Ich schwöre, das Richteramt wider dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und unter höhnischer Missachtung des Gesetzes auszuüben, nach bestem Machtkalkül für das Böse, mit genauem Ansehen der Person zu urteilen und einzig der Selbstlüge und Amtsmissbräuchlichkeit zu dienen – so wahr Gott mir eigentlich helfen wollte.




Besatzung des Verfassungsgurkenhofs:

Ludgera Selting, (Präsidentin), sie/ihr
zugleich Präsidentin des Amtsgerichts Wedding


Björn Retzlaff, (Vizepräsident), er/ihn
zugleich Vorsitzender Richter am Kammergericht


Prof. Dr. Christian Burholt, er/ihn       
zugleich Rechtsanwalt und Honorarprofessor, Hochschule für Wirtschaft und Recht


Lucy Chebout, sie/ihr
zugleich Rechtsanwältin und Regenbogenaktivistin


Prof. Dr. Ulrike Lembke, sie/ihr
zugleich Freie Rechtswissenschaftlerin


Dr. Juliane Pätzold, sie/ihr
zugleich Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin


Prof. Dr. Florian Rödl, er/ihn
zugleich Professor an der Freien Universität Berlin


Dr. Florian Schärdel, er/ihn
zugleich Richter am Amtsgericht Schöneberg
und männlich gelesene Ansprechperson eines grünen Wichtigtuerzirkels, der mit der Frage nach einem AfD-Verbot hausieren geht


Rosanna Sieveking, sie/ihr
zugleich Richterin am Bundesverwaltungsgericht


In diesem Drecksstaat werden Täter konsequenter geschützt als Opfer.


Wegen einer evident unwahren Tatsachenbehauptung wurde ein Berliner Rechtsanwalt im Wege der Einstweiligen Anordnung zunächst vor dem Amtsgericht Mitte (vertreten durch den ehemaligen Vizepräsidenten und Richter Hendrik Buck -> jetzt am Amtsgericht Pankow) und anschließend vor dem Landgericht Berlin II (Zivilkammer 84, Vorsitzender Richter Florian Lickleder) auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Verfahren geriet in beiden Instanzen zur Farce: Statt das Opfer vor unwahren Tatsachenbehauptungen zu schützen, warfen sich vollkommen missratene Juristen schützend vor den beklagten Rechtsanwalt.

  • In 1. Instanz wurden seine unwahren Äußerungen als privilegiert ausgelegt.
  • In 2. Instanz wurden die eidesstattlichen Versicherungen des einzigen Zeugen der unwahren Behauptungen bewusst verdreht.

Dieses Land ist krank und gestört. Juristen wie diese sind krank und gestört. Das Landgericht Berlin II ist in großen Teilen krank und gestört. Und leider ist auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin krank und gestört.

Nachdem das Landgericht Berlin II sowohl vom Rechtsanwalt des Verfügungsklägers als auch vom Opfer der unwahren Äußerungen unter Druck gesetzt wurde, erkannte es zwar eine unwahre Tatsachenbehauptung – verweigerte jedoch den Erlass der Einstweiligen Verfügung.

Gegen den Richter am Landgericht Berlin II, Florian Lickleder, wurde Strafanzeige erstattet. Straffälliges Verhalten muss dokumentiert werden – insbesondere in öffentlich zugänglichen Berichten. Denn jeder, der mit diesem Gericht oder seinen Richtern in Berührung kommt, soll wissen, wie korrupt und verkommen es dort zugeht.

Ein Staat, der seine Leidtragenden nicht schützt, ist ein Drecksstaat.


Verfahrensgang


Vorgeschlagener Tenor:

„Dem Antragsgegner wird untersagt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, über den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass eine Berliner Strafverfolgungsbehörde mitgeteilt habe, dass ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Erpressung zurückgestellt werde, weil bereits ein weiteres Strafverfahren anhängig sei, in dem es um den Vorwurf einer Straftat mit höherer Strafandrohung als derjenigen einer Erpressung gehe.“

Die Äußerung, die untersagt werden sollte –und auch musste–, ist gänzlich unwahr. Jeder einzelne Aspekt dieser Behauptung wurde von dem beklagten Rechtsanwalt in schadensstiftender Absicht frei erfunden.

Sachverhalt am Landgericht Berlin II, Zivilkammer 84, Dr. Florian Lickleder:

Die Kammerbesetzung vom 09.09.2024 verfängt sich in der unhaltbaren Auffassung:

„Das Vorbringen des Berufungsklägers trägt seine Berufung allerdings nicht. Das hat der Berufungskläger als eine ihm ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen.”

Die Berufung des Verfügungsklägers ist jedoch offenkundig tragfähig, da die Rechtsfolge bei unwahren Tatsachenbehauptungen und insbesondere bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen klar ist (Untersagung).

Hingegen führt die Kammer indirekt ein neues Tatbestandsmerkmal zu Lasten des Verfügungsklägers ein, indem eine Äußerung nur untersagt werden könne, wenn der Äußernde die Behauptung als eigene Äußerung nach außen kenntlich macht und der Empfänger diese auch nur als eigene Äußerung verstehen kann, sodass selbst ein mehrdeutiges/unklares Verständnis des Empfängers darüber, ob es eine eigene Behauptung oder fremde Behauptung darstellt, die der Äußernde nur weiterleitet, zu Lasten des Empfängers geht. So führt die Kammer aus, „dass der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass der hiesige Verfügungsbeklagte die Äußerungen in eigenem Namen getätigt habe und nicht nur die Aussagen seines Mandanten wiedergegeben habe und dies auch entsprechend kenntlich gemacht habe.“ Ungeachtet des Umstandes, dass es hierauf für einen Unterlassungsanspruch nicht ankommt, zeigt die Eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt Q., mit denen der Verfügungskläger sein gesamtes Unterlassungsbegehren offenkundig glaubhaft gemacht hat, eindeutig, dass keine Abgrenzung des Verfügungsbeklagten von den Äußerungen erfolgt ist. Der Verfügungsbeklagte hat seine Äußerungen gerade nicht aktiv (positiv) durch einen Disclaimer oder Vorspann als fremde Äußerung kenntlich gemacht, beispielsweise indem er erklärt, dass die streitbefangene Äußerung über das behauptete Strafverfahren nicht seine eigene ist, sondern er nur eine Äußerung seines Mandanten weiterleite, ohne sich diese zu eigen zu machen. Ein solcher Hinweis blieb jedoch vollständig aus. Dies wurde durch die Eidesstattliche Versicherung von Herrn Rechtsanwalt Q. vom 23.01.2024 glaubhaft gemacht, wenn es darin heißt: „Was ich versichern kann, ist, dass Herr Rechtsanwalt E. seine Behauptung einer angeblichen Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde von einem Strafverfahren gegen Herrn S. mir gegenüber nicht als Hörensagen gekennzeichnet hat.“

Es ist nicht nachvollziehbar, eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung als zwingende Voraussetzung für die Bejahung eines Unterlassungsanspruches zu sehen. Selbstverständlich sind unbewusst unwahre Tatsachenbehauptungen ebenso zu unterlassen. Eine insoweit noch vorzunehmende Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte fällt grundsätzlich zugunsten des von der Äußerung Betroffenen und dessen Persönlichkeitsrecht aus. Denn andernfalls könnte der Äußernde, bspw. ein Medienunternehmen, beliebig Fake News verbreiten und sich anschließend darauf berufen, dies unbewusst getan zu haben. Insgesamt stellt sich die rechtliche Prüfung und ferner das Prüfungsergebnis der Kammer als unhaltbar und nicht hinnehmbar dar.

Auf den Nichtigkeitsantrag des Verfügungsklägers ist der Beschluss vom 09.09.2024 aufzuheben und das Verfahren über die Anhörungsrüge fortzusetzen, wobei die Entscheidung unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters Dr. Lickleder zu erfolgen hat.

Hinweis: Über den Nichtigkeitsantrag wurde noch nicht entschieden, unter anderem, weil die Kammer den Gerichtskostenvorschuss fehlerhaft berechnet hat und das Verfahren deswegen stockt.

Unmittelbar nach Zurückweisung der Anhörungsrüge wurde in Berlin zügig Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers hätte eine Annahme der Verfassungsbeschwerde und eine Regelung durch einstweilige Anordnung zur Folge haben müssen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden wird. Das wäre der rechtsschutzfreundlichste und für einen Rechtsstaat einzig angemessene Weg gewesen.

Stattdessen entschied sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Verfassungsgurkenhof) für den rechtsschutzunfreundlichsten Weg und den des geringsten Verstandes.

Diese Gangart legt der VerfGH vermehrt an den Tag, was durch Berichte aus erster Hand verfiziert werden konnte.

Bei dem Nichtigkeitsantrag handelt es sich um einen Wiederaufnahmeantrag, der nicht zum ordentlichen Rechtsweg zählt. Der Verfassungsgerichtshof ignorierte diesen Umstand und lieferte ein unhaltbares, perfides Gestammel, das einem Rechtsstaat in jeder Hinsicht unwürdig ist.

Bei den neun Verfassungsrichtern handelt es sich um ein lobbyartig zusammengeschustertes Kollegium aus links-grünen Ideologen, denen es an Sachverstand und damit auch an Kompetenz mangelt.

Der einzige Lichtblick in diesem Gremium stellte ursprünglich Ludgera Selting dar, die jedoch nur den (bösen) Schein verfassungskonformen Handelns erweckt. Wäre sie damals nicht von Juristen wie Marcel Luthe unter Druck gesetzt worden, hätte der Verfassungsgerichtshof die Wahl in Berlin nicht für nichtig erklärt.

Über die unhaltbaren Zustände in Zivilverfahren wie dem vorliegenden werden ausgewählte Juristen –darunter Marcel Luthe– entsprechend der Vorankündigung noch informiert.

Auf die 28-seitige Verfassungsbeschwerde vom 13.10.2024 meldete sich also der Verfassungsgurkenhof und erklärte:

„Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist dabei aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15). Ferner muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutert werden, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist.” [...]

„Im Übrigen ist eine Grundrechtsverletzung lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, wenn pauschal darauf abgestellt wird, durch „abwegiges Richterhandeln“ bei einer einfachen Sachlage würde der dem Antragsteller zustehende Eilrechtsschutz verkürzt.” [...]

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 - VerfGH 67/09 - Rn. 13). Der Beschwerdeführer muss sich außerdem mit den Gründen des Anhörungsrügebeschlusses auseinandersetzen und erläutern, warum er sein rechtliches Gehör gleichwohl noch als verletzt ansieht.” [...]

„Diesen grundrechtsspezifischen Darlegungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Soweit der Antragsteller meint, das Landgericht Berlin II habe bewusst missachtet, dass die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts eindeutig belegten, dass der Verfügungsbeklagte seine Äußerungen nicht als Äußerungen vom Hörensagen gekennzeichnet hatte, setzt er sich bereits nicht substantiiert mit der Begründung des Landgerichts auseinander. Dieses hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Rechtsanwalt in beiden eidesstattlichen Versicherungen angegeben habe, sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Verfügungsbeklagte die Behauptung im eigenen Namen aufgestellt oder lediglich Wissen seines Mandanten wiedergegeben habe. Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass es sich bei der wiedergegebenen Äußerung um eine solche vom Hörensagen gehandelt haben kann, ohne dass es darauf ankommt, dass der Verfügungsbeklagte dies gegenüber dem Rechtsanwalt noch einmal ausdrücklich offenlegt, was die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Gehörsverstoßes entfallen lässt.” [...]

Hinweis: Der Verfassungsgerichtshof lässt wesentlichen Kontext aus der zweiten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts weg und stellt die Sachverhaltslage verkürzt und dadurch verfälscht dar. Er ignoriert zudem den besonderen Umstand, dass es einen bedeutenden Schritt darstellt, wenn ein Rechtsanwalt für einen Mandanten eine Erklärung an Eides Statt abgibt. Darüber hinaus wird nicht berücksichtigt, dass das Erinnerungsvermögen jedes Menschen unterschiedlich ist. Es war in diesem Zusammenhang vollkommen natürlich, dass der Rechtsanwalt eine leichte Unschärfe in seiner Erinnerung offenlegte und in die eidesstattliche Versicherung aufnahm. 

Der genaue Wortlaut der Erklärung:

„Die disjunktive Formulierung („oder“) hat ihren Grund darin, dass die Bedeutung der Erklärung von Herrn E. für mich in dem angeblich geführten Strafverfahren mit einer Strafandrohung noch über derjenigen einer Erpressung lag, mir hingegen damals nebensächlich erschien, ob die (angebliche) Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde gegenüber Herrn F. oder Herrn E. erfolgt sein soll. Dies auch deshalb, weil ich wie selbstverständlich davon ausgehe, dass Herr F. und sein Rechtsanwalt, Herr E., sich untereinander nicht bewusst falsch informieren. Da mir der Adressat der angeblichen Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde im Telefonat als Nebensächlichkeit erschien, konnte ich mich bei Abfassung der eidesstattlichen Versicherung ca. vier Wochen später nicht mehr genau erinnern, ob Herr E. geäußert hatte, dass die Mitteilung ihm gegenüber oder gegenüber Herrn F. erfolgte.

Aus demselben Grund konnte ich mich auch nicht mehr erinnern, ob es sich bei der Strafverfolgungsbehörde, von der die angebliche Mitteilung stammen soll, um die Polizei oder die Staatsanwaltschaft handelte.

Was ich versichern kann, ist, dass Herr Rechtsanwalt E. seine Behauptung einer angeblichen Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde von einem Strafverfahren gegen Herrn S. mir gegenüber nicht als Hörensagen gekennzeichnet hat. Ich hielt es nach dem Gespräch für möglich - nicht bloß theoretisch, sondern Im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit -, dass gegen Herrn S. tatsächlich wegen einer Straftat ermittelt wird, deren Strafandrohung über derjenigen einer Erpressung liegt, und ihm eine Anklage bevorstehen könnte.

ln meinem tags darauf geführten Telefonat, in dem ich Herrn S. fragte, ob er von einem solchen Strafverfahren gegen sich wisse, kritisierte mich Herr S. dafür, dass ich auf eine Lüge von Herrn Rechtsanwalt E. hereingefallen sei.”

Auszüge aus Schriftsätzen:

„Das Amtsgericht Mitte, das offensichtlich nicht einmal mit den Eigenarten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vertraut war –es fragte, wo der Zeuge sei– kam zu dem Schluss, dass der Verfügungsantrag unzulässig sei, da der Antragsgegner eine privilegierte Äußerung getätigt habe. [...]

Das Amtsgericht Mitte macht zunächst umfängliche Ausführungen zu privilegierten Äußerungen in gerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, da es vorliegend gerade nicht um Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren geht, die zudem noch der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen. Es handelt sich vorliegend um eine Äußerung, die auch keinen Bezug zu den zivilrechtlichen Verfahren hat, welche beim besagten Telefonat am 16.11.2023 zum Gegenstand von Vergleichsgesprächen gemacht wurden. Von den zivilrechtlichen Verfahren und deren Streitgegenstände thematisch losgelöst hat der Berufungsbeklagte die unwahre Behauptung über den Berufungskläger und Mandant des Gesprächspartners, Rechtsanwalts Q., aufgestellt. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Q. hat diese unwahre Behauptung spürbare Irritationen hervorgerufen. 

Die Annahmen des Gerichts werden nicht dadurch besser, wenn in den Urteilsgründen auf Seite 8 darauf Bezug genommen wird, dass ein Schreiben des Mandanten des Berufungsbeklagten an Staatsanwalt K., das das Gericht in der mündlichen Verhandlung von 24.01.2024 auf dem Laptop des Berufungsbeklagten in Augenschein genommen haben will, Veranlassung zu der Annahme gab, dass ein weiteres Strafverfahren gegen den Berufungskläger existiert. Hierzu nur der Hinweis, dass in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Mitte in der Tat der Berufungsbeklagte etwas auf seinem Laptop dem Gericht gezeigt hat. Was dies genau war und konkret welcher Inhalt dargestellt war, kann der Unterzeichner nicht sagen, der nur kurz einen Blick auf den Laptop genommen hat. Der Unterzeichner hat daraufhin angemerkt, dass man ein etwaiges Schreiben, sofern es denn existieren mag, vorlegen sollte. Im Übrigen soll es sich um ein Schreiben des Mandanten des Berufungsbeklagten an den Staatsanwalt K. handeln. Dem Unterzeichner ist nicht klar, welche rechtliche Relevanz allein dieses Schreiben/dieser Vorgang für den vorliegenden Fall haben soll. In diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass das angebliche Schreiben von Herrn F. an den Staatsanwalt K. vom 16.01.2023 stammen soll und Herr F. und Herr K. auch schon davor kommuniziert haben müssten. Die Strafanzeige des Herrn F. wegen Erpressung wurde aber erst nach dem 09.02.2023 gestellt. Dies kann der Berufungskläger auch ohne Akteneinsicht sagen, da Grundlage der Strafanzeige ein Vergleichsangebot des Berufungsklägers sein soll. Dieses Vergleichsangebot stammt aber vom 09.02.2023.

Die streitgegenständliche Äußerung ergibt sich aus dem Verfügungsantrag, nämlich eine Äußerung des Berufungsbeklagten gegenüber Herrn Rechtsanwalt Q. in dem Telefonat am 16.11.2023. Der Inhalt des Telefonats und insbesondere die streitgegenständliche Äußerung des Berufungsbeklagten ergeben sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Q.. Die streitgegenständliche Äußerung des Berufungsbeklagten ist damit glaubhaft gemacht.

Der Berufungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihm sein Mandant mitgeteilt habe, dass die Anzeige wegen Erpressung nicht weiterverfolgt werde, da es ein anderes Strafverfahren gegen den Berufungskläger gebe (vgl. Sitzungsprotokoll AG Mitte). Auf die Frage des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung direkt an den Berufungsbeklagten gerichtet, ob er dann zumindest diese Mitteilung von Herrn F. an ihn an Herrn Q. in dem besagten Telefonat weitergegeben habe, erklärt der Berufungsbeklagte sinngemäß, dazu sage ich nichts, dazu muss ich nichts sagen. Diese Aussage des Berufungsbeklagten findet sich bezeichnenderweise nicht im Sitzungsprotokoll.

Im Anschluss an die Sitzung haben sich der Unterzeichner und der Berufungsbeklagte über eine gütliche Einigung nebst Abgabe einer Unterlassungserklärung unterhalten. Der Berufungsbeklagte hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung erwogen (Anlage 11). Auch nach Erlass des Urteils zeigte sich der Berufungsbeklagte einigungsbereit, sodass der Unterzeichner einen Vergleich nebst Unterlassungserklärung entwarf. Der Berufungsbeklagte hat die (verlängerte) Frist zur Annahme des Angebots fruchtlos verstreichen lassen.

Nur der Vollständigkeit halber erlauben wir uns den Hinweis, dass es für unwahre Tatsachenbehauptungen keinen privilegierten Raum gibt. Dies gilt insbesondere vorliegend, da die streitgegenständliche Behauptung offenkundig bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wurde,

vgl. OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 6 W 14/17.

Herr Rechtsanwalt Q. hat die Behauptung des Verfügungsbeklagten als eigene Aussage des Verfügungsbeklagten wahrgenommen. Dies ist auch nachvollziehbar, da nach den eingereichten Unterlagen die Behauptung des Verfügungsbeklagten seiner Phantasie entspricht. Offenkundig hat der Verfügungsbeklagte hier wider besseres Wissen eine eigene „Geschichte“ gegenüber Herrn Rechtsanwalt Q. erzählt. Vergleichbare Erzählungen gegenüber einer Behörde verwirklichen den Tatbestand einer Falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB. Der Ruf des Verfügungsklägers wird durch derartige Aussagen erheblich beschädigt, insbesondere wenn diese Erzählungen weiterverbreitet werden. 

Schon jetzt kann der Verfügungskläger aufgrund des Zeitverzugs seit Antragstellung nicht überblicken, ob die streitgegenständliche Falschbehauptung nicht auch andernorts und bei anderer Gelegenheit wiederholt wird und wurde. Die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Rechtsanwalt Q. sind im Hinblick auf den Streitgegenstand eindeutig und hinreichend! Sofern die Versicherungen Formulierungen wie „er oder sein Mandant Strafanzeige (…)“ enthalten, so zeigt dies nur, dass Herr Rechtsanwalt Q. die Versicherungen nach bestem Wissen abgegeben hat. Was im Übrigen schon allein durch den Umstand der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Rechtsanwalt belegt wird, da dieser um die Relevanz und Bedeutung auch im strafrechtlichen Sinne weiß.

Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es Sache des Äußernden, die Wahrheit seiner Behauptung nachzuweisen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr wurde durch die vorgelegten Unterlagen die Unwahrheit dargelegt.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen muss demnach zu dem Ergebnis führen, dass vorliegend ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vorliegt. 

Ungeachtet dessen erlauben wir uns den Hinweis, dass der hier streitgegenständliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig gilt, so dass allein die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Behauptung darzulegen ist. Dies bedeutet wiederum, dass die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen auch ohne Kenntnis der Unwahrheit des Verbreitenden zu einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch führt!”

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>)“ BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich auf insgesamt 28 Seiten detailliert mit der bewusst rechtsfehlerhaften Abhandlung des Verfahrens in 1. und 2. Instanz auseinander. Sie analysiert die Fehlentscheidungen präzise, belegt sie rechtlich und argumentiert stringent. Die Verfassungsbeschwerde fasst lediglich an einer Stelle zusammen, dass abwegiges Richterhandeln vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof stellt es jedoch so dar, als würde der Beschwerdeführer generell pauschalierend an der Oberfläche argumentieren, ohne exakt ins Detail zu gehen. Dabei handelt es sich um eine bewusste Falschdarstellung, die erkennbar nur dem Zweck dient, die inhaltliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fehltritten der Instanzgerichte zu vermeiden und stattdessen die Kritik des Beschwerdeführers abzuwerten.

Die Folge: Unmutsbekundung und derber Spott:

„Was die Vizegurke Retzlaff an „Bericht erstattet“ hat, lässt sich mit (sachlichen) Worten nicht mehr beschreiben.“

„Neun „Verfassungsrichter“ = Neun Idioten”

Dass einem eine derart miserable Qualität, die alle neun Verfassungsgurken mit ihrem Namen unterschrieben haben, als Zwischenergebnis der Arbeit eines „Verfassungsorgans“ angeboten wird, unterbietet selbst den dümmsten und schlechtesten Aprilscherz.”

„Was ich ansonsten von Ihnen halte, wurde gestern bereits der Verfassungsgurke Retzlaff und der Oberverfassungsgurke Selting freundlich mitgeteilt.”

„Die erschreckend niedrige Qualität von Richtern am Kammergericht habe ich so in keinem anderen Bundesland bisher erlebt. Es ist wirklich eine Schande. Man erwartet Top-Juristen und sieht sich stattdessen absolut dämlichen, moralisch und ethisch völlig fehlentworfenen Figuren ausgesetzt.”

Dem Beschwerdeführer liegt das jüngste Machwerk des Verfassungsgurkenhofs vom 31. Oktober 2024 (eingegangen am 01.11.2024) vor. 

Verfassungsgurke Retzlaff, dessen Spatzenhirn die einfachsten Zusammenhänge entweder nicht erfassen kann oder bewusst verdreht —offenbar in manipulativer Absicht—, hat sich sicherlich gründlich überlegt, a) sein Kollegium wissentlich falsch über den Inhalt der zulässigen und offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde zu informieren, also faktisch zu belügen, und b) glaubt der Verfassungsgurkenhof wirklich, dass seine unlauteren Machenschaften auf Berlin beschränkt bleiben?

[...]

Es liegt der Fall vor, dass der Berichterstatter (zugleich Vizepräsident den VerfGH des Landes Berlin), Herr Björn Retzlaff, sowie die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs von Berlin, Frau Ludgera Selting, über den Inhalt der Verfassungsbeschwerde evident gelogen haben. Es ist kaum vorstellbar, dass die übrigen Richterinnen und Richter —namentlich Burholt, Chebout, Lembke, Pätzold, Rödl, Schärdel und Sieveking — die Verfassungsbeschwerde sowie die 29 beigefügten Anlagen tatsächlich gelesen und zur Kenntnis genommen haben. Seit dem 01.11.2024 liegt die Verfassungsbeschwerde allen Richterinnen und Richtern des Verfassungsgerichtshofs vor — sie wurde per E-Mail an die personalisierten E-Mail-Adressen der Mitglieder des richterlichen Gremiums übersandt. Es gab keine Fehlermeldungen wegen Unerreichbarkeit oder Unzustellbarkeit. Niemand kann behaupten, den genauen Inhalt der Verfassungsbeschwerde nicht zu kennen.

Der Beschwerdeführer stellt darüber hinaus sicher, dass allen Richtern des Verfassungsgerichtshofs auch die eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Q. vorliegen. Dies erfolgt 1.) durch erneute Übersendung der Dokumente als Anlage zu dieser Stellungnahme, verbunden mit der Aufforderung an den Berichterstatter Retzlaff, die eidesstattlichen Versicherungen allen Verfassungsrichtern vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zur Kenntnis zu bringen, sowie 2.) durch die Übersendung einer weiteren personalisierten E-Mail nach Zustellung dieser Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer muss davon ausgehen, dass der Berichterstatter Retzlaff seiner Verpflichtung bzw. seinem Auftrag nicht nachkommen wird und stattdessen sogar absichtlich die eidesstattlichen Versicherungen zurückhält.

[...]

Besonders bemerkenswert ist, dass das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 08.07.2024 selbst ausdrücklich erklärt, dass der Verfügungskläger durch eine unwahre Tatsachenbehauptung verletzt wurde:

„kann zugunsten des Verfügungsklägers unterstellt werden, dass es sich bei der Behauptung, eine Strafverfolgungsbehörde habe mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger wegen Erpressung wegen eines weiteren Ermittlungsverfahrens, in welchem eine höhere Strafe zu erwarten sei, eingestellt werde, um eine unwahre Tatsache handelt.“

Dennoch unterließ das Gericht die zwingende Rechtsfolge: den Erlass der Einstweiligen Verfügung. Es dürfte sogar ein Fall von gezielter Verweigerung der Rechtsprechungspflicht vorliegen.

[...]

Es ist der durchschaubare Versuch, die Instanzgerichte vor jeglicher Kritik zu schützen.

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers —ein gestandener Praktiker— kam aus dem Kopfschütteln über die Unverfrorenheit der Richter gar nicht mehr heraus. Was er erlebte, war nicht nur gelegentliches Staunen, sondern ein ständiges, fast schon reflexartiges Kopfschütteln über den Irrsinn, der ihm in zwei Instanzen begegnete.

Die Anhörungsrüge war bei Anlegen eines objektiven Maßstabes und aus ex-ante Sicht nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Es wurde zentral die fehlende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und eine Verletzung von § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO bei der Beweiswürdigung geltend gemacht, was in den Bereich des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG fällt.

Über den Ausgang des Verfahrens wird zu gegebener Zeit berichtet.




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