Die Anatomie einer Schlussrechnung


Buckminster NEUE ZEIT prüft zurzeit die Rechnung eines Generalunternehmers in Höhe von ca. 2.000.000 € brutto.

Das elektronische Dokument umfasst 103 Seiten und enthält auch Belege und Rechnungen Dritter, die im Auftrag des Generalunternehmers für das Projekt tätig waren. 

Bei den markantesten Rechnungen sind die tragenden Positionen (Einzelposten, Gesamtnetto, Umsatzsteuer, Gesamtbrutto) infolge von Überdeckung verborgen.

Durch die inhouse vorgenommene „digitalforensische” Analyse und Untersuchung der betreffenden Rechnungen, konnten die überdeckten Positionen freigelegt und eingesehen werden.

Beispielsweise wurden schlichte Transport- und Logistikleistungen, die der Generalunternehmer selbst zu einem Festpreis von 2 × 7.500 € netto bezog, verdoppelt und mit 30.000 € weiterfakturiert. Korrekturbedarf besteht insoweit, als ursprünglich von 2 × 7.000 € ausgegangen wurde. Die Nachprüfung hat jedoch einen Festpreis von 2 × 7.500 € bestätigt. An der Bewertung des Vorgangs ändert dies nichts.

Für die Ware, die transportiert, abgeladen, später wieder aufgeladen und zurücktransportiert wurde, berechnet der Generalunternehmer 87.000 € netto. Realistisch und gerechtfertigt sind ca. 21.000 €.

„[...] (als Ihr Eigentum unterstellt) sind in der vorliegenden Größenordnung und Stückzahl marktüblich zu Tagesmietpreisen zwischen ca. 30 € und 600 € verfügbar. Unter Bildung eines pauschalen Durchschnittswerts von ca. 350 € pro [...] und Tag ergibt sich für vier [...] einschließlich zweier [...] (als immanentes Zubehör) sowie eines [...] (preislich unbeachtlich) ein realistischer Tagespreis von 1.400 €; degressives Preisverhalten bei längerer Mietdauer, das zusätzlich zu Ihren Lasten zu berücksichtigen wäre, blieb aus Kulanz unberührt.”

Anschließend wurde eine bestimmte Gerätetechnik bewertet:

„Bei den von Ihnen angesetzten 15 Miettagen haben Sie sich hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von rund 52.500 € verschafft. Den [...] boten Sie sogar mit einem Aufschlag von 5.500 € netto pro Tag an (Grundpreis 9.500 €/Tag). Bei den von Ihnen abgerechneten 16,75 Einsatztagen ergibt sich hieraus ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 92.125 €. Insgesamt haben Sie sich damit allein aus der Weitervermietung dieser beiden [...] einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil von 144.625 € verschafft, ohne dass hierfür ein gerechtfertigter Grund vorliegt.”

Hinsichtlich weiterer Gerätetechnik wurde ein diesbezüglicher Gesamtbetrag von 521.926,48 € netto berechnet; der Einkaufsnetto des Generalunternehmers liegt hingegen bei 346.065,63 €. Die Differenz (netto) beträgt folglich 175.860,85 €. Schon der EK scheint in sich überhöht, was weitere Untersuchungen nach sich zieht:

„Zusammen mit den Ihnen bereits in Teil 2 [...] vorgehaltenen (netto) 144.625 €, die Sie auf den Einkaufspreis für [...] aufgeschlagen haben, beläuft sich der von Ihnen erstrebte wirtschaftliche Vorteil auf 320.485,85 €. Die weiteren [...] identifizierten und Ihnen gegenüber (z.T. bereits) offengelegten Aufschläge erhöhen diesen Vorteil um weitere 150.000 € bis 200.000 €.

Sie haben in dem Projekt [...] die Gelegenheit gesehen, sich bzw. Ihrem Unternehmen in erheblicher Größenordnung wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.

Angesichts der aufgezeigten Aufschläge drängt sich die Frage einer strafrechtlichen Relevanz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 291 StGB, geradezu auf.

Es wird binnen 2 Wochen um Offenlegung der vollständigen Abrechnungen zu drei größeren bzw. aufwändigeren Projekten gebeten, die die [...] mbH und [...] GmbH steuerlich gegenüber dem Finanzamt bereits erfasst haben oder in absehbarer Zeit noch erfassen werden.”


Hinweis: Der Generalunternehmer hätte mit einer annehmlichen Gesamtmarge arbeiten können; zugleich stand ihm die Möglichkeit offen, ein (hybrides) Risikobudget transparent und unter Vorbehalt tatsächlicher Inanspruchnahme (die nachvollziehbar zu belegen wäre) auszuweisen.



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