Staatsanwaltschaft Dresden stellt Ermittlungsverfahren gegen Maximilian Krah ein – warum die Arbeit der Behörde trotzdem wertvoll ist


Sachverhalt:

„Und wenn sich ein Mann Frauenkleider anzieht, wird er nicht zur Frau, sondern er wird zu einem hässlichen Mann in Frauenkleidern.“

„Und wenn sich dieser Mann anschließend seinen Schniedel abschneiden lässt, dann wird er ein behinderter, hässlicher Mann in Frauenkleidern.“

„Er wird nie eine Frau werden, meine Damen und Herren.“

(AfD-Veranstaltung Aachen am 09.09.23; Strafanzeige durch den Berichterstatter vom 11.09.23)

§ 130 StGB (Volksverhetzung) und § 185 StGB (Formalbeleidigung, öffentlich)

Als der Strafantrag gestellt war, übernahm die Staatsanwaltschaft Dresden das Ermittlungsverfahren.

Das Ergebnis ist hier ︎︎︎zugänglich

Bemerkenswert an der Arbeit der Staatsanwaltschaft Dresden ist, dass sich ein Oberstaatsanwalt die Mühe gemacht hat, seine Einstellungsentscheidung auf zwei vollen Seiten nachvollziehbar zu begründen. Das Schreiben, datiert auf den 23. Dezember, also einen Tag vor Weihnachten, zeugt von Pflichtbewusstsein.

In seiner Begründung verweist der Oberstaatsanwalt auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein konkreter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen hätte die juristische Fundierung wünschenswert hervorgehoben. Dennoch zeigt die Ausarbeitung, wie sorgfältig und gewissenhaft das Strafverfolgungsinteresse hier gewürdigt wurde.

Dem zuständigen Oberstaatsanwalt werden wir noch eine Dankesnachricht zukommen lassen.



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