Rangsdorf und der Amerikaner

Nachbericht über die Hochwaldpromenade und das Haus, das Kopf steht


BGH, V ZR 153/23 ︎︎︎Entscheidung vom 14. März 2025

Dem Bundesgerichtshof, insbesondere dem 5. und 7. Senat, gebührt dieser Tage besondere Anerkennung. Der BGH hat diesem langjährigen Drama, das einseitig zugunsten des Eigentümers Erik Schmidt auszugehen drohte, die Richtung genommen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil beide Senate von einer seit 60 Jahren gefestigten Rechtsprechung abgewichen sind. Ein seltener und mutiger Schritt, der Rechtsgeschichte schreibt.

Das Oberlandesgericht verurteilte die betroffene Familie zum Abriss ihres Hauses in Rangsdorf (Hochwaldpromenade) auf eigene Kosten und zur Räumung des Grundstücks, obwohl sie das Grundstück in gutem Glauben ersteigert hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Erst die Nichtzulassungsbeschwerde, die Dr. Guido Toussaint übernommen und begründet haben dürfte, brachte die Wende. Der Bundesgerichtshof zog das Verfahren an sich und gab ihm eine ganz neue Stoßrichtung. Hier haben Richter Empathie, Herz und den Sinn für Gerechtigkeit bewiesen, und die ruinöse Komponente, die das Verfahren einseitig zu Lasten der schuldlosen Familie dominierte, zurückgedrängt.

Die Sache ist trotz ihrer Tragik und der immer noch bestehenden Bedrohlichkeit so raffiniert ausgeurteilt, dass dem Eigentümer Erik Schmidt seine Gelüste an der Vertreibung von seinem Grundstück weitestgehend vergangen sein dürften. Allerdings treffen sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht Brandenburg wieder, und es steht zu erwarten, dass der Eigentümer umfassend Nachweise über den Errichtungsaufwand und die realen Baukosten des Hauses verlangt. Einen endgültigen Schlussstrich konnte der Bundesgerichtshof nicht ziehen. Er hob das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Feststellungen, die der 5. Zivilsenat des BGH getroffen hat, müssen bei der neuen Urteilsfindung berücksichtigt werden:

High IQ, Vernunft und gesunder Menschenverstand

„Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Im Ausgangspunkt trifft die Annahme des Oberlandesgerichts zu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie auf Räumung (§ 1004 Abs. 1 BGB) und Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) zusteht. Er hat sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag nicht verloren. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1. Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum lebt wieder auf. Da ein Beschluss, mit dem ein Zuschlag aufgehoben wird, ebenso wie ein Urteil der materiellen Rechtskraft fähig ist, kommt es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht an. Entsprechende Einwendungen können nur im Zusammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden, nicht jedoch in einem späteren Verfahren, in dem – wie hier – die rechtskräftige Entscheidung Vorfrage ist.

Beanstandet hat der Bundesgerichtshof aber, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Verwendungen für den Hausbau verneint worden ist; ein solches Zurückbehaltungsrecht hat zur Folge, dass die Grundbuchberichtigung sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatz erfolgen müssen. Als rechtsfehlerhaft hat der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung der Beklagten zum Abriss des Hauses und zur Löschung der Grundschuld angesehen.”

Gerichtsentscheidungen in dem Fall:







Zustellungsproblematik und als der Fall “Hochwaldpromenade” ins Rollen kam (Auszüge aus dem Anzeiger Rangsdorf)

Die Zustellproblematik aufgrund der angeblichen Nichtauffindbarkeit von Schmidt wurde bereits 2007 öffentlich dokumentiert, einsehbar im Anzeiger Rangsdorf:

„Öffentliche Zustellung

Der Bescheid der Gemeinde Rangsdorf, Steueramt, vom 11.01.2007 an Herrn Erik Schmidt zuletzt wohnhaft in den USA für das Grundstück in Rangsdorf Hochwaldpromenade 43 alt 78 Flurstück 13 der Flur 19 kann nicht zugestellt werden. Der Bescheid wird auf dem Wege der Öffentlichen Zustellung gemäß §1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl.S.457) in Verbindung mit §15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S.379) beide in der jeweils geltenden Fassung, zugestellt. Der Bescheid kann bei der Gemeinde Rangsdorf, Steueramt (Zimmer 20) in Rangsdorf Ladestr. 6 zur Sprechzeit, Dienstag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr, oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

Der Bescheid gilt zwei Wochen ab dem Tage des Beginns des Aushangs als zugestellt.

Rangsdorf, den 03.04.2007

gez. Rocher Bürgermeister”


Die “Hochwaldpromenade” bewegt die Gemüter

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Rocher und sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses für Gemeindeentwicklung Krückeberg,

es geht mir darum, Schaden von der Gemeinde Rangsdorf abzuwenden, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung zu erhalten und der betroffenen Familie Unterstützung zukommen zu lassen. Erst heute wurde mir der bereits am Donnerstag gesendete Bericht des RBB bekannt gemacht (Link oben und Volltext unten).

Der Bericht vermittelt den Eindruck, dass die Gemeinde Rangsdorf ein Grundstück hat versteigern lassen, das an den Alteigentümer laut aktuellem Beschluss des Landgerichts Potsdam zurück übergeben werden muss. Das Grundstück befindet sich in der Hochwaldpromenade. Es ist von den Käufern, eine junge Familie, zwischenzeitlich mit einem Eigenheim bebaut worden.

Daher bitte ich Sie höflich, dass Sie meine Anfrage als besonders dringlich behandeln.

Bitte geben Sie zu diesem Sachverhalt eine möglichst ausführliche Darstellung aus Sicht der Gemeindeverwaltung.

Sind die Tatsachen, wie in dem RBB Bericht dargestellt, zutreffend?

Drohen der Gemeinde aus Sicht der Verwaltung Schadensersatzforderungen?

Wer oder welche Institution bzw. Behörde hat aus Sicht der Gemeindeverwaltung fehlerhaft gehandelt?

Wie gedenkt die Gemeindeverwaltung der betroffenen Familie zu helfen?

Mit freundlichen Grüßen

Ralf von der Bank”


Wer ist der Eigentümer Erik Schmidt?

In den zahlreichen Medienberichten, die mittlerweile zu dem Fall existieren, wird das Bild eines zuletzt US-amerikanischen Bürgers mit deutschen Wurzeln gezeichnet, der als Manager tätig sein und einen Wohnsitz in der Schweiz haben soll. Über die Identität von Schmidt ist ansonsten öffentlich nichts bekannt gegeben, sodass nur die Selbstrecherche bleibt.

In den Medienartikeln ist übereinstimmend von Erik Sch. oder Erik William S. die Rede. Der Rangsdorf-Anzeiger bestätigt, dass es sich um Erik (mit k) Schmidt handelt. Aufgrund des zweiten Vornamens "William" handelt es sich folglich um Erik William Schmidt.

Man muss dazu sagen, dass es Portale wie Northdata erst ab 2011 gab, sodass die damalige Recherche im Internet nicht mit der heutigen vergleichbar ist. Gibt man den Namen der Person heute in eine Suchmaschine ein, führt eines der ersten Ergebnisse zu einem Erik William Schmidt in Rorschach (Schweiz), CEO/Managing Director des Unternehmens ︎︎︎Zoot Solutions und Mitglied des Verwaltungsrats der Zoot International AG, St. Gallen, Schweiz.

Wir gehen davon aus, den richtigen Erik William Schmidt gefunden zu haben.

Berlin, am 16./17. März 2025



Berlin, am 17.03.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

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