Urteil in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren
Urteil in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren
Back, N. ./. Schwarck, J. (Az.: 3 O 209/26 LG Schwerin)
Am 21. Oktober 2026 verkündete der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin ein Urteil, das (ein weiterer) Beleg dafür ist, dass der Rechtsstaat in Deutschland ein Personal- und Kompetenzproblem hat.
Unser Vorfazit: Das Urteil ist unvertretbar und muss aufgehoben werden.

Vorgeschichte
Der Verfügungsbeklagte (Antragsgegner) wurde vorgerichtlich abgemahnt. Die Kanzlei, die sich für ihn legitimiert hatte, wies den Anspruch der Gegenseite zurück.
Der Verfügungskläger (Antragsteller), vertreten durch Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen, beantragte am 23. September 2026 beim Landgericht Schwerin den Erlass einer Einstweiligen Verfügung.
Am 24.09.2026 beschloss die Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin, besetzt mit der Richterin Dr. Kwaschik als Vorsitzende, Richterin Reinhardt-Seliger als Beisitzerin sowie Richter Baumgärtner, dass der Rechtsstreit dem Richter auf Probe Baumgärtner als Einzelrichter übertragen wird (§ 348 a Abs. 1 ZPO).
Am 24.09.2026 verfügte Richter Baumgärtner Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 05. Oktober 2026 (10:00 Uhr), um über den Widerspruch zu verhandeln. Da aber noch keine Einstweilige Verfügung erlassen wurde, war über einen Widerspruch gar nicht zu verhandeln.
Das persönliche Erscheinen beider Parteien wurde angeordnet.
Dass der Verfügungsbeklagte bereits anwaltlich vertreten war, zeigten die Bevollmächtigten des Verfügungsklägers dem Gericht nicht an, weswegen sämtliche Dokumente dem Verfügungsbeklagten persönlich zugingen. Von diesen nahm er berufsbedingt erst am 02. Oktober 2026 Kenntnis.
Sofortiges Schreiben des kurzfristig neuen bzw. weiteren Bevollmächtigten (nur auszugsweise):
„[...] Ferner beantragen wir, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 05. Oktober 2026 aufzuheben und neuen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Weiter beantragen wir, uns die Terminswahrnehmung per Videoteilnahme zu gestatten gemäß § 128a ZPO.
Den Verlegungsantrag begründen wir vorab wie folgt: Geladen wird „... zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung...“. Es gibt aber keinen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung, denn es gibt noch keine einstweilige Verfügung.
Die Ladung ist auch deshalb unwirksam, weil der Antragsgegner bislang anwaltlich vertreten war durch Herrn Kollegen [...] Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hätten die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners durch Herrn Kollegen [...] anzeigen müssen, sodass die Terminladung und Zustellung des Verfügungsantrages dorthin hätte erfolgen müssen.“
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers waren sicherlich angereist, denn dass der Termin aufgehoben wird, gab das Gericht um ca. 09:15 Uhr am Verhandlungstag bekannt, also ca. 45 min vor Verhandlung.
Im weiteren Verlauf wurde Mittwoch, der 14. Oktober 2026 als neuer Verhandlungstag bestimmt.
Die Videoverhandlung wurde genehmigt.
Verfügungsantrag
Beantragt wurde, es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen,
ohne Einwilligung des Verfügungsklägers Ton- und/oder Bild- und Tonaufnahmen des Verfügungsklägers anzufertigen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie ersichtlich aus den unter dem Facebook-Profil „Save the Ocean“ abrufbaren Inhalten, vgl. https://www.facebook.com/reel/3765583883581800 sowie die unter dem Facebook-Profil „Die Wahrheit“ abrufbaren Inhalten (https://www.facebook.com/reel/1351175549816891), sowie den unter https://landgerichtsreport.de/Bekanntmachungen-XIII abrufbaren Inhalten.
Den Streitwert bestimmten die Bevollmächtigten des Antragstellers auf 30.000 EUR.
Position des Antragsgegners und mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2026
Mit vorbereitendem Schriftsatz ließ der Verfügungsbeklagte bzw. Antragsgegner vortragen (auszugsweise):
„Der Antragsgegner ist der falsche Adressat dieses Antrags, weil er für keinen der benannten Accounts verantwortlich ist. Er hat das streitgegenständliche Material nicht verbreitet. Die Film- und Tonaufnahmen durch den Antragsgegner waren zulässig, denn der Antragsteller hat in die Aufzeichnung eingewilligt und sich lediglich für die Verbreitung Anonymisierung vorbehalten. Hilfsweise ist der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG einschlägig.
Der von Mitte April 2026 bis Anfang Mai 2026 privat organisierte Rettungsversuch eines Buckelwales wurde von einem großen medialen Interesse begleitet. Die private Auftraggeberin [...] beauftragte den Antragsgegner damit, die Rettungsaktion filmisch zu dokumentieren. Das ist unstreitig. Der Antragsgegner fertigte auftragsgemäß zwischen dem 16. April 2026 und dem 02. Mai 2026 zum Zwecke der Dokumentation Film- und Tonaufnahmen an. Der Antragsteller war Kapitän des Schiffs „Fortuna B“, das den Buckelwal auf einer im Schlepp geführten Transportbarge transportierte. Auf demselben Schiff befanden sich mehrere Personen der Crew sowie der Rettungsinitiative. Zum Zwecke der Dokumentation befand sich der Antragsgegner ebenfalls auf der „Fortuna B“ sowie auf weiteren Gefährten des Schleppverbandes. Jedem Beteiligten – auch dem Antragsteller – war von Beginn an bekannt, dass die gesamte Unternehmung mittels Foto- und Videoaufnahmen durch den Antragsgegner dokumentiert wird. Es ist deshalb irreführend, wenn der Antragsteller glauben machen will, er sei sich nicht sicher gewesen, wer für die Aufnahmen verantwortlich sei (S. 4). Die filmische Dokumentation der Rettungsaktion war von Beginn an Bestandteil des Projektkonzepts und der Transportaktion und mit Wissen des Antragstellers dem Antragsgegner zugeordnet. Das auch andere Personen während der Aktion mit ihren Smartphones gefilmt und fotografiert haben, ändert daran nichts.
Es ist auch unstreitig, dass der Antragsteller das in Anlage AST 15 vorgelegte Formular unterzeichnet hat. Er erteilte sein Einverständnis zur Aufzeichnung seiner Person in Bild und Wort für die Dokumentation „Walrettung“. Einzige Bedingung war, dass der Antragsteller im Falle der Verbreitung („Nutzung“) nicht erkennbar sein wollte. Er übertrug unter diesem Vorbehalt ansonsten dem Antragsgegner ausdrücklich das nicht rückrufbare (!) Recht, Bild und Tonaufnahmen beliebig anzufertigen und diese zeitlich und örtlich unbegrenzt zu internen Zwecken, Rundfunkzwecken, online und für sonstige Plattformen zu nutzen.
Ohne, dass es bei dieser Sachlage darauf ankäme: bei der Aufnahme der hier streitgegenständlichen „Szene“ am Abend des 1. Mai 2026 stand die Kamera des Antragsgegners auf einem für jedermann gut sichtbar aufgestellten Stativ auf einem Tisch in dem beengten Aufenthaltsraum des Schiffs. Die Perspektive lässt sich den Aufnahmen selbst entnehmen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat der Antragsgegner also nicht unbemerkt (Antrag S. 3) oder gar mit „versteckter Kamera“ (Abmahnung S. 2) gefilmt. Im Gegenteil: Durch die streitgegenständliche Szene ist sogar der Blick des Antragstellers direkt in die Kamera belegt.
Um ca. 23:00 Uhr wies der Antragsteller den Antragsgegner an, für die Zukunft Aufnahmen von ihm oder seiner Crew an Bord des Schiffs zu unterlassen:
„Schlechte News. [...] Ja, mir ist das zu viel. Kuddelmuddel. Ich kenne die Auftragslage nicht. Ich mach jetzt von dem Haus [...] Gebrauch und von den Persönlichkeitsrechten Gebrauch, weil ich auch zu viel online gesehen habe, was nie genehmigt wurde. Das heißt, es gibt jetzt keine Filmaufnahmen mehr und keine Tonaufnahmen, keine Fotos. [Hier an Bord?] Ja.[ok] Das ist eh..[...] [Hervorhebungen nur hier]“ – Antrag, S. 4
Die Bitte des Antragstellers bezog sich angesichts der für ihn unübersichtlichen Situation auf künftige „Filmaufnahmen“ sowie „Tonaufnahmen“ an Bord des Schiffes. Er verlangte ausdrücklich nicht, bereits angefertigte Aufnahmen zu löschen oder nicht zu verwenden. Nach Beendigung der Rettungsaktion gab der Antragsgegner das Filmmaterial über den Rettungsversuch an seine private Auftraggeberin weiter, wie dies vertraglich vorgesehen war.
Bereits am 23. Juli 2026 (!) erhielt der Antragsteller Kenntnis von einem im Internet veröffentlichten Videoausschnitt, welcher das ausgesprochene Verbot des Antragstellers dokumentiert und auf dem der Antragsteller erkennbar ist. Diese und weitere Veröffentlichungen gehen nicht auf den Antragsgegner zurück. Es ist unstreitig, dass der Antragsgegner nicht für die Accounts verantwortlich ist, welche diese Inhalte bereitstellen. Auch hat der Antragsgegner die Aufnahmen nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 25. August 2026 (Anlage AST 6) forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Unterlassung und Löschung sowie zur Auskunft darüber auf, welche Daten zur Person zu welchem Zweck gespeichert wurden. Auch sollte der Antragsgegner sein Material zur Verfügung stellen. Hierfür wurde ihm eine Frist zum 01. September 2026 gesetzt. Der Antragsgegner wies die geltend gemachten Ansprüche am 01. September 2026 zurück, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt [...] (Anlage AST 7). Am 04. September 2026 setzte der Antragsteller eine weitere Frist zum 09. September 2026 (Anlage AST 8). Mit Schreiben vom 09. September 2026 (Anlage AST 9) stellte der Antragsgegner klar, dass die Aufnahmen durch ihn weder veröffentlicht, noch verbreitet oder zu deren Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wurden. Ohnehin sei er der falsche Adressat, da er sich nicht für die Accounts verantwortlich zeichne, welche das Material öffentlich zugänglich machen. Der Antragsteller habe der Anfertigung der Aufnahmen zugestimmt. Der Widerruf einer Einwilligung könne nur ex nunc wirken. Am 10. September 2026 (Anlage AST 11) mahnte der Antragsteller den Antragsgegner erneut ab und gab ihm eine Frist zur Abgabe der entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zum selben Tag. Erst mit Antrag vom 23. September 2026, also mehrere Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände, begehrt er nunmehr einstweiligen Rechtsschutz. Schließlich unterschlägt der Antragsteller, dass er die weitere Verbreitung des streitgegenständlichen Videos auf „Landgerichtsreport.de“, der dritten im Antrag zu I. genannten Verbreitungsquelle, inzwischen erfolgreich unterbunden hat.“
Für den Antragsteller trat in der mündlichen Verhandlung Cronemeyer-Haisch-Rechtsanwältin Amelie Seidenader auf, die mehrere Tage nach der Verhandlung einen weiteren Schriftsatz einreichte, was nicht zulässig ist.
Im Gerichtsprotokoll festgehalten: Der Verfügungsbeklagtenvertreter erklärt, er habe einen Schriftsatz mit heutigem Datum an das Gericht hinausgegeben. Diesem sei eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, welche darauf abstellt, an wen die Videoaufgaben herausgegeben worden sind.
Hinweis: Der Verfügungsbeklagte hat die Aufnahmen auftragsgemäß per gesonderter Festplatten seiner Auftraggeberin sowie deren Bevollmächtigte übergeben.
Ferner heißt es im Protokoll: Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass es beabsichtigt, den Streitwert nicht auf 30.000,00 €, sondern auf 10.000,00 € festzusetzen aufgrund der geringen Eingriffsintensität und der begrenzten Veröffentlichung, die bisher dargelegt wurden.
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners über die mündliche Verhandlung:
„Das Ergebnis ist völlig offen. Der Einzelrichter hatte ersichtlich noch nie einen äußerungsrechtlichen Fall geführt und war in seiner Einschätzung des Verfahrens unsicher. Zu allen Streitgegenständen (Verbreiterhaftung/Passivlegitimation, zeitgeschichtliches Ereignis, Einwilligungserklärung und Widerruf etc.) haben die gegnerische Kollegin und ich einigermaßen heftig gestritten.“
Urteil und Rechtsmittel gegen das Urteil
Mit Urteil vom 21. Oktober 2026, welches unten im Wortlaut wiedergegeben wird, erließ das Landgericht Schwerin durch den Einzelrichter Baumgärtner die Einstweilige Verfügung. Den Streitwert reduzierte das Gericht auf 10.000 EUR.
Zu dem Urteil äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners:
„Das Urteil überzeugt mich nicht.
Mindestens schief ist schon die Begründung, durch die Videoaufnahmen sei der Antragsteller in seiner gemäß Art. 1, 2 GG geschützten Sozialsphäre betroffen. Wahre Berichterstattung aus der Sozialsphäre ist aber grundsätzlich zulässig. Anders bei der Privatsphäre: Dort braucht man ein den Privatsphärenschutz überwiegendes Berichtsinteresse.
Ähnlich kraus geht es weiter bei der Verneinung des zeitgeschichtlichen Ereignisses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1. Hier beschäftigt sich der Richter mit der Rettung des Wals als zeitgeschichtlichem Ereignis und meint dann, die streitgegenständlichen Aufnahmen beträfen „... lediglich das private Leben an Bord des Schiffes sowie die Aussage des Verfügungsklägers, dass er nicht gefilmt werden möchte...“. Das zeitgeschichtliche Ereignis in diesem Zusammenhang ist nach unserem Vortrag aber gerade der Umstand, dass während der Walrettungsaktion von dem Kapitän in Ausübung seines Hausrechts (Sozial- und Berufssphäre, nicht Privatsphäre!) weitere Filmaufnahmen untersagt werden. Dazu verliert das Urteil kein Wort.
Und gänzlich aus der Kurve trägt es das Gericht dann bei der Frage nach der Passivlegitimation. Diese nimmt das Urteil an, weil Sie [der Antragsgegner] „mittelbarer Störer“ seien. Sie hätten die Filmaufnahmen in dem Bewusstsein, dass sie veröffentlicht werden sollten, weitergeleitet. So ist das aber bei Film- und Fotoaufnahmen durch Journalisten immer! Die Entscheidung über das ob und wie der Veröffentlichung trägt anschließend die auftraggebende Redaktion oder, wie hier, [...] Auftraggeberin [...] und deren Bevollmächtigte. Auch dazu haben wir vorgetragen. Das Urteil verliert dazu kein Wort.“
Rechtsmittel: Am 23. Oktober 2026 wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. In der nächsten Instanz entscheidet das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Rostock.
Das Urteil im Wortlaut
[...] hat das Landgericht Schwerin - Zivilkammer 3 - durch den Richter Baumgärtner als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2026 für Recht erkannt:
1. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung,
untersagt,
ohne Einwilligung des Verfügungsklägers Ton- und/oder Bild- und Tonaufnahmen des Verfügungsklägers anzufertigen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie er-sichtlich aus den unter dem Facebook-Profil „Save the Ocean“ abrufbaren Inhalten, vgl. https://www.facebook.com/reel/3765583883581800 sowie die unter dem Facebook-Profil „Die Wahrheit“ abrufbaren Inhalten (https://www.facebook.com/reel/1351175549816891), sowie den unter https://landgerichtsreport.de/Bekanntmachungen-XIII abrufbaren Inhalten.
Zusätzlich droht das Gericht dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 Euro einen Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, an.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Erlass einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit Ton- und Videoaufnahmen, welche der Verfügungsbeklagten, als Filmemacher im Rahmen einer Wal-Strandung und dessen Rettung zwischen dem 28. April 2026 und dem 2. Mai 2026, von dem Verfügungskläger, als Kapitän eines der im Einsatz gewesenen Schiffe, tätigte.
Der Verfügungsbeklagte fertigte zwischen dem 28. April 2026 und dem 2. Mai 2026 zahlreiche Filmaufnahmen an, wobei er auch an Bord des Schiffes „Fortuna B“ filmte. Er wurde hierbei von Frau [...] beauftragt, die Rettungsaktion eines gestrandeten Wals filmisch festzuhalten. Der Verfügungskläger äußerte gegenüber dem Verfügungsbeklagte zu Beginn der Dreharbeiten, dass er weder die Anfertigung noch die Verbreitung und/oder Veröffentlichung von Bild und Tonmaterial seiner Person wünscht. Er sagte gegenüber dem Verfügungsbeklagten, er möchte dies auch schriftlich festgehalten wissen.
Im Nachgang legte der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger die in Anlage AST 15 dargelegte Erklärung vor, wobei die Parteien den Reiter „Nutzung ausschließlich anonymisiert erlaubt“ bejahend ankreuzten und der Verfügungskläger diese unterschrieb. Weil die Filmaufnahmen den Arbeitsablauf störten und der Antragsteller Kenntnis davon erlangte, dass einzelne Aufnahmen bereits im Netz verbreitet wurden, entschied er, von seinem Hausrecht an Bord Gebrauch zu machen und bat die Anwesenden, insbesondere den Verfügungsbeklagten, von weiteren Filmaufnahmen an Bord abzusehen. Trotz dessen wurde vom Verfügungsbeklagten weiter gefilmt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Verfügungskläger dies mitbekam. Dabei bezog er sich ausdrücklich nur auf Filmaufnahmen von sich und seinen Kollegen, was
Hinweis: Der Satz brach ab.
Er filmte dabei wie der Verfügungskläger zu ihm Folgendes sagte:
„Schlechte News. [...] Ja, mir ist das zu viel ‚Kuddelmuddel‘. Ich kenne die Auftragslage nicht. Ich mach jetzt von dem Haus [...] gebrauch und von den Persönlichkeitsrechten gebrauch, weil ich auch zu viel online gesehen habe, was nie genehmigt wurde. Das heißt, es gibt jetzt keine Filmaufnahmen mehr und keine Tonaufnahmen, keine Fotos. [Hier an Bord?] Ja.[ok] Das ist eh..[...]“
Die Videoaufnahmen gab der Verfügungsbeklagte jeweils mittels externer Festplatte jeweils an seine Auftraggeberin Frau [...] sowie an ihre Bevollmächtigte Frau [...] heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es noch weitere Herausgaben gegeben hat.
Am 23. Juli 2026 stellte der Verfügungskläger fest, dass ein entsprechendes Video auf Facebook existiert, auf dem seine Stimme zu hören war und er nicht anonymisiert wurde. Da zahlreiche Personen auf dem Schiff filmten, wusste er nicht, von wem dieses Video stammt.
Am 7. September 2026 erhielt der Verfügungskläger von einem weiteren Video auf Facebook Kenntnis. Auf diesem waren sein Abbild und seine Stimme zu erkennen.
Am 09.09.2026 erhielt der Verfügungskläger erstmalige Erkenntnis über Urheberschaft der Aufnahmen des Verfügungsbeklagten. Am 24.09.2026 beantragte der Verfügungskläger sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Verfügungskläger behauptet, er habe nicht mitbekommen, wie er weiter gefilmt worden sei. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt in die Aufnahmen eingewilligt.
Er meint, die Einwilligungserklärung nach Anlage AST 15 sei unwirksam, da diese ihn unangemessen benachteilige im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Der Verfügungskläger beantragt,
Hinweis: Tenor s. oben; keine Wiederholung an dieser Stelle
Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, er habe lediglich im Rahmen seines Auftragsverhältnisses die Aufnahmen an seine Auftraggeberin und dessen Bevollmächtigte herausgegeben. Er selbst habe keine Veröffentlichungen vorgenommen. Zudem habe der Verfügungskläger sehen können, wie er ihn filme und nichts dagegen unternommen. Er habe den Aufnahmen demzufolge zugestimmt.
Er meint, er habe die Aufnahmen nicht verbreitet, sei kein Störer und schlicht nicht passivlegitimiert. Darüber hinaus läge ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, so dass es keiner Erlaubnis bedürfe. Auch fehle es, durch das Zuwarten, an einem Verfügungsgrund.
I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sieht das Landgericht Schwerin seine ausschließliche sachliche Zuständigkeit gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG begründet, da aus der Anlage „AST 12“ hervorgeht, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Streitigkeiten aus einer Veröffentlichung im Internet vorliegen.
II. Der Antrag ist begründet. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in Form der Dringlichkeit zu.
1. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung der im Beschlusstenor angegebenen Verbreitungen gemäß §§ 935 ff. ZPO, analog §§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2 GG zu, da er hierdurch in seiner Persönlichkeit verletzt wird, der Verfügungsbeklagte Störer ist und auch keine Duldungspflicht seitens des Verfügungsklägers besteht.
1.1 Durch die Videoaufnahmen, welche bei dem sozialen Netzwerk „Facebook“ sowie der Internetseite „https://landgerichtsreport.de/Bekanntmachungen-XIII“ verbreitet wurden, ist der Verfügungskläger in seiner gemäß Art. 1, 2 GG geschützten Sozialsphäre betroffen.
1.2 Hierzu war der Verfügungskläger auch nicht zur Duldung verpflichtet. Es fehlt bereits an einer wirksamen Einwilligung. Der Verfügungsbeklagte hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 21.09.2026 (Anlage AST 10) glaubhaft gemacht, dass durch das Ausfüllen der Anlage AST 15, dessen AGB-rechtliche Wirksamkeit vorliegend dahinstehen kann, lediglich in einer anonymisierte Nutzung der Aufnahmen eingewilligt hat. Eine eventuelle vorherige mündliche Einwilligung ist hierbei unbeachtlich, da die Parteien diese zumindest durch das Ausfüllen der Anlage AST 15 im Nachhinein auf die anonymisierte Nutzung abgeändert haben. Der Verfügungsbeklagte bot ihm diese Anonymisierung durch die Vorlage seines erstellten Schreibens (Anlage AST 15) an, welches der Verfügungskläger annahm. Da der Verfügungsbeklagte seine Aufnahmen an die Auftraggeberin und dessen Bevollmächtigte entanonymisiert herausgab, kann er sich nicht mehr auf eine wirksame Einwilligung des Verfügungsklägers berufen.
Eine Einwilligung war auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich, da die konkreten verfahrensgegenständlichen Aufnahmen vom Verfügungskläger kein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentieren. Bei dem Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung grundsätzlich ein normativer Maßstab anzuwenden ist, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Bei der Rettung des Wals als solche kann grundsätzlich von einem solchen Ereignis gesprochen werden. Als Indiz hierfür lässt sich die generelle mediale Aufmerksamkeit heranziehen. Da die Berichterstattung zumindest innerhalb der Bundesgrenzen einen beachtlichen Umfang aufwies, kann von einem solchen Ereignis dem Grunde nach ausgegangen werden. Dieses Ereignis betrifft jedoch lediglich den gestrandeten, bzw. dann den zumindest kurzzeitig geretteten Wal und die Rettungsaktion als solche. Die gegenständlichen Aufnahmen betrafen jedoch lediglich das private Leben an Board des Schiffes sowie die Aussage des Verfügungsklägers, dass er nicht gefilmt werden möchte, aufgrund des Schutzes seines Persönlichkeitsrechts. Diese Aufnahmen berühren das zeitgeschichtliche Ereignis der Rettung des Wals nicht und stehen mit diesem auch nicht im Zusammenhang.
1.3 Ferner ist der Verfügungsbeklagte auch Störer. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB analog ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH-Urteil vom 31.3.2026 – VI ZR 157/24, in: NJW 2026, 1578 Rn. 46).
Im Rahmen von Internetveröffentlichungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Verursachung durch das selbstbestimmte Dazwischentreten eines Dritten, die unmittelbare Störereigenschaft nicht unbedingt entfallen lässt. So entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28.7.2015 (Az. VI ZR 340/14), dass demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit – als unmittelbarem Störer – zuzurechnen ist, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt, geteilt oder kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. BGH, Urteil vom 28.7.2015 - VI ZR 340/14, in: BGHZ 206, 289 Rn. 37 mwN, NJW 2016, 56).
Nicht anders liegt es hier. Der Verfügungsbeklagte ist Filmemacher und wurde beauftragt dokumentarische Aufnahmen zu tätigen. Es war ihm bekannt, dass diese im Nachhinein veröffentlicht werden sollen. So war es Sinn und Zweck, dass er seine Aufnahmen an seine Auftraggeberin und deren Bevollmächtigte herausgibt, damit diese die Aufnahmen dann verbreiten können. Dies bestreitet der Verfügungsbeklagte nicht. Das bloße Dazwischentreten Dritter hat daher vorliegend keine Auswirkung auf die unmittelbare Störereigenschaft, da er diese zum Zwecke der Verbreitung und in Erfüllung seines Auftragsverhältnisses an die Auftraggeberin und dessen Bevollmächtigte herausgab. Zumindest geht die Verbreitung willentlich und adäquat kausal auf den Verfügungsbeklagten zurück, so dass dieser jedenfalls als mittelbarer Störer anzusehen ist.
2. Ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO in Form der Dringlichkeit liegt vor. Im Presse- und Äußerungsrecht wird der Verfügungsgrund bei Unterlassungsansprüchen tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist, da mit einer jederzeitigen Wiederholung oder Weiterverbreitung zu rechnen ist (m.w.N. BeckOK ZPO/Elzer, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 935 Rn. 81). Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht so eilig ist“. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. So liegt es im Fall nicht. Nach der Kenntniserlangung des Verantwortlichen am 07.09.2026 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2026 förmlich ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nach dem fruchtlosen Fristablauf beantragte der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 24.09.2026 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser ist noch rechtzeitig gestellt.
III. Der Antragsgegnerin sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
Berlin, am 24.10.2026
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