Patricia Cronemeyer fällt mit ihrem Versuch, fünfstellige Ordnungsgelder durchzusetzen, auf die Nase.


Weil die Hamburger Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer in einer speziellen ︎︎︎Fotomontage (2. Bild) nicht mehr mit dem Wort „nonbinär“ und der Regenbogenflagge abgebildet wird, sondern mit veränderten Elementen, fordert sie zuerst am Landgericht und danach am Oberlandesgericht Hamburg die Verhängung fünfstelliger Ordnungsgelder oder alternativ Ordnungshaft.

Bei der seltendämlichen Begründung ihres Ordnungsmittelantrags und der sofortigen Beschwerde werden weite Reisen in die Vergangenheit unternommen. Wie weit, darüber berichten wir jetzt.



Cronemeyers Antrag: „Von jeglichem Sinn für Maß und Realität verlassen


beantragen wir namens und in Vollmacht der Gläubigerin

gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß dem Beschluss des OLG Hamburg vom 4. Dezember 2024 (7 W 132/24), der Schuldnerin zugestellt am 9. Dezember 2024, ein empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen der Kammer gestellt wird, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft zu verhängen.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 ist es der Schuldnerin unter Zwangsmittelandrohung verboten worden, das [...] Bildnis, das die Gläubigerin zeigt, erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen der Gegenseite sind stark subjektiv gefärbt.

Fortdauernde, neue Verstöße der Schuldnerin

Die Schuldnerin hält auf mehreren Webseiten und Unterseiten Bilder der Gläubigerin zum Abruf bereit, die dem streitgegenständlichen Bild aus dem Verfügungsverfahren identisch, in jedem Fall zumindest kerngleich sind. Insgesamt ergeben sich fünf Verstöße durch die Schuldnerin gegen der (sic!) Verfügungsbeschluss.

Die Schuldnerin tut weiterhin genau das, was das Oberlandesgericht ihr verboten hat. Dieses Bild stellt ohne Zweifel einen kerngleichen Verstoß gegen den Unterlassungstitel dar.

Denn nach der sog. Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, GRUR Jahr 2023 Seite 1788 Rn. GRUR Jahr 2023 Seite 1788 Randnummer 20 mwN – Reichweite eines Unterlassungstitels, DREAM TEAM).

Das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung ist die mutwillige Verunstaltung der Abbildung gepaart mit der klaren Erkennbarkeit der Gläubigerin und somit die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Bei dem streitgegenständlichen Bild des Verfügungsverfahrens handelt es sich um eine Fotomontage aus Fotografien der Gläubigerin und des Rechtsanwalts Scheidacker aus Berlin. Vor allem auch durch die Kombination der Vor- und Nachnamen wird die Gläubigerin trotz der Fotomontage für einen hinreichend großen Rezipientenkreis – wie beabsichtigt von der Schuldnerin – erkennbar.

Diese Erkennbarkeit setzt sich in dem unveränderten, neuen Bild fort. Mit diesem Bild wird die identische, rechtswidrige Fotomontage erneut veröffentlicht und zum Abruf bereitgehalten. Eine kerngleiche Verletzungshandlung liegt somit vor. Denn verändert wurde lediglich der Schriftzug in unerheblicher Weise, vgl. Gegenüberstellung der Bilder unten. [...] Mit dieser weiteren Bildveröffentlichung liegt erneut eine zum Unterlassungstitel kerngleiche, wenn nicht bereits identische Verletzungshandlung vor. Es handelt sich immer noch um dieselbe, unveränderte Fotomontage. Diese ist nun lediglich in schwarz-weiß gehalten. Die für die ursprüng-liche Verletzungshandlung charakteristische Erkennbarkeit ergibt sich hierbei umso mehr.

Hinzukommt, dass bei dieser Abbildung zudem die Persönlichkeitsrechtsverletzung verschärfend ein „LGBT-QlA+“-Anstecker zu erkennen ist, der völlig anlasslos einen Bezug zur Privat- und Sexualsphäre der Gläubigern herstellt.

Höhe des Ordnungsgeldes

Für die Höhe eines Ordnungsgeldes bzw. die Länge der Ordnungshaft maßgebend sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verkehrsgrad, ein Vorteil des Verletzers, die Gefährlichkeit begangener und möglicher weiterer Verletzungen. Insbesondere ist zu berücksichtigten, dass es sich um fünf Verletzungen gegen den Verfügungsbeschluss handelt.

Das Ordnungsgeld muss fühlbar und empfindlich sein. Es muss der Unwertgehalt der Verletzungshandlungen und ihrer Gefährlichkeit sowie der Zweck, die Verbotsbeachtung zu erreichen, berücksichtigt werden. Angesichts der vielfachen Wiederholungen und Verletzungen sowie der mitunter obsessiven Hartnäckigkeit des Handelns der Schuldnerin ist die umgehende Anordnung eines spürbaren Ordnungsgeldes (oder Ordnungshaft) erforderlich, um die Schuldnerin von weiteren Verstößen gegen die vom Senat ausgesprochene gerichtliche Untersagung abzuhalten. Insbesondere die offenkundige Tatsache, dass die Schuldnerin, nach Zustellung des Unterlassungstitels weitere Bilder gleichartig veröffentlicht, verdeutlicht ihre Gesinnung gegenüber dem vom OLG verfügten Verbot. Dies wird offenbar nicht ansatzweise ernst genommen und eine Abschreckungswirkung ist offenkundig nicht eingetreten.

Auch die für jeden Dritten nur beiläufig bei der Durchschau der Anlagen verdeutlichte bösartige Haltung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin (und der Justiz, nur nebenbei bemerkt) muss, auch die Zukunft betreffend, bei der Findung der Ordnungsgeldhöhe entsprechend berücksichtigt werden. Zudem wählt die Schuldnerin mit ihren vielfachen Internetveröffentlichungen bewusst die größtmögliche Reichweite hinsichtlich des Verkehrsgrades. Angesichts der mehrfach wiederholten, fünf Verstöße und der damit zum Ausdruck gebrachten vorsätzlichen Missachtung gerichtlicher Entscheidungen halten wir auch unter Präventivgesichtspunkten ein Ordnungsgeld in mindestens fünfstelliger Höhe für dringend geboten, um die Schuldnerin künftig zu veranlassen, sich an bestehende Verbotsverfügungen zu halten. Anders scheint es die Schuldnerin offensichtlich nicht zu verstehen.”

Verteidigungsschriftsatz der Antragsgegnerin


Zunächst müssen die Umstände erwähnt werden, aus denen die Antragstellerin meint, einen Unterlassungsanspruch ableiten und ausnutzen zu können. Es ist das klassische Resultat des Prinzips „Dummheit siegt“.

Das Landgericht hat den zugrunde liegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch richtigerweise abgelehnt. Die Begründung des Gerichts war klar und erhellend: Der Antragstellerin steht ein solcher Anspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Mit der von der Antragstellerin eingelegten sofortigen Beschwerde sprach diese „zwischen den Zeilen“ zum Senat und forderte die Ausübung eines Ermessensspielraums.

Die Niedertracht, die sich daraus ergab, zeigt sich im OLG-Beschluss vom 04.12.2024, mit dem die erstinstanzliche Zurückweisung unter kruder Sachverhaltsauslegung rechtsstaatswidrig abgeändert und dem Verfügungsantrag der Antragstellerin unter voller Kostenauferlegung zu Lasten der Antragsgegnerin stattgegeben wurde.

Ein Maß an berufsethischer und moralischer Verkommenheit, das ich in einem Rechtsstaat nicht erwarte.

Hinweis: Das Widerspruchsverfahren wurde inzwischen in die Wege geleitet.

Der Beschluss des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts wurde im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Sollte es dort zu keiner Aufhebung und Zurückverweisung kommen, sondern die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden, steht dennoch fest, dass die unterkomplexe Rechtsanwendung des 7. Senats das Ergebnis bösartiger Willkür ist. [...]

Die konkret untersagte Fotomontage ist offensichtlich spöttisch-satirisch und fantasievoll gehalten, da sie objektiv das Versagen und die Unfähigkeit der Rechtsanwälte Patricia Cronemeyer (hier: Antragstellerin) und Tobias Scheidacker (damaliger Mandant von Patricia Cronemeyer gegen die Antragsgegnerin) aufgreift und zum Ausdruck bringt. Der von Patricia Cronemeyer Ende 2023 namens und im Auftrag von Tobias Scheidacker beim Landgericht Berlin II gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwies sich als unzulässig und unbegründet und wurde später auf Anraten des Gerichts vollständig zurückgenommen.

Die beiden Protagonisten des Versagens – Patricia Cronemeyer und Tobias Scheidacker – wurden in der Fotomontage zu einem Unisexwesen verschmolzen, das symbolisch für das verantwortete Rechtsdebakel stand. Durch die Verschmelzung von Mann und Frau verschwamm die Geschlechteridentität dieser Fantasiefigur zu einem nonbinären Wesen, das als Zeichen der Unterstützung einer bestimmten Community einen kleinen Schmuckanstecker in Form der LGBTQ-Flagge am Sakko trug.

Die Antragsgegnerin hat damit niemandes Rechte verletzt.

Der 7. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts – sodann zuständig für die sofortige Beschwerde der Antragstellerin – war sich jedoch nicht zu schade, die Würde der Antragsgegnerin dadurch zu verletzen, dass er sie faktisch und ohne Grundlage rechtlos stellte. [...]

In seiner kruden Herleitung argumentierte der Senat:

„In jedem Fall führt die notwenige Abwägung mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass den Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen ist. Auch wenn die Antragstellerin, wie der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren 7 W 85/24 entschieden hat, grundsätzlich eine satirische Auseinandersetzung mit ihrem beruflichen Wirken hinnehmen muss, überschreitet die hiesige Veröffentlichung bei Weitem die Grenze des Zumutbaren. Durch die Bezeichnung als „nonbinär“ und die Hinzufügung des „LGBT-QIA+“-Ansteckers wird ein Bezug zur Privat- bzw. Sexualsphäre hergestellt, für den es keinen inhaltlichen Anlass gibt.“

und kopierte anschließend sogar noch Versatzstücke aus einer dem vorliegenden Sachverhalt völlig fernliegenden Äußerungssache in seinen Beschluss, die der Antragsgegnerin sogar eine schwere Beleidigung unterstellten.

Wenn ein:e Richter:in intellektuell nicht in der Lage ist, das Wort „nonbinär“ aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers zutreffend zu deuten – eine Aufgabe, die im Zweifel ChatGPT übernehmen könnte – oder die harmlose LGBTQ-Fahne korrekt einzuordnen, sollte er/sie sich gemäß § 48 ZPO frühzeitig selbst ablehnen. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Frage mangelnder intellektueller Fähigkeit, sondern um gezielte Bösartigkeit.

Der Senat ließ auch einen bedeutsamen Grundsatz des Rechts gänzlich außer Acht:

„Der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe muss bei der Anwendung der Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Den satirischen oder glossierenden Meinungsäußerungen darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte (BVerfG GRUR 1992, 471 – „geb. Mörder“). Satirische Darstellungen sind daher einer dreistufigen Prüfung zu unterziehen (BVerfG GRUR 2005, 500 (501) – Satirische Fotomontage; BGH a.a.O. Rn. 14 – Die Anstalt; OLG München ZUM-RD 2009, 551 (552))“

OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.12.2024 – 3 W 2333/24

[...]

Einen derartigen Beschluss zu erlassen, ist das eigentliche Überschreiten jeder Grenze und stellt den „Dreck“ in diesem Verfahren dar.

Hervorzuheben ist, dass der Senat mit seiner Entscheidung sogleich die charakteristische Verletzungsform festgelegt hat, indem er die Bezeichnung „nonbinär“ als angeblichen Eingriff in die Sexual- und Intimsphäre der Antragstellerin verstand (wie offensichtlich nicht, da es sich um eine Aussage über die Geschlechtsidentität handelt) und das Hinzufügen der LGBTQ-Fahne als Teil der vermeintlichen Verletzung bewertete.

Ferner meinte der Senat

„Dahinstehen kann, ob zugunsten der Antragsgegnerin nicht nur die Satirefreiheit, sondern auch die durch Artikel 5 Satz 1 GG verkörperte Kunstfreiheit streitet.“

Erst danach legte er sich auf die konkrete Verletzungsform aufgrund des unterstellten Aussagecharakters der Fotomontage fest. [...]

Zu beachten ist, dass ein besonders prägendes Element der Fotomontage in der Wort- und Symbolaussage liegt. Die Antragsgegnerin wird sich durch haltlose Gerichtsentscheidungen, die nichts anderes als abstoßende Gefälligkeitsentscheidungen darstellen, nicht mundtot machen lassen. Aus diesem Grund hat sie eine neue Version der Fotomontage mit vollständig geänderter Wort- und Symbolaussage veröffentlicht.

Beides verleiht der Fotomontage eine völlig neue Bedeutung und eine komplett andere Aussage, da sie nun die Bezeichnung „streitsüchtige*r Rechtsdebakler*in“ trägt, ergänzt durch einen Anhänger in Form einer Aidsschleife, die weltweit als unterstützendes Symbol für HIV-Betroffene bekannt ist.

Nach der kruden Auffassung des Senats müsste dies bedeuten, dass damit unterstellt wird, die Antragstellerin sei HIV-positiv.

Es wird seine Gründe haben, warum die Antragstellerin keinen neuen Unterlassungsantrag stellt, sondern stattdessen versucht, mit unbegründeten Ordnungsmittelanträgen um sich zu schießen.

Besonders bemerkenswert ist die Ausprägung der Sanktionsforderung, denn die Antragstellerin scheint jeglichen Verstand verloren zu haben, wenn sie einen fünfstelligen Betrag oder gar eine Haftanordnung verlangt.

Die neue Version der Fotomontage (streitsüchtige*r Rechtsdebakler*in) war nicht Teil des Erkenntnisverfahrens, weshalb eine vollständige Neubewertung vorzunehmen ist (bzw. wäre). Der Verweis auf die Kerngleichheit hilft der Antragstellerin hier nicht weiter, da geprüft werden muss, ob die konkrete Verletzungsform aufgrund des vollständig neuen Charakters – bei dem die vermeintlich charakteristische Verletzung entfernt wurde – weiterhin vorliegt, was offensichtlich zu verneinen ist.

Eine oder mehrere identische Fotomontage(n) wurde weder online gehalten noch erneut veröffentlicht oder zugänglich gemacht.

Eine optisch bereits deutlich veränderte Version der Fotomontage, etwa in Form eines Armtattoos (siehe u. a. Anlage ZV4), die zudem nicht Teil des Erkenntnisverfahrens war und in einem völlig anderen Kontext veröffentlicht wurde, ebenso wie die in Graustufen gehaltene, wiederum andere Version ohne Namenshinweis und ohne den Begriff „nonbinär“, stellen ebenfalls keine Verletzung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 04.12.2024 dar.

Es ist zwingend erforderlich, sowohl die abgewandelten Versionen der Fotomontage zu prüfen als auch den jeweiligen Kontext, in dem sie veröffentlicht wurden.

Bei der von der Antragstellerin behaupteten Verletzung durch die in Graustufen gehaltene Fotomontage kommt hinzu, dass die Antragsschrift eine falsche Behauptung aufstellt. Der Namenszusatz „Patricia Cronemeyer“ bezog sich nicht auf das Graustufenbild, sondern auf eine darüber platzierte, vollständig neue Fotomontage (vgl. Anlage ZV5).

Zuletzt ging die Antragstellerin am Landgericht Frankfurt am Main hausieren, das genauso anspruchslos und rechtsstaatswidrig agierte wie der 7. Senat des HOLG. Auch in diesem Verfahren wird eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet, da gegen geltendes Recht verstoßen wird, wenn selbst eine harmlose Bezeichnung wie „Nervensäge“ unzulässig sein soll.

Das ist unanständiges, peinliches Aktivistentum und keine Arbeit unabhängiger Richter, die geschworen haben, ihren Beruf unparteiisch und ohne Ansehen der Person auszuüben.

Abschließend wird geltend gemacht, dass es sich bei sämtlichen Webseiten, die von Buckminster NEUE ZEIT gestaltet, veröffentlicht und mit Inhalten gefüllt werden, um Privatwebseiten handelt. Diese stehen a) außerhalb jedweder Monetarisierung und b) in keinerlei Vergleich zu den Reichweiten eines Onlinemediums, das journalistische Inhalte im Sinne der Publizistik bereitstellt und verbreitet. Allein die Tatsache, dass Inhalte im Internet verfügbar sind, impliziert keine hohe Reichweite. Es obliegt der Antragstellerin, eine solche Reichweite (pro Artikel und Seite) substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

Vorgetragen wurde dazu jedoch nichts.

Stattdessen beruft sich die Antragstellerin auf die plumpe, aber unzutreffende Vorstellung, „wat im Internet steht, sieht die janze Welt.“ Die Antragstellerin überschätzt sich dabei maßlos. Sie hält sich und ihre teils unfähige Kanzlei für den Nabel der Welt.

Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2025


[...] beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Feustel, die Richterin am Landgericht Dr. Khan Durani und die Richterin am Landgericht Dr. Richter am 24.01.2025:

Der Ordnungsmittelantrag vom 06.01.2025 wird zurückgewiesen.

Ein Verstoß gegen das Verbot zu Ziffer I. des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.12.2024 liegt nicht vor.

In der Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dass die beanstandete Veröffentlichung rechtswidrig das Recht der Antragstellerin am eigenen Bild verletzt. Die Antragstellerin sei auf der streitgegenständlichen Fotomontage erkennbar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen den aus Art. 5 GG folgenden Interessen der Antragsgegnerin und denen der Antragstellerin auf Achtung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei den Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen; die Veröffentlichung überschreite bei Weitem die Grenzen des Zumutbaren. Durch die Bezeichnung als „nonbinär“ und die Hinzufügung des „LGBT-QIA+“-Ansteckers werde ein Bezug zur Privat- bzw. Sexualsphäre hergestellt, für den es keinen inhaltlichen Anlass gebe. Gerade die Thematisierung sexuellen Verhaltens, das beim Menschen auch heute noch zum schutzwürdigen Kern seines Intimlebens gehöre, solle die Antragstellerin als Person entwerten und sie ihrer Würde als Mensch entkleiden. Damit missachte die Antragsgegnerin die Antragstellerin in einer Weise, die eine Rechtsordnung, welche die Würde des Menschen als obersten Wert anerkennt, missbilligen müsse. Anspielungen auf die sexuelle Ausrichtung wie die ohne konkreten Anlass vorgenommene Erörterung von Fragen des Sexuallebens einer bestimmten Person würden in den Augen der Öffentlichkeit eine schwere Beleidigung darstellen.

Nach Zustellung des Beschlusses hat die Schuldnerin die untersagte Fotomontage auf verschiedenen von der Antragstellerin angegriffenen URLs wie folgt bearbeitet: [...]

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die unter Ziffer 3. wiedergegebenen Bildnisse würden dem streitgegenständlichen Bild aus dem Verfügungsverfahren identisch, in jedem Fall aber kerngleich sein und damit gegen die einstweilige Verfügung vom 04.12.2024 verstoßen und beantragt, gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.

Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO ist zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat nicht gegen ihre Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.12.2024 verstoßen.

Bei den unter Ziffer 3. wiedergegebenen Darstellungen handelt es sich nicht um Verstöße gegen das titulierte Verbot. Dass die Fotomontage in der untersagten konkreten Verletzungsform weiter bzw. neu veröffentlicht wurde, trägt die Antragstellerin bereits nicht vor.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist vorliegend auch nicht von einem kerngleichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung auszugehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich die im Wettbewerbsrecht entwickelte „Kerntheorie” auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen (vgl. Hierzu BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 102, Rn. 7 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Im Bereich der Bildberichterstattung kann weder mit einer „vorbeugenden” Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche” Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses – sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa, weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offenbleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 232/08, NJW 2009, 2823).

Danach ist die Kerntheorie hier nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann und sich das Abwägungsergebnis des Hanseatischen Oberlandesgericht insbesondere auch auf den auf der ursprünglichen Fotomontage enthaltenen Begriff „nonbinär“ (in Verbindung mit dem LGBT-QIA+“-Anstecker) stützt, welcher in den hier angegriffenen Bildnissen nicht enthalten ist. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte, und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte. Auch liegt hier keine Ausnahme wegen einer Betroffenheit der Intimsphäre der Antragstellerin allein durch das Bildnis vor. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3 ZPO, 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 33 RVG.

Sofortige Beschwerde der Antragstellerin


Dem Ordnungsmittelantrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Gläubigerin) vom 6. Januar 2025 ist stattzugeben und gegen die Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Schuldnerin) wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 4. Dezember 2024 aus Anlage ZV 1 ein empfindliches Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen.

Auf den Ordnungsmittelantrag vom 6. Januar 2025 wird Bezug genommen und dieser wird nachfolgend ergänzt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Schuldnerin in den vorgetragenen Veröffentlichungen das identische Bild wiederholt veröffentlicht. Es handelt sich bei allen drei nachfolgend gelisteten Bildern um das identische, vom Oberlandesgericht untersagte Bild: [...]

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von kerngleichen Verstößen gegen die einstweilige Verfügung auszugehen.

Denn nach der sog. Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, GRUR Jahr 2023 Seite 1788 Rn. GRUR Jahr 2023 Seite 1788 Randnummer 20 mwN – Reichweite eines Unterlassungstitels, DREAM TEAM).

Das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung setzt sich zusammen aus der Rechtsverletzung durch die Fotomontage als solche, der Rechtsverletzung durch den anlasslosen Bezug zur Privat- und Intimsphäre der Gläubigerin und der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen Herabwürdigen der Gläubigerin in ihrer Persönlichkeit.

Hinweis: Dass das Charakteristische die Bezeichnung als “nonbinär” ist, haben die Antragstellerin und ihre Prozessbevollmächtigten auch in der Beschwerdeinstanz nicht verstanden; stattdessen zitieren sie (erneut) die Rechtsprechung, mit der sie bereits erstinstanzlich nicht durchdringen konnten.

Ein wesentlicher Kern der ursprünglichen Verletzungshandlungen ist die mutwillige Verunstaltung der Abbildung gepaart mit der klaren Erkennbarkeit der Gläubigerin und somit die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Bei dem streitgegenständlichen Bild des Verfügungsverfahrens handelt es sich um eine Fotomontage aus Fotografien der Gläubigerin und des Rechtsanwalts Scheidacker aus Berlin. Vor allem auch durch die Kombination der Vor- und Nachnamen wird die Gläubigerin trotz der Fotomontage für einen hinreichend großen Rezipientenkreis – wie beabsichtigt von der Schuldnerin – erkennbar. Diese Erkennbarkeit setzt sich in den unveränderten, neuen Bildern fort.

Der weitere wesentliche Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung besteht darin, dass durch den Schriftzug „Nonbinäre*r“ und die Einfügung des LBTQAI+*-Ansteckers mit Regenbogenflagge völlig anlasslos ein Bezug zur Privat- und Sexualsphäre der Gläubigerin hergestellt wird. Einen solchen Bezug zur sexuellen Ausrichtung und Intimsphäre der Gläubigerin stellt die Schuldnerin auch in den neuen Abbildungen her [...]

Unerheblich ist insoweit, dass ein Teil des Schriftzugs abgeändert und der LGBTQIA+*-Anstecker durch eine rote Schleife ersetzt wurde. Der Kern der Rechtsverletzung in Form der Verletzung des Rechts am eigenen Bild bleibt in unveränderter Weise bestehen.

Der weitere wesentliche Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung – der anlasslose Bezug zur Privat- und Sexualsphäre der Gläubigerin – ist ebenfalls gegeben.

Zwar wurde ein Teil des Schriftzugs von „Nonbinär*er“ zu „streitsüchtige*r“ abgeändert. Daneben wurde der LGBTQIA+*-Anstecker durch eine rote Schleife – das international verwendete Zeichen für Solidarität mit HIV-positiven und aidserkrankten Menschen – ersetzt. Hierin sind jedoch nach wie vor Anspielungen auf die sexuelle Ausrichtung der Gläubigerin zu sehen. Auch wenn die rote Schleife (red ribbon) nicht unmittelbar als Ausdruck einer bestimmten sexuellen Orientierung gilt, so betraf die Aids-Epidemie in den 1970er und -80er Jahren vor allem die queere Community. Die Krankheit wurde anfangs sogar als „gay-related immune deficiency“, also homosexualitätsbedingte Immunschwäche (GRID) bezeichnet (vgl. etwa Magdalena Beljan: Aids-Geschichte als Gefühlsgeschichte, APuZ 46/2015, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/214863/aids-ge-schichte-als-gefuehlsgeschichte/ – zuletzt abgerufen am 17. Februar 2025). Es ist offensichtlich, dass die Schuldnerin durch die anlasslose Einfügung der Aids-Schleife auch hier einen Bezug zur LGBTQAI+*-Szene herstellen und so das sexuelle Verhalten der Gläubigerin thematisieren möchte. Auch mit der Verwendung der Formulierung „streitsüchtige*r“ in Kombination mit der Fotomontage, welche die Gläubigerin sowohl mit weiblichen als auch männlichen Attributen darstellt, erweckt die Schuldnerin den Eindruck, bei der Gläubigerin handle es sich um eine nonbinäre Person. Diese Vorgehensweise zielt einzig und allein darauf ab, die Gläubigerin als Person zu entwerten und herabzuwürdigen. Damit missachtet die Schuldnerin die Gläubigerin in einer Weise, die eine Rechtsordnung, welche die Würde des Menschen als obersten Wert anerkennt, missbilligen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v.3.6.1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75,369-382,Rn.24).

Auch unter Präventivgesichtspunkten ist gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld in mindestens hoher vierstelliger Höhe geboten, um sie künftig dazu zu veranlassen, sich an die bestehenden Verbotsverfügungen zu halten.

Kommentar: Bei dieser Argumentationskette, die den bisher größten (unsinnigen) Zirkelschluss in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Antragstellerin darstellt, fühlt man sich direkt in vorrömische Zeiten zurückversetzt. Damals, bei den Etruskern, glaubten sie ernsthaft, Atlantis durch Vogelflugdeutungen und Orakel aufspüren zu können. Ein Unterfangen, das ebenso erfolglos blieb wie der verzweifelte Versuch, aus einer roten Schleife und einem harmlosen Schriftzug eine Anspielung auf die sexuelle Orientierung der Antragstellerin zu konstruieren. Dass bei der Ermittlung des Sinngehalts das Verständnis der Gegenwart maßgeblich ist, darauf kommt die Vereinigung mutmaßlich kiffender juristischer Blindgänger natürlich nicht.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.03.2025







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