Bewusst langsame, irreführende und unvollständige Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin Tinschert der Zivilkammer 6


Gerichtliches Aktenzeichen 1. Instanz: 6 O 212/21
Gerichtliches Aktenzeichen 2. Instanz: 10 U 145/21


“Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
nehme ich Bezug auf Ihre Sachstandsanfrage vom 29.11.2022 und teile mit, dass die Frist zur Einreichung des klägerischen Kostenausgleichungsantrages bis zum 27.12.2022 läuft. Die Verzögerung erklärt sich aus zahlreichen Eingaben Ihrer Mandanten, die von verschiedenen Organen der Rechtspflege bearbeitet werden mussten.

Tinschert
Rechtspflegerin”



Beteiligte Richter und Justizbeschäftigte
Susanne Tucholski (Richterin am Landgericht Berlin, Zivilkammer 6), JBesch Mücke (Justizbeschäftigte der Geschäftsstelle, Zivilkammer 6), Tinschert, Rechtspflegerin (zuständig für Kostenfestsetzungsbeschlüsse)


Reaktion auf das Schreiben der “Rechtspflegerin” Tinschert:

“Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Tinschert,

auf Ihr Schreiben vom 13.12.2022 wird Ihnen mitgeteilt, dass der Inhalt des Schreibens zu Teilen zu beanstanden ist, da ein falscher Eindruck erweckt wird.  Wie ich der Geschäftsstelle der ZK6 gestern schriftlich persönlich mitgeteilt habe, behalte ich mir, sollte am Ende der jetzigen Woche kein Beschluss über die Gerichtskosten der Berufungsinstanz vorliegen, eine Strafanzeige sowohl gegen Sie in der Funktion der Rechtspflegerin, als auch gegen die das Verfahren betreuende Richterin Monika Wolff-Reske vor.

Es ist der Eindruck entstanden, insbesondere aufgrund zahlreicher offensichtlich rechtsfehlerhafter und rechtswidriger Handlungen/Entscheidungen der besagten Einzelrichterin Wolff-Reske, dass die Zivilkammer 6 absichtlich unvollständig und langsam arbeitet. Damit geht eine weitere Schädigungsabsicht, die sich gegen mich als Person richtet, einher.

Ich habe alleinige (!) Gerichtskosten wie folgt vor langer Zeit vollständig bezahlt und erwarte unverzügliche und vollständige Rückerstattung gemäß der ausgeurteilten (!) Kammergerichtsentscheidung, nämlich 7/12 zu Lasten der Antragstellerin basierend auf einem Streitwert in Höhe von 12.000,00 € in 1. und 2. Instanz: 1.) 2 x 616,50 € = 1.233,00 €, 2.) 1 x 1.644,00 € für die Berufung.

Mit Schreiben vom 22.11.2022, hier erst in dieser (!) Woche eingegangen, teilt die Kosteneinziehungsstelle der Justiz mir ein Guthaben in Höhe von 864,25 € mit. Sie werden erkennen, dass dieses Guthaben nicht der Realität entspricht, denn mir steht selbstverständlich ein höheres Guthaben zu! Am gestrigen Tag teilte die Justizbeschäftigte Mücke aus der Geschäftsstelle der 6. Kammer telefonisch mit, dass über die Gerichtskosten des Kammergerichts Ihrerseits nicht entschieden wurde, und, dass vom Kammergericht ein separater Beschluss nötig sei. Mein Rechtsanwalt Dr. Omsels hat das klar verneint!

Demzufolge drängt sich mir der Eindruck eines rechtswidrigen, möglicherweise sogar strafrechtlich relevanten Verhaltens noch intensiver auf!

Die Gerichtskosten hängen auch nicht mit den Anträgen bzgl. zu erstattender Rechtsanwaltskosten der Parteien zusammen! Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen als Rechtspflegerin nur ans Herz legen, Ihre Arbeit für das betreffende Verfahren 6 O 212/21 zügig, vollständig und gewissenhaft zu verrichten.

Regelrecht absurd ist Ihr diffuser Einwand, "Die Verzögerung erklärt sich aus zahlreichen Eingaben Ihrer Mandanten, die von verschiedenen Organen der Rechtspflege bearbeitet werden mussten." - Sie liefern in Ihrem Schreiben vom 13.12.2022 auch keine Erklärung darüber, welche "Eingaben" das gewesen sein sollen! In Wirklichkeit täuschen Sie mit Ihrer selbstreinigenden, jedoch unqualifizierten Äußerung darüber hinweg, dass die Richterin Wolff-Reske, genauso wie der ehemalige Vorsitzende der Kammer Hülsböhmer, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich nicht kennen (Stichwort Kampf ums Recht, Meinungsäußerungen gegenüber schlecht arbeitenden, befangenen Richtern).

Die Einzelrichterin Wolff-Reske, die (man muss schon fast sagen rechtsbeugend) Ordnungsgelder in Höhe von 6.000,00 € verhängen wollte, wohlbemerkt auf eigenen rechtswidrigen und stark rechtsfehlerhaften Entscheidungen basierend, die das Kammergericht mit Urteil vom 15.09.2022 wieder aufgehoben hat, bettelt(e) hintergründig um Strafverfolgung, da sie nicht darüber hinwegkommt, u.a. als Pinocchiorichterin der Pinocchiokammer 6 tituliert worden zu sein.

Die diesbezüglich erstattete Strafanzeige gegen mich wegen Beleidigung war, würde die Richterin die Rechtsprechung des BVerfG kennen, von Anfang an aussichtslos. Das Amtsgericht Tiergarten hat ein Strafverfahren deswegen auch klar abgelehnt. Diese hintergründigen Vorgänge werden aber in Ihrem Schreiben vom 13.12.2022 nicht erwähnt! Stattdessen wollen Sie "den Mandanten, die zahlreiche Eingaben getätigt hätten" den Schwarzen Peter zuschieben. Darüber kann man nur den Kopf schütteln. Wie über ALLES, was sich in der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in unserem Fall jemals zugetragen hat.

Die Zustände in der 6. Zivilkammer, insbesondere die Abwicklung der Kostenfestzungen, erinnern doch stark an die Willkür der politischen DDR.”
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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