Strafanzeigen gegen Richter am Land- und Kammergericht Berlin


Es ist angemessen und wichtig, Strafanzeigen gegen Richter wegen möglicher Rechtsbeugung zu erstatten, um Amtsmissbrauch und potentielle Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zu dokumentieren. Rechtsbeugung, also das absichtliche Verbiegen oder Missachten von Recht durch einen oder mehrere Richter, stellt einen schweren Missbrauch der richterlichen Befugnisse dar und erschüttert das Vertrauen in den Rechtsstaat. Eine Strafanzeige sorgt dafür, dass die Vorwürfe untersucht werden, und trägt dazu bei, die Rechenschaftspflicht von Richtern sicherzustellen.

Gegen drei Richter des 10. Zivilsenats am Kammergericht Berlin – namentlich Oliver Elzer, Katrin-Elena Schönberg und Manfred Schneider – sowie gegen den Vorsitzenden Richter der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II – Florian Lickleder – wurde in dieser Woche Strafanzeige erstattet (§ 336, 339 StGB).


Dies geschah nicht leichtfertig, sondern aus einer dringenden Notwendigkeit heraus, weil die angezeigten Richter tatsächlich davon ausgehen, machen zu können, was und wie ihnen beliebt. Jeder vernünftige Mensch mit einem gesunden Wertegerüst würde bestätigen, dass das rechtswidrige Betreten der eigenen Mietflächen durch eine fremde Person sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevant ist. Ebenso ist es vollkommen inakzeptabel, dass der Anwalt dieser Person gegenüber Dritten die falsche Behauptung aufstellt, gegen den Betroffenen sei ein Strafverfahren mit einer Strafandrohung von fünf Jahren Gefängnis anhängig.

Die Fakten für das im hohen Maße entweder übergriffige oder rufschädigende Verhalten liegen offen zutage, insbesondere in den Gerichtsakten. Man stelle sich vor, das rechtswidrige Eindringen in den privaten Lebensbereich würde bei einem der angezeigten Richter, den Leitern der Amtsanwaltschaft oder der Polizeipräsidentin zu Hause geschehen. Es würde nicht lange dauern, bis Strafanzeige, Hausdurchsuchung, Anklage und Verurteilung folgten. Doch hier, angesichts einer unbequemen Person, wird mit zweierlei Maß gemessen: Taten und Übergriffe werden verniedlicht, verharmlost, negiert und vertuscht. Diese Doppelmoral ist tatsächlich so geisteskrank, wie sie beschrieben wird.

Und der Täter?

Dieser Mann geht seit vier Jahren durch eine selbstverursachte Hölle, zusammen mit seinen Verbündeten, die sich fälschlicherweise dem Christentum zuordnen. Immer wieder sitzt er im Gerichtssaal, stellt sich schwach und weinerlich dar, als ob er das Opfer wäre, und behauptet, sein Nervenkostüm sei zerrüttet.

Am schlimmsten (für ihn) ist der Gedanke, dass dieser lügende ältere Herr die letzten wertvollen Jahre, die er mit seiner Frau hätte genießen können, damit verbracht hat, ein Netz aus Lügen und Intrigen zu spinnen und zu rechtfertigen. Bis heute hat er schätzungsweise zwischen 20.000,00 und 30.000,00 EUR für Gerichts- und Anwaltskosten (eigene und fremde) ausgegeben, und es ist abzusehen, dass weitere Kosten hinzukommen. Ein Großteil dieser Kosten wird, da er selbst nicht in der Lage ist, vom Evangelischen Kreiskirchenverband übernommen, was die Absurdität der Situation nur noch unterstreicht.

Er hat über ein Dutzend erfolglose Strafanzeigen erstattet und die Strafverfolgungsbehörden mit seiner Dreistigkeit und einer langen 'Pinocchio-Nase' unverhohlen behelligt – stets in dem Versuch, Polizisten sowie Amts- und Staatsanwälte zu manipulieren.

Die gesamte Angelegenheit hätte bereits vor vier Jahren beendet sein können, wenn dieser Mann zum Beispiel mit einem Blumenstrauß und echter Reue vor der Tür gestanden und um Entschuldigung gebeten hätte. Stattdessen zeigt sich, dass er nicht nur respektlos und unehrlich ist, sondern auch noch erstaunlich dumm. Aus diesem Grund durchlebt er diese Hölle – eine Strafe, die er sich selbst auferlegt hat.

Tatsache ist: Er wird nie wieder einen Brief persönlich zustellen.



Der Tatbestand der Rechtsbeugung ergibt sich aus dem folgenden Leitsatz, den der Bundesgerichtshof in seinem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 1996 angewendet hat:

"Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht dann in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Endentscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft. (BGHSt)" BGH 1 StR 376/96 - Urteil vom 5. Dezember 1996 (LG Bamberg)

Die angezeigten Richter des 10. Zivilsenats am Kammergericht Berlin versuchen mit Nachdruck, die begründete Berufung der Anzeigenerstatterin in einem Zivilrechtsstreit zurückzuweisen, und bedienen sich dabei unsachlicher und unvertretbarer Mittel. Bereits in den Jahren 2022/2023 geschah dies im Verfahren unter dem Aktenzeichen 10 U 61/21 KG Berlin. Trotz offensichtlicher Erfolgsaussichten der Berufung erließ der Senat am 23. September 2022, unter Mitwirkung von Katrin-Elena Schönberg und Manfred Schneider, einen katastrophalen Hinweisbeschluss, der die Berufung als unbegründet zurückweisen wollte.

Dieser Beschluss, obwohl die Berufung eindeutig Erfolgsaussichten hatte, basierte auf verschiedenen Rechtsansichten, die in Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht existieren und auch von keinem anderen Oberlandesgericht in Deutschland vertreten werden. Der Prozessbevollmächtigte der Anzeigenerstatterin musste mehrfach intervenieren, um den Senat zum Umdenken zu bewegen. Nur unter erheblichem Druck, inklusive der Androhung, die Entscheidung in juristischen Fachmagazinen publik zu machen, konnte der Senat davon abgehalten werden, die Berufung endgültig zurückzuweisen.

Ebenfalls im Jahr 2022 legte die Anzeigenerstatterin in einem weiteren Verfahren Berufung ein, diesmal unter dem Aktenzeichen 10 U 114/22, wobei die Richter und Parteien dieselben blieben. Der Senat reagierte darauf, indem er am 12. März 2024, einen Tag nach der Verzögerungsrüge, einen Hinweisbeschluss erließ, der die Berufung als "offensichtlich unbegründet" zurückweisen wollte. Nach einer 28-seitigen Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2024, reagierte der Senat mit einem Zurückweisungsbeschluss, der als grob falsch und unvertretbar bezeichnet wurde.

Daraufhin erhob der Prozessbevollmächtigte eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, während die Anzeigenerstatterin gleichzeitig die drei angezeigten Richter wegen Befangenheit ablehnte.

Status: Über das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge ist noch nicht entschieden.



Gegen den Vorsitzenden Richter der 84. Zivilkammer am Landgericht Berlin II – namentlich Florian Lickleder – wurde ebenfalls Strafanzeige erstattet (§ 339 StGB).

Die Berufungsinstanz sollte die Fehler der 1. Instanz korrigieren, stattdessen verkehrt die 84. Zivilkammer ihre Aufgabe ins Gegenteil. Sie ignoriert durchgängig die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die für alle deutschen Fachgerichte bindend ist. In mehreren wegweisenden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit liegen und daher untersagt werden müssen (u.a. BVerfGE 85, 1; BVerfGE 90, 241; BVerfGE 99, 185; BVerfGE 114, 339; BVerfGE 61, 1).

BVerfGE 85, 1 (1987) - In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit liegen und daher untersagt werden müssen.

BVerfGE 90, 241 (1994) - Das BVerfG stellte fest, dass unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit genießen und ihre Verbreitung daher unzulässig ist.

BVerfGE 99, 185 (2000) - Hier wurde erneut betont, dass unwahre Tatsachenbehauptungen, die bewusst oder nachweislich falsch sind, untersagt werden müssen.

BVerfGE 114, 339 (2005) - Diese Entscheidung bekräftigte, dass die Meinungsfreiheit dort endet, wo unwahre Tatsachenbehauptungen beginnen, da solche Behauptungen das Persönlichkeitsrecht verletzen.

BVerfGE 61, 1 (1982) - In diesem Urteil wurde dargelegt, dass der Schutz der Meinungsfreiheit nicht für erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptungen gilt, da sie zur Meinungsbildung nichts beitragen.

Am eindringlichsten ist aber wohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1982:

"Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (BVerfGE 54, 208 (219)). Die bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen ist durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt; gleiches gilt für unrichtige Zitate (BVerfG, a.a.O.).“ BVerfG, Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

Im Zurückweisungsbeschluss (!) vom 08.07.2024 führt die 84. Zivilkammer sogar selbst aus:

"Wie bereits in dem Hinweis der Kammer vom 21. Mai 2024 ausgeführt, kann zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt werden, dass es sich bei der Behauptung, „eine Strafverfolgungsbehörde habe mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Verfügungsklägerin wegen Erpressung [etc.] zu erwarten sei, eingestellt werde“, um eine unwahre Tatsache handelt."

Dennoch versagt die Kammer der (offensichtlich begründeten) Berufung den Erfolg und erlässt die Einstweilige Verfügung nicht wie beantragt. Damit erfüllt der angezeigte Richter Florian Lickleder den Strafbestand der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB. Die Kammer und der angezeigte Richter Lickleder haben das rechtliche Gehör der Anzeigenerstatterin in elementarer, gravierender und unvertretbarer Weise und zu ihrem schwerwiegenden Nachteil verletzt.



Aus Schriftsätzen an die Zivilkammer 84 und ihre Vertreter (auch im Richterablehnungsverfahren) wird zitiert:

Die Berufungsführerin, die sowohl durch die gravierende Falschbehauptung über sie als auch durch die Kostenlast (Gerichts- und Anwaltsgebühren) schwer belastet ist, kann nicht Richtern gegenüberstehen, die jeglichen Anspruch an Recht, Teile ihres Verstandes und ihren berufsethischen Kompass verloren haben.

Die Anhörungsrüge zeigt die problematische Herangehensweise der abgelehnten Richter genau auf:

„1.
Mit der angefochtenen Entscheidung wird die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des AG Mitte zurückgewiesen. Nachdem das Amtsgericht seine Entscheidung auf die nach seiner Ansicht fehlenden Zulässigkeit des Verfügungsantrages stützte, stellt der LG-Beschluss plötzlich auf fehlende Glaubhaftmachungen von Tatsachen ab, die zur Bejahung des Verfügungsanspruches maßgebend seien. Ungeachtet des Umstandes, dass die angeblich nicht glaubhaft gemachten Tatsachen (nämlich: bewusst unwahre Tatsachenbehauptung sowie Äußerung im eigenen Namen) nicht Tatbestandsvoraussetzung und somit nicht Voraussetzung für die Bejahung des Verfügungsanspruches sind, sind die Tatsachen durch eidesstaatliche Versicherungen des Empfängers der inkriminierten Behauptung des Verfügungsbeklagten sowie Unterlagen glaubhaft gemacht worden. Diese überraschende Entscheidung verletzt den Anspruch der Verfügungsklägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise.

2.
a) Gehörsverletzung
Die vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung vorgetragenen Gründe kamen für die Verfügungsklägerin völlig überraschend. Zwar hat das Landgericht zuvor einen Hinweis erteilt, jedoch wurden dem Landgericht zum einen weitere Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt und zum anderen wurde das Landgericht auf die in den eidesstaatlichen Versicherungen getroffenen Aussagen und auf die falsche/fehlerhafte Wahrnehmung der dort getroffenen Aussagen durch das Landgericht hingewiesen. Gleichwohl geht das Gericht in seiner Beschlussbegründung hierauf nicht ein und nimmt nur salopp Bezug auf das schon im Hinweis Gesagte. Das Landgericht hat damit wesentliche Teile des von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Sachverhalts einschließlich vorgelegter Glaubhaftmachungsmittel übergangen und verletzt daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Das Landgericht räumt ein, dass es sich bei der streitgegenständlichen Behauptung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Auch erwähnt das Gericht in seiner Beschlussbegründung nun nicht mehr den Umstand, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Das Gericht geht folgerichtig von einer bewusst unwahren Tatsachenbehauptung aus, was wiederum direkt zur Bejahung des Verfügungsanspruches führt, vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, Az. V ZR 211/12.

Aufgrund dieser klaren Rechtslage musste die Verfügungsklägerin somit nicht damit rechnen, dass das Landgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichend eine weitere Tatbestandsvoraussetzung aufstellt, nämlich eine Äußerung im eigenen Namen und deren Glaubhaftmachung. Zudem musste die Verfügungsklägerin nicht damit rechnen, dass das Landgericht die eidesstaatlichen Versicherungen des Empfängers der inkriminierten Behauptung (Herr Rechtsanwalt Q.) derart fehlinterpretiert, insbesondere nachdem das Gericht nach Hinweiserteilung auf diesen Umstand wiederum von der Verfügungsklägerin hingewiesen wurde. Im Schriftsatz vom 2. Juli 2024 heißt es:

„Auch ist der Hinweis des Gerichts dahingehend nicht nachvollziehbar, dass nicht erkennbar sei, ob es sich um eine eigene Aussage des Verfügungsbeklagten oder lediglich um die kenntlich gemachte Wiedergabe einer fremden Aussage handelt. In der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Rechtsanwalt Q. vom 23.01.2024 heißt es:

„Was ich versichern kann ist, dass Herr Rechtsanwalt E. seine Behauptung einer angeblichen Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde von einem Strafverfahren gegen Frau N. mir gegenüber nicht als Hörensagen gekennzeichnet hat. Ich hielt es nach dem Gespräch für möglich – nicht bloß theoretisch, sondern im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit –, dass gegen Frau N.tatsächlich wegen einer Straftat ermittelt wird, deren Strafandrohung über derjenigen einer Erpressung liegt, und ihr eine Anklage bevorstehen könnte.“

Herr Rechtsanwalt Q. hat die Behauptung des Verfügungsbeklagten als eigene Aussage des Verfügungsbeklagten wahrgenommen. Dies ist auch nachvollziehbar, da nach den eingereichten Unterlagen die Behauptung des Verfügungsbeklagten seiner Phantasie entspricht.“

Das Landgericht lässt nicht nur diesen Passus der eidesstaatlichen Versicherung unberücksichtigt, sondern interpretiert auch fehlerhaft weitere Stellen der eidesstaatlichen Versicherung. Die Ausführungen des Gerichts in der Begründung sind dahingehend falsch, wenn es heißt, dass sich Herr Rechtsanwalt Q. nicht mehr erinnern kann, ob der Verfügungsbeklagte die Behauptung im eigenen Namen aufgestellt habe oder nur Wissen seines Mandanten wiedergebe. Dies ist falsch! Herr Rechtsanwalt Q. kann sich nicht erinnern, wen die Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittlungsbehörde ursprünglich informiert hat. Dies ist eine ganz andere Aussage. Zudem erklärt Herr Rechtsanwalt Q. in seiner eidesstattlichen Versicherung sogar (s.o.), dass der Verfügungsbeklagte die Mitteilung der Ermittlungsbehörde jedenfalls nicht als Hörensagen gekennzeichnet hat. Insofern drückt Herr Rechtsanwalt Q. damit auch aus, dass er die Erklärung als eigene Erklärung des Verfügungsbeklagten wahrgenommen hat.

Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, wie sie der LG-Beschluss deshalb darstellt, hätten die eidesstaatlichen Versicherungen des Herrn Rechtsanwalt Q. richtig interpretiert werden müssen, mithin der Sachvortrag nicht übergangen werden dürfen, um eine rügefähige Gehörsverletzung zu vermeiden.

b) Entscheidungserheblichkeit
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist des Weiteren entscheidungserheblich gewesen. Wären die eidesstaatlichen Versicherungen des Herrn Rechtsanwalt Q. richtig interpretiert worden, hätte das Landgericht erkannt, dass auch die vom Landgericht in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte weitere Tatbestandsvoraussetzung, nämlich eine Äußerung im eigenen Namen, glaubhaft gemacht wurde. Die Entscheidungserheblichkeit ist daher zu bejahen (Bacher in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 43. Edition, § 321a Rn. 51, 51.2).

Das Gericht wird aufgefordert, den Prozess fortzuführen und die Sache erneut unter Beachtung des vollständigen Vorbringens der Verfügungsklägerin zu verhandeln und die beantragte Verfügung zu erlassen. Es ist unerklärlich, dass dies noch nicht geschehen ist, denn niemand muss es hinnehmen, dass unwahre Tatsachen über einen behauptet werden, schon gar nicht, wenn diese bewusst unwahr sind!“


Die schutzwürdigen Interessen des Verfügungsbeklagten sind gleich null, während die Antragstellerin und Verfügungsklägerin vor den falschen Behauptungen des Antragsgegners zu schützen ist. Die vom Antragsgegner aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind nachweislich unwahr. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, bei dem die Erweislichkeit der Unwahrheit nicht feststeht. Der Verfügungsanspruch unterliegt somit nicht einmal einem Abwägungsinteresse gemäß Art. 5 GG.

Ein derart niedriges Qualitätsniveau an Landgerichten scheint heutzutage leider die Regel zu sein, was darauf zurückzuführen ist, dass aus Mangel an qualifiziertem Personal zunehmend charakterlich ungeeignete und psychisch instabile Personen für den Justizdienst zugelassen werden. Anders lässt sich kaum erklären, wie ein 'Vorsitzender Richter' derart denkfaul, bösartig und unverhohlen gegen die bedeutendsten rechtlichen Errungenschaften der letzten Jahrzehnte verstoßen kann.

Hervorzuheben ist, dass die extrem kreditschädigende Äußerung, die der Berufungsbeklagte bewusst zum Nachteil der Berufungsklägerin lanciert hat, nicht einmal in den Abwägungsbereich zwischen Meinung und Tatsache fällt, da es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die zwingend zu untersagen ist.

Es handelt sich in diesem Fall auch in keiner Weise um eine privilegierte Äußerung. Diese Falschrede hatte nicht das Geringste mit dem Zivilprozess am Landgericht zu tun, entgegen der falschen Annahme des Amtsgerichts. Dort musste man den abwegigsten Unsinn heranziehen und zirkelschließen, um das fehlerhafte Urteil noch irgendwie rechtfertigen zu können.

In dem besagten Telefonat zwischen dem Berufungsbeklagten und RA Q. wurde nichts – erst recht nicht direkt oder innerhalb eines laufenden Prozesses– gegenüber dem Landgericht vorgetragen, und die Prozessparteien haben keine Argumente ausgetauscht, die (würde man sich in einem Verfahren befinden) als privilegiert gelten könnten – auch keine überzogenen Vorstellungen. Vielmehr stellte der Berufungsbeklagte in einem zwischen zwei Anwälten außergerichtlich geführten Telefonat schlicht die absolut unwahre Behauptung auf, die Berufungsklägerin habe Strafverfahren zu erwarten, mit Strafmaßen, die über denen einer Erpressung liegen.

Der Berufungsbeklagte, der als Anwalt um das Strafmaß und die potenziellen Konsequenzen eindeutig wusste, hatte nichts Dümmeres und Bösartigeres im Sinn, als das Vertrauen und die Beziehung von RA Q. zu seiner Mandantin zu untergraben.

Selbst wenn fingiert wird, dass der Berufungsbeklagte seine schädliche Falschrede als Bevollmächtigter demnächst in einem Schriftsatz an das Prozessgericht, vor dem die Parteien streiten, vortragen würde, wäre dies nicht mehr als eine privilegierte Äußerung zu werten. Derartige Falschbehauptungen sind offensichtlich nicht vom Prozessprivileg geschützt, sondern liegen weit außerhalb des Zulässigen.

Es wurde außerdem vorgetragen – was selbstverständlich wahr ist und nicht bestritten werden kann –, dass der Berufungsbeklagte nach der mündlichen Verhandlung am Amtsgericht, die einer Farce glich, auf die Berufungsklägerin zukam und ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anbot. Dies jedoch unter der Bedingung, dass die Klägerin sämtliche Verfahrenskosten übernimmt, was völlig abwegig war und daher abgelehnt wurde.

Es gibt kein Interesse (!) des Berufungsbeklagten, das das Verbotsinteresse der Berufungsklägerin überwiegen könnte. Das Verbot hätte bereits in der ersten Instanz ausgesprochen werden müssen. Stattdessen sah und sieht sich die Klägerin den unqualifiziertesten und unfähigsten Vertretern der Justiz ausgesetzt — Personen, die man sich in einer Situation, in der schwerwiegende Falschbehauptungen zur Schwächung und Beschädigung des Verhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und seiner Mandantin erhoben werden, keineswegs wünscht.

Völlig frei erfunden und in keiner Weise mit der Realität übereinstimmend, ging der Berufungsbeklagte mit der Falschbehauptung hausieren, die Berufungsklägerin erwarte Strafprozesse mit einem Strafmaß, das sogar über das einer Erpressung hinausgehe – also mehr als fünf Jahre Gefängnis.

Welches kranke Richterhirn versagt einer davon schwer betroffenen Partei den Prozesserfolg? In der ersten Instanz war es der ‚Richter‘ und Vizepräsident des Amtsgerichts Mitte, Dr. Hendrik Buck, der unter www.vizebratpfanne.de sein Denkmal zu erwarten hat.

Doch was Dr. Buck in sein hohles Urteil hineinkonstruiert hat, kann den wahren Aktenbestand nicht verschleiern.

Daraufhin wurde Berufung zum Landgericht eingelegt.

Das Verfahren wird auf eine Weise weitergeführt, die jenseits jeder Rechtsordnung liegt und eine unbeschreibliche moralische Verkommenheit offenbart. Es geht dabei nicht nur um die Frage, wann die betroffene Klägerin den Unterlassungstitel erhält, sondern ob sie ihn überhaupt erhält.

Wie geistig verfehlt müssen Richter sein, eine solche Entscheidung zu treffen?

Es ist bemerkenswert, dass es Herrn Lickleder offenbar wichtiger ist, Unrecht zu unterstützen, als seinen eigenen Ruf zu wahren, was den vorliegenden Fall ins Groteske treibt. Es scheint wirklich von höherer Priorität zu sein, einem irrelevanten und manipulativen Wald- und Wiesenanwalt, der gezielt Lügen verbreitet, Recht zuzuschieben, als derjenigen Partei, die das Recht tatsächlich auf ihrer Seite hat (haben muss).


Der Irrsinn dieses Verfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wäre die Verfügungsklägerin eine dem Gericht und seinen Kammern vollkommen unbekannte Person, hätte jede Kammer, und speziell die 27. Zivilkammer – deren Mitglied Doris Lau einst war – die begehrte einstweilige Verfügung binnen ein bis zwei Wochen erlassen. Stattdessen kämpft die Verfügungsklägerin seit 9 MONATEN um eine ihr offensichtlich zustehende Entscheidung, die unter normalen Umständen selbstverständlich wäre, nur um dann zu lesen, dass „alles nichts mit nichts zu tun hat“.

Der Vorsitzende der 84 Zivilkammer des Landgerichts Berlin II, Florian Lickleder, der sich wie ein Maulwurf von Loch zu Loch durch die Prozesslandschaft gräbt, um den Erfolg der Berufung mit fadenscheinig(st)en Ausreden abzuwenden, soll angeblich nicht befangen sein.

Dass Richter wie Florian Lickleder sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch die über Jahrzehnte gewachsenen verfassungsrechtlichen Errungenschaften des höchsten deutschen Gerichts nach Belieben verbiegen und entstellen, scheint am Landgericht Berlin II in den Zivilkammern 84 und 87, deren Mitglied auch der 1961 geborene Detlef Förschner ist, niemanden zu stören. Es handelt sich dabei um erwachsene Menschen, die teilweise seit zehn, zwanzig oder sogar dreißig Jahren in der Justiz — davon überwiegend als Richter — beschäftigt sind, was die ganze Sache umso unglaublicher macht.

Es sind wahrlich kranke Zustände!

Der Verfügungsbeklagte (RA E.), der die Interessen seines Mandanten vertrat, wollte durch die unwahre Tatsachenbehauptung persönliche und/oder wirtschaftliche Vorteile für seinen Mandanten erlangen.

Soweit die vom Verfügungsbeklagten getätigte, unrichtige Tatsachenbehauptung – die auch unstreitig ist – in diesem Kontext nicht bereits von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt, besteht für eine Abwägung zugunsten des Verfügungsbeklagten selbst bei Anwendung des großzügigsten Maßstabs für Meinungsäußerungen keinerlei Raum. Es kommt gar nicht erst zu einer Abwägung, denn die angegriffene Äußerung, die ausschließlich als Tatsachenbehauptung gesehen und gewertet werden kann, trägt in keiner Weise zur Förderung eines öffentlichen Diskurses bei, sondern zielt ausschließlich darauf ab, den Ruf einer einzelnen Person – in dem Fall die Verfügungsklägerin – gezielt zu beschädigen und deren rechtliche Position zu schwächen. Die Rechtsordnung erkennt in diesen Fällen keinen Schutz für Äußerungen, die ausschließlich der Schädigung einer Person dienen. Daher muss der Schutz der Verfügungsklägerin hier umso stärker betont werden, um derartig diffamierende Angriffe auf ihre Person und ihren Ruf effektiv abwehren und unterbinden können.

[...]

Dadurch entpuppt sich die „Begründung“ der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 08.07.2024, in dem es heißt:

Auch verhält sich die Gegenerklärung nicht zu dem maßgeblichen Punkt, dass Rechtsanwalt Q. in seinen beiden eidesstattlichen Versicherungen gerade ausgeführt hat, er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Verfügungsbeklagte diese Behauptungen eigenem Namen aufgestellt habe oder nur Wissen seines Mandanten wiedergebe.“

als unverschämte Lüge!

Man kann es sich wirklich nicht ausdenken:

Der Verfügungsbeklagte L Ü G T — und mit ihm die 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin.

Angesichts der sehr klaren und unmissverständlichen eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Moritz Q. (spätestens vom 23.01.2024), kann außerdem unter keinem denkbaren Umstand die „Auslegung“ gerechtfertigt sein, der Verfügungsbeklagte habe keine eigene Äußerung bzw. keine Äußerung im eigenen Namen getätigt. Selbst wenn man eine solche abwegige Interpretation annehmen wollte, wäre dies unerheblich, da das bloße Nachplappern einer schädlichen Äußerung ohne jeglichen Disclaimer oder Abgrenzung genauso rechtswidrig ist.

Es liegt keine Abgrenzung des Verfügungsbeklagten von der schädlichen Äußerung vor, und der Verfügungsbeklagte selbst hat auch nie behauptet, sich von dieser Äußerung distanziert zu haben. Im Gegenteil, der Verfügungsbeklagte hat die Äußerung längst zugegeben. Ihre durch den Verfügungsbeklagten initiierte Existenz ist unstreitig.

Der Verfügungsbeklagte hat die schädliche Äußerung bewusst und ohne jede Relativierung oder Abgrenzung gegenüber dem Adressaten, Rechtsanwalt Moritz Q., vorgenommen, wodurch die unwahre Behauptung von Beginn an und in vollem Umfang seine eigene ist.

Ein solches Verhalten des Verfügungsbeklagten ist nicht nur moralisch zu verurteilen, sondern auch rechtlich — nämlich zur Unterlassung.
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Berlin, am 31.08.2024 © Buckminster NEUE ZEIT