien vor. Jedes ihrer Patente sei bis zu 60 Millionen Euro wert.

Über 200.000,00 Franken Mietschulden häufen sich an, bis Sylvia H. schließlich zwangsausgewiesen wird. Als nächstes zieht es die Deutsche nach Luzern. Hier verfängt ihre Masche mit den Millionen-Patenten erneut. Nachdem sie an der Adligenwilerstraße zwei Monatsmieten schuldig bleibt und raus muss, zügelt sie nur einen Katzensprung weiter an die Rigistraße. Dort mietet Sylvia H. zwei Luxuswohnungen für insgesamt 10.000,00 Franken im Monat. Doch die Miete bleibt sie schuldig. Am 1. März 2008 muss die Erfinderin ausziehen. Sylvia H. zieht nach Basel an den St.-Alban-Rheinweg. Dort lässt die Mietnomadin 20.000,00 Franken Schulden und Betreibungspost zurück. “Sie sagte, sie müsse geschäftlich nach Wien. Seitdem habe ich nichts mehr von ihr gehört”, sagte der Hausbesitzer. So geht es zahlreichen Gläubigern.

Sylvia Hofmann setzte sich danach nach Österreich ab und zog in eine “mondäne Gartenvilla”. Die Miete blieb sie auch dort schuldig. Dazu eine gesamte Einrichtung im Wert von 95.000,00 €, “vom Sofa bis zum feinen Geschirr”. Nachdem Sylvia Hofmann aufgespürt und in Untersuchungshaft genommen werden konnte, wurde sie in Österreich wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, davon zwei Jahre auf Bewährung.”

Tatsachen und wahre Begebenheiten, die Dr. O. als “Hirngespinste” diffamierte.

Am Freitag, 12. April 2024, erreichte uns überraschend die Nachricht des ehemaligen R&D Managers (Research und Development) von APPE Packaging, Cor Jansen.

“APPE, mit Sitz in Wrexham und Produktionsstandorten in Spanien, im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Belgien, Deutschland, der Türkei und in Marokko gilt als einer der führenden europäischen Hersteller von PET-Rohlingen und -Flaschen.“

Das Unternehmen wurde 2015 von Plastipak Packaging übernommen.

“Als weltweit führendes Unternehmen in der Verpackungs- und Recyclingindustrie ist Plastipak innovationsgetrieben und an mehr als 50 Standorten auf der ganzen Welt tätig. Wir wissen, dass Verpackungen für die Bereitstellung von Waren und Gütern des täglichen Lebens unerlässlich sind. Unser Ziel ist es, Produkte zu kreieren, die unsere Kunden zur Wahl inspirieren, einen Mehrwert bieten und nachhaltig ausgewogen sind. Wir sind bestrebt, einen positiven Einfluss auf die Welt zu nehmen, und verpflichten uns, nachhaltige Lösungen anzubieten, die einen Unterschied machen.“

Cor Jansen schrieb uns:

“By accident I became aware of your webpage about H. and more specifically about Poly Terra Innovation and Sylvia Hoffmann (and later many more company names).

I was director of R&D and our company with a global presence made bottles for Coca Cola.

The story about Sylvia Hofmann didn't surprise me.

I met her with a lot of other people, I also believe a patent attorney. It became clear to me that they tried to impress me.

In short the business case was: the material was not good, the patent had no value and had expired and the material was too expensive hence it made no sense to continue working with her.

Later she tried to get money from us, which we of course refused.

She was clearly a swindler!

Excellent initiative to debunk all people involved.

Kind regards,

Cor Jansen”


Die mündliche Verhandlung im Mai 2024 vor dem Amtsgericht Charlottenburg war für die Kanzlei peinlich, da der unvorbereitete Dr. Cr. anhören musste, dass die verunglimpften Beklagtenanträge glattgezogen und möglicherweise durchlaufen werden. H. müsste sich dann an Absprachen und Recht und Gesetz halten. Ende 2023 erstritt H. zwei einstweilige Verfügungen auf Grundlage teilweise zurechtgelogener Sachvorträge. Parallel reichte Dr. O. eine positive Feststellungsklage beim Landgericht Berlin ein, um festzustellen, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus vermeintlich rechtswidrigen Handlungen in Regress zu nehmen sei. Aus Sicht der Beklagten erfolgte keine Verteidigungsanzeige, und die Klage wäre, wenn H. auf die Hinweise des Gerichts, die einem Nachhilfeunterricht gleichkamen, keine Modifizierung mehr vorgenommen hätte, mangels Schlüssigkeit abgewiesen worden. Über den Streitwert läuft eine Beschwerde am Land- und Kammergericht. Zuletzt wurden drei Richter des 10. Senats wegen offensichtlicher Befangenheit abgelehnt, und es wurde Anhörungsrüge erhoben.

Der Rechtsstreit am Amtsgericht Charlottenburg dient insgesamt der Aufklärung, und die Beklagte vertraut darauf, dass das Prozessgericht seiner Aufklärungsfunktion nachkommen wird. H. prahlt mit Millionenumsätzen und immensem Ansehen, vielleicht sollte die Kanzlei diese Einschätzung anderen überlassen. O. lässt damit aber wissen: "Seht her, hier ist eine potente, bekannte und umschwärmte Kanzlei, schon allein deswegen haben wir Recht." Aber sie streiten über 500,00 € für eine schlechte Widerspruchsbegründung, für die der Auftrag entzogen wurde.

Auszüge aus Schriftsätzen des Berichterstatters:

Kammergericht Berlin

Fast schon unnötig zu erwähnen, dass die zwielichtigen Richter am LG Berlin (Dr. Globig, Scharf, Stemberg) und KG (Elzer, Schönberg, Schneider) lieber dem dubiosen Anwalt zur Seite springen, als dem effektivsten, unbequemsten Zäpfchen, auf das die deutsche Rechtslandschaft schon immer gewartet hat. Gleich und gleich gesellt sich gern und hält zusammen.

Der Grad an Verbitterung bei Richtern, die weder integer noch charakterlich für den Beruf geeignet sind, hat ein extremes Niveau erreicht. Ihren Eid nehmen sie nicht mehr wahr. Ohne Anstand und ohne ein Gefühl der Reue oder Einsicht folgen sie ihren irrationalen Emotionen und Vorgefasstheiten oder springen über jedes hingeworfene Stöckchen, mit dem sie brachial vorgeführt werden.

Die Beschwerdeführerin, Bf. erhebt hiermit gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.07.2024 (Anlage-BF1), Eingang 01.08.2024, als Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 18.07.2024, mit dem die Streitwertbeschwerde der Bf. zurückgewiesen wurde

A N H Ö R U N G S R Ü G E

und lehnt gleichzeitig den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Oliver Elzer, die Richterin am Kammergericht Katrin Schönberg, und den Richter am Kammergericht Manfred Schneider
wegen

B E F A N G E N H E I T

ab.

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.07.2024 beruht auf Rechts- und Gehörsverstößen, insbesondere wurde der Anspruch der Bf. auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) entscheidungserheblich verletzt.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht Berlin fand überhaupt keine Anhörung der Beschwerdeführerin statt, zudem sind die zeitlichen Umstände, in denen der KG-Beschluss gefasst wurde, sehr zu beanstanden.

Es drängt sich somit auf, dass die Senatsrichter es sich zur globalen Aufgabe gemacht haben, die Rechte der Unterzeichnerin und Beschwerdeführerin nicht mehr nur in einzelnen, teils schwerwiegenden Facetten auszuhebeln, sondern gänzlich.

Diese Praktik der abgelehnten Richter ist despotisch.

Sie betreiben (aggressiv) psychologische Kriegsführung gegen die Beschwerdeführerin.

[...]

Es ist sogar davon auszugehen, dass das Kammergericht die begründete Beschwerde absichtlich im Eiltempo bearbeitet und entschieden hat. Anders ist nicht zu erklären, dass auf das Schreiben des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2024, in dem mitgeteilt wurde, dass die Akten dem Kammergericht vorgelegt werden, bereits einen Tag später, am 25. Juli 2024, der Beschluss gefasst wurde.

Besonders „kurios“ ist dabei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 30.07.2024 mit der Geschäftsstelle des Senats telefonierte und a) anfragte, ob die LG-Akte schon eingegangen und Aktenzeichen vergeben worden sei, was ausdrücklich verneint wurde, und b) wann mit den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter im Parallelverfahren zu rechnen sei.

Die Beschwerdeführerin hat in dem Telefonat auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unter Bezugnahme auf das (noch zu vergebende) Aktenzeichen im Beschwerdeverfahren auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin selbst noch einmal Stellung nehmen möchte.

Am 01.08.2024 —obwohl nicht einmal das Aktenzeichen angelegt oder genannt wurde— erreichte die Bf. der Beschluss des Kammergerichts, mit dem sie buchstäblich überrumpelt wurde.

Sowohl der LG- als auch der KG-Beschluss, und insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, enthalten Unrichtigkeiten, Falschbehauptungen und unhaltbare Widersprüche (dazu gleich).

Die Weigerung, den Streitwert im positiven Feststellungsverfahren 27 O 515/23 herabzusenken, begründet das Landgericht Berlin II in unsachlicher und verzerrter Weise wie folgt:

„Der Streitwert stellt sich nicht als überhöht da (sic!). Dies gilt insbesondere aufgrund der durch die streitgegenständlichen Veröffentlichungen potentiell erfolgenden erheblichen Reputationsverluste, die sich in relevanten wirtschaftlichen Schäden bei der Klägerin auswirken können. Dies gilt umso mehr, als durch die Veröffentlichung im Internet eine große Verbreitung der ehrabträglichen Veröffentlichung möglich ist und die Vorwürfe der Untreue, Betrug sowie Lügen gegenüber Mandanten für eine Anwaltskanzlei geeignet sind, das Vertrauen der Mandanten in die anwaltliche Tätigkeit in besonderem Maße zu erschüttern.“

Zu mehr als zu offensichtlicher Unlust und hanebüchenem Schwachsinn hat es tatsächlich nicht gereicht.

[...]

Die subtile Begründung des LG Berlin, wonach es sich bei Rechtsanwaltskanzleien um besonders schützenswerte Konstrukte handelt, ist demzufolge erfundener Unsinn, der nur darauf abzielt, die Beschwerdeführerin willkürlich zu benachteiligen und der nicht der einhelligen Meinung in der gefestigten Rechtsprechung entspricht.

Das LG versucht erst gar nicht zu begründen, woraus sich „erhebliche Reputationsverluste“ zu Lasten der Beschwerdegegnerin ergeben sollten.

Das LG verdrängt und vergisst, dass die Beschwerdeführerin selbst zum Mandantenkreis der Beschwerdegegnerin zählte und deshalb „firsthand“ von unlauteren, von ihr so empfundenen betrügerischen Absichten betroffen war, die sich in der Praxis bestätigt haben, denn die Beschwerdegegnerin hatte faktisch keine Befugnis, Geld zu empfangen. Sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Anders als von ihr dargestellt, mittlerweile an drei Gerichten und als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, bat die Beschwerdegegnerin nicht um Nachweis über eine ihr entzogene Geldempfangsvollmacht. Am Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 215 C 329/23), vor dem die Parteien um Honorare streiten, trägt die Klägerin (zugleich Beschwerdegegnerin) derart substanzlos vor, dass selbst das Prozessgericht nicht davon ausgeht, dass die Klägerin zum Nachweis der entzogenen Geldempfangsvollmacht aufgefordert hat, was auch ausdrücklich nicht der Fall war. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (auf Anfrage vorlegbar) teilte das Amtsgericht mit, dass es an substanziellem Vortrag fehle. Auch danach hat die Klägerin nichts vorgetragen, was ihre absurde Version der Dinge auch nur ansatzweise stützen würde.

„Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Vergütung des Rechtsanwalts Quecke im Klauselerteilungsverfahren ist aber der klägerische Vortrag, die Beklagte habe der Klägerin gegenüber ausdrücklich den Nachweis der Anweisung an Rechtsanwalt Epping verweigert, unsubstantiiert.“ Beschluss AG Charlottenburg v. 19.06.2024, Az.: 215 C 329/23

Auf diesen Gedanken hätten bereits die Richter am Landgericht und auch am Kammergericht kommen müssen, ehe sie mit Verboten um sich schießen, die sich im Nachhinein als nicht belastbar herausstellen. Genauso verhält es sich mit der haarsträubenden Leugnung der Beschwerdegegnerin, sie habe einer Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt. In ihrer beim Amtsgericht Charlottenburg eingereichten Klageschrift behauptet sie, es habe keine Absprachen oder Telefonate bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung gegeben, und sie könne sich an solche auch nicht erinnern — ganz anders als noch im Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht, wo von (sogar widersprüchlich) einer „vagen Erinnerung“ die Rede war.

Es ist anzumerken, dass der Vorwurf der (schamlosen) „Lüge“ durch die Beschwerdeführerin lediglich eine prozessuale Unwahrheit darstellt. Die dürftige Beschlussbegründung vom 18.07.2024 geht jedoch pauschal auf den Begriff „Lüge“ ein, ohne zu differenzieren oder zu erwähnen, dass es sich lediglich um eine prozessuale Unwahrheit handelt.

Inzwischen wurde die Klägerin vom Amtsgericht Charlottenburg unmissverständlich auf diesen unauflöslichen Widerspruch hingewiesen. Sie kann sich nicht auf mangelnde Erinnerung berufen und gleichzeitig behaupten, dass keine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen sei. Entweder erinnert man sich oder nicht. Wenn die Klägerin angibt, sich nicht an Telefonate erinnern zu können, kann sie auch keine definitive Kenntnis darüber haben, ob es Absprachen gab und welchen Inhalts diese waren. Auch diese Logik drängt sich auf.

Das Landgericht hat sich endgültig von jedweder Sachlichkeit verabschiedet, indem es argumentierte, dass auch der Vorwurf der „Untreue“ oder auch des „veruntreuten Geldes“ bei der Streitwertbemessung ins Gewicht fiele.

Dieser zulässige Vorwurf wurde gar nicht verboten — er hat Bestand.

Weder das Landgericht noch das Kammergericht hat diese Äußerung untersagt.

Im Gegensatz, mit Beschluss vom 19.04.2024 (Anlage-BF2) hat das KG die Zulässigkeit der Äußerung sogar bekräftigt.

Ein Betrug im strafrechtlichen Sinne wurde gar nicht geäußert, weswegen auch dieses unzulässige Kriminalisieren durch die Gerichte fehllaufen muss. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie sich angesichts ihrer negativen Erfahrungen mit der Beschwerdegegnerin durchaus betrogen und hintergangen fühlen darf. Ein Betrugsvorwurf im strafrechtlichen Sinne ist darin freilich nicht zu sehen, auch das wurde falsch beschlossen und kann bei genauer Nachprüfung keinen Bestand haben. Folgerichtig wurde die Beschwerdegegnerin als ein Rechtssubjekt mit „krimineller Energie“ dargestellt, was sie in den Augen der Beschwerdeführerin auch nachwievor ist, da sie mindestens drei Gerichte schamlos belügt. Zu berücksichtigen ist, dass diese zugespitzte Äußerung von selbst abgemildert und final in die Bezeichnung „hässliche Energie“ gewandelt wurde, schon einige Zeit vor der Entscheidung im Eilverfahren. Dies geschah damalig ohne rechtliche Not und aus freien Stücken heraus, was der Beschwerdeführerin positiv anzurechnen ist.

Die abgelehnten Richter verdrängen außerdem den Umstand, dass es in einer weiteren abgemilderten Version, abzurufen unter [...] nur noch „Mandantenbeschiss“ hieß, was keinesfalls mit § 263 StGB in Verbindung zu bringen ist, sondern es handelte sich um eine gewohnheitssprachliche Formulierung, die die Verfügungsklägerin trotz Kenntnis nicht angriff. Sie wurde auf die Änderungen sogar schriftlich hingewiesen.

Sie hat diese Äußerung folglich hingenommen, genau wie die Bezeichnung des Rechtsanwalts Dr. O. als Clownanwalt (seit Okt. 2023), auch das ist detailreich dokumentiert.

Auf Seiten der millionenschweren Klägerin, die demnächst ein Update ihrer Seite zu erwarten hat, bleibt von den vermeintlich „schwerwiegenden“ Vorwürfen gegen sie nicht viel übrig.

Dass auf belanglose Äußerungen wie „Genehmigungsprozess“, die lediglich aufgrund der Eile und daher etwas fahrlässig erfolgt sind, so großen Wert gelegt wird, verdeutlicht nur die Not der Gerichte, überhaupt etwas Belastendes finden zu können, das sie der Beschwerdeführerin vorwerfen oder andichten können.

Keine „Sau“ interessiert sich dafür, ob die Beschwerdegegnerin etwas genehmigt hat oder ob sie die Genehmigung so weit vorbereitet hat, dass das zuständige DPMA in seiner täglichen Routine nur noch prüfend seinen Stempel daruntersetzen brauchte.

Die Begründung des LG ist in ihrer Gesamtschau ein Ausdruck höchster Dürftigkeit und Willkür zulasten der Beschwerdeführerin, deren Erfolg in der Streitwertbeschwerde tatsächlich gegeben ist.

Hinsichtlich des Schriftsatzes der Beschwerdegegnerin vom 16.07.2024 ist festzustellen, dass ihre angeblichen Geschäftserfolge und Eitelkeiten irrelevant sind. Im amtsgerichtlichen Verfahren wird bewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin drei Gerichte belogen und die Beschwerdeführerin durch eine unzulässige Aufrechnung zumindest fahrlässig hintergangen hat. Die Vorwürfe, die Beschwerdeführerin habe „böswillig“ oder „aus Rache“ gehandelt, sind vollkommen haltlos und werden entschieden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin, stets sensibel für Unrecht und Lüge, handelt aus Überzeugung, um Unrecht sichtbar zu machen. Auch in den Hamburger Verfahren warfen die Antragsteller, ebenfalls Rechtsanwälte, der Unterzeichnerin „Rachegelüste“, „Hass und Hetze“, „Hetzkampagnen“ und „Nötigung“ vor, was ebenso haltlos und Ausdruck von Schwachsinn ist.

Sowohl das Landgericht (LG) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg haben in ihren Entscheidungen derartige Vorwürfe entweder nicht einmal bestätigt (LG) oder sogar ausdrücklich zurückgewiesen (OLG).

Rache, Nötigung, Hass und Hetze — billiges, substanzloses Vokabular von Leuten, die Angst haben, dass unbequeme Wahrheiten sichtbar und verbreitet werden.

Noch absurder und geradezu grotesk wird es, wenn die Beschwerdegegnerin —ohne dies auch nur ansatzweise zu substantiieren— behauptet, sie sei von verschiedenen Mandanten auf die Internetseite angesprochen worden.

Einige Inhalte, die als rechtswidrig eingestuft wurden, waren nur sehr kurz online, bevor sie freiwillig entfernt, abgemildert oder vollständig ersetzt wurden. Die Seite wurde sukzessive mit weiteren Inhalten gefüllt (weitere kommen hinzu) und ist in der vorliegenden Form, insbesondere hinsichtlich der herausgearbeiteten Kerngeschichten, vollkommen zulässig und konsistent.

Die Beschwerdeführerin pflegt keinerlei Kontakt zu den Mandanten der Beschwerdegegnerin, kennt oder kannte diese nicht einmal namentlich, weswegen es ein göttliches Wunder wäre, wenn ausgerechnet „verschiedene Mandanten“ plötzlich wie durch eine Art Eingebung im relevanten Zeitfenster auf die Internetseite aufmerksam geworden sind.

Anzumerken ist, dass es vorhersehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht davor zurückschrecken würde, „verschiedene Mandanten“ dazu zu bewegen, gegen die Unterzeichnerin auszusagen. Diese Mandanten könnten angeben, dass sie aufgrund der Internetseite derart abgeschreckt waren, dass sie plötzlich nicht mehr mit der Beschwerdegegnerin zusammenarbeiten wollten.

Die Beschwerdegegnerin scheint auch keinerlei realistische Vorstellung davon zu haben, was eine „Kampagne“ tatsächlich ist. Eine Kampagne ist vielschichtig und lange vorbereitet; sie entfaltet sich nicht lediglich lokal im Internet auf einer privaten Website, sondern auf verschiedenen Ebenen. Wenn die Beschwerdegegnerin also fortlaufend von einer Kampagne gegen sie spricht, offenbart sie lediglich ihre Unkenntnis über den Begriff und die dahinterstehenden Mechanismen.

Dass der Begriff „Diffamierungskampagne“ auf der Website verwendet wird, dient der Provokation und erfolgt offensichtlich nur deswegen, weil die Beschwerdegegnerin dieses Framing beinahe mantraartig wiederholt.

[...]

Ob die Website, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet wird, an prominenter Stelle bei Google gestanden hat, spielt keine Rolle und ist kein Beleg für eine „Breitenwirkung“, die schon denklogisch nicht besteht.

Eine Breitenwirkung kann sich nur dann entfalten, wenn ein auflagenstarkes, bundesweit bekanntes Medium über die Beschwerdegegnerin berichtet.

Davon ist die Beschwerdeführerin allerdings weit entfernt.

Die Beschwerdegegnerin hätte den tatsächlichen Verbreitungsgrad auch zu beweisen.

Nach alledem sind die KG-Richter wie ersucht abzulehnen.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist unter Aufhebung der LG- und KG-Beschlüsse fortzuführen und auf bis zu [...] festzusetzen. Ein höherer Streitwert ist nicht gerechtfertigt, da es sich lediglich um eine positive Feststellung handelt. Zudem wurde der Streitwert festgesetzt, bevor klar war, dass Teile der Berichterstattung zulässig sind, was sich streitwertmindernd auswirken muss. Die Beschwerdegegnerin hatte mit ihrer Feststellungsklage kaum Aufwand und hat diese im Oktober 2023, ohne Kenntnis des Verfahrensausgangs, inflationär eingereicht, nur um Kosten zu Lasten der Unterzeichnerin zu verursachen.

Zu konstruktiven Dingen ist die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, weswegen sie 'herumprozessieren' und der Beschwerdeführerin absurde Motive unterstellen muss.

Ein erbärmliches Verhalten für eine millionenschwere Anwaltskanzlei.


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