Sofortige Beschwerde im Ordnungsmittelverfahren (angeblich unzulässig) und Wiederholung der sofortigen Beschwerde durch GQL Rechtsanwälte


Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 481/24) und OLG Frankfurt am Main (16 W 13/25)

Am 04.03.2025 legte der Antragsgegner (hier: der Berichterstatter) einer Einstweiligen Verfügung im Ordnungsmittelverfahren als Naturalpartei fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

Etwas Sonderbares passierte, als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Eingang der Beschwerde bestätigte und dabei “Buckminster NEUE ZEIT” als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erkannte :-)

An:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Buckminster
Königin-Elisabeth-Str. 46
14059 Berlin


Sofort fährt das Landgericht Frankfurt am Main, Zivilkammer 3, vertreten durch die Vorsitzende Zensorin Dr. Frost, den neu gekürten Rechtsanwälten in die Parade:

„Der sofortigen Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden.
Die durch die Antragsgegnerin persönlich eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss der Kammer vom 17.02.2025 ist bereits nach §§ 793, 78 ZPO unzulässig, weil sie nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingelegt werden kann. Gemäß § 78 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Landgericht und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt auch für Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO und auch dann, wenn aus einer nicht angegriffenen Beschlussverfügung vollstreckt wird (vgl. Bartels in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2017, § 891 Rn. 1; Loschelder in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 93 Rn. 11; jew. m.w.N.; OLG Frankfurt v. 4. 12. 78 6 W 137/78, Rpfleger79, 148).

Im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht. Insbesondere die Äußerung gemäß Unterlassungstenor zu 2. a) ist im gerügten Beitrag unverändert enthalten. Die Äußerung erhält - wie im Beschluss vom 17.02.2025 ausgeführt - durch die Verpixelung des Fotos der Antragstellerin und durch die Entfernung des Nachnamens im nachfolgenden Satz kein erheblich anderes Gewicht. Die bloße Verpixelung ist daher nicht geeignet, aus dem Unterlassungstenor herauszukommen.

Nach alldem war dem Beschluss nicht abzuhelfen und sind die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorzulegen.”

Wortlaut der im Ordnungsmittelbeschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 oder dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Wiederholung der sofortigen Beschwerde durch GQL Rechtsanwälte

In der Sache
[...] ./. Dr. Cronemeyer, Patricia
16 W 13/25 OLG Frankfurt am Main
2-03 O 481/24 LG Frankfurt am Main
erhebt [...] („Beschwerdeführerin“) nunmehr anwaltlich durch uns – GQL
Rechtsanwälte – vertreten erneut

SOFORTIGE BESCHWERDE


gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2025.

A. Zulässigkeit
Jedenfalls die mit vorliegendem Anwaltsschriftsatz erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig.

I. Auffassung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss unzutreffend

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.03.2025 behandelt das Landgericht die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.03.2025 als Naturalpartei eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig. Es meint, eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegen einen Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO zur Vollziehung einer Beschlussverfügung unterliege dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Das Landgericht verneint damit einen Fall des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, weil es das Ordnungsmittelverfahren als Rechtsstreit im ersten Rechtszug behandelt, das dem Anwaltszwang unterliege. Es ist allerdings bereits nicht nachvollziehbar und mit dem Justizgewährungsanspruch auch nicht zu vereinbaren, dass der Antragsgegner sich zwar nicht im erstinstanzlichen Beschlussverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wohl aber im Verfahren zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung anwaltlich vertreten lassen muss. Im Übrigen hat das Landgericht die im Ordnungsmittelverfahren angebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht mangels Postulationsfähigkeit zurückgewiesen und widerspricht sich daher, wenn es im Nichtabhilfebeschluss darauf abstellt, dass das Ordnungsmittelverfahren dem Anwaltszwang unterliege. Richtigerweise ist daher die am 04.03.2025 von der Beschwerdeführerin persönlich eingelegte sofortige Beschwerde nicht mangels Postulationsfähigkeit unzulässig.

II. Andernfalls fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und Wiedereinsetzung

Hätte das Landgericht mit seiner im Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung aber recht, wäre die dem Ordnungsmittelbeschluss beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, so dass der Antragsgegnerin nach nunmehrigem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren ist. Die dem Ordnungsmittelbeschluss vom 17.02.2025 beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung entbehrt nicht nur jeglichen Hinweises darauf, dass die sofortige Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzulegen ist. Sie belehrt vielmehr – folgt man der Auffassung des Landgerichts: fälschlich – dahin, dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden könne – und damit wegen § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Folgt man der Auffassung des Landgerichts, dass im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO Anwaltszwang besteht, wäre seinem Ordnungsmittelbeschluss vom 17.02.2025 zwar nach § 232 S. 2 ZPO schon gar keine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen gewesen. Wird eine Rechtsbehelfsbelehrung dennoch beigefügt, muss diese auch zutreffend sein. 

Es wird vorsorglich wegen Ablaufs der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

III. Ergebnis

Die sofortige Beschwerde war entweder bereits aufgrund des persönlichen Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 04.03.2025 zulässig eingelegt, weil die Auffassung des Landgerichts, das Ordnungsmittelverfahren in Vollziehung einer erstinstanzlichen Beschlussverfügung unterliege dem Anwaltszwang, falsch ist. Oder der Antragsgegnerin ist jetzt für die nach Fristablauf erfolgende anwaltliche Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Im letztgenannten Fall ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und ein erneutes Abhilfeverfahren zu veranlassen.

Hinweis: Über die Weiterbehandlung des sofortigen Beschwerdeverfahrens berichten wir unter Vorlage der vollständigen Begründung erneut. Zunächst ist es wichtig, dass das Beschwerde- bzw. Abhilfeverfahren wiederholt wird, damit das OLG abschließend über die Beschwerde entscheiden kann.



Berlin, am 20.03.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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