—7 W 76/24 und 7 W 85/24—
Gerichtsentscheidung OLG Hamburg


Cronemeyer Haisch (auch bekannt als Schwurbelmeyer Haschisch) beim erfolglosen Anklopfen am Hanseatischen Oberlandesgericht gesichtet.



Vorinstanz:

Landgericht Hamburg, 24. Zivilkammer

besetzt mit
der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Feustel,
der Richterin am Landgericht Dr. Khan Durani
und der Richterin am Landgericht Stallmann

Az.: 324 O 196/24 und 324 O 151/24

Beschwerdeinstanz:

Hanseatisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat

besetzt mit
der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Käfer,
dem Richter am Oberlandesgericht Meyer,
dem Richter am Oberlandesgericht Zink,
und dem Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyhe

Az.: 7 W 76/24 und 7 W 85/24

Rechtsanwältinnen Cronemeyer Haisch (Patricia Cronemeyer, Verena Haisch) und der scheinbar dauerhaft zugedröhnte Rechtsanwalt Alexander Lorf wollten “Schwurbelmeyer Haschisch” und die zugehörige Domain https://schwurbelmeyer-haschisch.de/ sowie weitere Äußerungen rund um das Elektronische Denkmal und begleitenden Berichten über Schwurbelmeyer Haschisch gerichtlich untersagen lassen.

Am Landgericht Hamburg scheiterte ihr Ansinnen; die 24. Zivilkammer (Pressekammer) wies beide beantragten einstweiligen Verfügungen als unbegründet zurück:

“Bei der Bezeichnung der Antragstellerin als „Schwurbelmeyer Haschisch“ handelt es sich um eine zulässige satirisch überspitzte Meinungsäußerung in Form der offenkundigen Verballhornung des Kanzleinamens der Antragstellerin.“ Beschluss vom 13.05.2024, LG Hamburg, 324 O 151/24

sowie

“Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S: 2 BGB analog i.V.m. Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts um einen erkennbar satirischen Beitrag, der in der vorzunehmenden Abwägung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht verletzt. Die Kammer nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 13.05.2024 in dem Verfahren 324 O 151/24 Bezug.” Beschluss vom 31.05.2024, LG Hamburg, 324 O 196/24

Die Kammer setzte den Streitwert jeweils auf 20.000 Euro fest.

Sofortige Beschwerden der Antragstellerin:

Cronemeyer Haisch führten ihre Reise im Einstweiligen Verfügungsverfahren fort, doch auch am Hanseatischen Oberlandesgericht prallten sie an geschlossenen Fenstern ab. Ihre Beschwerde, das Landgericht Hamburg habe zu Unrecht ihrem Antrag nicht entsprochen, verpuffte dort im Rahmen der sofortigen Beschwerde ebenso wirkungslos.

Auszug aus den Beschwerdebegründungen:

“Bereits die Einordnung der antragsgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin als Satire ist fehlerhaft. Es handelt sich schlicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, die keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten und für die die Antragsgegnerin bereits von vornherein keinen Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit beanspruchen kann.

[...]

Der angesprochene Rezipient hält die streitgegenständlichen Äußerungen gerade aufgrund der vielfachen Wiederholungen durch die Antragsgegnerin auf dieser wie auch auf den weiteren Webseiten für eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung. Eine vermeintlich satirische Einkleidung wird von der Antragsgegnerin nur als Vorwand für die Verbreitung ihrer Unwahrheiten genutzt. Der angesprochene Rezipient versteht die Webseite als vermeintlich enthüllende Aufdeckung der Arbeitsweise der Antragstellerin. Die gedankliche Brücke zwischen Haisch und Haschisch wird der angesprochene Rezipient im Regelfall nicht machen, weshalb er ohne tatsächlichen Bezugspunkt mit den Behauptungen der Antragsgegnerin konfrontiert wird. Angesichts der sehr ernst gemeinten Kritik der Antragsgegnerin versteht der Rezipient auch die streitgegenständlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptung – insbesondere aufgrund der Wiederholungen.

Die beanstandeten Äußerungen stellen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar.

Die Behauptung, die Antragstellerin konsumiere Drogen und gehe ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit unter dem entsprechenden Einfluss nach, stellt einen erheblichen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar. Denn damit ist eine Bloßstellung und Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit in ein negatives Licht zu rücken und sich abträglich auf das Ansehen insbesondere im geschäftlichen Bereich – zumal als Rechtsanwaltskanzlei – auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 33).

Die Behauptung des Drogenkonsums und der Verrichtung rechtsanwaltlicher Tätigkeiten unter dem entsprechenden Einfluss entzieht der Antragstellerin in der Öffentlichkeit vollständig die Glaubwürdigkeit, Seriosität, Professionalität, Zuverlässigkeit sowie die rechtsanwaltliche Integrität und Würde. Die Antragstellerin ist als Rechtsanwaltskanzlei in erhöhtem Maße auf die Wahrung dieser Werte angewiesen. Mit ihren Äußerungen geht es der Antragsgegnerin auch erkennbar darum, der Antragstellerin zur reinen Schädigung eben jene Werte abzusprechen.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den Aufsatz von Gernot Lehr in der AfP 2023, 291 zum Thema „Öffentliches Interesse an gesellschaftlichem Engagement als notwendiges Abwägungskriterium im Äußerungsrecht“ hin. Dieser setzt sich intensiv mit der zunehmenden Tendenz von Hass und Hetze gegenüber gesellschaftlich engagierten Personen wie etwa Politikerinnen und Politiker auseinander und thematisiert deren Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit einer Demokratie:

„Das BVerfG hat in jüngerer Zeit das äußerungsrechtliche Abwägungsgewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Dimension eines funktionierenden freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens angereichert. Für den wirksamen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei über die Bedeutung der individuellen Interessen jeweils Betroffener hinaus auch das öffentliche Interesse an gesellschaftlichem Engagement zu berücksichtigen. […]

Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagierten und öffentlich einbrächten, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet sei. Dieser wirksame Schutz müsse insb. unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch soziale Netzwerke im Internet gewährleistet sein. Dies gelte über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus „auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken“ könne. […]


Herabsetzende Äußerungen, die sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegten und bei denen die Herabwürdigung der betroffenen Person im Vordergrund stehe, seien nicht durch das Ziel der Machtkritik gerechtfertigt. […]

Die Bedeutung des Gewichts der Persönlichkeitsrechte in der Abwägung werde dadurch verstärkt, dass andernfalls keine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft erwartet werden könne. Der Funktionsschutz für die effektive Mitwirkung am gesellschaftlichen Werte- und Meinungsbildungsprozess als der Grundpfeiler für eine funktionierende freiheitlich-demokratische Grundordnung wird in der Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben. Es stellt ein verfassungsrechtliches Schutzgut dar, den Teilnehmer am öffentlichen Prozess der gesellschaftlichen Werte- und Meinungsbildung nicht einzuschüchtern.


Der allgemeine Grundsatz, dass für ein demokratisches System die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und gesellschaftlichen Wertebildung unverzichtbar ist, ist mehr als ein abstrakter Programmsatz, sondern muss im Äußerungsrecht auf den Einzelfall heruntergebrochen und umgesetzt werden. […] Hierbei handelt es sich nicht um eine abstrakte Gefahr.

Seit längerer Zeit ist zu erkennen, dass Menschen trotz hoher Kompetenz kein gesellschaftspolitisches Engagement entwickeln oder es beenden, weil sie sich und ihre Familien nicht den Belastungen einer möglichen massenmedialen Herabsetzung aussetzen wollen. Die Zurückhaltung von Kompetenzträgern bei der Teilnahme am öffentlichen Meinungs- und Wertebildungsprozess läuft den Zielen der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Debattenkultur entgegen. […]

Es ist eine Rückzugstendenz bei Wissenschaftlern und anderen Leistungsträgern der Gesellschaft erkennbar, um sich nicht im Fall vermeintlicher Vorwürfe oder Fehlentwicklungen dem Öffentlichkeitspranger auszusetzen. Solchen Entwicklungen kann durch einen angemessenen Persönlichkeitsschutz entgegengewirkt werden, bei dessen Ausgestaltung die für die freiheitlich-demokratische Grundordnung konstitutiven Medienfreiheiten angemessen berücksichtigt werden.“

Auch die Anwaltschaft nimmt als Organ der Rechtspflege gesellschaftliches Engagement wahr, indem sie sich zur Verteidigung von Recht und Gesetz einsetzt. Auch die Anwaltschaft unterliegt der zunehmenden Tendenz von Hass und Hetze. Die Unterzeichnenden erleben dies selbst im alltäglichen Anwaltsgeschäft – u.a. durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsgegnerin ist bereits dahingehend zu widersprechen, dass es sich tatsächlich um zwei Webseiten handelt, wenn auch die hier streitgegenständliche Webseite eine Unterwebseite der Hauptwebseite unter https://landgerichtsreport.de/ ist.

Dem aber nicht genug: Nachdem auch in der Parallelsache der Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde, kommentiert die Antragsgegnerin auf der Webseite unter [...]

Die Antragsgegnerin untermalt hier auch mit Ihren persönlichen Beleidigungen gegenüber Rechtsanwalt Lorf („Hohlbirne“) weiter ihre reine Schädigungs- und Bloßstellungsabsicht und fühlt sich durch die ergangene Entscheidung des Landgericht Hamburg noch bestärkt.”


Die zweite Beschwerdebegründung, mit der u.a. dieses Lied angegriffen wird

“[Refrain]
Weil ich bekifft bin, weil ich bekifft bin, weil ich bekifft bin
Ich hab meinen Fall verloren, weil ich bekifft bin
Und ich weiß nicht warum (Hey, hey)
Weil ich bekifft bin, weil ich bekifft bin, weil ich bekifft bin
Ich hab meine Lizenz verloren, weil ich bekifft bin
Und ich weiß nicht warum (Hey, hey)
Weil ich bekifft bin, weil ich bekifft bin, weil ich bekifft bin
Ich kann nicht mehr gewinnen, weil ich bekifft bin
Aber es war mir egal (Hey, hey)

[Strophe 1]
Ich ging in die Kanzlei, um einen Fall zu gewinnen
Aber dann hab ich das Gras gerochen und alles vergessen
Jetzt sitz ich hier auf meinem Stuhl und kann nicht arbeiten
Weil mein Kopf so schwer ist und meine Gedanken verschwommen sind“

versuchten Cronemeyer Haisch wie folgt zu begründen:

“Der Verweis auf die Beschlussbegründung vom 13. Mai 2024 im Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 324 O 151/24 wird im vorliegenden Verfahren auch nicht den Umständen gerecht. Die beiden Verfahren sind nicht gleichzusetzen und bedürfen einer auf den Individualfall angepassten Würdigung.

[...] dass der antragsgegenständliche Text, der Gegenstand der Anträge I.a) bis c) ist, mit künstlicher Intelligenz erzeugt wurde. Für eine rein über künstliche Intelligenz erzeugte Äußerung kann sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auf den Grundrechteschutz berufen, da es bereits an einer Grundrechtsträgerschaft bzw. Grundrechtsberechtigung fehlt, wenn eine KI-Software Äußerungen erstellt. Eine Software ist nicht fähig, überhaupt Träger von Grundrechten zu sein, weshalb sich auch die Antragsgegnerin für die so änderungslos übernommenen Äußerungen nicht auf den Grundrechteschutz berufen kann.

Für die streitgegenständlichen Äußerungen greift im Übrigen auch deshalb kein Schutz der Meinungsfreiheit, weil es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin handelt. Denn es ist dem Beweis zugänglich, ob die Antragstellerin bzw. ihre Mitarbeitenden Drogen, insbesondere Cannabis bzw. Haschisch („Gras“) konsumierten und/oder besäßen und dass sie ihrer (anwaltlichen) Tätigkeit unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln nachgingen und deshalb:

• ihren Fall verloren hätten, weil sie bekifft seien
o Hierbei wird schon nicht klar, welcher Fall verloren gegangen sein soll, wobei gesichert ist, dass kein Fall verloren wurde, weil die Antragstellerin bzw. ihre Mitarbeiter bekifft bei der Mandatsbearbeitung gewesen wären – die Antragstellerin steht hierzu in der Darlegungspflicht.

• ihre Lizenz verloren hätten, weil sie bekifft seien
o Als Lizenz muss der Durchschnittsrezipient hierunter die Anwaltszulassung verstehen. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Antragstellerin verfügen über gültige Anwaltszulassungen, die auch keinem irgendwie gearteten Zweifel unterliegen.

• nicht mehr gewinnen könnten, weil sie bekifft seien
o Die pauschale Behauptung, die Antragstellerin könne nicht mehr gewinnen, muss vom Durchschnittsrezipienten so verstanden werden, dass die Antragstellerin keine Mandate bzw. Fälle mehr für Ihre Mandanten entscheiden bzw. gewinnen könne, weil sie ihrer Arbeit unter Drogeneinfluss nachgehe. Es ist schon unrichtig, dass die Antragstellerin keine Fälle mehr gewinnen würde – vor allem aber unrichtig ist, dass die Antragstellerin ihrer Arbeit unter Drogeneinfluss nachgehe.

Angesichts der sehr ernst gemeinten Äußerungen der Antragsgegnerin versteht der Rezipient auch die streitgegenständlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptung – insbesondere aufgrund der Wiederholungen.

Erforderlich ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. [2010], § 185 Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Eine den sozialen Geltungswert des Opfers betreffende Beleidigung ist es, wenn diesem ganz oder teilweise die Fähigkeit aberkannt wird, seinen Beruf oder sonstige von ihm übernommene soziale Aufgaben wahrzunehmen (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 185 Rdnr. 2).

Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob die in Rede stehenden Äußerungen bereits als Schmähkritik einzustufen sind. Die Äußerungen weisen insofern zwar auch keinen ausreichenden sachlichen Bezug zu der streitigen Auseinandersetzung der Parteien vor den hiesigen Verfügungsanträgen auf. Die angegriffenen Äußerungen sind für den Anlass und im Kontext der Webseite völlig unangemessen und unnötig.

Hinzu kommt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung eine gewisse Schwere aufweist. Dies folgt daraus, dass es sich bei Rechtsanwälten um ein Organ der Rechtspflege handelt, denen die Öffentlichkeit in der Regel ein erhöhtes Maß an Seriosität beimisst. Dementsprechend handelt es sich bei dem in Rede stehenden Angriff um einen solchen, der den Kernbereich des Ansehens eines Rechtsanwalts betrifft. (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18. 7. 2012 − 16 U 184/11 = NJW-RR 2012, 1187, 1189)

Zu den Bestandteilen des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts gehört auch das Recht auf öffentliches Ansehen. Der Vorwurf gegenüber einem Anwalt, dass dieser ein „schlechter Anwalt“ sei, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine sachliche Bewertungsgrundlage insofern fehlt, als dass der Äußernde den Anwalt niemals mandatiert hat und es auch an sonstigen Anhaltspunkten fehlt, die diese Beurteilung der beruflichen Tätigkeit des Anwalts rechtfertigen oder belegen können. (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.5.2018 – 4 W 305/18 = ZUM-RD 2019, 454).

Ebenso wie die Bezeichnung als „schlechter Anwalt“ ohne entsprechende Bewertungsgrundlage das öffentliche Ansehen eines Anwalts erheblich und in grundrechtsrelevanter Weise beeinträchtigt, verhält es sich auch mit den streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin über die Antragstellerin. Mit den Äußerungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Drogenkonsums und den entsprechend verheerenden Auswirkungen auf die Arbeit und den Erfolg der Antragstellerin als Gemeinschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten greift die Antragsgegnerin erheblich in das öffentliche Ansehen der Antragstellerin ein.

Ein Überwiegen der Grundrechte der Antragstellerin ergibt sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Webseite eine Angelegenheit in die breite Öffentlichkeit zieht, ohne dass dafür jedoch ein Anlass gegeben wurde und ohne dass ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht.

Das gilt umso mehr, als kein öffentliches Informationsinteresse daran besteht, bloße Beleidigungen auszusprechen, insbesondere wenn sich der Betroffene nicht derart in der Öffentlichkeit bewegt, dass ein öffentliches Informationsinteresse überwiegt. Dann muss es der Betroffene nicht hinnehmen, Gegenstand eines spöttischen Artikels zu werden, in dem er dem Leserpublikum vorgeführt und allein zu „Unterhaltungszwecken“ vermarktet wird.

Die Antragstellerin bewegt sich auch nicht derart in der Öffentlichkeit, dass an der Streitigkeit der Parteien ein irgendwie geartetes öffentliches Interesse bestünde. Die Antragsgegnerin vermarktet die Streitigkeit lediglich zur Unterhaltung, vor allem aber zur größtmöglichen Schädigung der Antragstellerin. Wie das Vorgehen der Antragsgegnerin mit ihrer „Kostennote“ aus Anlage AST 2 vermuten lässt, verfolgt die Antragsgegnerin darüber hinaus auch monetäre, geradezu erpresserische Motive.

Eines ist offensichtlich: Die Antragsgegnerin fährt eine regelrechte Hetzkampagne gegen die Antragstellerin.”


Cronemeyer Haisch (alias Schwurbelmeyer Haschisch) haben für ihre Beschwerdebegründungen ein wahres Sammelsurium aller denkbaren Rechtsverletzungen zusammengekratzt. Dabei greifen sie zu schwammigen Begriffen der Stimmungsmache wie “Nötigung” und "Hass und Hetze", schmücken ihre Verfahren mit Einwänden zur Schmähkritik, sprechen von erheblichen Eingriffen in die soziale Geltung und ihre Unternehmenspersönlichkeit, um nur einige der Vorwürfe zu nennen.

Doch zu Recht sind sie damit wie aggressive Fliegen an den Fenstern des Land- und Oberlandesgerichts Hamburg abgeprallt. Was Schwurbelmeyer Haschisch betreibt, ist nicht die Verfolgung von Rechtsgütern, sondern der Versuch, Grundrechte zu beschneiden und Kritiker mundtot zu machen – alles getarnt als juristische Notwendigkeit. Mit manipulativen Methoden versuchen Schwurbelmeyer Haschisch, offensichtlich satirisch ausgedrückte Kritik an ihnen als "Hass und Hetze" zu framen und somit die Meinungsfreiheit zu ersticken.

Darüber hinaus sind Cronemeyer Haisch auf dem Gebiet der KI-Anwendung so unerfahren wie nur möglich. Es mangelt bereits an Wissen darüber, dass ein hoher Grad an menschlicher Mitwirkung erforderlich ist, um spezifische KI-generierte Texte zu erstellen (bspw. einen Songtext).

Der Berichterstatter ließ vor etwa zwei Monaten die Stimmen von Berliner Richtern und der Generalstaatsanwältin generieren. Die Texte waren allerdings zu 100% selbst geschrieben und sorgfältig angepasst – jede Tonspur erforderte mindestens zwei zusätzliche Stunden Arbeit. Diese mit künstlicher Intelligenz generierten Sprachnachrichten wurden unter  https://landgerichtsreport.de/Bekanntmachungen-IIII-II am 04.05., 08.05. und 10.05.2024 veröffentlicht.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) wies am 11. Juli 2024 beide Beschwerden vollständig zurück. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren, jeweils nach einem Streitwert von 20.000,00 €.

Die Beschlüsse des OLG sind hier ︎ und hier ︎ veröffentlicht.

Darin heißt es u.a.:

“Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausführlich dargelegt, weshalb der Antrag keinen Erfolg hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf vollumfänglich Bezug genommen. Lediglich zur Bekräftigung sei ausgeführt, dass der Leser erkennt, dass die Bezeichnungen “Schwurbelmeyer” und “Haschisch” eine Verballhornung des Namens der Antragstellerin (Cronemeyer Haisch) ist. Es wird mehrfach auf der Website auf den satirischen Charakter hingewiesen. Der Leser nimmt daher auch nicht an, dass die weiteren angegriffenen Äußerungen einen wahren Hintergrund hätten. Hiergegen spricht auch die konkrete gestalterische Aufmachung der inkriminierten Seite, die wenig ernsthaft wirkt, und in die zudem ein erkennbar satirisch gemeintes Lied eingebettet ist (Anm. d. Verf.: Afroman). Zutreffend verweist das Landgericht ebenfalls darauf, dass eine Schmähkritik nicht vorliegt. Da der streitgegenständliche Beitrag sich mit dem beruflichen Wirken der Antragstellerin befasst und ihre Rechtsanwältinnen im Licht der Öffentlichkeit stehen, muss die Antragstellerin die satirische Auseinandersetzung mit ihr hinnehmen.

Der Einwand der Antragstellerin, die Äußerungen [... Songtext] seien nach Angaben der Antragsgegnerin mittels künstlicher Intelligenz erstellt worden, es fehle an einer Grundrechtsberechtigung, dringt ersichtlich nicht durch. Antragsgegner ist nicht die KI, sondern die Antragsgegnerin. Für deren Grundrechtsschutz ist es bei der vorzunehmenden Abwägung gleich, ob sie sich von einer KI erstellte Äußerungen zu eigen macht oder ob sie Äußerungen ohne Hilfe verfasst.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der zwischen den Parteien vorgelegte Schriftverkehr nicht erkennen lässt, dass das Verhalten der Antragsgegnerin eine Nötigung darstelle; der Unterlassungsanspruch könnte daher auch nicht hierauf mit Erfolg gestützt werden.”

︎

Der Berichterstatter: Zu ergänzen ist, dass in den erwähnten (gewonnenen) Parallelverfahren lediglich strategische und keineswegs vollumfängliche Unterlassungserklärungen abgegeben wurden. Die Antragstellerin hatte dies fernab jeder Realität anders behauptet.

Und es ist beruhigend zu lesen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht als eines der ersten Gerichte klarstellt, dass hinsichtlich der Erstellung, Veröffentlichung und des Betriebs des Elektronischen Denkmals in Verbindung mit außergerichtlichen Einigungsversuchen keine Nötigung vorliegt.

Vielen Dank und bis zum nächsten Bericht!





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