An: Kristina Feustel


Vorsitzende Richter der 24. Zivilkammer am Landgericht Hamburg (Pressekammer)

Schlusswort 324 O 434/24 u.a.


Sehr geehrte Frau Feustel,


mit dem heutigen Tag verachte ich Sie und Ihre Richterkollegen in der Besetzung der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2025, unabhängig von der Entscheidung, die Sie getroffen haben oder noch treffen werden. Mit Ihrem Auftritt heute haben Sie alles zerstört, was ich an Ihnen geschätzt habe. Nie ließ ich etwas auf Sie kommen, denn auf Ihre Beurteilung, was das Grundrechtliche angeht, war immer Verlass. Dieses Bild ist nicht mehr zu retten. Ich hoffe, dass ich Sie nie wiedersehen oder mit Ihnen zu tun haben muss.


Sie haben mich in einen Hinterhalt geführt und mein Vertrauen in einem Maße missbraucht, das seinesgleichen sucht.


Es überrascht nicht, dass Herr Sachse, der heute nichts beitrug und wie ein taubstummer Schuljunge neben Ihnen saß, Ihrer Kammer zugeordnet wurde. Von ihm geht die restriktive Linie aus, die Sie nunmehr vertreten. Ob aus (falscher) Überzeugung, unter präsidialem Einfluss, politischem Druck oder aus Sorge um Ihre Karriere, spielt keine Rolle mehr.


Die Widerspruchsbegründung vom 28. April 2025 – fünfzehn Seiten, keine davon zu viel – hat mein Rechtsanwalt Dr. Krüger in mehrstündiger Arbeit verfasst, gewissenhaft, mit reinem Herzen und hoher fachlicher Präzision. Sie enthält alles, um damit rechtlich durchzudringen.


Meine Fotomontage, die Sie heute überraschend abschätzig als „clownshaft“ bezeichnet haben, obwohl sie nichts Clownshaftes enthält, unterfällt der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und insbesondere der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Den Gestaltungsraum, den die grundrechtlich verbürgte Kunstfreiheit eröffnet, hat Ihnen sogar das Oberlandesgericht aufgezeigt (Beschluss vom 04. Dezember 2024, Seite 3 letzter Absatz).


Ihr Auftreten von heute lässt allerdings nur den Schluss zu, dass es sich bei der Entscheidungsfindung Ihrer Kammer um ein von vorneherein abgekartetes Spiel handelt.


Dafür spricht der Umstand, dass die Gegenseite es nicht für notwendig hielt, auf die Widerspruchsbegründung zu replizieren. Sie hatten Ihr Urteil schon in der Schublade. [...]


Der mündliche Termin, den Sie zu verantworten haben, war ein hinterhältiger Schlag gegen mich und ein perfides Axtanlegen an mein Grundrecht aus Artikel 5 des Grundgesetzes. Ich werde Ihnen das nie verzeihen, auch deshalb nicht, weil Sie damit meine Psyche belasten und in einer Weise schädigen, die meine Gesundheit ernsthaft anzugreifen droht.


Mit Ihrer Haltungslosigkeit leisten Sie außerdem genau den Personen Vorschub, die mich in Schriftsätzen regelmäßig diffamieren, mit Schmutz bewerfen oder Lügen über mich lancieren. Sind Sie wirklich dieses Geistes Kind? Wie konnte ich mich so in Ihnen täuschen?


Um zu dem Schluss zu kommen, dass die Einstweilige Verfügung vom 04. Dezember 2024 objektiv unhaltbar ist, braucht es nicht einmal eine gründliche, sondern nur eine logische und das Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit schätzende Abwägung – genau die verweigern Sie mir aus sachfremden Erwägungen.


Aufgrund Ihrer Tyrannei, durch die Sie finanzielle Schäden im hohen vierstelligen Bereich verursachen, was Ihnen vollkommen gleichgültig ist, nötigen und zwingen Sie mich, eine Vermögensauskunft abgeben zu müssen und mich anschließend auf Anordnung des Gerichtsvollziehers gemäß § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eintragen zu lassen.


Ich bin seit sechzehn Jahren selbständig und werde nun von Ihnen, obwohl ich im Recht liege, dem aber die Anerkennung verweigert wird, in eine extrem existenzbedrohliche Lage gedrängt. Von einem Staat, der übergriffig geworden ist, und seinen Beamten, die von Tag zu Tag dreister und rechtsvergessener handeln.


Die Bundesrepublik Deutschland ist (wieder) eine verdeckte Tyrannei, das haben Sie heute im Termin unter Beweis gestellt.


Innerlich dürften Sie mindestens genauso hämisch über mich gelacht haben wie äußerlich der Antragstellervertreter, der weder im Vorfeld noch im Termin etwas vorgetragen hat (vortragen musste), denn das Urteil der Kammer lag längst fertig in der Schublade. Im Namen des Volkes ergeht dieses Urteil nicht. Ich werde es auch nie lesen.


Was Sie heute abgeliefert haben, war eine handwerkliche Minderwertigkeit, die mich schockiert zurücklässt. Sie greifen damit in mein Leben ein und richten darin unersetzbaren Schaden an.


Ich verachte Sie – und das mit allem, was ich an Achtung und Vertrauen einmal in Sie gesetzt habe.






Kontext

»Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.« (Richtereid Hamburg)

Existenzieller Schaden trotz Rechtsposition

Wie kann eine Richterin, die einen Eid auf das Grundgesetz geschworen hat, eine objektiv falsche Entscheidung durchziehen und dabei billigend in Kauf nehmen, dass eine Partei, die sich im Recht wähnen darf, zermürbt, beschädigt und in existenzielle Bedrängnis gebracht wird? Die Prozesspartei ist nicht unterlegen, weil das Recht gegen sie spricht, sondern weil das Verfahren nicht mehr im Recht wurzelt. Es hat sich von der Rechtsbindung gelöst. Das Ergebnis ist Entrechtung. Dass die betroffene Partei in der Folge mit Gerichtskosten, Vollstreckung, evtl. Schuldnerverzeichnis, psychischem Stress und wirtschaftlichen Folgen leben muss, ist der Ausdruck pflichtwidrigen Amtsverhaltens und verbotener Willkür.

Die abgebildete Fotomontage ist in ihrer ursprünglichen Form, die hier zu Nachvollziehbarkeitszwecken bereitgestellt wird, mit dem Wort “nonbinär*e” versehen. Es handelt sich um eine Bildsatire, die sich (︎︎︎Wortbericht hinzugenommen) kritisch und spöttisch mit dem erfolglosen Zusammenwirken der Rechtsanwälte Patricia Cronemeyer und Tobias Scheidacker vor dem Landgericht Berlin II auseinandersetzt. Eine kreative Verschmelzung innerhalb eines Rechtsdebakels, eben auch optisch bzw. grafisch.

Gegen diese Abbildung ging Patricia Cronemeyer gerichtlich vor. 

Im ersten Rechtszug wies das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, verantwortet von Kristina Feustel, den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück. Das Gericht argumentierte, dass in der Verwendung der Bezeichnung „Patricia Scheidacker Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin liege, und dass der unvoreingenommene und verständige Leser dieser Bezeichnung im konkreten Kontext keine Aussage über die sexuelle Orientierung o.ä. der Antragstellerin entnehme, sondern darin eine spöttische Bewertung des – in Bezug auf das in der Berichterstattung dargestellte Verfahren erfolglose  Zusammenwirken verschiedener Anwälte in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin versteht.

Weiter meinte das Landgericht Hamburg zutreffend, dass es gemäß § 97 Absatz 1 Satz UrhG an der erforderlichen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem Ausgangsbild fehlt:

„Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung iSd § 23 S. 1 UrhG aF/§ 23 I 1 UrhG nF und erst recht keine Vervielfältigung iSd § 16 UrhG, sondern ein selbstständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 I UrhG aF/§ 23 I 2 UrhG nF ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (zu § 23 S. 1 UrhG aF, § 24 I UrhG aF vgl. BGH GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. – Beuys-Aktion, mwN).“

Eine Erkennbarkeit der Antragstellerin iSd § 22, 23 KUG lehnte das Landgericht Hamburg ab. Darüber ließe sich streiten, jedenfalls aber mangele es an einem Bildnis der Antragstellerin im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG fehlt. Die Maßgabe von § 23 Abs. 1 KUG verlangt ein der Realität entsprechendes Bildnis der Person, das nur dann ohne Zustimmung des Abgebildeten verwendet werden darf, wenn es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, oder das öffentliche Interesse entsprechend groß ist.

Dieser Maßstab darf im vorliegenden Fall, da es sich offenkundig um kein der Realität entsprechendes Bildnis der Antragstellerin, sondern um eine Bildsatire handelt, nicht zur Anwendung oder Diskussion kommen. Gegen diesen augenfälligen Grundsatz, der zum 1 x 1 des Äußerungsrechts gehört, verstieß die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2025. Verantwortlich hierfür: die Richter Kristina Feustel, Christopher Sachse und ein Laienrichter.

Zu der mündlichen Verhandlung kam es, nachdem das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 zurückgewiesen hatte, und die Antragstellerin dagegen sofortige Beschwerde einlegte. Da dem Rechtsmittel nicht abgeholfen wurde, wurde die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort nahm das Verfahren eine nicht mehr nachvollziehbare, auf sachfremden Erwägungen beruhende Wendung. Der 7. Zivilsenat, besetzt mit den Richtern Simone Käfer, Lothar Weyhe und Claus Meyer, änderte den landgerichtlichen Beschluss ab. Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht zunächst auf die angebliche Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie die Erkennbarkeit der Antragstellerin. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall jedoch verfehlt, da sie im Kontext einer Bildsatire, die mit Verfremdung arbeitet, keine tragende Rolle spielen darf. Entscheidend ist nicht, ob die abgebildete Person identifizierbar ist, sondern ob der satirische Charakter des Bildes geeignet ist, die Veröffentlichung unter den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) zu stellen.

Aufgrund der optischen Verfremdung des Bildnisses, und unter Hinzunahme wesentlicher Teile eines komplett anderen Bildes, ist es rechtlich verfehlt, die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach den Maßstäben der identifizierenden Bildberichterstattung zu beurteilen, etwa dem Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses oder eines herausragenden öffentlichen Interesses. Eine Bildsatire bewegt sich nicht in diesem Wertungsrahmen, sondern beansprucht einen eigenständigen Schutzbereich unter Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, der insbesondere Ausdrucksformen wie Überzeichnung, Groteske und Verzerrung umfasst.

In ihrer inhaltlich wie methodisch abwegigen Bewertung unterstellten die OLG-Richter Simone Käfer, Lothar Weyhe und Claus Meyer dem Bildnis eine „schwere Beleidigung“ sowie eine „Bezugnahme auf die sexuelle Orientierung der Antragstellerin“. Auf dieser Grundlage wurde die Interessenabwägung zugunsten einer Untersagung verschoben, was letztlich zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses führte.

Hinweis: An die vom Oberlandesgericht vorgenommene Herleitung bzw. Interessenabwägung war das Landgericht Hamburg nicht gebunden. Da die Grundlage dafür – also sexuelle Orientierung und schwere Beleidigung – entfallen ist (wie unten noch ausgeführt wird), gab es schon im Ausgangsverfahren keinen tragfähigen Grund, das Interesse der Antragstellerin höher zu bewerten als den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit. Trotzdem wird jetzt auf der Grundlage von nichts eine Untersagung ausgesprochen.

Diese Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist für jeden auch nur halbwegs kundigen und verständigen, vor allem aber für vernunftbegabte Menschen ein von Unsachlichkeit und sachfremden Erwägungen geprägter Vorgang, der als direkter Angriff auf die in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit verstanden werden muss.

Die in der Bildverfremdung (Bildsatire) angelegte Distanzierung von der realen Person wird vom Hanseatischen Oberlandesgericht – und nun auch vom Landgericht – ignoriert; damit wird der satirische Schutzbereich verfassungswidrig verkürzt.

Deutschland ist, was die Einhaltung und Achtung der Grundrechte betrifft, ein tief gestörtes Land.

Die OLG-Richter urteilten sogar, dass offenbleiben könne, ob zugunsten des Antragsgegners nicht die Kunstfreiheit streite, was angesichts der eindeutig satirischen Gestaltung der Montage strikt zu bejahen gewesen wäre, entzogen sich jedoch dieser naheliegenden Bewertung, weil es ihnen erkennbar nicht um eine grundrechtlich fundierte Abwägung ging, sondern allein darum, die beanstandete Fotomontage, die angeblich eine schwere Beleidigung darstellen soll, aus dem Verkehr zu ziehen.

Bis dahin hat die Angelegenheit bereits ca. 2.000 EUR Schaden für den Antragsgegner angerichtet. Der Aktenbestand wuchs auf ein 600 Seiten starkes Konvolut an, auch weil die Antragstellerin mit einem unbegründeten Ordnungsmittelantrag vorging.

Gegen diese (krude, unhaltbare) Entscheidug des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.12.2024 wurde als zulässiges Rechsmittel Widerspruch eingelegt (§ 924 ZPO). 

Der ︎︎︎Widerspruch ist auch offensichtlich begründet.

Nichtsahnend, dass die Richter der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg abweichend von ihrem Eid ein unwürdiges Theater inszenieren würden, folgte am 23. Mai 2025 die bereits erwähnte mündliche Verhandlung.

Es hieß, die Kammer habe sich zuvor mehrfach zusammengesetzt und intensiv über die Rechtmäßigkeit der Fotomontage beraten. Dass ein solch offensichtlicher Fall überhaupt Gegenstand ausführlicher richterlicher Beratung wird, offenbart bereits den gestörten Reflex, Ausdrucksformen unter Verdacht zu stellen, die ersichtlich weder beleidigen noch verletzen. Eine auf Verfremdung beruhende satirische Fotomontage, die keine Rechtsgüter verletzt, muss in einem funktionierenden Rechtsstaat nicht „beraten“, sondern schlicht für zulässig erklärt werden.


In ihrem mündlichen Vortrag, aus dem früh deutlich wurde, in welche illegitime Richtung die rechtliche Beurteilung gelenkt werden sollte, stellte die Vorsitzende Kristina Feustel die Montage – die sie in einem Atemzug als Bildsatire bezeichnete – vorschnell (auch) in den Anwendungsbereich der §§ 22, 23 KUG, obwohl sich eine solche Einordnung angesichts der offenkundig nicht-realen, verfremdeten Darstellung eines Bildnisses der Antragstellerin verbietet.

Das Pferd sollte von hinten aufgezäumt werden, um den Eindruck zu erwecken, in der Kammer sei besonders gründlich und allumfassend nachgedacht und beraten worden. In Wirklichkeit handelte es sich bei den Ausführungen, die uns kredenzt wurden, um reine Nebelkerzen, die nichts zur rechtlichen Aufklärung, dafür aber zum Kippen der Stimmung beigetragen haben.

Allerdings verneinte die Kammer sowohl eine mit der Fotomontage einhergehende schwere Beleidigung der Antragstellerin als auch eine Bezugnahme auf deren sexuelle Orientierung. Das Landgericht Hamburg widersprach damit dem Hanseatischen Oberlandesgericht, etwas anderes wäre auch nicht zulässig gewesen. Als Widerspruchsführer muss man sich auf solche Selbstverständlichkeiten verlassen können. In dieser Kammer wirkte es aber, als hätte ein blindes Huhn zufällig ein Korn gefunden.

Die Richter taten so, als bringe die Fotomontage eine haarscharfe Entscheidung mit sich. Immer wieder betonten sie, es handele sich um einen Grenzfall, der sorgfältiger Abwägung bedürfe. Aber worüber soll eigentlich noch abgewogen werden, wenn feststeht, dass weder eine schwere Beleidigung noch eine Bezugnahme auf die sexuelle Orientierung der Antragstellerin vorliegt?

Um die Entscheidung in eine noch absurdere Richtung zu lenken, unterstellte Kristina Feustel der Fotomontage etwas „Clownshaftes“, das in Wahrheit nicht existiert. Die Darstellung zeigt ein Unisexwesen, das sogar eine gewisse ästhetische Qualität aufweist. Es liegt keinerlei Rechtsverletzung vor – schon gar keine, die das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin derart beeinträchtigen würde, dass die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Kunstfreiheit zurücktreten müsste.

Weniger Verletzung geht kaum.

Was genau soll hier verletzend sein? Die Krawatte? Das dezente Wangenrouge? Das harmlose Basecap? 

Den eingangs zitierten Schutzbereich des § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG, den das Landgericht Hamburg im Eilverfahren noch gesehen und berücksichtigt hatte, ließ es am 23. Mai 2025 vollständig unter den Tisch fallen. Dass die Fotomontage rechtmäßig im Schutzbereich der Kunstfreiheit veröffentlicht wurde, dass sie künstlerische Schöpfungshöhe erreicht und ein eigenständiges Werk darstellt, entstanden in mehrstündiger digitaler Handarbeit, mit hohem Wiedererkennungswert und gestalterischer Eigenleistung, darüber verlor die Kammer in der mündlichen Verhandlung kein Wort mehr.

Das Landgericht gestand aber zu, dass im vorliegenden Fall nicht die Privatsphäre, sondern lediglich die Sozialsphäre betroffen sei, was zu einem weiteren Widerspruch in der Vorgehensweise der Kammer führte. Denn je mehr sich eine Äußerung auf die Sozialsphäre bezieht, desto geringer wiegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts. Bei der Fotomontage handelt es sich um visualisierte Kritik an der beruflichen Leistung der Antragstellerin, diese nicht einmal beißend, nicht grenzwertig spöttisch, sondern allenfalls mit minimaler Eingriffsintensität. Eine solche Darstellung bedeutet, wenn überhaupt, nur eine geringfügige Beeinträchtigung, die – wie die Kammer in ihrer früheren Entscheidung selbst festhielt – unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Untersagung bzw. einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen würde. Diese Feststellung soll heute, nur wenige Monate später, plötzlich nichts mehr wert sein? Obwohl sich die Verbotsbegründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Luft auflöste und nicht zu halten war?

Der Antragsgegner und Widerspruchsführer verließ die Verhandlung unter Ausdruck seines Missfallens vorzeitig.

Die Gegenseite trug nichts vor und reichte im Vorfeld der Verhandlung auch keinen die Widerspruchsbegründung erwidernden Schriftsatz ein, wohl deshalb, weil die (unhaltbare) Entscheidung des Gerichts längst feststand. In der Verhandlung genügte es der Gegenseite, die von der Kammer präsentierten Fehlannahmen mit kurzen dankenden Worten abzunicken.

Das Urteil ist nicht das Ergebnis einer Abwägung von Grund- und Persönlichkeitsrechten, sondern Ausdruck eines längst verabredeten, rechtsstaatswidrigen Ergebnisses.

Hinweis: in einer früheren Version hieß es, es sei kein Verkündungstermin bekannt gegeben worden. Das Urteil wurde am Schluss der Sitzung verkündet, diese Informtion erging nur beiläufig an die Protokollantin. 

Es ist einfach nur krank, was wir am 23. Mai 2025 erlebt haben.

Der finanzielle Schaden für diese Schmierenkomödie liegt bei rund 7.000 EUR. Damit wird ein Mensch, für den das Recht nicht deutlicher hätte streiten können, in existenzvernichtende Zustände getrieben. Genau darin liegt das Kalkül dieser Rechtsstaatsimulation, wie sie in Deutschland in teils öffentlicher und teils verborgener Tyrannei praktiziert wird: Unbequeme Menschen werden zersetzt (psychisch und finanziell), juristisch drangsaliert und wirtschaftlich ausgelaugt. Es passt der vermeintlich hanseatischen (linken, bunten) Elite nicht ins Konzept, dass eine selbsternannte prominente Rechtsanwältin ihres Landes fachlich wenig Substanz vorzuweisen hat, zumal sie im Berliner Verfahren bereits daran gescheitert ist, überhaupt die richtige Partei in Anspruch zu nehmen. Im Auftrag ihres zwielichtigen Mandanten ︎︎︎Tobias Scheidacker brachte sie es nicht einmal zustande, im Rubrum einen rechts- und parteifähige Antragsgegner zu benennen. Damit war der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von Anfang an unzulässig – und im weiteren Verlauf sogar unbegründet.

Perfide ist: Ein Mensch wird durch ein gerichtliches Verfahren in Existenznot gebracht. Nicht weil das Recht nicht für ihn streitet, sondern weil es übergangen, gebeugt oder in sein Gegenteil verkehrt wird. Die zulässigen Rechtsnormen für diesen Fall liegen offen zutage, die Fakten über die Fotomontage sind eindeutig, eine Rechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Und dennoch wird die juristische Maschinerie zum Nachteil des Rechthabenden in Gang gesetzt, um einen Widerspruchsführer, der als unbequem gesehen wird, psychisch und wirtschaftlich zu zermürben. Es handelt sich nicht um Fahrlässigkeit, nicht um einen Irrtum im Rahmen des Richterspruchprivilegs, bei dem Fehler menschlich erklärbar wären, sondern um eine beabsichtigte Verdrehung und Ausblendung geltenden Rechts zum Nachteil desjenigen, der durch Recht und Gesetz eigentlich geschützt werden müsste. Genau das macht es perfide: dass Unrecht im Gewand des Rechts auftritt, mit richterlichem Ernst vorgetragen, in Ausführungen des Gerichts verkleidet – aber dass es dennoch nur einem Ziel dient: zu vernichten, was stört.


In einfacher Sprache: ︎︎︎Buckminster.de / Cronemeyer gegen die Kunstfreiheit


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