Update im KG Berufungsverfahren
Oliver Elzer WEIHNACHTSMANN


WO RECHT BEKOMMEN VOM FINANZIELLEN UND DEN RICHTIGEN BEZIEHUNGEN ABHÄNGT.

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“Der Verfügungskläger hatte außerdem durch seinen Prozessbevollmächtigten den damaligen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten innerhalb der Monatsfrist, nämlich am 14. April 2021, angeschrieben und aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Damit hatte er die Urteilsverfügung im Sinne von § 929 Absatz 2 ZPO ausreichend vollzogen.“ (Expertise Oliver Elzer, Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin)

“Zusammenfassend wirkt die Begründung des Senats im fälschlicherweise auf den 10.01.2023 datierten Beschluss wie der verzweifelte Versuch, die fehlerhaften Hinweise im Beschluss des Senats vom 23.09.2022 irgendwie zu retten. Das wiederum bestätigt leider doch den Verdacht, dass der Senat nicht nach der Sache, sondern nach der Person entscheidet, weil sie den Gerichten unbequem ist. Wir appellieren daher an den Senat, einen Reset auf Null vorzunehmen und mit Justitias Augenbinde zur unvoreingenommenen Subsumption unter die gesetzlichen Regeln, wünschenswerterweise in der Auslegung der seit Jahren und Jahrzehnten herrschenden Rechtsprechung zurückzukehren. Sollte der Senat juristisches Neuland betreten wollen, müsste seine Entscheidung durch öffentliches Urteil natürlich - schon wegen der Originalität - der Veröffentlichung in Fachmedien zugeführt werden.”



Oliver Elzer – Der freischaffende Weihnachtsmann am Kammergericht

Oliver Elzer, geboren 1967 in Hamburg, hat als Richter am Kammergericht Berlin eine Rolle übernommen, die weit über die juristische Praxis hinausgeht. Mit einer beeindruckenden Vita voller Veröffentlichungen und Vorträge zum Zivilprozess- und Wohnungseigentumsrecht scheint er der Inbegriff des erfolgreichen Juristen zu sein. Doch hinter dieser Fassade agiert er in einer ganz anderen Funktion: als freischaffender Weihnachtsmann für diejenigen, die als etwas Besseres angesehen werden.

Elzer hat das Recht zu einer Ware gemacht, die je nach Zahlungskraft und Beziehungen individuell zugeschnitten wird. Seine "Kunden" kommen nicht selten aus dem öffentlichen Dienst ︎︎︎ und wissen, dass sie bei ihm auf "Rechtsprechung" zählen können, die weniger mit Rechtmäßigkeit als mit gezielter Machtausübung zu tun hat. Mit voller Absicht zerschlägt Elzer dabei Existenzen, wo es den Interessen seiner Gönner dient – ökonomischer und seelischer Schaden sind nicht zufällige Nebeneffekte, sondern das Kalkül seines Wirkens.

Doch kein Weihnachtsmann arbeitet allein. Mit Katrin Schönberg und Manfred Schneider, zwei langjährigen Richtern des 10. Zivilsenats, hat Elzer die perfekten Erfüllungsgehilfen an seiner Seite. Sie sorgen dafür, dass die an ihn herangetragenen Wünsche akkurat umgesetzt werden, und verleihen seinen Urteilen die scheinbare Legitimität. Gemeinsam bilden sie einen kleinen Zirkel, der das Rechtssystem geschickt aber perfide für die eigenen Zwecke instrumentalisiert.

Elzers makellose berufliche Laufbahn – die man in seiner Rolle als Mitkommentator in Fachpublikationen und als Vortragender bei Seminaren bewundern kann – dient auch dazu, die wahre Natur seiner Tätigkeit zu verschleiern. Denn wo Recht zur biegsamen Ware wird, ist Oliver Elzer der Mann, der liefert. Sicher ist: Wer einen passenden Berufsstand oder die nötigen Verbindungen mitbringt, kann sich darauf verlassen, dass sein Wunschzettel erfüllt wird – unabhängig von der Wahrheit und den tatsächlichen Gegebenheiten.

Hinweis: Ob und wie viel Geld Oliver Elzer möglicherweise entgegennimmt, um Gefälligkeitsurteile zu erlassen, kann nicht nachgewiesen werden. Doch es wäre die plausibelste Erklärung dafür, warum ein Richter bereit ist, derart offensichtlich und unverhohlen das Recht zu beugen, um einer Prozesspartei, die klar im Unrecht ist, zum Obsiegen zu verhelfen. Es erinnert stark an einen bestechlichen Schiedsrichter im Sport, der das Spiel durch falsche Entscheidungen manipuliert. Der Schaden, den die verlierende Partei erleidet, ist immens – insbesondere, wenn sie das Spiel hätte gewinnen müssen. Elzers Vorgehen wirft daher nicht nur Fragen über die Integrität der obergerichtlichen Instanz auf, sondern stellt das Vertrauen in das Rechtssystem grundlegend in Frage.

Über den ersten ︎︎︎Zivilprozess 10 U 61/21 dem der Senat 2022/2023 willkürlich und in rechtlich unvertretbarer Weise den Erfolg versagen wollte.

“Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 23.09.2022 gibt in dieser Hinsicht Anlass zum Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird er getragen von einer Voreingenommenheit gegenüber der Berufungsklägerin […]

Dieses, das Verhalten der Berufungsklägerin diskreditierende, Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf einer eklatant oberflächlichen und fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht. […] Der Berufungsklägerin wird durch diese Begründung der ‚Schwarze Peter‘ zugeschoben. Sie ist die Böse in diesem Streit.

Gleichzeitig wird das Verhalten des Berufungsbeklagten relativiert und der Verdacht der Parteilichkeit dadurch weiter genährt. Denn die abgelehnten Richter führen im Hinweisbeschluss aus, dass es sich bei dem Vorgang, gegen den sich die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben wendet, „um eine Bagatelle“ handelt, obwohl es sich bei dem Verhalten des Berufungsbeklagten um einen Hausfriedensbruch und damit um eine Straftat nach § 123 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Diese Straftat wird von den abgelehnten Richtern weitergehend dadurch verniedlicht, dass sie im Hinweisbeschluss als „vermeintlicher“ Hausfriedensbruch bezeichnet wird. Ähnlich verharmlosend ist die weitere Wendung im Hinweisbeschluss auf Seite 12, wo es heißt: „Wenn die Antragsgegnerin hierin eine Straftat sieht“. Hausfriedensbruch ist eine Straftat, nicht nur nach der persönlichen Auffassung der Berufungsklägerin. Für die Berufungsklägerin geht aus den Ausführungen im Hinweisbeschluss hervor, dass ihr vom Kammergericht eine perfide Strategie unterstellt wird, während das Eindringen des Berufungsbeklagten in ihre Wohnung verharmlost wird. Die abgelehnten Richter wollen in ihrem Wertungssystem offensichtlich nicht, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung Erfolg hat.

Der Berufungsklägerin muss sich in dieser Konstellation von Gut und Böse objektiv der Eindruck aufdrängen, dass die abgelehnten Richter eines der Hauptargumente der Berufung, nämlich die fehlende Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin, mit rechtlich unhaltbaren Argumenten aus dem Weg räumen wollen, um dem Berufungsbeklagten zur Seite zu springen.

Dafür spricht schon, dass sie ignorieren, dass das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2021 nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt wurde, sondern erst am 10.05.2021, über 6 Wochen nach der Urteilsverkündung. Diese Diskrepanz muss den abgelehnten Richtern aufgefallen sein, zumal sie das Urteil auf Seite 5 des Hinweisbeschlusses sogar auf den 25.02.2021 datiert haben und zwischen diesem Datum und der Zustellung durch das Gericht über 10 Wochen vergangen waren, während die Vollziehungsfrist bekanntlich einen Monat beträgt, wie dem mit einstweiligen Verfügungsverfahren vertrauten Senat natürlich bestens bekannt ist.”


Ein vergleichbares Szenario wiederholt sich im aktuellen Zivilprozess 10 U 114/22, dessen Verlauf und Entwicklung auf ︎︎︎https://oliverelzer-weihnachtsmann.de/ nachzulesen sind. Wie nicht anders zu erwarten war, liefern die befangenen Richter erneut Gründe für ihre Ablehnung.

Prozessdokumente stehen zum Abruf bereit:

︎Stellungnahme Hinweisbeschluss

︎Berufungsreplik

︎Berufungsbegründung


︎Stellungnahme des Strafverteidigers Hans-Wolfgang Euler


(HW Euler) in dem Kontext:

“In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das Landgericht es unterlassen hat, den Zeugen Kauschke zu vernehmen. Dieser Zeuge kann bestätigen, dass der Berufungsbeklagte in einem Gespräch mit der Berufungsklägerin in der Luisenkirche am 25. August 2019 äußerte: „Sie hatten ja behauptet, ich habe bei Ihnen einen Einbruch begangen.“ Diese Aussage des Berufungsbeklagten, zusammen mit den ermittelten und recherchierten Tatsachen, lässt nur den Schluss zu, dass er am 14. Juni 2019 eigenmächtig die Wohnung der Berufungsklägerin betrat.

Die Berufungsklägerin hatte den Berufungsbeklagten vor dem 14. Juni 2019 nie gesehen und kannte ihn nicht. Auch nach dem 14. Juni 2019 erkannte sie nur seine äußere Erscheinung, wusste jedoch nicht, wer er war. Erst in dem unstreitig stattgefundenen Gespräch in der Luisenkirche am 25. August 2019 erkannte sie ihn als die Person, die am 14. Juni 2019 unbefugt ihre Wohn- und Geschäftsräume betreten hatte. Vor diesem Gespräch hatte sie den Berufungsbeklagten nicht erneut getroffen und ihn auch nicht mit dem Vorfall vom 14. Juni 2019 in Verbindung gebracht. Sie konnte seiner Erscheinung keinen Namen zuordnen.

Unwissend, dass er die Person war, die am 14. Juni 2019 unbefugt ihr Haus betrat, hatte sie ihm – neben 8 oder 9 anderen Personen der Kirchengemeinde – das Schreiben vom 8./10. Juli 2019 übermittelt, in dem sie den Vorfall vom 14. Juni 2019 schilderte. Die Äußerung des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin habe ihn eines ‚Einbruchs‘ bezichtigt, ist selbstentlarvend, da in dem Schreiben vom 8./10. Juli 2019 aufgrund der fehlenden Kenntnis des Namens oder generell der Identität des ‚Boten‘ vom 14. Juni 2019 niemand konkret angesprochen oder bezichtigt wurde und das Wort ‚Einbruch‘ im Wortlaut gar nicht fiel.”


Das Gewissen des Berichterstatters sowie der Menschen, die im Hintergrund bei der Informationsaufbereitung und Webseitengestaltung unterstützend tätig sind, ist zu 100% rein. 

Trotz der offensichtlichen Märchen des Berufungsbeklagten, die einen regelrechten Prozesstsunami ausgelöst haben, wird diese Person nicht strafrechtlich verfolgt, obwohl Straftaten gemäß §§ 123, 156, 164 StGB im Raum stehen. Was für ein verrottetes, krankes System!


Wer in diesem Fall noch von einer ‚offensichtlich unbegründeten Berufung‘ oder einer ‚nicht nachweisbaren Handlung‘ des Täters spricht, zeigt einen derart gravierenden Mangel an gesundem Menschenverstand, dass er oder sie unverzüglich aus dem Dienst der Justiz entfernt werden muss. Es ist unerträglich, dass man vergleichsweise viel Geld für eine Dienstleistung zahlt – die Rechtsprechung – und diese im Gegenzug nicht erhält. Stattdessen offenbart sich ein rechtsbetrügerisches System, das von besonders voreingenommenen, parteiischen und deswegen ekelerregenden Personen getragen wird.

An diesem Rechtsbruch (maßgeblich) beteiligte Richterinnen und Richter:

Ri’inLG Katharina Saar
(Erlassverfahren, als stellv. Vorsitzende, jetzt Senatsverwaltung d. Justiz)

Ri’inLG Sonja Hurek
(Erlassverfahren, jetzt Zivilkammer 2)

RiLG Dr. Christoph Jeremias
(Erlassverfahren, jetzt Kammergericht)

800,00 € Ordnungsgeld wurden verhängt, wegen Verstoßes gegen eine Einstweilige Verfügung, die gar nicht existieren dürfte.

VRiLG Holger Thiel
(Widerspruchsverfahren und Hauptsacheverfahren im Oktober 2024)

RiLG Jan Wimmer-Soest
(Widerspruchsverfahren)

Ri’inLG Sabine Rößler-Tolger
(Versäumnisurteil und Hauptsacheverfahren im Oktober 2024)

VRiKG Oliver Elzer
(Berufung Eilverfahren)

Ri’inKG Katrin Schönberg
(Berufung Eilverfahren)

RiKG Manfred Schneider
(Berufung Eilverfahren)

Die Amtspflichtverletzungen des 10. Senats des Kammergerichts Berlin in unserem Fall bestechen (ausgeführt) durch ihre bemerkenswerte Kaltschnäuzigkeit und Gewissenlosigkeit, sowie eine klare Neigung zur parteiischen Entscheidungsfindung. Erstens wurde durch den Senat eine unzumutbare Verzögerung des Verfahrens initiiert, die den grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheitsgebrauch der Berufungsführerin erheblich einschränkt. Als der Senat schließlich handelte (einen Tag nach der Verzögerungsrüge), geschah dies nicht aus Einsicht oder Selbstkorrektur, sondern um die Berufung so schnell wie möglich willkürlich zurückzuweisen und den Kläger zu bevorteilen.

Zweitens hat der Senat gleich zweifach, ohne die Umstände angemessen zu würdigen, mit Zurückweisungsbeschlüssen reagiert, mit denen die Berufungsführerin systematisch benachteiligt und beschädigt wird. Besonders perfide war das Timing: Der zweite Beschluss wurde so gefasst, dass er kurz vor einer entscheidenden Verhandlung vor dem Landgericht Berlin den Kläger stärkte. Charakteristisch daran ist, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entscheidung handelt, die von der Aktenlage offensichtlich nicht gedeckt ist.

Diese Vorgehensweise der abgelehnten Richter war nicht nur böswillig, sondern offenbart ein erschreckendes Ausmaß ethischer Verirrung, denn die gezielt fehlerhafte Behandlung der Berufung würde für die Berufungsführerin massive wirtschaftliche und seelische Schäden zur Folge haben, worauf es den abgelehnten Richtern ausdrücklich ankommt. Jeder Versuch, dies anders zu erklären, wäre unplausibel.

Wie gesagt erweist sich das Auftreten der drei abgelehnten Richter als zutiefst gestört.

Zweifelsfrei festgehalten werden kann, dass der 10. Senat nicht nur systematisch und in aggressiver Weise seine Amtspflicht verletzt, sondern er erschüttert den Rechtsstaat in seinen Grundfesten.

Die Berufungsführerin hat es nicht mit neutralen Richtern zu tun, die gewissenhaft und ohne Ansehen der Person ihre Pflicht tun, sondern mit „Charakterschweinen“, die einen dehumanisierenden Krieg gegen die Berufungsführerin führen und diesen unermesslich zuspitzen.

Selbst für Rechtslaien sind die Zwischenentscheidungen des Senats vom 12. März und 19. Juni 2024 nicht nachzuvollziehen.

Die Berufungsführerin blickt nicht einer juristischen Expertise mit kompetenten, unvoreingenommenen Richtern entgegen, sondern sie steht dem Teufel persönlich gegenüber.


RiLG Frank Fahsel a.D.: “Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Ich habe ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst — durch konsequente Manipulation.”




Berlin, am 12.08.2024 © Buckminster NEUE ZEIT
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