Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichts Potsdam als »Neuer Volksgerichtshof« stellt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Potsdam eine strafbare Beleidigung von Richtern dar


Der Berichterstatter mit der passenden Antwort: 

“Erklärung zur dümmsten „Anklage“, die jemals gegen die Inhaberin des Unternehmens Buckminster NEUE ZEIT [...] unternommen wurde”


– LL.M, Master in Unfähigkeit  –

“Von Zeit zu Zeit erreichen die Inhaberin des Unternehmens Buckminster NEUE ZEIT (..., zgl. Unterzeichnerin) Anklageversuche, die als Instrument der Einschüchterung darauf abzielen, Meinungsfreiheit einzuschränken oder die Inhaberin von Buckminster NEUE ZEIT ganz bewusst zu beschädigen.

Die „Anklage“ der „Staatsanwältin“ Johanne Menke ist tatsächlich das Dümmste, das die Unterzeichnerin in den vergangenen 12 Monaten von staatlicher Stelle zu lesen bekam.

Kurz wird aus dem Schreiben an den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Herr Andres Behm, vom 07. Mai 2024 zitiert:

„Master in Unfähigkeit (LL.M)

Ihre Unterbehörde, die Staatsanwaltschaft Potsdam —wie mir am Samstag, 04. Mai 2024 bekannt wurde— beschäftigt eine Staatsanwältin, die als gemeingefährlich einzustufen ist.

Anliegend erhalten Sie die „Anklageschrift“ der Staatsanwältin Johanne Menke zur Kenntnis.

Der gegen mich erhobene Vorwurf ist dermaßen absurd, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage Frau Menke als Staatsanwältin im Dienst der Justiz zugelassen ist.

[…]

Ein Gebäude ohne „persönliche Ehre“ wurde in zwei Schreiben unmutsbekundend mit der Bezeichnung „Neuer Volksgerichtshof“ adressiert. In dem Gebäude arbeitende Richter fühlten sich dadurch persönlich beleidigt und in ihrer Ehre verletzt — mit Verlaub, das ist wirklich das Dümmste, das ich in den vergangenen 12 Monaten gelesen habe.

Dem vorliegenden Fall (496 Js 30334/23) liegen Willkür, Unkenntnis und Missachtung, sowie das vorsätzliche Beugen von Gesetzen zugrunde. Wertvolle verfassungsrechtliche Errungenschaften, insbesondere im Bereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, übergeht und blendet die Staatsanwaltschaft Potsdam vollständig aus.

Die Anklageschrift: zwischen zwei Toilettengängen zu Papier „gerotzt“.

Die einzige Mission der Strafverfolgungsbehörde unter Ihrer Leitung ist es, Andersdenkende einzuschüchtern und zu diffamieren. Um nichts anderes geht es in meinem Fall. Ein strafbares Verhalten, das mir vorgeworfen werden könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Ursprünglich ging es um eine gänzlich andere Äußerung, die einen Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg betraf, und die von Art. 5 GG gedeckt war. Daraufhin versuchte die StA Potsdam krampfhaft, mir etwas Neues anzuhängen. Zu dem konkreten Vorwurf wurde ich im Vorfeld nicht persönlich gehört, auch lag mir diesbezüglich keine Strafanzeige vor, auf die ich hätte eingehen können.

[…]

“Die Anklage [...] wird von mir und einem fähigen Strafverteidiger bzw. einer Strafverteidigerin in der Luft zerrissen werden.“

Ihre „Staatsanwältin“, die das öffentliche Interesse an dem Fall bejaht, wird nichts einzuwenden haben, wenn ihre Anklageschrift den alternativen Medien zugeführt wird.

Ich behalte mir auch eine Strafanzeige (§ 344 StGB), sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Menke vor.

Die durch Ihre Staatsanwältin vorgenommene Auslegung meiner Äußerung ist offensichtlich unvertretbar.“


Dass sich Richterinnen und Richter bei der Bezeichnung eines Gebäudes als »Neuer Volksgerichtshof « persönlich beleidigt fühlen, spricht gegen die Richter, nicht aber gegen die Unterzeichnerin.

Die Unterzeichnerin wird das VG (und auch die zuständige Staatsanwaltschaft, deren Versagen in dem Fall besonders hervorsticht) wegen der Anklage auch künftig als Neuen Volksgerichtshof betiteln, da die Strafverfolgung offensichtlich auf Willkür und sachfremder Erwägung beruht.

Die Unterzeichnerin dürfte sogar so weit gehen und bestimmte Richterinnen und Richter des VG Potsdam als Nachgeneration Roland Freislers bezeichnen bzw. generell NS-Vergleiche ziehen.

Die nochmals zugespitzte Bezeichnung von Richtern als „Nazijuristen“ in einem Kontext, der ansonsten kritisch-sachlich gehalten ist, würde bereits nicht als rechtswidrige Schmähkritik gelten, demzufolge erst recht nicht als Straftat.

Derartige Vergleiche sind sogar verfassungsrechtlich geschützt, vgl. stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 14. Juni 2019, 1 BvR 2433/17).

Die Richter des VG Potsdam und auch die Staatsanwaltschaft in Potsdam umgehen und missachten geltendes Verfassungsrecht. Allein hierfür könnte ein neuer NS-Vergleich gezogen werden, der weder rechtswidrig noch strafbar wäre:

„Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).“

Im Fall der Unterzeichnerin tritt hinzu, dass schon kein(e) Richter oder Richterinnen des VG Potsdam persönlich kritisiert oder angegriffen wurden, der Zirkelschluss von der Umdichtung des Gebäudenamens hin zu einer Beleidigung (§ 185 StGB) von Richtern, die in dem Gebäude Seite arbeiten, sich daher als eklatantes Versagen und ein Akt extremer Dummheit, ja sogar Bösartigkeit, erweisen.

Als weiteres Beispiel ist die Äußerung

"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider."

zulässig und von Art. 5 GG gedeckt, wie die geltende Rechtsprechung dokumentiert.

Fakt ist: der Anklageversuch gegen die Unterzeichnerin kann keinen Bestand haben. Die Anklage mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 84 Ds 38/24 ist unter keinem denkbaren Umstand zuzulassen.

Als wichtigste Zeugin benennt die Unterzeichnerin die Generalstaatsanwältin des Landes Berlin,

Frau Margarete Koppers

deren Behörde Schreiben mit eben dieser überspitzten Bezeichnung empfangen hat. 

Zum überwiegenden Teil waren diese Schreiben an Frau Koppers persönlich gerichtet, die diese zur Kenntnis genommen und, in Fällen, in denen es geboten war, auch beantwortet hat.

Eine Reaktion in Gestalt einer Strafanzeige oder Anklage erfolgte von dort nie.




Berlin, am 21.05.2024 © Buckminster NEUE ZEIT
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