
„Wer sind sie? Wie viel Erfahrung haben sie mit gestrandeten Buckelwalen? Haben sie frühere Fälle und Nekropsien untersucht? Was genau haben sie gemessen und welche Analysen haben sie durchgeführt, um zu dieser Entscheidung zu gelangen?“ — berechtigte Fragen von internationalem Fachpersonal über die vorproduzierte Rettungsabsage des in Widersprüchen verstrickten Ministers Till Backhaus und seines unbekannten Expertengremiums.
Der vor der mecklenburgischen Insel Poel zum Sterben zurückgelassene Buckelwal ist nicht der erste Fall, in dem der moralische Kompass von Till Backhaus versagt und sich der Minister rechtswidrig über das Leben eines Tieres stellt.
Seit Mai 2025 gilt die Immunität des Ministers für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt von Mecklenburg-Vorpommern als aufgehoben — die Staatsanwaltschaft will Anklage erheben, weil Backhaus eine streng geschützte Wölfin erschießen ließ:
„Nachdem das Oberverwaltungsgericht Greifswald entschieden hatte, die Tötung sei unrechtmäßig gewesen, ermittelt nun die Staatsanwaltschaft gegen den Minister. Zuvor wurde bereits seine Immunität aufgehoben. Mit dem Minister sind fünf Beamte angeklagt (sic! eine Anklage könnte infolge der Ermittlungen erhoben werden), die an der Genehmigung des Wolfsabschusses beteiligt waren. „Wir müssen uns nun alle Anwälte nehmen“, erzählt Dr. Backhaus im Interview. Die finanzielle und emotionale Belastung sei hoch.”
Verwaltungsrechtlich war die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot für Wölfe verklagte Behörde in zweiter Instanz vor dem 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern unterlegen, da das Gericht der Berufung stattgab (︎︎︎Urteil vom 19.02.2025, Az.: 1 LB 175/23 OVG):
„Anders als das Verwaltungsgericht es angenommen hat, ist eine Wiederholungsgefahr hier nicht zu erkennen. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt unter dem hier zu betrachtenden Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte und nicht nur abstrakte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Ausnahmegenehmigung ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Bescheides, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 1 WB 42.24 –, juris Rn. 20, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 17 und Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Wiederholungsgefahr kann jedenfalls nicht allein auf die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestützt werden. Seine dortigen Einlassungen sind unergiebig. Der Aussage des Vertreters des Beklagten, dass er, "wenn die Zeit zurückgedreht werden würde, d. h. wenn der Fall aus der Sicht des Frühjahrs 2020 betrachtet würde, … er dieselbe Entscheidung erneut treffen" würde, ist nur zu entnehmen, dass er seine streitgegenständliche Entscheidung verteidigt. Eine Aussage für zukünftiges Handeln ist nicht zu erkennen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der Genehmigung zur Tötung einer Wolfsfähe um eine Maßnahme handelt bzw. gehandelt hat, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen (kann), dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Genehmigung keine unmittelbare Belastung eines Dritten erfolgt und ihre gerichtliche Überprüfung regelmäßig von einer anerkannten Naturschutzvereinigung – wie dem Kläger – zu beantragen ist, die jedoch vom Beklagten nicht vor ihrer Umsetzung in Kenntnis gesetzt werden wird. Es hängt vielmehr vom Zufall ab, ob die zur Klage Befugten von dem Verwaltungsakt (rechtzeitig) Kenntnis erhalten. Da die "erfolgreiche" Umsetzung der Genehmigung zur Tötung einer Wolfsfähe grundsätzlich schnell erfolgen kann und regelmäßig auch wird, weil alle Beteiligten (Genehmigungs- und Ausführungsbehörde) entsprechend dem Grund für die Erteilung ein Interesse an der zeitnahen Tötung haben, ergibt sich die eine Anfechtungsklage ausschließende Kurzfristigkeit der Erledigung auch aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst. Darüber hinaus stellt die Genehmigung zur Tötung eines Tieres einer streng geschützten Art, wie sie hier vorliegt, den schwerstmöglichen Eingriff in das Schutzgut des Tötungsverbots dar, weil er irreversibel ist. Der Senat nimmt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier ausnahmsweise an, obwohl kein qualifizierter Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit des Klägers vorliegt.
Die in den Bescheiden des Beklagten vom 13. März 2020 und 6. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2020 enthaltenen Regelungen der Gestattung der Tötung einer Wolfsfähe waren rechtswidrig.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Tötung wildlebender Tiere der besonders geschützten Art (grundsätzlich) verboten. Dieses Verbot erfasst die von der Genehmigung betroffene Wolfsfähe, weil sie als Angehörige der Art canis lupus Angehörige einer besonders geschützten Art i. S. d. Gesetzes ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten solche Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der EG-ArtSchVO die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind. Canis lupus wird dabei in Anlage A und B der EG-ArtSchVO aufgeführt, sodass die Art zudem zu den streng geschützten Arten zählt (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).
Unabhängig davon geht der Senat zudem davon aus, dass der Beklagte den – seine Anwendbarkeit unterstellt – der Ausnahmeerteilung zugrunde gelegten § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ohnehin fehlerhaft angewendet hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm lägen jedenfalls nicht vor. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob die natürlich vorkommende Tierwelt – hier in Form der wildlebenden Wolfspopulation – eines Schutzes i. S. d. Vorschrift bedurfte. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn eine Gefahr für die Wolfspopulation bestanden hätte. Der Beklagte hat eine Gefahr für die gesamte Wolfspopulation durch den Eintrag wolfsfremder Gene angenommen.”
Die Revision wurde zugelassen.
Ob auch strafbares Handeln vorliegt, prüft die zuständige Staatsanwaltschaft.
Hinweis: Der Wikipedia-Eintrag von Till Backhaus enthält diese Information nicht. Das werden wir ändern, oder notfalls selbst eine Website über Herrn Backhaus erstellen.
Im Fall des im Zuständigkeitsbereich von Till Backhaus liegenden Buckelwals ist eine Mischung aus Lobbyisten und zweifelhaften, angeblichen Experten zusammengetreten, die jedweden Rettungsversuch des notleidenden Tieres unterlassen. Das Unterlassen wird durch formelle Feststellungen gerechtfertigt, die den Anschein einer korrekten tiergesundheitlichen Überprüfung erwecken sollen. Tatsächlich belegt jedoch sowohl der sichtbare Lebenswille des Tieres als auch der vollständige Livestream eines freien Mediums, dass eine glaubwürdige Untersuchung gar nicht möglich ist. Es wurden “Wasserpröbchen” entnommen und der Wal lediglich von einem Schlauchboot aus beobachtet. Weder liegen Blutproben des Tieres vor, noch wurde seine Körpertemperatur jemals gemessen; ob innere Organe betroffen sind, lässt sich von außen nicht feststellen. Die beobachteten Hautveränderungen sind zudem rein temporär und hätten sich bei der Rückkehr in Salzwasser von allein zurückgebildet. Dass der Wal kaum noch Bewegungen aufweise, ist gelogen. Im Livestream vom 05. April 2026 zeigt der Wal regelmäßige, teils sehr kräftige Bewegungen. Nachweislich hat das Tier auch seine Seitenflossen bewegt und die Fluke gehoben.
Dass es dem Wal, wie von Backhaus behauptet, sehr schlecht gehe und seine Rettung mit erheblichen Qualen verbunden wäre, ist nichts als unangemessene Spekulation. Dänemark sieht Rettungschancen und hat lebenserhaltende Unterstützung bei der Rettung des Wals angeboten. Was ist in Deutschland daraus geworden? Ein billiger, auf Täuschung der Öffentlichkeit angelegter PR-Gag.
Hilfsmaßnahmen waren nie beabsichtigt. Ein Minister, der keine Immunität mehr besitzt, handelt eigennützig. Diesen Umstand wird das “bestellte Gutachten” im Sinne einer Exit-Strategie am morgigen Dienstag (07. April 2026) implizit bestätigen.
Was sich in Deutschland mit dem Buckelwal Timmy bzw. Hope vor den Augen der Welt abspielt, ist eine Schande.
Dem Minister halten wir schriftlich vor:
„Die Öffentlichkeit vertraut Ihnen, Herr Backhaus, aufgrund von Divergenz in Ihrer Kommunikation und Ihrer Geisteshaltung nur noch eingeschränkt:
a) Sie haben bereits medienwirksam erklärt, dass „das Tier das Zeitliche segnen soll“. Dabei haben Sie weder mit dem ausgeprägten Lebenswillen des Tieres noch mit der permanenten Live-Berichterstattung von „NEWS 5“ gerechnet, die dem Tier inzwischen als wirksames Schutzschild dient. Das öffentliche Interesse an einer Lebendrettung ist ungebrochen und wächst täglich.
b) Seit das Tier in Ihrem Zuständigkeitsgebiet gestrandet ist, sind Sie von Personen umgeben, deren nach außen getragene Expertenrolle mehrheitlich keine Akzeptanz findet. Es handelt sich um Personen, die sich auf die Verwertung des Tieres als Forschungsobjekt festgelegt haben, was öffentlich als bösartige, zutiefst abnorme Entwertung eines Lebewesens wahrgenommen wird.
c) Kein einziger pragmatischer Versuch wurde Ihrerseits unternommen, das Tier meerwärts auszurichten oder zu eigenständigen Bewegungen zu animieren.
d) Das permanente Schlechtreden von Rettungschancen wirkt selbstabsichernd.
e) Bezugnahmen auf mögliche Verletzungen des Tieres, bspw. durch Schiffsschrauben, wirken konstruiert und „hervorgezaubert“. Es ist weder belegt noch glaubwürdig belegbar, dass diese Verletzungen dem Tier lebensbedrohlich schaden — im Gegenteil: Der Wal zeigt sich agil und versucht aktiv, sich zu befreien.
Bis heute wurde kein einziges Foto- oder Videomaterial freigegeben, das die Beschaffenheit bzw. das tatsächliche Ausmaß dieser Verletzungen überhaupt aufzeigt. Für die Öffentlichkeit ist daher nicht nachvollziehbar, dass bzw. ob diese Verletzungen tatsächlich existieren. Auch dürften insoweit keinerlei Blutungen festzustellen sein, denn solche wären andernfalls bereits (notdürftig) behandelt und generell durch Drohnen registriert worden.
Dass aufgrund vorübergehender Hautprobleme keine Lebendrettung möglich sein soll, wäre absurd und würde die (gereizte) Stimmung explosiv zuspitzen.
Aussagen über angebliche innere Schäden des Tieres sind abträglich und verbieten sich, da es sich um reine, nicht belegbare Spekulationen handelt, die gleichwohl medienwirksam als Tatsachen dargestellt werden. Derartige Mutmaßungen haben aus Sicht der Öffentlichkeit zu unterbleiben, da sie eine unbegründete Atmosphäre der Hoffnungslosigkeit schaffen, dem beobachtbaren Lebenswillen sowie der erkennbaren Agilität des Tieres widersprechen und ersichtlich nur dazu dienen, eine Lebendrettung von vornherein zu diskreditieren.
f) Begutachtet wird, was gebraucht wird.
Das ist in Deutschland durchschaubarer Konsens.
Die Öffentlichkeit weiß längst – unabhängig von Ihnen, Herr Backhaus –, dass Dänemark die sofortige Lebendrettung durch ein Spezialschiff angeboten hat, das binnen 48 Stunden vor Ort sein kann. Sie und das Bundesumweltministerium machen diese greifbare Rettung von einem Gutachten abhängig. Das klingt formal korrekt, öffnet aber der Willkür Tür und Tor.
Das Tier lässt sich nicht krank reden, bis eine von einem Nachbarland angebotene, sofortige Rettungsmethode nicht mehr zum Einsatz kommt.
Die Volksseele würde zu Recht kochen.
Hören Sie auf, Ihre Kommunikation einzig darauf auszurichten, wie schlecht es dem Wal angeblich geht. Jede/r sieht mit eigenen Augen, dass der Wal kämpft, zäh ist und am Leben bleiben will.
Kooperieren Sie unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern mit Dänemark.
Der Wal — als Rechtsträger — hat das Recht auf Leben.
Es gilt der Grundsatz: In dubio pro vita
Berlin, am 6.4.2026 ©
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