Willkür und versuchter Rechtsbruch durch Richter des 9. und 10. Senats am Kammergericht Berlin


“Wenn z.B. ein Kunde im Supermarkt jeden Tag angeblich alle Bananen wegkauft und der Marktleiter daraufhin beim Landgericht beantragt, es dem Kunden gerichtlich untersagen zu lassen, jeden Tag alle Bananen wegzukaufen, wird dieser wohl kaum verpflichtet sein, keine Bananen mehr zu kaufen, wenn er in Wirklichkeit Möhren oder Melonen genommen hat. Dass der Kunde Möhren und Melonen aber keine Bananen gekauft hat, merken der Gläubiger, der Antragstellervertreter und das Gericht erst im Termin zur mündlichen Verhandlung. Dort werden heimlich die Bananen mit den Möhren und Melonen ausgetauscht und eine neue Verfügung erlassen (aliud). Die neue Verfügung, die nun Möhren und Melonen verbietet, wurde aber nie zugestellt. Nach Auffassung des sogenannten auf Verfügungsverfahren spezialisierten 10. Senats handelt es sich lediglich um eine Beschränkung des Verhaltens. Muss ich noch mehr sagen?”



Beteiligte Richter

Dr. Oliver Elzer (Richter am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat, stellv. Vorsitzender), Manfred Schneider (Richter am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat), Markus Frey (Richter am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat) und Katrin Schönberg (Richterin am Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat), Dr. Aaltje Monjé (Richterin am Kammergericht Berlin, 9. Zivilsenat)



︎ Zurückweisungsbeschluss im Richterablehnungsverfahren (bewusst unvollständig und irreführend)

︎ Anwaltlicher Schriftsatz vom 30.11.2022 (pointierte Zusammenfassung richterlichen Amtsmissbrauchs)


1. Vorläufige Auswertung des Zurückweisungsbeschlusses und der dahinterliegenden Strategie, eine offensichtlich erfolgreiche Berufung willkürlich mit rechtlich unhaltbaren, sachfremden Erwägungen zurückweisen zu können:

- Der Zurückweisungsbeschluss wurde am 05.01.2023 den Prozessbevollmächtigten zugestellt

- Erst 5 Tage später, also am 10.01.2023, haben die Richter, folgt man dem Beschluss, gemeinschaftlich getagt

- Der Beschluss ist demnach unter geisterhaften, mysteriösen Umständen und Zukunftsreisen entstanden

- Die Absätze S. 4 unter 3. und S. 5 unter 3. sind doppelt vorhanden

- Dass neutrale Richter, wie es üblicherweise geboten ist, über das Ablehnungsgesuch entschieden hätten, ist weder ersichtlich noch erfüllt, denn Oliver Elzer ist laut Geschäftsverteilungsplan der stellv. Vorsitzende der abgelehnten Richter des 10. Senats; zusammen mit seiner langjährigen Berufskollegin Katrin Schönberg (Schnittstellen im Deutschen Richterbund und im Anwaltsgerichtshof) entschied dieser über das Ablehnungsgesuch vom 14.10.2022, das nach vernünftiger und objektiver Beurteilung der Rechtslage als begründet anzusehen wäre, denn wie die Richter selbst ausführen:

“Anders ist es nur, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vergleiche beispielsweise BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, Randnummer 7).”

In ihrem Hinweisbeschluss vom 23.09.2022 vertraten die abgelehnten Richter noch die Auffassung, dass die amtswegige Zustellung des Urteils im Einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Landgericht Berlin ausreichend gewesen sein soll; in ihrer konstruierten aber inhaltlich unhaltbaren Argumentationskette beriefen sich die abgelehnten Richter auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, aus diesem wurde zwar umfangreich zitiert, es wurde jedoch verschwiegen, dass die Fälle nicht vergleichbar sind; diesbzgl. wird nochmals aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 30.11.2022 zitiert, mit dem das Richterablehnungsverfahren fortbetrieben wurde:

“Dafür spricht schon, dass sie ignorieren, dass das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2021 nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt wurde, sondern erst am 10.05.2021, über 6 Wochen nach der Urteilsverkündung. Diese Diskrepanz muss den abgelehnten Richtern aufgefallen sein, zumal sie das Urteil auf Seite 5 des Hinweisbeschlusses sogar auf den 25.02.2021 datiert haben und zwischen diesem Datum und der Zustellung durch das Gericht über 10 Wochen vergangen waren, während die Vollziehungsfrist bekanntlich einen Monat beträgt, wie dem mit einstweiligen Verfügungsverfahren vertrauten Senat natürlich bestens bekannt ist. [...] Um die fehlende Zustellung missachten zu können, beziehen sich die abgelehnten Richter im Hinweisbeschluss des Weiteren auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Aus der wird zwar umfangreich zitiert. Es wird aber mit keinem Wort erwähnt wird, dass sich der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ganz wesentlich von der Zustellungsproblematik unterscheidet, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit besteht. Im Düsseldorfer Verfahren ging es schlicht darum, dass der dortigen Antragsgegnerin von der Antragstellerin fehlerhaft nur eine einfache Abschrift einer einstweiligen Verfügung zugestellt wurde, wobei die Antragsgegnerin binnen der Vollziehungsfrist jedoch vom Gericht eine beglaubigte Abschrift erhalten hatte. In diesem Falle kann die Berufung der dortigen Antragsgegnerin auf die fehlende Zustellung einer beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb als reine Förmelei gewertet werden. Der grundlegende Unterschied im vorliegenden Verfahren liegt jedoch darin, dass der Berufungsbeklagte das Urteil des LG Berlin vom 25.03.2021 überhaupt nicht zugestellt hat und die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch das LG Berlin erst weit nach Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgte. Auf diesen Unterschied geht der Hinweisbeschluss nicht ein, und zwar aus objektiver Sicht, weil er dem gewünschten Ergebnis der Zurückweisung der Berufung im Wege steht.“

Da die Richter der Lüge und Täuschung überführt wurden, mussten sie sich, um an ihrer geplanten willkürlichen Rechtsverletzung festhalten zu können, eine neue Ablehnungsstrategie überlegen. Die über das offensichtlich begründete Ablehnungsgesuch zur Entscheidung berufenen (neuen) Richter Dr. Oliver Elzer und Dr. Aaltje Monjé sind sich nicht zu schade, den vorherigen willkürlichen und grob rechtsfehlerhaften Faden weiterzuspinnen, jedoch in abgeänderter Weise. Da das Urteil des OLG Düsseldorf als Argument in sich zusammengefallen ist, und auch sonst keine Rechtsprechung zu finden wäre, die den Rechtsbeugungsabsichten sämtlicher Richter des 10. Senats auch nur im Ansatz hilfreich sein könnte, mussten die Richter sich in drei Monaten Bearbeitungszeit einig darüber werden, dass die Verfügung gar nicht mehr hätte zugestellt werden müssen, da lediglich eine Beschränkung des untersagten Verhaltens vorlag. Im Beschluss heißt es deshalb:

“Denn der Verfügungskläger musste, wie von den abgelehnten Richtern der Sache und dem Ergebnis nach unter II. 1. b) auch vertreten, die Beschlussverfügung nach ihrer Bestätigung durch die Urteilsverfügung vom 25. März 2021 nicht nochmals nach §§ 936, 929 Absatz 2 ZPO vollziehen. Bestätigt das Gericht, wie im Fall, nach einem Widerspruch eine Beschlussverfügung, und schränkt es das Verhalten, das es zu unterlassen gilt, in Bezug auf die konkrete Verletzungsform nur ein, muss der Gläubiger nach allgemeiner Ansicht die Anordnung nicht erneut vollziehen (siehe nur OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. November 2018 – 6 U 103/18, GRUR-RR 2019, 287 Randnummer 8; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 6 U 181/13, WRP 2014, 344 Randnummer 3; Teplitzky/Feddersen, 12. Auflage, Kapitel 55 Randnummer 48; BeckOK ZPO/Meyer, 47. Edition 1.12.2022, ZPO § 929 Randnummer 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage 2022, § 929 Randnummer 6).”

Mit dieser Erklärung erwecken die Richter den unwahren Eindruck, ein bereits in umfassender Form untersagtes Verhalten sei lediglich eingeschränkt worden. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei komplett verschiedene Verhaltensweisen, die jeweils eigene Lebenssachverhalte bilden. Das Urteil 1. Instanz, das mit der Berufung angegriffen wird, nimmt unstreitig auf “eine deutlich intensivere Eingriffsqualität” Bezug. Hinzu kommt, dass das zuerst untersagte Verhalten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und der mündlichen Verhandlung gar keinen Bestand mehr haben konnte, da der gerichtliche Untersagungstenor auf eine URL Bezug nahm, die den Tenor in Wirklichkeit gar nicht hergab. Diesen Umstand hatte der, wie er im Zurückweisungsbeschluss bezeichnet wird, -spezialisierte Spruchkörper- grob verkannt. Das Gericht 1. Instanz nahm deshalb im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen verdeckten Austausch des Lebenssachverhalts vor und untersagte eine komplett neue Verhaltensweise. Im Übrigen ging das Landgericht selbst von der Notwendigkeit einer erneuten Zustellung aus, da die Geschäftsstelle der 27. Zivilkammer beim Antragstellervertreter einen Nachweis über die erneute Zustellung der Einstweiligen Verfügung anforderte.

Der Austausch des Lebenssachverhalts kann nur im Sinne eines aliud verstanden werden, weswegen es zwingend erforderlich war, dass der Gläubiger die neu erlassene Einstweilige Verfügung innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb zustellt. Diese Zustellung, wie den Richtern bestens bekannt ist, erfolgte bis heute nicht.

In einer weiteren Passage im Zurückweisungsbeschluss widersprechen sich die Richter, wenn sie schreiben, dass die Vollziehung der Einstweiligen Verfügung durch die Übermittlung eines Abschlussschreibens gewahrt worden sein soll. In der Passage vorher gingen die Richter nämlich noch davon aus, dass die Verfügung gar nicht erneut vollzogen werden musste. In ihrer Beschlussbegründung, die für diesen Teil bereits inhatlich absurd ist, und auch eine die richterliche Ansicht stützende Rechtsprechung wird nirgends angeführt, heißt es:

“Der Verfügungskläger hatte außerdem durch seinen Prozessbevollmächtigten den damaligen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten innerhalb der Monatsfrist, nämlich am 14. April 2021, angeschrieben und aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben (Anlage AST 12, Blatt 37 ff. Band II der Akte). Damit aber hatte er die Urteilsverfügung im Sinne von § 929 Absatz 2 ZPO ausreichend vollzogen.“

Auf die eklatant fehlerhafte und oberflächliche Sachverhalts- und Tatbestandsermittlung (Verfügungsanspruch) gehen die Richter in ihrer Beschlussbegründung gar nicht mehr ein, wohl aus gutem Grund.

Die Richter haben sich derart tief in offensichtliche Unwahrheiten und Widersprüche verstrickt, dass sie aus diesem Dickicht auch mit ihren binnen drei Monaten neu ausgedachten Argumenten (neue Unwahrheiten und Widersprüche) nicht wieder herausfinden. Um davon (erfolglos) abzulenken, bedienen sie sich weiterer Falschdarstellungen, etwa wenn es um die Zulässigkeit und den Zeitpunkt des Ablehnungsgesuchs geht. In zeitlich korrekter Reihenfolge hat der mit der Ablehnung und Stellungnahme befasste Rechtsanwalt Dr. Zott beide Dokumente, nämlich sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die anwaltliche Stellungnahme, noch am Abend des 14.10.2022 über sein Sekretariat beim Kammergericht einreichen lassen:

“die Schriftsätze waren am letzten Freitag erst gegen 16:30 Uhr in der einzureichenden Version fertiggestellt. Da ich mich zu diesem Zeitpunkt bereits im Feierabend befand, hatte ich vorher mit Dr. Zott besprochen, dass ich mich abends noch einmal aus dem Home-Office einlogge und die Schriftsätze einreiche. Das habe ich gegen 21.30 Uhr dann auch erledigt. Das Fax an das Kammergericht habe ich heute Morgen herausgehen lassen. Den Sendebericht erhalten Sie in der Anlage.”

Im Zurückweisungsbeschluss wird verschwiegen, dass das Kammergericht am Montag, 17.10.2022, eine Mitteilung darüber machte, dass das Ablehnungsgesuch aus technischen Gründen nicht zugestellt werden konnte. Es wurde sodann durch die Kanzlei unverzüglich erneut zugestellt: 

“soeben erhielten wir vom Kammergericht die Nachricht, dass unser Schriftsatz vom letzten Freitag (Ablehnungsgesuch) nicht zugestellt werden konnte. Wir haben sogleich das Ablehnungsgesuch, diesmal über Dr. Omsels  beA-Account noch einmal beim Kammergericht eingereicht. Die entsprechenden ZIP-Dateien erhalten sie in der Anlage.“

Bereits am frühen Morgen des 17.10.2022 wurden dem 9. Senat beide Dokumente (Ablehnungsgesuch und anwaltliche Stellungnahme) als reines Informationsgeschehen via EGVP direkt zugestellt, da die Gefahr einer sofortigen unzulässigen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten 10. Senat selbst bestand. Das ist damit gemeint, wenn der Zurückweisungsbeschluss irreführend den Eindruck erweckt, die nicht postulationsfähige Partei hätte die, vermeintlich von einem Rechtsanwalt gezeichneten, Schriftsätze genommen und ohne anwaltliche Deckung beim Kammergericht eingereicht. Über diesen Umstand, nämlich der vollständigen anwaltlichen Einreichung am 14.10.2022 und der technischen Probleme im Hintergrund, über die das Gericht erst am Montag, 17.10.2022 informierte, wird sich ausgeschwiegen:

“Das Ablehnungsgesuch ist statthaft und zulässig. Zwar ist davon auszugehen, dass zunächst kein Ablehnungsgesuch gestellt wurde. Denn die dem Kammergericht am 17. Oktober 2022 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach durch die Verfügungsbeklagte persönlich übermittelten und angeblich von Rechtsanwalt Dr. Zott gezeichneten Schriftsätze vom 14. Oktober 2022 (8:11:33 Uhr und 8:23:53) waren ausweislich der ihnen beigefügten Nachrichten an den 9. Zivilsenat des Kammergerichts gerichtet und sollten für diesen eine bloße Information darstellen. Es heißt dort nämlich ausdrücklich: „Es versteht sich von selbst, dass meine Nachricht keine Prozesshandlung darstellt oder darstellen soll, denn diese wäre mangels Postulationsfähigkeit gar nicht gültig. Es ist reines Informationsgeschehen“. Dieser Einwand gilt aber nicht für das Ablehnungsgesuch, welches dem Kammergericht am 17. Oktober 2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach von Dr. Omsels (16:06:12 Uhr) übermittelt wurde.”


“Wie Sie sehen, bleibt es bei der gesetzlosen Abhandlung meines Berufungsverfahrens. Selbst mit den neuen „Richtern“, die den Begriff Berufsethos nur als Buchstabenreihe aus einem Buch kennen, ist die Rechtsstaatlichkeit nicht wiederhergestellt.“



2. Reaktion auf den Zurückweisungsbeschluss im Richterablehnungsverfahren, E-Mail an die beteiligten Rechtsanwälte, 05.01.2023

“Sehr geehrter Herr Hennig,

[...]

Für die zweite Baustelle, die Sie (1. Instanz LG) und Dr. Omsels (Berufungsinstanz) betrifft, gibt es Neuigkeiten. Zunächst sollten Sie den Schriftsatz von Dr. Omsels vom 30.11.2022 zur Kenntnis nehmen. Als 1. Anlage beigefügt.

Am 14.10.2022 wurden die drei Richter Tucholski, Frey, Schneider wegen besorgter Befangenheit abgelehnt.

Selbstreinigend und weiterhin irrlichternd wurde das Ablehnungsgesuch nun zurückgewiesen und der Beschluss heute zugestellt (übrigens mit falschem Datum, denn der Senat kann wohl kaum am 10.01.2023 getagt haben). Bitte nehmen Sie den beigefügten Beschluss und die darin enthaltene Begründung ebenfalls zur Kenntnis. Die relevantesten Stellen finden Sie auf der Seite 4 des Beschlusses.

Dr. Omsels wird dazu noch seine Beurteilung abgeben. Er muss den Beschluss erst selbst vollständig lesen.

Die Richter (sogar 2 Neue) versuchen auch weiterhin, die Berufung mit rechtlich unhaltbaren Argumenten zurückzuweisen. Sofern der Schriftsatz von Dr. Omsels vom 30.11.2022 bereits nicht entblößend und peinlich genug für die Richter war, halten diese unbeirrt an ihrer falschen Auffassung fest, indem sie absichtlich verkennen, dass das Landgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht lediglich das Verhalten eingeschränkt, sondern den Lebenssachverhalt im Sinne eines aliud vollständig ausgetauscht hat. In der Beschlussbegründung (S. 4) wird aber so getan, als hätte es lediglich eine Beschränkung des Verhaltens gegeben. Dabei war es ein kompletter Austausch des Verhaltens bzw. Lebenssachverhalts, da das Landgericht insgeheim erkannt haben muss, dass sich die konkrete Verletzungsform dem bisher untersagten Gegenstand gar nicht entnehmen lässt! Das, was untersagt wurde, befand sich ausformuliert nicht auf der untersagten URL. 

Verschlimmernd kommt hinzu, dass die Richter jetzt erfunden haben, dass bereits die Zustellung eines Abschlussschreibens, das ohnehin viel zu früh kam, da noch nicht einmal eine vollständige Begründung des Urteils vorlag, was aber zu meinen Rechten gehört (vgl. C.F.Müller, 4 . Ausgabe, Urheberrecht), als Vollziehung ausreichen soll. Die beklagte Partei kann über eine Abschlusserklärung generell nur dann sinnvoll entscheiden, wenn ihr die gesamte Urteilsbegründung vorliegt, auf Basis derer sie auch über Rechtsmittel entscheidet. Das vollständig abgefasste Urteil wurde uns erst am 10. Mai 2021 zugestellt. Das Abschlussschreiben im April an Sie war also ohne Relevanz. Insbesondere kann damit keine Vollziehung geltend gemacht werden.

Der Senat nimmt aber das Abschlussschreiben als Beleg dafür und argumentiert, dass damit die Urteilsverfügung im Sinne des 929 ZPO Abs. 2 vollzogen worden sei. Geltende Rechtsprechung, die diese absurde Auffassung belegen würde, fehlt komplett. Es wurde diesbezüglich nichts angeführt.

Damit widerspricht sich der Senat übrigens erneut selbst, denn im Abschnitt davor ging er noch davon aus, dass gar nicht mehr vollzogen werden musste.

Wie Sie sehen, bleibt es bei der gesetzlosen Abhandlung meines Berufungsverfahrens. Selbst mit den neuen „Richtern“, die den Begriff Berufsethos nur als Buchstabenreihe aus einem Buch kennen, ist die Rechtsstaatlichkeit nicht wiederhergestellt.”

In einem angeblichen Rechtsstaat muss nun, trotz einer offensichtlich zugunsten der Berufungsklägerin streitenden Rechtslage, das tote Instrument der Anhörungsrüge angeführt werden. Regelrecht zynisch wirkt ein Artikel des Deutschen Richterbunds aus dem Jahr 2019, in dem die im hiesigen Verfahren zur Entscheidung berufene Richterin Katrin Schönberg thematisch aufgegriffen wird:

Fehlerkultur in der Justiz – Muss sich etwas ändern?


“Berlin. „Wumms“, so beschrieb Katrin Schönberg, die Vorsitzende des Berliner Landesverbandes des Deutschen Richterbunds (DRB), in ihrer Begrüßungsrede am 11. September 2019 im Kammergericht lautmalerisch die Wirkung, die die Frage nach einer Fehlerkultur in der Justiz wohl auslöst.

Aber ist das wirklich so?”

︎ Zum Artikel

Um den Rechtsbeugern des 21. Jahrhunderts ein Gesicht zu geben, wird Bezug genommen auf den derzeitigen richterlichen Totalausfall des 10. Senats am Kammergericht Berlin, Oliver Elzer.


Quelle: https://www.oliverelzer.de/



Es wird außerdem Bezug genommen auf die Richterin am Kammergericht, Katrin Elena Schönberg.


Quelle: Berlin Capital Club, Gastrede, 2018



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