Auszüge aus Schriftsätzen einer Drexxkanzlei und Vertretern


“Mit dem als Mitteilung betitelten Schreiben unterstrich die Antragsgegnerin nochmals deutlich, dass sie nicht gedenkt, ihr Vorgehen gegen die Antragsteller einzustellen, sondern im Gegenteil, noch zu intensivieren und dass

“für jede Hetzrede, Verunglimpfung und/oder Unwahrheit, die ich in Ihren Schriftsätzen über mich entdecke, ein Brancheneintrag für Ihre Hetzkanzlei angelegt wird, der auch gut aufzufinden ist.”

“Die streitgegenständlichen Webseiten stellen gerade Musterbeispiele einer solchen Privatfehde dar, mit der die Antragsgegnerin jeden Ansatz einer etwaig berechtigten Auseinandersetzung in der Sache verliert und nur die Diffamierung der Antragsteller in den Vordergrund stellt.”

“Die Antragsgegnerin behauptet über den Antragsteller zu 2) völlig grund- und anlasslos, er würde Hetze betreiben. Hetze ist laut Duden die Gesamtheit unsachlicher, gehässiger, verleumderischer, verunglimpfender Äußerungen und Handlungen, die Hassgefühle, feindselige Stimmungen und Emotionen gegen jemanden oder etwas erzeugen. [...] Der Antragsteller zu 2) hat schlichtweg in den Schriftsätzen in angemessener und berufsethisch einwandfreier Weise gestritten. Eine solche Streitkultur ist Ausdruck gelebter Rechtsstaatlichkeit - ganz im Gegenteil zu lhrem Verhalten durch die Erstellung diverser Hetzwebseiten.”

“Auch die Antragstellerin zu 3) wird als Hetzerin bezeichnet. Sie ist als Rechtsanwältin ein Organ der Rechtspflege und wird hierdurch völlig grund- und anlasslos der Hetze bezichtigt. [...] Hetze betrieb sie dabei jedoch keineswegs.”

“Schließlich wird die Antragstellerin zu 3) von der Antragsgegnerin wiederholt als Furunkelanwältin betitelt. Damit ist die Grenze der Formalbeleidigung klar überschritten. Bei Furunkeln handelt es sich um eitrige Blutgschwüre bzw. Hautabzesse. Die Antragsgegnerin bringt damit tiefgreifende Ekel und Abneigung zum Ausdruck und verlässt jedes Maß an sachlicher Auseinandersetzung.”

“Auch die Bezeichnung XXX Rechtsbratpfannen ist ehrverletzend sowie kredit- und geschäftsschädigend. Denn die Bezeichnung wird in Anspielung auf die Firmierung der Kanzlei verwendet. Der Begriff Bratpfanne wird umgangssprachlich als Synonym für Depp, Idiot und gleichermaßen abwertende Begrifflichkeiten verwendet.”

Vorangegangene Abmahnungen

“Ausweislich einer Google-Firmeneintragung handelt es sich bei ,,Buckminster NEUE ZElT" um ein Kunstzentrum in Berlin, das von Ihnen verantwortet wird.”

“Als Verantwortliche der oben bezeichneten Webseite haben wir uns im Auftrag unserer Mandantschaft an Sie mit der Aufforderung zu wenden, den Betrieb der Webseite umgehend einzustellen und eine sofortige Löschung vorzunehmen. Denn die Webseite stellt eine reine Schmähung, Diffamierung und Anprangerung unserer Mandantschaft und insbesondere des Herrn Rechtsanwalt Tobias Scheidacker sowie Frau Rechtsanwältin Amélie von Oppen dar.”

“Auch die Äußerungen auf lhrer Webseite verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten.

a) “Kirchenscherge“, “Proven Horst“ und “Idiot“

Direkt einleitend betiteln Sie unseren Mandanten als “Kirchenscherge“ und als “Proven Horst“. lm Hintergrund der Webseite erscheint zudem der Schriftzug “Don't let idiots ruin your day“. Hierbei handelt es sich um Schmähungen.”

“Proven Horst“ setzt sich zusammen aus dem englischen Wort “proven“, also be- bzw. erwiesen oder bestätigt und dem Namen “Horst“. Letzterer wird umgangs- und jugendsprachlich abwertend z.B. im konkreten Kontext “sich zum Horst machen“ verwendet. Wer sich zum Horst macht, der blamiert sich, macht sich lächerlich, macht sich zum Affen, Deppen oder Narren. lnsofern wird der Name “Horst" hier als Synonym für Depp oder Narr verwendet. Wenn unser Mandant lhrer Äußerung nach ein “Proven Horst" ist, dann meint dies folglich, er sei ein erwiesener Depp bzw. Narr.”

“Mit dem auf dem Hintergrund der Webseite prangernden Schriftzug “Don't let idiots ruin your day“ beziehen Sie sich auch klar auf unseren Mandanten und bezeichnen diesen auf englisch als “idiot", also als ldioten. Hier dürfte es sich bereits sogar um eine Formalbeleidigung handeln. Derartige Schmähungen kann und muss unser Mandant nicht über sich ergehen lassen.”

“Aus lhren Absichten machten Sie insofern auch keinen Hehl. lm Abschlusstext lhrer Webseite führen Sie offen und unverschleiert darüber aus, dass Sie die Webseite als “Denkmal" gegen unseren Mandanten verstehen und geben als Ziel aus:

“Und wenn es gelingt, auch nur einen Menschen davon abzuhalten, mit einschlägigem Anwaltsabschaum Geschäfte zu machen, hat das Denkmal seine Funktion erfüllt."

“Um dann aber unmissverständlich klarzumachen, dass Sie jeden Ansatz zu einem womöglich berechtigenden Sachbezug verlassen haben, krönen Sie lhre Äußerungen mit reinen Schmähtiraden.”

“Sie gehen sogar noch darüber hinaus und bezeichnen Frau von Oppen als “Notnagel" für Herrn Scheidacker ((3) “Die Frau von Oppen scheint ein Notnagel für den überforderten Notar zu sein") und empfehlen, (4) “Ein nachträgliches Studium, permanente Schulung und der ldiotentest wären angemessen".”

“Diese Äußerungen lesen sich wie Lehrbuchbeispiele von unzulässiger Schmähkritik, stellen mithin klare Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.“

“Auf dem Google-Maps-Eintrag führen Sie bereits als Firmierung unserer Mandantschaft fälschlich auf [...] Furchtbare Juristen und bezeichnen diese als “Esoterikladen".”

“Bei 18 in diesem Abmahnschreiben beanstandeten Äußerungen und zwei Bildveröffentlichungen ergibt sich allein diesbezüglich bereits ein Streitwert von EUR 200.000,-”

“Hinzu kommen noch die urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, die mit schätzungsweise EUR 40.000,- zu bemessen wären, wodurch sich ein Streitwert von EUR 240.000,- ergäbe. Die sich daraus ergebenden und von lhnen zu tragenden außergerichtlichen Anwaltskosten allein betragen danach bereits EUR 3.865,00-. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens sowie die unten aufgeführten Schadensersatzforderungen (weitere EUR 2.215,52 - insgesamt daher EUR 6.080,52) blieben hierbei noch komplett außen vor.”

“Dieses Schreiben stellt - dies nur um der Klarheit willen - keine offizielle Stellungnahme dar, aus der wörtlich oder sinngemäß zitiert werden dürfte. Es dient allein der anwaltlichen Wahrung der Rechte unserer Mandanten. Sollte sich hierüber hinweggesetzt werden, würden wir ggf. eigenständige rechtliche Schritte einleiten (vgl. LG Berlin vom 10.07.2015, Az.: 15 O 310/15).”

“Grund und Gegenstand unserer Beauftragung sind die lnhalte der im Betreff bezeichneten Webseite
unter ︎︎︎ https://ikb-hetzkanzlei.de




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