Verweigerter Rechtsschutz, Manipulation, Selbstablehnung des Vorsitzenden, strukturelle Gehörsverletzung, Verfassungsbeschwerde



Wesen des Verfahrens
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Belästigung durch systematische Schikane und Mobbing, ausgeübt von einem Vertreter der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde Berlin. Verstöße gegen ein schriftlich ausgesprochenes, umfassendes Kontaktverbot. Die zuvor abgemahnte und in Anspruch genommene Person arbeitet als angestellter Friedhofsverwalter in der Gemeinde. Für ihn existiert die Seite https://mobber-thomas.de/

Beteiligte Richter
Jessica Vogt (Richterin am Landgericht Berlin, 65. Zivilkammer), Peter Penshorn (Richter am Amtsgericht Charlottenburg), Dr. Alexander Neumann (Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin, 46. Zivilkammer), Klaus Peter Jürcke (Richter am Landgericht Berlin, 46. Zivilkammer), die Richterinnen Schneider und Christine Tepe-Niehus, Dr. Felix Loth (Richter am Landgericht Berlin, 59. Zivilkammer, zus. Verwaltungstätigkeit)



Prozessverlauf und Dokumente


︎ Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

“Sehr geehrte Frau N., etwas überraschend äußert das Landgericht Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit, weil es einen höheren Streitwert als 5.000,- € nicht erkennen könne. Das Schreiben finden Sie anbei.

Entscheidend ist hier das Verhalten der Richterin am Landgericht Jessica Vogt.

Am 25. Januar 2022 wird dem Gericht die anwaltliche Stellungnahme übermittelt.

“nun haben wir heute doch noch von der ZK 65 etwas erhalten. Leider hält diese sich für sachlich unzuständig und hat die Sache deshalb ans AG Charlottenburg verwiesen.”

Mit Beschluss vom 09.02.2022 weist das Amtsgericht Charlottenburg, vertreten durch den Richter Peter Penshorn, den Antrag rechtsverletzend zurück. 

Die gegen den Beschluss am 17.02.2022 erhobene Beschwerde drückt aus:

“Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.02.2022 – Az. 205 C 31/22, (nachfolgend: „BAC“) ist unter Verletzung materiellen Rechts ergangen, weshalb er aufzuheben und stattdessen die mit Schriftsatz vom 20.01.2022 beantragte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner zu erlassen ist.

Die sofortige Beschwerde ist des Weiteren begründet, weil die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.01.2022 auf Rechtsfehlern des Amtsgerichts Charlottenburg beruht.

Die Abwägung des Amtsgerichts beruht teilweise auf unzutreffenden Vorstellungen und verkennt darüber hinaus wesentliche Umstände, aus denen sich ein erhebliches Interesse der Antragstellerin an der Beachtung ihres Kontaktverbotes ergeben. Bei zutreffender Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die Belange der Antragstellerin, sodass ihr der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB gegen den Antragsgegner zusteht. In dem angefochtenen Beschluss kommt das Amtsgericht zu dem Schluss, der Antragstellerin sei ein lediglich geringfügiges Interesse zuzubilligen, weil der Inhalt der beiden E-Mails leicht zu erfassen gewesen sei1 und darin weder Druck auf Sie ausgeübt werde noch ein Eindruck hervorgerufen werde, der Verunsicherung hätte erwecken können 2. Dies lässt jedoch fälschlich den seit Jahren zwischen den Parteien schwelenden Konflikt, der vom Antragsgegner bloß entfacht wurde, um selbst in das von der Antragstellerin gemietete Gebäude einziehen zu können, sowie dessen Folgen für die Antragstellerin außer Acht, infolgedessen die Person des Antragsgegners für die Antragstellerin zum sprichwörtlichen „wunden Punkt“ geworden ist, woraus sich ein erhebliches Interesse der Antragstellerin an dem begehrten Verbot ergibt.

Es wurde bereits in der Antragschrift ausführlich dargelegt, wie sich der Konflikt zwischen den Parteien infolge des Verhaltens des Antragsgegners immer weiter zuspitzte sowie die daraus resultierenden schwerwiegenden negativen Folgen für das Wohlbefinden der Antragstellerin. Dieses Vorbringen ist unstreitig geblieben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb grundsätzlich auf die Antragsschrift verwiesen werden. 3 Dennoch erachten wir es für wichtig, die Hintergründe zu vertiefen.

Die Antragstellerin fühlt sich seit längerer Zeit vom Antragsgegner gemobbt. Es existiert zwar keine allgemein gültige Definition für Mobbing, nach Auffassung der überwiegenden Experten zeichnet sich dieses schädigende Verhalten aber durch folgende Gesichtspunkte aus 

(1) Es beschreibt ein Muster sich systematisch wiederholender Handlungen; Mobbing meint also ein bestimmtes Verhaltensmuster des Mobbenden und nicht eine einzelne Handlung.

(2) Das Mobbingverhalten ist amorph, es kann folglich verbal in Form von Beleidigungen, nonverbal wie etwa durch das Verheimlichen von Informationen oder physisch in Erscheinung treten.

(3) Es besteht ein Machtgefälle zugunsten des Mobbenden, beispielsweise weil die Beteiligten haben unterschiedliche Einflussmöglichkeiten auf die jeweilige Situation haben.

(4) Der vom Mobbing betroffenen Person ist es infolge des Machtgefälles erschwert, sich zu verteidigen.

Sämtliche dieser vier Parameter sind in der hiesigen Konstellation zwischen Antragstellerin und Antragsgegner unstreitig erfüllt.

Anlass dieser systematischen negativen Handlungen gegenüber der Antragstellerin muss der bereits erwähnte Umstand sein, dass der Antragsgegner selbst in das seit 2017 von Antragstellerin gemietete Gebäude einziehen wollte beziehungsweise noch immer möchte. Der ursprüngliche Lebensentwurf des Antragsgegners dürfte sich ungewollt erheblich geändert haben, nachdem er von der Kirchengemeinde nicht als Mieter akzeptiert, sondern ihm die Antragstellerin vorgezogen wurde. Es liegt daher nur auf der Hand, dass der Antragsgegner, der hauptberuflich als Kirchhofsverwalter beschäftigt ist, der Antragstellerin das Leben auf „seinem“ Friedhof so unangenehm wie möglich machen möchte.

Es muss daher nochmals betont werden, dass sich die Person des Antragsgegners infolge der Auseinandersetzungen mit einer Vielzahl negativer Assoziationen und Gefühle verbindet, die bei jeder Konfrontation mit ihm – unabhängig vom Kontext oder Inhalt – wieder wachgerufen werden. Selbst wenn sich die beiden angegriffenen Nachrichten des Antragsgegners auf die nötigsten Informationen beschränkt haben mögen, genügt deshalb bereits der Umstand, dass die Antragstellerin Nachrichten vom Antragsgegners erhalten hat, um ihr das gesamte mit ihm und seinem Verhalten verbundene Leid in Erinnerung zur rufen und erneut durchleben zu lassen. Die Antragstellerin besitzt daher ein erhebliches Interesse daran, nicht mehr mit der Person des Antragsgegners konfrontiert zu werden.

Es muss schließlich noch die Besonderheit gewürdigt werden, dass sich das Büro der Antragstellerin in dem von ihr gemieteten Gebäude befindet. Sie verdient dort folglich ihren Lebensunterhalt. Das negative Einwirken durch den Antragsgegner ist für die Antragstellerin somit nicht lediglich privat zermürbend, sondern gefährdet darüber hinaus ihr berufliches Fortkommen, da sie in ihrem Büro weniger konzentrations- und leistungsfähig sein kann.

Die Antragstellerin muss es nach Auffassung des Amtsgerichts ferner dulden, vom Antragsgegner direkt angeschrieben zu werden, weil im Rahmen gegenseitiger Vertragsverhältnisse ein Bedürfnis für eine unmittelbare Kommunikation zwischen den Vertragsparteien besteht. Dies mag richtig sein, für den zu entscheidenden Sachverhalt können daraus aber keine Schlüsse gezogen werden.

Der Antrag richtet sich nämlich nicht gegen die Vermieterin, sondern gegen den Antragsgegner. Die Vermieterin könnte daher selbst dann jederzeit unmittelbar mit der Antragstellerin in Kontakt treten, wenn das beantragte Verbot ausgesprochen wird, nur eben nicht in Person des Antragsgegners. Da die Antragstellerin gegen die auf Seiten der nach VÄG bestellten Hausverwaltung tätige Abteilungsleiterin für Haus und Grund keinerlei Vorbehalte hegt, könnte sie beispielsweise stets von dieser Mitarbeiterin kontaktiert werden. Ein Kontakt durch den Antragsgegner würde sich somit erübrigen. Die Abwägung beruht folglich auf sachlich unzutreffenden Vorstellungen, was zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt hat.

Schließlich kann den Ausführungen nicht gefolgt werden, wonach die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des LG Hamburg für „in keiner Weise“ vergleichbar sein soll. 

Die Entscheidung des LG Hamburg fußt darüber hinaus maßgeblich auf dem Umstand, dass die Kontaktaufnahme für die dortige Antragstellerin aufgrund der „Vielzahl von Verfahren [...] persönlich stark belastend“ sei. Dies trifft in der vorliegenden Konstellation ebenfalls zu. 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Abwägung in dem angefochtenen Beschluss schon deshalb als unrichtig erweist, weil dabei das vom Antragsgegner ausgehende Mobbing wie auch dessen Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Demgegenüber sind jedoch Umstände zugunsten des Antragsgegners in die Erwägungen eingestellt worden, die sachlich oder rechtlich unzutreffend sind.

Vor dem Hintergrund der vertiefenden neuen Ausführungen zu den Hintergründen und Auswirkungen des Mobbings, dem sich die Antragstellerin seit Jahren ausgesetzt sieht, hofft sie darauf, dass ihre schwierige Situation aufseiten des Gerichts nun auch persönlich besser nachempfunden werden kann. Es wird sich offensichtlich niemand über einen solch langen Zeitraum in der heimischen Sphäre steten negativen Übergriffen ausgesetzt sehen wollen.”

Mit Beschluss vom 21.02.2022 setzt das Amtsgericht Charlottenburg seine rechtsverletzende Linie fort und weist die Beschwerdebegründung kaltschnäuzig zurück.

(Wird noch fortgesetzt)

Verfassungsbeschwerde

(Leseversion, teilweise geschwärzt)

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Stand der Dinge: Das Verfahren liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, da das Landgericht Berlin jedwede Form des (effektiven) Rechtsschutzes verweigerte.



Highlights


“Mit Beschluss vom 02.03.2022 – 46 T 2/22 – wies das Landgericht Berlin den Verfü-gungsantrag der Beschwerdeführerin schließlich endgültig zurück (nachfolgend: der „Nichtabhilfebeschluss“). Überraschender Weise begründete das Landgericht Berlin die Zurückweisung darin, anders als das Amtsgericht Charlottenburg, nicht etwa mit dem fehlenden Verfügungsanspruch, sondern der angeblich fehlenden Dringlichkeit. Es schloss sich der Auffassung des Verwalters an, der zufolge die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte wegen der Vorkommnisse im Juli 2021, als der Verwalter an ihrem Haus erschienen ist, hätte ergreifen müssen. Daher sei ein gerichtliches Verbot gegen die erneute Kontaktaufnahme per E-Mail nicht mehr als dringlich anzusehen. Mit der relevanten Rechtslage, das heißt, unter welchen Voraussetzungen einer solchen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen werden kann, befasst sich das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung allerdings nicht.

Erfolglose Anhörungsrüge
Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Nichtabhilfebeschluss. Darin wurde darge-legt, dass das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin vor Erlass des Nichtabhilfe-beschlusses auf seine überraschende Rechtsauffassung zur Dringlichkeit hätte hinweisen müssen. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kommt lediglich in Betracht, wenn der Betroffene nach Kenntnis des Rechtsverstoßes zu lange zuwartet. Da die in Rede stehenden Geschehnisse vom Juli 2021 und Dezember 2021 jedoch ersichtlich unterschiedliche Verletzungshandlungen darstellen, kann es nicht dringlichkeitsschädlich sein, wegen der Zuwiderhandlung im Juli 2021 keine gerichtlichen Schritte eingeleitet zu haben.

Die Beschwerdeführerin führt hierzu ergänzend aus: Der Nichtabhilfebeschluss löste bei der Beschwerdeführerin, die aufgrund des Mobbings auf mehreren Ebenen um ihre mentale und körperliche Gesundheit kämpft, tiefe innere Wut aus. Sie suchte einen Weg, den erkennenden Einzelrichter “wachzurütteln“ und schickte ihm an dessen Privatadresse Prozessunterlagen und mindestens zwei eindringlich formulierte Briefe. Für die zweite Zustellung erklärte sich ein professionell arbeitender Kurierfahrer zuständig. An der Haustür des Richters ereigneten sich Dinge, die der Richter später mittels Aktennotiz verfälschend wiedergab, jedenfalls musste sich beim Lesen der Notizen ein falscher Eindruck aufdrängen. So gab der Richter beispielsweise an, von einer „maskierten Person“, die sich „als Kurier ausgab, behelligt worden zu sein“. Kurz darauf stellte er Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und warf ihr Nachstellung vor. Wohlbemerkt bei der Zustellung lediglich zweier Briefe (!). Dass der Richter den Kurierfahrer in Wirklichkeit bedrängte und unhöflich behandelte, ja ihm sogar Hausverbot für öffentliches Straßenland erteilte, blieb gänzlich unerwähnt. Auch wurden ohne dessen Zustimmung Videoaufnahmen vom Kurierfahrer angefertigt. Die Beschwerdeführerin hielt in einer weiteren Stellungnahme an das Gericht fest, wie bezeichnend es sei, dass der Richter, der über effektiven Schutz vor Mobbing und Schikane zu entscheiden hatte und den begehrten Rechtsschutz aber offenkundig willkürlich nicht gewährte, nach gerade einmal zwei harmlosen Briefzustellungen sofort einen strafbaren Eingriff in seine Privatsphäre erkannt haben möchte.” (Gemeint ist hier der Richter Alexander Neumann)

Mit Beschluss vom 20.04.2022 entschied das Landgericht Berlin in neuer Besetzung über die Anhörungsrüge (nachfolgend: der „Rügebeschluss“) und wies diese ebenfalls zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Grundsatz der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz darstelle. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Literatur sei nicht einschlägig, sondern befasse sich bloß mit wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten. Der Kern der Gehörsrüge, nämlich dass die sachlichen Voraussetzungen einer Selbstwiderlegung überhaupt nicht vorlagen, weil die Geschehnisse im Juli 2021 einen eigenen, anderen Streitgegenstand bilden, blieb im Rügebeschluss jedoch unberücksichtigt.

Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin verletzen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist somit begründet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde zudem gegen die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die beiden Entscheidungen der Berliner Fachgerichte. Das Landgericht Berlin wich bei der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses willkürlich von den anerkannten Voraussetzungen, unter denen von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren auszugehen ist, ab. Damit verstößt diese Entscheidung gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot. Zugleich verletzte das Landgericht Berlin mit Erlass des Nichtabhilfebeschlusses den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil es ihr zuvor nicht Möglichkeit eingeräumt hatte, zu der überraschenden Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin Stellung zu nehmen. Der Rügebeschluss verletzt ebenfalls eigenständig den aus Art. 103 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Darin ließ das Landgericht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise das wesentliche und streitentscheidende Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig unberücksichtigt.

Diese Voraussetzungen, unter denen nicht von einem Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbotes auszugehen ist, verfehlt ein fachgerichtliches Urteil unter anderem dann, wenn darin keine nachvollziehbaren Erwägungen angestellt werden, welche die Entscheidung (vollständig) tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 24 ff.). Legt man diesen rechtlichen Maßstab zugrunde, verstößt der Nichtabhilfebeschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist es ferner nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller ein bereits in der Vergangenheit gegen den Antragsgegner eingeleitetes Eilverfahren nicht dazu genutzt hat, sein Unterlassungsbegehren in zulässig-abstrahierender Weise auch auf solche Verletzungshandlungen zu erstrecken, die er später zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens macht (KG, Beschluss vom 12.5.2021 – 5 W 58/21, MMR 2022, 56). Andere Literaturansichten oder (ober-) gerichtliche Entscheidungen, in denen für den Beginn der Dringlichkeitsfrist nicht auf die Kenntnis der Rechtsverletzung, sondern eine andere (nicht einmal kerngleiche) Verletzungshandlung abgestellt wird, sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Das Landgericht Berlin hat ebenso wenig wie der Verwalter derartige Fundstellen ermitteln können.

Das Landgericht Berlin geht vielmehr ohne nähere Erörterung davon aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass ihr „die Angelegenheit“ nicht dringlich sei. Mit den in der Fachliteratur und Rechtsprechung einhellig angewandten Voraus-setzungen der Dringlichkeit bzw. deren Selbstwiderlegung befasst sich das Landgericht Berlin überhaupt nicht. Der Nichtabhilfebeschluss enthält insbesondere auch keine nachvollziehbaren Erwägungen dazu, weshalb die Geschehnisse im Juli und De-zember 2021 dieselbe Angelegenheit darstellen sollen. Die nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts Berlin ist schon aus diesem Grund sachlich nicht nachvollziehbar.

Die Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin in dem Nichtabhilfebeschluss ist folglich willkürlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11 –, juris Rn. 24). Hierfür spricht zudem die inhaltliche Widersprüchlichkeit der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses. Denn einerseits äußert es Bedenken, ob ein Verfügungsanspruch vorliegen könne, da ein „Zusammenhang“ zu den Mobbinghandlungen nicht erkennbar sei. Andererseits soll sich die Beschwerdeführerin aber mit Blick auf die streitgegenständlichen E-Mails vom Dezember 2021 dringlichkeitsschädlich verhalten haben, weil sie gegen diese – eben noch völlig zusammenhanglosen – Vorkommnisse keine rechtlichen Schritte unternommen habe. Diese Widersprüchlichkeit verstärkt den Eindruck, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

Nach diesen vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten rechtlichen Grundsätzen verletzt der Rügebeschluss den verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin stützte ihre Anhörungsrüge auf die – oben dargelegte – Gehörsverletzung im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses, die sich aus dem unterbliebenen Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung wegen der angeblich fehlenden Dringlichkeit ergibt. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Rüge nach § 321a ZPO insbesondere darauf hin, dass die allgemein anerkannten Voraussetzungen, unter denen gemeinhin von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen werden kann, nicht vorlagen, weil die in Rede stehenden Geschehnisse im Juli und Dezember 2021 unterschiedliche, im Kern verschiedene Verletzungshandlungen darstellen. Der Rügebeschluss würdigt diese Argumentation mit keinem Wort. Darin heißt es im Wesentlichen bloß, die Dringlichkeit könne nach dem „allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz [...] auch dann fehlen, wenn die Annahme einer Dringlichkeit durch vorprozessuales Verhalten des Antragstellenden ausgeschlossen ist“. Diese Ausführungen des Landgerichts Berlin gehen inhaltlich jedoch offenkundig an der Rüge der Beschwerdeführerin vorbei. Sie wandte sich schließlich nicht gegen die Anwendung des Grundsatzes der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an sich. Den Kern der Rüge der Beschwerdeführerin bildet vielmehr der Vorwurf, dass das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss willkürlich und deshalb überraschend von den Voraussetzungen abgewichen ist, unter denen nach allgemeiner Ansicht von einer Selbstwiderlegung ausgegangen werden kann.

Es ist ferner unrichtig, dass sich die von der Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge zitierten Passagen mit wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten befassen, wie es im Rügebeschluss heißt. Es handelte sich zwar in der Tat um Literaturstellen, die sich vornehmlich mit dem Wettbewerbsrecht befassen. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausgegangen werden kann, sind in diesem Rechtsgebiet jedoch dieselben wie in Auseinandersetzungen in anderen Rechtsgebieten. Es kommt stets – nicht nur im Wettbewerbsrecht – auf die Kenntnis der Rechtsverletzung an. Dies belegt unter anderem die unter Rn. 52 bereits zitierte Entscheidung des Kammergerichts, das bei der Erörterung der Dringlichkeit in einem persönlichkeitsrechtlichen Verfahren explizit Bezug auf seine wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung nimmt. Hätte sich das Landgericht Berlin ernsthaft mit den von der Beschwerdeführerin genannten Fundstellen beschäftigt, hätte es dies ebenfalls feststellen können.

Im Ergebnis hat sich das Landgericht Berlin im Rügebeschluss folglich mit der konkret gerügten Gehörsverletzung, die von der Beschwerdeführerin beanstandet wurde, überhaupt nicht befasst. Es ist somit auf den wesentlichen Kern des Vortrages der Beschwerdeführerin zu der Frage, die für das Rügeverfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (erneut) verletzt.

Die Beschwerdeführerin möchte die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf problematische Entwicklungen in den in Berlin geführten zivil- und strafrechtlichen Verfahren gesondert hinweisen. Die Behandlung durch die Berliner Justiz, insbesondere Richterinnen und Richter der nachbezeichneten Kammern, geht für die Beschwerdeführerin mit einer traumatischen Ohnmachtserfahrung einher. Rechtsstreitigkeiten bestehen oder bestanden demnach vor der 6., 27., 46. und 64. Kammer des Landgerichts Berlin. In mindestens drei Verfahren sah sich die Beschwerdeführerin zum Rechtsmittel der Berufung gezwungen. Teilweise müssen anwaltliche Schriftsätze mit einem drastischen Hinweis auf den rechtlichen Gehörsanspruch versehen werden. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass ihre Prozessgegner (zwei hauptberuflich im Öffentlichen Dienst der Regierung tätige Personen) von den zuständigen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden kategorisch bevorzugt behandelt und durch kollusiv zusammenwirkende Geflechte in der Berliner Justiz, die sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin für sakrosankt halten, sogar vor strafrechtlichen Schritten bewahrt werden. Verschlimmert wird diese Annahme durch bereits eingetretene Umstände der systematischen Gehörsverweigerung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wozu auch bewusst unterlassene Beweisaufnahmen zählen, obwohl diese dringend geboten wären. Beweisangebote wurden von den befassten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden jedoch entweder vollständig übergangen und ignoriert, oder inhaltlich abqualifiziert. Selbst schlüssigste Vorträge werden ins Gegenteil gekehrt. Gegen die Beschwerdeführerin ist vom Amtsgericht Berlin Tiergarten auf Antrag der Amtsanwaltschaft ein Strafbefehl erlassen worden. Diesen Strafbefehl hat ein renommierter Strafverteidiger, der die Beschwerdeführerin berät, und der, bevor der Strafbefehl erlassen werden sollte, eine eindeutige Stellungnahme abgab, als nachhaltigen Unsinn bezeichnet. Es ist auch bereits vorgekommen, dass verfälschende, entstellende Notizen zum schwerwiegenden Nachteil der Beschwerdeführerin (teilweise sogar über unbeteiligte Dritte) von Richtern in die Gerichtsakte gegeben werden (Beispiel: Kurierfahrer am privaten Wohnort des Vorsitzenden Richters der 46. Kammer). Die Beschwerdeführerin ist in eine Spirale aus Ohnmacht, Wut und Verzweiflung geraten und sieht sich zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.



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