Cronemeyer Haisch (Schwurbelmeyer Haschisch) und ihre Mandantin Patricia Cronemeyer ziehen erneut vor das Landgericht Hamburg, um die für sie unerträglichste Fotomontage aller Zeiten zensieren zu lassen.
Es wurde geltend gemacht, dass die Zivilkammer 24 und nicht die durch manipulatives Wording (Urheberrechtsverletzung und Persönlichkeitsrechtsverletzung) angerufene 10. Zivilkammer für Urhebersachen zuständig ist. Sowohl Patricia Cronemeyer als auch die entgleiste 10. Zivilkammer versuchen, die Zuständigkeit der 24. Zivilkammer zu verhindern. Den kampferprobten Berichterstatter beeindruckt das jedoch kaum, er “kündigt Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Richter der 10. Zivilkammer an, sollte erneut in verbotener und willkürlicher Weise gegen die zitierte Zuständigkeitsnorm des GVG verstoßen werden.“
Nachteilig: In Hamburg können keine Verfassungsbeschwerden erhoben werden, da das Hamburgische Verfassungsgericht die Erhebung von Verfassungsbeschwerden für natürliche Personen nicht vorsieht. Somit käme nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der üblichen Frist von vier Wochen infrage. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass durch die Fotomontage eine eigenständige Kreation im Sinne eines Statements in Wort und Bild geschaffen wurde, die den rein urheberrechtlichen Bereich verlässt und in den Bereich des Presse- und Äußerungsrechts übergeht. Dies gilt insbesondere, da der Kontext eine Berichterstattung im Internet (ein Massenmedium) betrifft, und die 10. Zivilkammer sich in ihrer Verfügung sogar mit der Wortaussage des Bildes auseinandersetzt, wofür ihr jedoch die Befugnis fehlt.
Nachteilig: In Hamburg können keine Verfassungsbeschwerden erhoben werden, da das Hamburgische Verfassungsgericht die Erhebung von Verfassungsbeschwerden für natürliche Personen nicht vorsieht. Somit käme nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der üblichen Frist von vier Wochen infrage. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass durch die Fotomontage eine eigenständige Kreation im Sinne eines Statements in Wort und Bild geschaffen wurde, die den rein urheberrechtlichen Bereich verlässt und in den Bereich des Presse- und Äußerungsrechts übergeht. Dies gilt insbesondere, da der Kontext eine Berichterstattung im Internet (ein Massenmedium) betrifft, und die 10. Zivilkammer sich in ihrer Verfügung sogar mit der Wortaussage des Bildes auseinandersetzt, wofür ihr jedoch die Befugnis fehlt.
Aus dem Verfügungsantrag der Antragstellerin (als Mandantin ihrer eigenen Kanzlei) wird zitiert:
Unterlassung Bildveröffentlichung aufgrund Verletzung des Urheberrechts und des Persönlichkeitsrechts
Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin im Bereich des Medien- und Presserechts und Partnerin der Kanzlei Cronemeyer Haisch Partnerschaft von Rechtsanwältinnen mbB in Hamburg, vgl. https://www.cronemeyer-haisch.de/.
Sie [die Antragsgegnerin] ist die Betreiberin der Webseite https://landgerichtsreport.de/, wie sich auf dieser ganz unten ergibt. Die Webseite wird von der Antragsgegnerin dort als „unabhängiges Organ der Rechtspflege und Kontrollorgan der Justiz“ bezeichnet.
Anmerkung des Berichterstatters: Die bekifften HHohlbirnen haben wieder zugeschlagen, denn am Fuße der Website steht ganz eindeutig:
© 2024, Buckminster NEUE ZEIT,
Unabhängiges Organ der Rechtspflege und Kontrollorgan der Justiz
Unabhängiges Organ der Rechtspflege und Kontrollorgan der Justiz
Mit “Unabhängiges Organ der Rechtspflege und Kontrollorgan der Justiz” ist selbstverständlich Buckminster NEUE ZEIT und NICHT DIE WEBSEITE GEMEINT! MAN EY!
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildveröffentlichung sowohl aus Urheberrecht als auch aus Persönlichkeitsrecht zu. Die Bildveröffentlichung der Fotomontage verletzt darüber hinaus auch das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 22 KunstUrhG.
Eine Nutzung in der erfolgten Form hätte der Zustimmung der Antragstellerin bedurft, die diese nicht erteilte. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG ist mangels Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht ersichtlich. Die Bildveröffentlichung von der Antragsgegnerin erfolgt erkennbar nur zur Bloßstellung der Antragstellerin und verfolgt keinerlei rechtfertigenden Zweck. Dies ist insbesondere an den vorgenommenen Bearbeitungen erkennbar, die nur der Verballhornung dienen sollen.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist vorliegend gegeben. Die streitgegenständliche Fotomontage wurden von der Antragsgegnerin am 7. Juli 2024 veröffentlicht. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus dem fliegenden Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO. Die antragsgegenständliche Webseite betrifft die Antragstellerin mit Sitz im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts, wo diese auch ihren Tätigkeitsschwerpunkt hat.
Aus der ersten Stellungnahme der Antragsgegnerin wird zitiert:
Danach ist die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg für unsere Sache zuständig. Das Einstweilige Verfügungsverfahren ist an die zuständige Kammer abzugeben.
Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine Berichterstattung auf einem alternativen Onlinemedium (Landgerichtsreport.de).
Der Kontext für die Bildveröffentlichung ist ein umfangreicher Artikel, der sich mit der Verfügungsklägerin, ihrer Kanzlei und den Misserfolgen vor den Landgerichten Berlin und Hamburg auseinandersetzt.
Es liegt somit unzweifelhaft eine Veröffentlichung im Sinne des Presserechts vor.
Die Fotomontage, die aus den öffentlich in Erscheinung tretenden Bildern zweier Rechtsanwälte besteht, wobei vom Bild der Antragstellerin lediglich die Haare und wenige Teile des Gesichts, darunter Nase und Mund, übernommen wurden, verleiht dem Artikel künstlerische Ausdruckskraft.
Letztlich ist das Bild wie ein (vergrößerter) Thumbnail zu behandeln, da es sowohl den Artikel einleitet (wie unter "Bekanntmachungen" zu sehen ist), als auch optisch den Artikel abrundet.
Die Fotomontage drückt das Scheitern beider Rechtsanwälte vor dem Landgericht Berlin aus. In dieser Konstellation war die hiesige Verfügungsklägerin zunächst die Bevollmächtigte des Verfügungsklägers Tobias Scheidacker, wurde jedoch aufgrund von Unfähigkeit entlassen, das Mandat beendet und die Beendigung dem Landgericht Berlin angezeigt. Die Verfügungsklägerin war nicht einmal in der Lage, die Partei korrekt zu bezeichnen und einen gültigen Antrag einzureichen. Die Antragsgegnerin macht sich über diese Unzulänglichkeiten lustig und verschmilzt die gescheiterten Rechtsanwälte in der Fotomontage. Auch der Rechtsanwalt Scheidacker verlor, da er seinen gesamten Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückzog.
Dies ist auch gemeint, wenn in der Fotomontage von „Debakel“ (Rechtsdebaklerin) die Rede ist – eine Anspielung auf das furiose Scheitern beider Anwälte (Mann und Frau, zu einem Unisexwesen verschmolzen).
Die Fotomontage enthält demzufolge ein Wortspiel, das bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bildes relevant ist.
In Konstellationen wie dieser, wo die Parteien im Schlagabtausch stehen und ein Meinungskampf stattfindet, sind Fotoveröffentlichungen dieser Art grundsätzlich erlaubt.
Am 30.08.2024 meldete sich die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg mit einer Verfügung:
Die Kammer weist die Parteien aufgrund einer Vorberatung auf Grundlage des bisherigen Vortragsstand auf Folgendes hin:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dürfte nicht zulässig sein, weil das Landgericht sachlich nicht zuständig sein dürfte. Die Antragstellerin hat den Gegenstandswert ihres Unterlassungsverlangens in der Abmahnung (Anlage AST 3) mit 4.000,- € angegeben. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um den Hauptsache-Streit- bzw. Gegenstandswert handelt und für das einstweilige Verfügungsverfahren ein maßvoller Abschlag vorzunehmen sein dürfte, dürfte die landgerichtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht erreicht werden.
Anmerkung des Berichterstatters: Was von diesem Unsinn, gleich unter 1., zu halten ist, erklärt der Berichterstatter im weiteren Verlauf.
2. Der Antrag dürfte auch aus dem Grund bislang nicht zulässig sein, dass die Antragstellerin nach der sog. „TÜV“-Rechtsprechung eine Reihenfolge von Urheber- und Persönlichkeitsrecht anzugeben haben dürfte. Zwar ist es grundsätzlich möglich, mehrere Schutzrechte kumulativ geltend zu machen, allerdings in aller Regel wegen des Kostenrisikos nicht gewollt (vgl. Zigann/Werner, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, § 253 Rn. 50). Sollte die Antragstellerin ausdrücklich eine kumulative Geltendmachung wünschen, wird um entsprechende Klarstellung gebeten.
3. In der Sache weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass ein Verfügungsanspruch aus Urheberrecht wohl nicht gegeben sein dürfte. Ob eine urheberrechtlich relevante Nutzung des Verfügungsmusters durch das Verletzungsmuster gegeben ist, bemisst sich nach der „Porsche 911“-Entscheidung (BGH, GRUR 2022, 899) u.a. danach, ob Veränderung der benutzten Vorlage so weitreichend sind, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen. Nach einer ausdrücklich nur vorläufigen Einschätzung tendiert die Kammer dazu, hier ein Verblassen in diesem Sinne anzunehmen.
4. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Persönlichkeitsrecht dürften nach der wiederum ausdrücklich nur vorläufigen Einschätzung der Kammer durchaus Erfolgsaussichten bestehen. Hierbei dürfte in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen sein, dass durch die Bezeichnung als „nonbinär“ und die Hinzufügung des „LGBTQIA+“-Ansteckers ein Bezug zur Privats- bzw. Sexualsphäre hergestellt wird, für den es keinen inhaltlichen Anlass geben dürfte. Auch dürfte zu berücksichtigen sein, dass ausweislich des Kontextes der Internetseite gem. Anlage AST 1 die Antragstellerin selbst in den Verfahren vor dem LG Berlin zu den Az. 15 O 570/23 und 15 O 544/23 nicht tätig geworden ist, weshalb bislang nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin insofern möglicherweise berechtigte Kritik an ihrer Arbeit gefallen lassen müsste.
Anmerkung des Berichterstatters: Hinsichtlich Punkt 4 der Verfügung des Gerichts konnte das Bügeleisen zum Zurechtbügeln der Kammer nicht groß genug gewesen sein. Der Berichterstatter wird darauf noch zurückkommen.
5. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Schwierigkeiten rät die Kammer den Parteien dringend zu einer gütlichen Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Hierzu sollte die Antragsgegnerin auf die Nutzung der angegriffenen Fotomontage verzichten und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die Kosten des Verfahrens dürften gegeneinander aufzuheben sein, wobei die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für den Fall eines Vergleichsschlusses auf 3200,- € festzusetzen. Die Antragsgegnerin hätte dann gem. Nr. 1411 Nr. 3 KV-GKG nur eine halbe Gerichtsgebühr nach diesem Streitwert zu zahlen.
Aus den weiteren Stellungnahmen der Antragsgegnerin wird zitiert:
Anmerkung des Berichterstatters: Am 04. September 2024 ging ein Schreiben von Cronemeyer Haisch bei uns ein (der Kontext ergibt sich nachfolgend), welches wie folgt kommentiert und zurückgewiesen wurde:
“Es ist mir ein Rätsel, weshalb Sie sich fortwährend mit Ihrer Dummheit an uns
wenden. Diese unterstreichen Sie zudem noch durch die Verwendung roter
Ausrufezeichen. Ich empfehle Ihnen dringend, in geeignete Fachliteratur zu
investieren, um sich entsprechend weiterzubilden. Eine außergerichtliche
Einigungsabsicht mit Ihnen oder Ihrer in jeder Hinsicht fragwürdigen Kanzlei,
für die Sie tätig sind, besteht meinerseits nicht. Ihr
Schreiben wird, wie bereits zuvor, seinen angemessenen Platz finden: im
Papierkorb. Damit
können Sie jetzt beim Landgericht petzen gehen.”
Der Versuch der Kammer, den vorliegenden Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, ist grundsätzlich anerkennenswert. Wenn jedoch der Vergleich als einzige Option die Löschung einer offensichtlich zulässigen Fotomontage (unter 2.) vorsieht, die allein durch richterliches Wording und ohne fundiertes äußerungsrechtliches Fachwissen in der Kammer beanstandet bzw. inkriminiert wird, so ist festzustellen, dass einem derart unbefriedigenden Vergleich nicht zugestimmt werden kann.
Eine Selbstzensur kommt für die Antragsgegnerin nicht in Betracht.
In ihrer Verfügung vom 29.08.2024 schreibt die Kammer:
„Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Persönlichkeitsrecht dürften nach der wiederum ausdrücklich nur vorläufigen Einschätzung der Kammer durchaus Erfolgsaussichten bestehen. Hierbei dürfte in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen sein, dass durch die Bezeichnung als „nonbinär“ und die Hinzufügung des „LGBTQIA+“-Ansteckers ein Bezug zur Privats- bzw. Sexualsphäre hergestellt wird, für den es keinen inhaltlichen Anlass geben dürfte. Auch dürfte zu berücksichtigen sein, dass ausweislich des Kontextes der Internetseite gem. Anlage AST 1 die Antragstellerin selbst in den Verfahren vor dem LG Berlin zu den Az. 15 O 570/23 und 15 O 544/23 (sic!) nicht tätig geworden ist, weshalb bislang nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin insofern möglicherweise berechtigte Kritik an ihrer Arbeit gefallen lassen müsste.“
und gibt damit zu erkennen, dass sie weder den Kontext noch die komplexe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG kennt, was auf die fehlende Zuständigkeit der Kammer und die damit zwangsläufig einhergehende mangelnde Fachkenntnis in Presse- und Äußerungssachen zurückzuführen ist.
Der Kontext, der sich eindeutig aus der sogar zitierten Anlage AST 1 ergibt, ist der Kammer völlig unbekannt. Andernfalls lässt sich ihre darauf bezogene Ausführung, die hier auch als Affront wahrgenommen wurde, nicht erklären.
Zunächst drängt sich der Verdacht auf, dass die Kammer schlicht keine Lust hatte, die 20-seitige Anlage AST 1 (den angegriffenen Artikel) gründlich zu lesen, die die Antragstellerin ohne technische Sorgfalt eingereicht hat. Es ist ein gängiges aber fragwürdiges Mittel idiotisch agierender Anwälte, umfangreiche Anlagen unskaliert und möglichst mit vielen Seiten einzureichen, in der Hoffnung, dass Richter im Eilverfahren, insbesondere bei einer Vielzahl parallellaufender Verfahren, solche Dokumente nicht vollständig lesen. Dies kann jedoch weder richtig noch der Anspruch eines seriös arbeitenden Gerichts sein.
Wenn eine Website als PDF-Dokument gedruckt wird, lässt sich die Skalierung des Dokuments ohne Weiteres einstellen. Hätte die Antragstellerin eine Saklierung auf 70% vorgenommen, bei der der Artikel immer noch gut lesbar ist, hätte die Anlage AST 1 nur 10 statt 20 Seiten umfasst, was einen erheblichen Unterschied bedeutet.
Die Antragsgegnerin reicht daher die neu produzierte, auf 10 Seiten reduzierte (Anlage-AG1) ein und wird im Folgenden detailliert auf deren Inhalt eingehen. Ferner wird erneut auf die URL: https://landgerichtsreport.de/Scheidacker-Cronemeyer-Rechtsdebakel hingewiesen, die, zusammen mit der Überschrift gelesen "Scheidacker Cronemeyer Rechtsdebakel (URL) – Scheidacker Cronemeyer verlieren Einstweiliges Verfügungsverfahren am Landgericht Berlin II – eine Rechtsbesprechung (Überschrift)." für ein Debakel in Form einer erfolglosen Rechtsbetreibung steht. Das ist eindeutig!
Es geht also – eine andere Auslegung wäre unzulässig – um ein Rechtsdebakel, das durch die benannten Anwälte und ihre Kanzleien verursacht wurde. Der Artikel nennt alle relevanten Akteure (IKB, Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen, RAe Tobias Scheidacker, Alexander Lorf) namentlich und beschreibt dieses Debakel, über das die Antragsgegnerin sowohl sachlich als auch spöttisch berichtet, was selbstverständlich ihr gutes Recht ist.
Die hiesige Antragstellerin, Patricia Cronemeyer, ist Gründungspartnerin der Kanzlei Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen und das anwaltliche „Aushängeschild“ dieser Kanzlei. Durch die Nennung des Kanzleinamens Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen ist sie automatisch Teil der Berichterstattung, auch wenn der bei ihr angestellte Rechtsanwalt Alexander Lorf die Abmahnungen übermittelt und den Eilantrag eingereicht hat. Er handelte dabei nicht in eigenem Namen, sondern im Auftrag der hiesigen Antragstellerin Patricia Cronemeyer, die als Rechtsanwältin und haftende Kanzleiinhaberin bzw. Gründungspartnerin in der Verantwortung steht. Ihr Name findet sich in sämtlichen Verfahrensdokumenten des für IKB Fachanwälte am Landgericht Berlin II unter den Az. 15 O 570/23 und 15 O 544/23 (sic!) geführten Einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Antragsgegnerin reicht zum Abgleich die Anlagen:
AG2 1. Abmahnung vom 29.11.2023 (konkret S. 10)
AG3 2. Abmahnung vom 29.11.2023 (konkret S. 8)
AG4 Beschluss Zivilkammer 15, Abgabe des Verfahrens an ZK27
AG5 EV-Antrag vom 21.12.2023 (konkret S. 29)
AG6 Mandatsbeendigung Cronemeyer Haisch vom 10.01.2024
AG7 Antragsrücknahme IKB vom 26.03.2024
ein und verweist auf die Beteiligung der Antragstellerin — in jeder Hinsicht, sowohl als zeichnende Rechtsanwältin ihrer eigenen Kanzlei, als auch gesamtagierend und somit gesamtschuldnerisch als „Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen“. Wie die Kammer bzw. das Gericht zu der Auffassung gelangen kann, die Antragstellerin sei nicht tätig geworden, entzieht sich jeglichem nachvollziehbaren Verständnis und stellt eine gravierende Fehleinschätzung dar. Zudem wird offensichtlich, dass die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg ein falsches Aktenzeichen verwendet hat, da die 15. Zivilkammer lediglich bis zur Verfahrensabgabe an die 27. Zivilkammer involviert war. Das korrekte Aktenzeichen lautete somit nicht 15 O 544/23, sondern 27 O 544/23.
Die Abgabe des Verfahrens wurde bereits unter Beweisangebot in der antragsgegnerischen Stellungnahme vom 27.08.2024 vorgetragen. Dennoch stellt die 10. Zivilkammer die Situation so dar, als sei die für Urheberrechtssachen unzuständige 15. Zivilkammer bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig gewesen, was ausdrücklich nicht der Fall war. Gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG war die 27. Zivilkammer zuständig. Die Antragstellerin hat jedoch (wie im vorliegenden Fall) durch bewusst manipulative Formulierungen zunächst die unzuständige 15. Zivilkammer angerufen, bevor das Verfahren schließlich an die sachlich zuständige 27. Zivilkammer abgegeben wurde.
Es wird auch deutlich: Der gesamte, mit dem Verfügungsantrag angegriffene, Artikel unter: https://landgerichtsreport.de/Scheidacker-Cronemeyer-Rechtsdebakel behandelt das Antrags- und Verfahrensgeschehen, in das die Antragstellerin bis zur dem Landgericht Berlin II angezeigten Beendigung des Mandats involviert war — ein Mandat, das ihr aufgrund offensichtlicher Unfähigkeit entzogen wurde.
Zudem hat die hiesige Antragstellerin zunächst eine nicht rechts- und parteifähige Gruppierung in Anspruch genommen, weshalb der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von vornherein unzulässig und später unbegründet war. Die ehemalige Mandantin der Antragstellerin — IKB Fachanwälte — nahm ihren Antrag am 26.03.2024 vollständig zurück. Diese Zusammenhänge ergeben sich unzweifelhaft aus dem Kontext des angegriffenen Artikels unter der zitierten URL.
Die Antragsgegnerin betrachtete als ihre beiden Hauptgegner die Rechtsanwälte Tobias Scheidacker, der maßgeblich als Vertreter von IKB Fachanwälte auftrat, sowie Patricia Cronemeyer, das Aushängeschild der Kanzlei Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen. Letztere hat selbstverständlich darüber entschieden, ob das IKB-Mandat angenommen und ausgeführt wurde, und steht mit ihrem Namen zeichnend in sämtlichen verfahrensrelevanten Dokumenten.
Daher trägt die Überschrift des Artikels auch die beiden Namen Cronemeyer/Scheidacker.
[...]
Hätte die 10. Zivilkammer den angegriffenen Artikel gelesen und den Kontext berücksichtigt, wäre sie nicht zu der absurden Annahme gelangt, die hiesige Antragstellerin sei in den Verfahren 15 O 570/23 und 27 O 544/23 nicht tätig geworden.
Mit der Zivilkammer 10, die in Presse- und Äußerungssachen offensichtlich völlig unkundig ist, wird es jedoch noch „spaßiger“.
Erneut verweist die Antragsgegnerin auf Punkt 4 der richterlichen Verfügung vom 29.08.2024, allerdings nur teilweise und auf das Wesentliche beschränkt:
„Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Persönlichkeitsrecht dürften nach der wiederum ausdrücklich nur vorläufigen Einschätzung der Kammer durchaus Erfolgsaussichten bestehen. Hierbei dürfte in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen sein, dass durch die Bezeichnung als „nonbinär“ und die Hinzufügung des „LGBTQIA+“-Ansteckers ein Bezug zur Privats- bzw. Sexualsphäre hergestellt wird, für den es keinen inhaltlichen Anlass geben dürfte.“
Die von der Kammer gewählte Auslegung (wie soeben erneut zitiert) stellt die fernliegendste Interpretation dar, die offenkundig nur erfunden und in die Welt gesetzt wurde, um einen Vergleich zwischen den Parteien zu erzwingen. Die Antragsgegnerin, die am stärksten unter dieser absurden und unzulässigen Auslegung zu leiden hätte, kann dabei nur fassungslos den Kopf schütteln. Es besteht keinesfalls ein Eindringen in die Privat- oder Sexualsphäre der Antragstellerin. Die Kammer hat die offensichtliche Gestaltungsintention willkürlich und grob falsch interpretiert.
Der unbefangene Durchschnittsleser erkennt in der Darstellung ein halb-männliches, halb-weibliches Fantasiewesen, das durch die Kombination der beiden Prozessbeteiligten entsteht. Am Ende des Artikels wird klar, dass für den Nachnamen „Scheidacker“ nur der männliche Vorname „Tobias“ in Betracht kommt, zu dem sich der weibliche Vorname „Patricia“ gesellt, der die Antragstellerin repräsentiert. Diese Kombination wird auf der Fotomontage deutlich sichtbar dargestellt. Die Verschmelzung der Geschlechter – Tobias Scheidacker als Mann und Patricia Cronemeyer als Frau – führt zur Schaffung eines geschlechtsneutralen, nonbinären Wesens. Da die Geschlechtsidentität dieses neu geschaffenen Wesens nicht eindeutig erkennbar ist, wurde es aus diesem Grund als nonbinär bezeichnet. Diese Bezeichnung ist vollkommen zulässig, da sie keine Rückschlüsse auf die Sexualität oder die Intim- bzw. Privatsphäre der Antragstellerin zulässt. Die Geschlechtsidentität ist nicht mit der sexuellen Ausrichtung gleichzusetzen, und es wird auch keinerlei Aussage über die Sexualität gemacht. Jemanden als nonbinär zu bezeichnen, stellt eine erlaubte Wertung dar. Der Rückgriff auf die Sexualsphäre ist daher völlig unangebracht und gehört zu den abwegigsten Interpretationen, die denkbar sind.
Auch das kleine gestalterische Element des LGBTQIA+-Ansteckers ist vollkommen zulässig und unproblematisch. Dieses Symbol wird weltweit in einem so breiten und inflationären Kontext verwendet, dass es mittlerweile als allgemeines Zeichen für Vielfalt, Toleranz und Akzeptanz in der Gesellschaft gilt. Es hat sich als kulturelles Symbol etabliert, das von Menschen unabhängig von ihrer eigenen Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung verwendet wird, um Unterstützung für die LGBTQIA+-Gemeinschaft zu zeigen. In diesem Zusammenhang stellt der Anstecker keine persönliche oder private Aussage über die Antragstellerin dar, geschweige denn eine Bekundung ihrer Sexualität. Vielmehr ist es ein Symbol, das in der öffentlichen und kulturellen Wahrnehmung eine neutrale Bedeutung hat und nicht als Eingriff in die Privatsphäre interpretiert werden kann. Es verweist lediglich auf eine allgemeine gesellschaftliche Thematik und kann keinesfalls als intime oder sexualitätsbezogene Aussage verstanden werden. Daher ist die Verwendung des Ansteckers in dieser Darstellung völlig unbedenklich und entspricht keiner unzulässigen oder herabsetzenden Wertung.
Das Wortspiel „Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ hebt die übertriebene Verwendung des Gendersterns hervor, die charakteristisch für die LGBTQIA+-Bewegung ist. Diese bewusste Überbetonung verweist auf den Sprachgebrauch, der für diese Bewegung markant und typisch ist, und greift spielerisch die Thematik der Geschlechtsidentität auf.
Gleichzeitig unterstreicht das Wortspiel die Schaffung des Fantasiewesens, das aus der Kombination eines Mannes (Tobias Scheidacker) und einer Frau (Patricia Cronemeyer) entstanden ist.
Der Begriff „Rechtsdebaklerin“ spielt zudem auf das Wort „Debakel“ an (und damit auf den Titel des Artikels), was das sinnbildlich katastrophale Scheitern des von der Antragstellerin und IKB betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahrens am Landgericht Berlin II beschreibt. Diese Verbindung verdeutlicht die spöttische/satirische Kritik an der Prozessführung und unterstreicht die fehlgeschlagene juristische Strategie der Beteiligten.
Das Wortspiel bleibt dabei inhaltlich im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und nutzt kreative Sprache, um das Vorgehen der Antragstellerin in überspitzter Weise zu kommentieren.
Daraus folgt:
1.) Das Landgericht Hamburg ist zuständig.
2.) Die Zivilkammer 10 ist unzuständig; sie hat das Verfahren an die ZK24 abzugeben.
3.) Ein Verfügungsanspruch besteht nicht.
4.) Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist unbegründet und zurückzuweisen.
5.) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwertbemessung:
Anmerkung des Berichterstatters: Den Streitwert aus der Abmahnung vom 23. Juli 2024 in Höhe von EUR 4.000,- und dessen Heranziehen im Verfügungsverfahren hält der Berichterstatter für falsch. Sollte es dennoch dabei bleiben, hat er der Kammer den Berechnungsweg aufgezeigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung (z.B. KG, Urt. v. 20.05.2009 – 24 U 54/08 –, juris Rn. 26) gibt es zwei gängige Methoden zur Berechnung des Hauptsachestreitwerts:
Methode 1:
Nach der ersten Methode, die in vielen Gerichtsentscheidungen Anwendung findet, wird der Streitwert der Hauptsache als der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens plus 1/3 angesetzt. Da die Antragstellerin in ihrer Abmahnung einen Streitwert von EUR 4.000,- angegeben hat, ergibt sich der Hauptsachestreitwert wie folgt:
Streitwert Hauptsache = EUR 4.000,- + 1/3 von EUR 4.000,- = EUR 5.333,33,-
Methode 2:
Eine alternative Berechnungsmethode, die ebenfalls häufig herangezogen wird, sieht vor, dass der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2/3 des Hauptsachestreitwerts entspricht. Unter Anwendung dieser Methode ergibt sich der Hauptsachestreitwert wie folgt:
Streitwert Hauptsache = EUR 4.000,- ÷ 2/3 = EUR 6.000,-
Der Wert der Abmahnung entspricht nicht dem Hauptsachestreitwert (!)
Unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode liegt der Hauptsachestreitwert in beiden Fällen über EUR 5.000,-, was bedeutet, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben ist.
Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Hauptsachestreitwert.
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts ist somit ausgeschlossen. Der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden beeinflusst zwar den exakten Hauptsachestreitwert, jedoch ändert dies nichts daran, dass in beiden Fällen das Landgericht Hamburg als Gericht der Hauptsache zuständig ist.
Die Antragsgegnerin hat sich außerdem kurzfristig dazu entschieden, dem Gericht die streitwerterhöhende Erklärung der Antragstellerin vom 04.09.2024 vorzulegen (Anlage-AG8).
Darin heißt es:
„Stellungnahme und Streitwertkorrektur
[...] wir beziehen uns auf das rechtshängige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 224/24. Die Verfügung des Landgerichts vom 29. August 2024 zum Anlass nehmend, teilen wir lhnen mit, dass aus hiesiger Sicht ein Vergleichsschluss nur in Frage kommt, wenn Sie neben der Unterlassungsverpflichtung auch eine vollständige Kostenübernahme gewährleisten. Der von uns geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist jedenfalls aufgrund der erfolgten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen. Des Weiteren nehmen wir dieses Schreiben zum Anlass, den (versehentlich zu niedrig) angegebenen Gegenstandswert zu korrigieren. ln unserem Abmahnschreiben vom 23. Juli 2024 legten wir einen Gegenstandswert der Unterlassung von EUR 4.000,- zugrunde, der sich an dem Gegenstandswert des parallelen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 182/24 orientierte. Hierbei hatten wir einerseits die streitwerterhöhende Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass Sie eine Wiederholungstäterin sind, die angesichts der vorherigen und auch der nachfolgenden Veröffentlichungen immer weiter vergleichbare Rechtsverletzungen begeht - trotz abgegebener Unterlassungsverpflichtungserklärungen und bestehender Gerichtsentscheidungen. [Anmerkung des Berichterstatters: Das Wort 'Entscheidungen' im Plural ist hier falsch, da es lediglich eine Entscheidung gibt – eine von der 10. Zivilkammer im Juli 2024 erlassene Entscheidung, die gegebenenfalls noch mit einem Widerspruch angegriffen werden wird, für den es jedoch noch zu früh ist.] Und andererseits hatten wir die im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig vorgenommene Reduzierung des Gegenstandswerts um 2/3 versehentlich nicht berücksichtigt. Dies korrigieren wir nunmehr wie folgt: Aufgrund der Hartnäckigkeit und der wiederholten Begehung von vergleichbaren Rechtsverletzungen in kurzer Zeit erhöht sich der Hauptsache-Gegenstandswert hinsichtlich der Unterlassung auf EUR 8.000,-“
Anmerkung des Berichterstatters: Den Streitwert aus der Abmahnung vom 23. Juli 2024 in Höhe von EUR 4.000,- und dessen Heranziehen im Verfügungsverfahren hält der Berichterstatter für falsch. Sollte es dennoch dabei bleiben, hat er der Kammer den Berechnungsweg aufgezeigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung (z.B. KG, Urt. v. 20.05.2009 – 24 U 54/08 –, juris Rn. 26) gibt es zwei gängige Methoden zur Berechnung des Hauptsachestreitwerts:
Methode 1:
Nach der ersten Methode, die in vielen Gerichtsentscheidungen Anwendung findet, wird der Streitwert der Hauptsache als der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens plus 1/3 angesetzt. Da die Antragstellerin in ihrer Abmahnung einen Streitwert von EUR 4.000,- angegeben hat, ergibt sich der Hauptsachestreitwert wie folgt:
Streitwert Hauptsache = EUR 4.000,- + 1/3 von EUR 4.000,- = EUR 5.333,33,-
Methode 2:
Eine alternative Berechnungsmethode, die ebenfalls häufig herangezogen wird, sieht vor, dass der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2/3 des Hauptsachestreitwerts entspricht. Unter Anwendung dieser Methode ergibt sich der Hauptsachestreitwert wie folgt:
Streitwert Hauptsache = EUR 4.000,- ÷ 2/3 = EUR 6.000,-
Der Wert der Abmahnung entspricht nicht dem Hauptsachestreitwert (!)
Unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode liegt der Hauptsachestreitwert in beiden Fällen über EUR 5.000,-, was bedeutet, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben ist.
Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Hauptsachestreitwert.
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts ist somit ausgeschlossen. Der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden beeinflusst zwar den exakten Hauptsachestreitwert, jedoch ändert dies nichts daran, dass in beiden Fällen das Landgericht Hamburg als Gericht der Hauptsache zuständig ist.
Die Antragsgegnerin hat sich außerdem kurzfristig dazu entschieden, dem Gericht die streitwerterhöhende Erklärung der Antragstellerin vom 04.09.2024 vorzulegen (Anlage-AG8).
Darin heißt es:
„Stellungnahme und Streitwertkorrektur
[...] wir beziehen uns auf das rechtshängige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 224/24. Die Verfügung des Landgerichts vom 29. August 2024 zum Anlass nehmend, teilen wir lhnen mit, dass aus hiesiger Sicht ein Vergleichsschluss nur in Frage kommt, wenn Sie neben der Unterlassungsverpflichtung auch eine vollständige Kostenübernahme gewährleisten. Der von uns geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist jedenfalls aufgrund der erfolgten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen. Des Weiteren nehmen wir dieses Schreiben zum Anlass, den (versehentlich zu niedrig) angegebenen Gegenstandswert zu korrigieren. ln unserem Abmahnschreiben vom 23. Juli 2024 legten wir einen Gegenstandswert der Unterlassung von EUR 4.000,- zugrunde, der sich an dem Gegenstandswert des parallelen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 182/24 orientierte. Hierbei hatten wir einerseits die streitwerterhöhende Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass Sie eine Wiederholungstäterin sind, die angesichts der vorherigen und auch der nachfolgenden Veröffentlichungen immer weiter vergleichbare Rechtsverletzungen begeht - trotz abgegebener Unterlassungsverpflichtungserklärungen und bestehender Gerichtsentscheidungen. [Anmerkung des Berichterstatters: Das Wort 'Entscheidungen' im Plural ist hier falsch, da es lediglich eine Entscheidung gibt – eine von der 10. Zivilkammer im Juli 2024 erlassene Entscheidung, die gegebenenfalls noch mit einem Widerspruch angegriffen werden wird, für den es jedoch noch zu früh ist.] Und andererseits hatten wir die im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig vorgenommene Reduzierung des Gegenstandswerts um 2/3 versehentlich nicht berücksichtigt. Dies korrigieren wir nunmehr wie folgt: Aufgrund der Hartnäckigkeit und der wiederholten Begehung von vergleichbaren Rechtsverletzungen in kurzer Zeit erhöht sich der Hauptsache-Gegenstandswert hinsichtlich der Unterlassung auf EUR 8.000,-“
Die Antragstellerin führt an, dass der ursprüngliche Gegenstandswert von EUR 4.000,- zu niedrig angesetzt wurde, da angeblich Wiederholungstaten vorliegen, und sie deshalb den Hauptsachewert auf EUR 8.000,- erhöhen möchte. Allerdings wird bei der Berechnung der Streitwert nicht einfach pauschal verdoppelt. Eine bloße Verdopplung auf EUR 8.000,- aufgrund von Wiederholungstaten ist nicht korrekt.
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts ist unter keinen Umständen denkbar und wäre reine Willkür — mit dem Zweck, die Zuständigkeit der 24. Zivilkammer zu umgehen, bei der sich die 10. Zivilkammer eine berechtigte Rüge (besser Ohrfeige) abholen würde.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, welches Verständnis die Antragstellerin von einem Vergleich hat — einem Verfahren, bei dem normalerweise beide Seiten profitieren sollen: Für die Antragstellerin zählen nur ihre eigenen Interessen. Der Vorschlag, die Antragsgegnerin solle sich in einem Vergleich sowohl durch eine Unterlassungserklärung verpflichten als auch sämtliche Kosten tragen, hat nichts mit einem fairen Vergleich zu tun, sondern zeugt von beschämendem und egoistischem Verhalten.
Die Antragstellerin sollte es einfach unterlassen, sich a) an der Antragsgegnerin abzuarbeiten und b) die Gerichte mit ihren PillePalle-Befindlichkeiten zu behelligen.
Hinsichtlich des Streitwerts und der Zuständigkeit wurde antragsgegnerseitig noch einmal nachgelegt:
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um die Nutzung eines fremden Bildes — das der Antragstellerin, für das sie jedoch nicht die Urheberin ist —, allerdings insgesamt um eine kreative Umgestaltung in Form einer Fotomontage, die im presserechtlichen Kontext im Internet, einem Massenmedium, veröffentlicht wurde. Angesichts der Veröffentlichung in diesem Kontext ist ein Streitwert von mindestens EUR 8.000,- anzusetzen, was insbesondere der Rechtsprechung des OLG Hamburg entspricht (analog: OLG Hamburg, Beschl. v. 10.02.2022 - Az.: 5 W 58/21).
Die in der Abmahnung vom 23. Juli 2024 genannte Streitwertangabe ist dabei irrelevant und für das Gericht nicht bindend. Das Gericht hat sich bei der Streitwertfestsetzung vielmehr an den tatsächlichen Gegebenheiten und den presserechtlichen Grundsätzen zu orientieren. Aufgrund der Sonderzuständigkeit für Pressesachen ist die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg die alleinzuständige Kammer.
Ein Amtsgericht ist für Pressesachen grundsätzlich nicht zuständig und kann sich nicht als Pressekammer gerieren, da es nicht über die erforderliche fachliche Expertise verfügt. Es ist unerklärlich und unzumutbar, dass ein derartiger Argumentationskampf mit der uninformierten Antragstellerin und der 10. Zivilkammer geführt werden muss, die sich hier über offensichtliche Zuständigkeitsfragen hinwegsetzt. Seriöse Richter hätten längst eine Selbstprüfung vorgenommen und das Verfahren unverzüglich durch Beschluss an die zuständige 24. Zivilkammer abgegeben.
Die Antragsgegnerin fordert die 10. Zivilkammer nachdrücklich auf, das Verfahren unverzüglich an die zuständige Kammer des Landgerichts Hamburg abzugeben und so den Anforderungen einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Praxis zu entsprechen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um die Nutzung eines fremden Bildes — das der Antragstellerin, für das sie jedoch nicht die Urheberin ist —, allerdings insgesamt um eine kreative Umgestaltung in Form einer Fotomontage, die im presserechtlichen Kontext im Internet, einem Massenmedium, veröffentlicht wurde. Angesichts der Veröffentlichung in diesem Kontext ist ein Streitwert von mindestens EUR 8.000,- anzusetzen, was insbesondere der Rechtsprechung des OLG Hamburg entspricht (analog: OLG Hamburg, Beschl. v. 10.02.2022 - Az.: 5 W 58/21).
Die in der Abmahnung vom 23. Juli 2024 genannte Streitwertangabe ist dabei irrelevant und für das Gericht nicht bindend. Das Gericht hat sich bei der Streitwertfestsetzung vielmehr an den tatsächlichen Gegebenheiten und den presserechtlichen Grundsätzen zu orientieren. Aufgrund der Sonderzuständigkeit für Pressesachen ist die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg die alleinzuständige Kammer.
Ein Amtsgericht ist für Pressesachen grundsätzlich nicht zuständig und kann sich nicht als Pressekammer gerieren, da es nicht über die erforderliche fachliche Expertise verfügt. Es ist unerklärlich und unzumutbar, dass ein derartiger Argumentationskampf mit der uninformierten Antragstellerin und der 10. Zivilkammer geführt werden muss, die sich hier über offensichtliche Zuständigkeitsfragen hinwegsetzt. Seriöse Richter hätten längst eine Selbstprüfung vorgenommen und das Verfahren unverzüglich durch Beschluss an die zuständige 24. Zivilkammer abgegeben.
Die Antragsgegnerin fordert die 10. Zivilkammer nachdrücklich auf, das Verfahren unverzüglich an die zuständige Kammer des Landgerichts Hamburg abzugeben und so den Anforderungen einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Praxis zu entsprechen.
Berlin, am 06.09.2024 © Buckminster NEUE ZEIT