
Nachprüfungsantrag — wegen: Vergabe von Umzugsdienstleistungen für das Bundespräsidialamt, Vergabeverfahren Az.: 120 21-00005/2025, Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung (nach UVgO – beanstandet als fehlerhaft)
Nachprüfungsantrag — wegen: Vergabe von Umzugsdienstleistungen für das Bundespräsidialamt, Vergabeverfahren Az.: 120 21-00005/2025, Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung (nach UVgO – beanstandet als fehlerhaft)
Nachprüfungsantrag — wegen: Vergabe von Umzugsdienstleistungen für das Bundespräsidialamt, Vergabeverfahren Az.: 120 21-00005/2025, Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung (nach UVgO – beanstandet als fehlerhaft)
Als die Umzugspläne für Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier im 4. Quartal des Jahres 2025 bekannt wurden, fiel bei mir und meinem Netzwerk die Entscheidung, an der Ausschreibung zur Vergabe von Umzugsdienstleistungen für das Bundespräsidialamt rechtsverbindlich teilzunehmen.
„Der Bieter soll sich insbesondere bei Großaufträgen bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Für den Fall der Weitergabe von Leistungen sind mit dem Angebot die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen und Art und Umfang der Unterauftragsvergabe zu beschreiben. Zudem ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers beizufügen, aus der hervorgeht, dass im Falle der Zuschlagserteilung eine Zusammenarbeit mit dem bietenden Unternehmen erfolgt.”
Hinweis: Ein Teil der Vergabeunterlagen wird am Ende des Artikels bereitgestellt.
In der Bescheinigung über die verpflichtende Teilnahme an der Besichtigung der Ausgangs- und Zielliegenschaft vom 09.02.2026 heißt es: „[...] hat im Rahmen der Ausschreibung „Umzugsdienstleistungen für das Bundespräsidialamt” am 09.02.2026 an der Besichtigung der Liegenschaften Elisabeth-Abegg-Straße 2 und Spreeweg 1 gemäß Punkt 3.1 der Teilnahmebedingungen teilgenommen.”
Als der Umzugsbeauftragte des Bundespräsidialamts Tennler der Bieterrunde zum Ende der Besichtigung im Spreeweg Fragen ermöglichte, lautete meine, ob ein Unternehmen anwesend ist, das in der Vergangenheit bereits vom Bundespräsidialamt beauftragt wurde bzw. für dieses gearbeitet hat. Dem betretenen Blick folgte ein widerwilliges „Ja”.
„Name?”
„Keine Angabe!”
Dadurch, dass die meisten Anbieter Klemmbretter mit sich trugen, konnte ich im Vorbeigehen kleine Logos von Hasenkamp, Plischka, Grohmann und Zapf Umzüge registrieren. Hasenkamp ist die Firma, die schon einmal für das Bundespräsidialamt gearbeitet hat (im Kunstkontext).
Der Zuschlag für die Umzugsdienstleistungen ging an die Zapf Umzüge AG.
Das wirtschaftlichste Angebot sollte gewinnen. Was genau das Bundespräsidialamt unter dem wirtschaftlichsten Angebot verstand, legte es nicht dar.
Das günstigste Angebot, wie mir später telefonisch mitgeteilt wurde, lag bei 70.000 EUR.
Unser Angebot war in Kooperation mit Schliefke DMS, Scholz Umzüge, Schlien Transporte (Kunst), rentitNOW auf auskömmliche 200.000 EUR zzgl. Marge und inklusive Sicherheitspuffern zu beziffern. Gegenüber der Öffentlichkeit hatte das Bundespräsidialamt seinen Umzug mit 300.000 EUR Kosten zu rechtfertigen versucht.
Insgesamt, so scheint es, wurden die Umzugsdienstleistungen unter Anwendung des falschen Vergaberegimes ausgeschrieben (Unterschwellen- statt Oberschwellenvergabe).
Daraus folgte:
Nachprüfungsantrag vom 30. März 2026 — wegen: Vergabe von Umzugsdienstleistungen für das Bundespräsidialamt, Vergabeverfahren Az.: 120 21-00005/2025, Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung (nach UVgO – beanstandet als fehlerhaft)
Es wird beantragt:
-
festzustellen, dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf Grundlage des Zuschlags vom 27. Februar 2026 geschlossene Vertrag nach § 135
Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam ist;
1a. hilfsweise zu Antrag 1: festzustellen, dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf Grundlage des Zuschlags vom 27. Februar 2026 geschlossene Vertrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam ist;
1b. höchst hilfsweise: festzustellen, dass die Antragstellerin durch das von der Antragsgegnerin durchgeführte UVgO-Verfahren in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB (i. V. m. §§ 134, 135 GWB und § 60 VgV) verletzt worden ist (§ 168 Abs. 2 S. 2 GWB); - der Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu untersagen, den Vertrag vom 27. Februar 2026 weiter zu vollziehen, bis die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag
bestandskräftig ist (§ 169 Abs. 3 S. 1 GWB);
- der Antragstellerin gemäß § 165 Abs. 1 GWB Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu gewähren, insbesondere in die der Auftragswertschätzung zugrundeliegenden Unterlagen und in die Dokumentation der Preisprüfung nach
§ 60 VgV;
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren „Umzugsdienstleistung für das Bundespräsidialamt“ (Az. 120 21-00005/2025) in das Stadium vor der Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen und – insbesondere unter Zugrundelegung einer methodisch vertretbaren Auftragswertschätzung im Sinne des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 6.
April 2022, VII-Verg 34/21 (Elektrofachkraft) – im offenen Verfahren nach VgV EUweit
auszuschreiben;
- die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für
notwendig zu erklären;
- der Antragsgegnerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens sowie die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten, aufzuerlegen.
-
höchst hilfsweise – für den Fall, dass die Vergabekammer bei eigener Wertermittlung nach OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. April 2022, VII-Verg 34/21, Rn. 47, auf einen
Schätzwert unterhalb des Schwellenwerts von 143.000 € netto kommt und den Nachprüfungsantrag deshalb als unstatthaft zurückweist – der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens sowie die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nach § 182 Abs. 3 Satz 2 GWB aufzuerlegen,
weil die Antragsgegnerin das Nachprüfungsverfahren durch die Vorlage einer methodisch fehlerhaften, nicht dokumentierten und nicht fortgeschriebenen Auftragswertschätzung veranlasst und damit den Rechtsschutzbedarf der Antragstellerin begründet hat (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 20. September 2006 – 17 Verg 8/06; VK Hessen, Beschl. v. 13. Oktober 2016 – 69d VK-02/2012; Billigkeitsentscheidung
nach Veranlasserprinzip).
Begründung
A. Sachverhalt
Die Antragsgegnerin – das Bundespräsidialamt, eine oberste Bundesbehörde im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB – beabsichtigt den Umzug ihrer Dienststelle vom bisherigen Standort Spreeweg 1, 10557 Berlin (Schloss Bellevue / Dienstgebäude), an den Standort Elisabeth-Abegg-Straße 2, 10557 Berlin (vgl. Bescheinigung der Besichtigung vom 09.02.2026, Anlage ASt 8). Zur Durchführung der Umzugsdienstleistungen veröffentlichte die Antragsgegnerin eine Öffentliche Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes unter dem Aktenzeichen 120 21-00005/2025 (Vergabeunterlagen: Anlage ASt 5).
Die Leistung umfasst den Transport von ca. 240 Arbeitsplätzen einschließlich Möbeldemontage und -montage, ca. 706 laufenden Metern Akten, 250 laufenden Metern Bibliotheksbestand mit 14 Großregalwänden, 234 gerahmten Bildern, 8 Skulpturen, Staatsgeschenken, 1.920 Gläsern mit Besteck, 18 Europaletten und Veranstaltungsmobiliar. Die Leistungsbeschreibung forderte unter anderem einen durchgehenden Umzugskoordinator über acht Wochen, die Sicherheitsüberprüfung (Ü1) sämtlicher Umzugsmitarbeiter sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung von 2,5 Mio. € / 1 Mio. € / 250.000 €.
Die Antragstellerin gab fristgerecht am 15. Februar 2026 ein Angebot über die e-Vergabe-Plattform ab (Anlage ASt 6). Schlusstermin für den Angebotseingang war der 16. Februar 2026, 11:00 Uhr. Die Bindefrist endete am 27. Februar 2026.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 – dem letzten Tag der Bindefrist – teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin über die e-Vergabe-Plattform gemäß § 46 UVgO mit, dass der Zuschlag am selben Tag an die Firma Zapf Umzüge AG erteilt worden sei. Im Schreiben heißt es „Zapf Umzüge GmbH“, diese Firma existiert jedoch nicht, so dass insoweit von einer offenbaren Unrichtigkeit auszugehen ist. Das Angebot der Antragstellerin habe „sehr deutlich über allen abgegebenen Angeboten“ gelegen. Eine Vorabinformation nach § 134 GWB wurde nicht erteilt; eine Stillhaltefrist wurde nicht eingehalten. Zuschlagserteilung und Bieterbenachrichtigung erfolgten am selben Tag (Anlage ASt 2).
Bereits am 10. Februar 2026 hatte die Antragstellerin im Rahmen des Vergabeverfahrens eine Bieterfrage zur Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeitsbewertung gestellt. Die Vergabestelle antwortete, dass „Dumping-Angebote bereits durch das Vergaberecht als solches von der Wertung ausgeschlossen“ würden und die Vergabe stelle bei einem „signifikanten Abstand“ in die nähere Prüfung der Preisbildung eintreten werde. Diese Prüfung hat bei dem Angebot der Beigeladenen offenkundig nicht oder nicht ordnungsgemäß stattgefunden.
Nach eigener Marktanalyse der Antragstellerin (Anlage ASt 3) liegt der realistische Auftragswert für die ausgeschriebene Leistung bei 150.000–210.000 € netto. Selbst eine konservative Bottom-up-Kalkulation ergibt mindestens 103.000 € netto. Der EU-Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge oberster Bundesbehörden beträgt seit dem 1. Januar 2026 140.000 € netto (Art. 4 lit. b RL 2014/24/EU, VO (EU) 2025/2152). Dieser Schwellenwert wird nach allen Berechnungsmethoden deutlich überschritten.
Die von [...] im Vorfeld eingeholten Vergleichsangebote unabhängiger Subunternehmer für Teilleistungen (Schliefke DMS, Scholz Umzüge, Schlien Transporte (Kunst), rentitNOW sowie weitere externe Kosten) summieren sich – nach detaillierter Leistungszuweisung, Bildung eines realistischen Mittelwerts für den Kunsttransport auf Basis zweier Angebotslegungen sowie unter Einbeziehung von Sicherheitspuffern – auf einen Einkaufspreis von ca. 200.000 € netto. [...] Der konkrete Zuschlagspreis der Beigeladenen ist der Antragstellerin nicht bekannt und wird erst im Rahmen der Akteneinsicht (§ 165 GWB) feststellbar sein.
B. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
I. Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes
Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig, weil die Antragsgegnerin – die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundespräsidialamt – ein öffentlicher Auftraggeber des Bundes im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 99 Nr. 1 GWB ist. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den maßgeblichen EU-Schwellenwert gemäß § 106 GWB. Der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge oberster Bundesbehörden beträgt 140.000 € netto.
Die Zuständigkeitsfrage wird von der Vergabekammer von Amts wegen geprüft und unterliegt keiner Rügeobliegenheit (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021 – Verg 1/21, Rn. 48; VK Bund, Beschluss vom 04.07.2022 – VK 2-58/22, Rn. 50 f.).
II. Antragsbefugnis
Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat ein Angebot im streitgegenständlichen Vergabeverfahren abgegeben und ein Interesse am Auftrag. Durch die behauptete Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften – insbesondere die Vergabe eines oberschwelligen Auftrags ohne EU-weite Bekanntmachung und ohne Vorabinformation – droht ihr ein Schaden. Bei ordnungsgemäßer Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens nach GWB/VgV hätte die Antragstellerin eine reelle Chance auf Zuschlagserteilung gehabt, jedenfalls aber hätte sie ihre Rechte im Rahmen eines transparenten Verfahrens wahrnehmen können.
III. Rügeobliegenheit (§ 160 Abs. 3 GWB)
Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB steht dem Antrag nicht entgegen. Die zentrale Beanstandung – die Anwendung des falschen Vergaberegimes (UVgO statt GWB/VgV) und die daraus folgende fehlende EU-weite Bekanntmachung – betrifft die Frage der Zuständigkeit der Vergabekammer und der Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB. Ob der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, ist allein nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021 – Verg 1/21, VergabeR 2022, 105, Rn. 48). Darüber hinaus besteht bei einem auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gerichteten Nachprüfungsantrag nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB keine Rügeobliegenheit. Dies gilt auch dann, wenn der antragstellende Bieter – wie hier – an dem durchgeführten Vergabeverfahren beteiligt war (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 71 f.; ebenso OLG Jena, Beschluss vom 09.04.2021 – Verg 2/20, Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 – 15 Verg 8/20, Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017 – VII-Verg 13/17, Rn. 20).
IV. Frist (§ 135 Abs. 2 GWB)
Der Antrag ist fristgerecht gestellt. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags geltend gemacht wird. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2026 über die Zuschlagserteilung informiert. Die 30-Tage-Frist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 28. Februar 2026 zu laufen und endet rechnerisch am 29. März 2026 (Sonntag). Gemäß § 193 BGB verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, Montag, den 30. März 2026. Der vorliegende Antrag, mit dem das Nachprüfungsverfahren eingeleitet und die Unwirksamkeit geltend gemacht wird, ist der Vergabekammer vor Ablauf dieses Datum zugegangen.
C. Begründetheit
I. Unwirksamkeit wegen unterlassener EU-weiter Bekanntmachung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB)
Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB von Anfang an unwirksam. Danach ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Die Antragsgegnerin hat den Auftrag ausschließlich national als Öffentliche Ausschreibung nach der UVgO vergeben. Eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist unstreitig nicht erfolgt.
2. Die Vergabe als Öffentliche Ausschreibung nach UVgO war unzulässig, weil der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert übersteigt. Das Bundespräsidialamt ist als oberste Bundesbehörde ein Auftraggeber im Sinne von Anhang I der RL 2014/24/EU, für den der abgesenkte Schwellenwert von 140.000 € netto gilt (Zentralregierungsbehörde). Der realistische Auftragswert von 150.000–210.000 € netto überschreitet diesen Schwellenwert signifikant.
3. Bemerkenswert ist, dass die Vergabeunterlagen selbst einen Widerspruch enthalten: In Ziffer 1 der Teilnahmebedingungen wird das GWB als Rechtsgrundlage genannt und auf § 11 Abs. 3 VgV verwiesen (Ziffer 2.7). Gleichzeitig stützen sich die Ziffern 7.1 und 7.2 auf die UVgO (§ 43 Abs. 1 bzw. § 46 UVgO). Auch werden Nebenangebote unter Verweis auf § 35 VgV ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin war sich offenbar der Nähe zum Oberschwellenbereich bewusst, hat sich dann aber fehlerhaft für das Unterschwellenregime entschieden. Dieser Widerspruch in den Vergabeunterlagen ist für sich genommen bereits ein Transparenzverstoß.
4. Die pflichtwidrige Auftragswertschätzung der Antragsgegnerin kann die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB nicht beseitigen. Die Schätzung des Auftragswerts setzt gemäß § 3 VgV eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021 – Verg 1/21, Rn. 53; VK Bund, Beschluss vom 04.07.2022 – VK 2-58/22, Rn. 50 f.). Fehlt eine ordnungsgemäße oder plausible Auftragswertschätzung, sind die Nachprüfungsinstanzen zu einer eigenständigen Schätzung berufen (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 54 f.). Eine Kostenschätzung, die den Auftragswert des vorliegenden Umzugs auf unter 140.000 € netto taxiert, liegt außerhalb des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
a) Eigene Budgetplanung der Antragsgegnerin (300.000 €): Die Antragsgegnerin hat für den Umzug ihrer rund 240 Mitarbeitenden selbst ein Budget von rund 300.000 € eingeplant, wie der Tagesspiegel unter Berufung auf die Pressestelle des Bundespräsidialamts berichtet hat (Tagesspiegel, Nora Ederer, „Sanierung von Schloss Bellevue“, 04.08.2025 – Anlage ASt 9). Dieser Betrag überschreitet den EU-Schwellenwert von 140.000 € netto um mehr als das Doppelte. Bereits die eigene Haushaltsplanung der Antragsgegnerin hätte demnach zwingend zur Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens führen müssen.
b) Vergleichbare Vergaben auf TED: Eine systematische Auswertung aller seit Januar 2024 auf TED veröffentlichten 153 Zuschlagsbekanntmachungen für Umzugsdienstleistungen in Deutschland (CPV 98392000) ergibt, dass der Median aller Aufträge mit Wertangabe bei 282.010 € netto liegt (n=81). Bei zentralen Regierungsbehörden liegt der Median bei 339.948 € netto (n=10); 70 % dieser Vergaben überschritten den EU-Schwellenwert von 140.000 € netto. Der einzige direkt vergleichbare Einzelumzug einer Bundesbehörde in Berlin – der Umzug des BMWSB mit 305 Arbeitsplätzen ohne besondere Sicherheits- oder Kunstanforderungen – wurde für 188.111 € netto vergeben (TED-Nr. 697532-2024). Selbst bei linearer Skalierung nach Arbeitsplätzen (240/305 × 188.111 €) ergäbe sich ein Basiswert von ca. 148.022 € netto – ohne die beim BPräsA hinzutretenden Sonderfaktoren (Ü1-Überprüfung, Kunsttransport, 8-Wochen-Koordinator). Das BBR hat seit Januar 2024 fünf Einzelaufträge für Kulturgut-Transporte mit Zuschlagswerten zwischen 162.330 € und 887.167 € vergeben (u.a. TED-Nr. 47625-2026, 781980-2025, 32951-2024). Sämtliche TED-Bekanntmachungen sind über ted.europa.eu öffentlich zugänglich.
c) Bottom-up-Kalkulation: Ergänzend ergibt die Bottom-up-Kalkulation auf Basis marktüblicher Einheitspreise einen realistischen Auftragswert von 150.000–210.000 € netto (Anlage ASt 3). Selbst eine konservative Untergrenze ohne jede Gewinnmarge liegt bei ca. 103.000 € netto und damit bei rund 74 % des Schwellenwerts – mit marktüblichen Zuschlägen wird der Schwellenwert deutlich überschritten.
d) Fehlende Kostendaten der Bundesregierung: Die Bundesregierung hat auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Kneller am 17. Februar 2026 – zehn Tage vor der Zuschlagserteilung – erklärt, dass ihr „zu den Umzugskosten keine belastbaren Angaben“ vorlägen (BT-Drs. 21/4186 – Anlage ASt 10). Wenn dem Bund selbst keine belastbaren Kostendaten vorlagen, ist nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 3 VgV genügende Auftragswertschätzung hätte vornehmen können.
e) Widerspruch im eigenen Vergabeverhalten: Die Antragsgegnerin hat für die Beschaffung von 265 Lenovo-Monitoren ordnungsgemäß ein EU-weites offenes Verfahren durchgeführt (TED-Nr. 859769-2025). Dass der erheblich komplexere und voraussichtlich höherwertigere Umzug nur nach UVgO vergeben wurde, stellt einen systematischen Widerspruch im eigenen Vergabeverhalten dar. Dies legt nahe, dass entweder keine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung stattgefunden hat oder der Auftragswert bewusst niedrig angesetzt wurde.
II. Hilfsweise: Unwirksamkeit wegen fehlender Vorabinformation (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
Unabhängig von der fehlenden EU-weiten Bekanntmachung ist der Vertrag auch nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam. Die Antragsgegnerin hat den Zuschlag am 27. Februar 2026 erteilt, ohne die Antragstellerin zuvor gemäß § 134 GWB über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren. Die Mitteilung nach § 46 UVgO, die am selben Tag wie die Zuschlagserteilung erfolgte, ersetzt die Vorabinformation nach § 134 GWB nicht. § 134 GWB verlangt eine Information vor Zuschlagserteilung mit einer Stillhaltefrist von mindestens 15 Kalendertagen (bei elektronischer Übermittlung: 10 Kalendertage). Die gleichzeitige Mitteilung von Zuschlag und Absage macht effektiven Rechtsschutz unmöglich.
III. Ungewöhnlich niedriges Angebot der Beigeladenen
Die Antragsgegnerin hat zudem ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich des ungewöhnlich niedrigen Angebots der Beigeladenen verletzt (§ 60 VgV, hilfsweise § 44 UVgO). Das Angebot der Beigeladenen lag laut Vergabemitteilung unter sämtlichen anderen Angeboten und damit – gemessen am Angebot der Antragstellerin (ca. 230.000 € netto) und am realistischen Auftragswert von 150.000–210.000 € netto – deutlich unterhalb marktüblicher Preise. Der konkrete Zuschlagspreis wird im Rahmen der Akteneinsicht feststellbar sein. Bereits aus den vorliegenden Umständen ergibt sich jedoch, dass das Angebot der Beigeladenen die geforderten Leistungen nicht zu marktgerechten Preisen erbringen kann: Allein die in der Leistungsbeschreibung geforderte Projektkoordination über 8 Wochen kostet bei marktüblichen Tagessätzen 15.000–35.000 € netto. Hinzu kommen der Transport von 234 Bildern und 8 Skulpturen (7.000–25.000 €), 706 lfd. Meter Aktentransport (9.450–18.900 €), die Versicherung (ca. 6.250 €) und der Sicherheitsaufschlag für Ü1-überprüftes Personal (15–25 % auf Personalkosten).
Besonders aufschlussreich ist, dass die Antragsgegnerin selbst auf eine Bieterfrage vom 10. Februar 2026 hin erklärt hatte, bei „signifikantem Abstand“ werde sie in die „nähere Prüfung der Preisbildung eintreten“ (Anlage ASt 4). Diese Ankündigung hat sie bei dem Angebot der Zapf Umzüge AG offensichtlich nicht umgesetzt, obwohl erhebliche Zweifel an der Marktangemessenheit des Angebots bestehen. Ergänzend wird auf die Verpflichtung aus § 1 VO PR Nr. 30/53 verwiesen, wonach bei öffentlichen Aufträgen nur Preise vereinbart werden dürfen, die die Kosten unter Berücksichtigung angemessener Gewinnmargen nicht unterschreiten.
IV. Intransparente Zuschlagsentscheidung
Die Teilnahmebedingungen kündigen den Zuschlag auf das „wirtschaftlichste Angebot“ auf Grundlage des „besten Preis-Leistungs-Verhältnisses“ an (Ziffer 7.1). Die Vergabemitteilung begründet den Zuschlag jedoch ausschließlich damit, die Beigeladene habe „einen günstigeren Angebotspreis abgegeben“. Eine substantielle Preis-Leistungs-Bewertung hat offenbar nicht stattgefunden. Der Zuschlag allein auf den niedrigsten Preis widerspricht den eigenen Vergabeunterlagen und dem Transparenzgrundsatz.
Hinweis: Nicht der gesamte Schriftsatz wurde veröffentlicht.
Weiterer Verlauf
-
Mit der Einreichung des Nachprüfungsantrags bei den Vergabekammern des Bundes (Bundeskartellamt) sind nach § 182 GWB gerichtsähnliche Gebühren für das Verfahren in Höhe von 2.500 EUR angefallen, die sogleich entrichtet wurden.
- Am 31. März 2026 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. April 2026 bestimmt.
- Beiladungsbeschluss vom 08. April 2026:
wegen der Vergabe „Umzugsdienstleistungen für das Bundespräsidialamt“, Az: 120- 21-00005/2025, hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Schulze, die hauptamtliche Beisitzerin Leitende Regierungsdirektorin Brauer und den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Siegismund am 8. April 2026 beschlossen:
Die
Zapf Umzüge AG,
Nobelstraße 66, 12057 Berlin,
wird zu dem Verfahren beigeladen.
Die Zapf Umzüge AG ist nach § 162 Satz 1 GWB zu dem Nachprüfungsverfahren beizuladen, weil ihre Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer schwerwiegend berührt werden. Denn die Antragsgegnerin hat mit der Beigeladenen bereits einen Vertrag über die verfahrensgegenständlichen Leistungen geschlossen. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ist zu prüfen, ob dieser Vertrag unwirksam ist.
- Mit ︎Schriftsatz vom 10. April 2026 erwiderte Dr. Manuela Gröschl für das Bundespräsidialamt und legte gleichzeitig die interne (teilverdeckte) ︎Kostenschätzung vor.
„Aus einem Verbot der Vertragsdurchführung zum jetzigen Zeitpunkt würden für die Allgemeinheit neben erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen auch verfassungsrechtliche Komplikationen erwachsen. Der Amtssitz des Bundespräsidenten im Schloss Bellevue einschließlich der Räumlichkeiten des Bundespräsidialamtes muss dringend saniert werden. Für die Sanierung laufen die Planungen in den beteiligten Behörden Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen samt dem organisatorisch verantwortlichen Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie im Bundespräsidialamt bereits seit langem. Der Baubeginn ist final auf August dieses Jahres festgelegt, es sind bereits alle Verträge geschlossen, so dass eine Verschiebung der Sanierung erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Folgeprobleme nach sich zöge. Auch besteht die Gefahr, dass der Bundespräsident ohne Amtssitz in Berlin verbleibt, was die Sicherstellung der Amtsführung des Bundespräsidenten und hierdurch seiner verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Pflichten maximal erschwert. Eine frühere Ausschreibung der Umzugsdienstleistungen war nicht möglich, weil aufgrund interner Entscheidungsvorgänge bei der Antragsgegnerin die tatsächliche Umzugsmenge erst Mitte letzten Jahres feststand.”
-
Mit ︎Schriftsatz vom 14. April 2026 erwiderte auch die beigeladene Zapf Umzüge AG.
-
Mit 42-seitigem ︎Schriftsatz vom 20. April 2026,
der innerhalb kürzester Zeit erstellt werden musste und dennoch eine rechtliche und tatsächliche Durchdringung des Sachverhalts leistete, nahmen wir selbst noch einmal Stellung.
Rechtlich durchdringen lassen wollte uns die 1. Vergabekammer des Bundes dennoch nicht.
- Am 22. April 2026 wurde den Verfahrensbeteiligten die Absage des Termins am 28.04.2026 mitgeteilt.
-
Mit ︎Ergänzungsschriftsatz vom 23. April 2026 wurde der Terminsabsage widersprochen.
- Mit weiteren Schriftsätzen vom 23., 24. und 27. April 2026 nahmen das Bundespräsidialamt und die Beigeladene (rechtlich unbeachtlich) Stellung.
- Am 04. Mai 2026 wurde uns die ︎27-seitige Entscheidung des Bundeskartellamts mitgeteilt.
„die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag verworfen, weil nach ihrer Auffassung die Auftragswertschätzung des Bundespräsidialamts ordnungsgemäß und plausibel war. Somit war es nach Auffassung der Vergabekammer rechtmäßig, dass das BPräsA keine europaweite Ausschreibung veröffentlicht hat. Ein Nachprüfungsantrag ist daher aus Sicht der Vergabekammer nicht statthaft.”
Über die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf wurde intern vielfältig diskutiert. Hätte der Nachprüfungsantrag zunächst die Untersagung der Vollziehung des Durchführungsvertrags mit der Zapf Umzüge AG bewirkt und sich im Nachhinein als unbegründet erwiesen, wären Schadensersatzforderungen alles andere als fernliegend gewesen. Diese stellten wohl das größte Risiko des gesamten Nachprüfungsprojekts dar.
Die fachliche Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes halten wir nicht für überzeugend. Gemessen daran, dass in Schloss Bellevue, dessen Räumung Platz für temporäre Kunstgegenstände gemacht hat, anzügliche bis obszöne Kunstwerke im angeblichen Einzelwert von ca. 220.000 EUR installiert sein sollen, wirken die 90.000 EUR + für den gesamten Umzug einer obersten Bundesbehörde aberwitzig kalkuliert.
Vielmehr wird es so sein, dass ein erheblicher Teil des Budgets nachträglich berechnet werden „darf”, was den Auftragswert bei Vergabe und operativer Durchführung des Projekts verdächtig niedrig hält. Jedenfalls niedrig genug, um die Behauptung zu ermöglichen, eine europaweite Ausschreibung sei entbehrlich gewesen.
Vergabeunterlagen (Auszüge):
︎Leistungsbeschreibung komplett
︎Arbeitsplatzmöbel
︎Veranstaltungsmöbel
︎Geschirr und Tafelwäsche
︎Bibliothek
︎Vertrag
︎Teilnahmebedingungen
︎Vordruck Verpflichtungserklärung

Berlin, am 23.6.2026
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