Das ist kein Plagiat. Das ist eine Lebenserfahrung.


Was als unaufgeregte Prüfung einer Dissertation gedacht war, geriet zeitweise außer Kontrolle

Im August dieses Jahres stießen wir mit unserer Recherche auf die Anfänge einer Dissertationsprüfung, die nur auffindbar sind, wenn Kenntnis über den Geburtsnamen der Person besteht, die Inhaberin eines Doktortitels ist. Da sich dieser Name über öffentlich zugängliche Registereinträge zurückverfolgen lässt, wurde klar, dass wir die Richtige gefunden hatten. Bei der Person handelt es sich um eine Rechtsanwältin und Unternehmerin mit Sitz in Hamburg.

Was wir in der Vorprüfung entdeckten, waren eindeutige Plagiate.

Eine vollständige Prüfung durch die Universität hat bislang mangels Vorlage eines zusammenhängenden Gutachtens nicht stattgefunden; ein solches wurde dann Ende August 2025 durch Buckminster NEUE ZEIT in Kooperation mit Dritten beauftragt.

Schon der Weg dorthin begann steinig.

Der zuerst kontaktierte Plagiatsprüfer W. war telefonisch zur Stelle und bat um Übersendung von Material. Kurz darauf fiel der im Team von Dr. Weber tätige Mag. Werner S., Bakk., namentlich auf, der sich an den Mitbewerber, Plagiatsprüfer H., wandte und diesen wegen eines bestimmten Fragments direkt befragte – in einer Art und Weise, die negativ aufstieß.

Plagiatsprüfer Dr. W. schrieb daraufhin: „Ich möchte hier klarstellen, dass mein Kooperationspartner einen schweren, durch nichts zu entschuldigenden Kommunikationsfehler begangen hat. Er war auch überhaupt nicht befugt und autorisiert, Kollegen H. in der Causa zu kontaktieren. Die E-Mail war mit mir nicht abgestimmt. Entsprechende Konsequenzen habe ich gestern verfügt.”

Am darauffolgenden Tag legte Dr. W. sein Angebot für die Prüfung vor: „Ich würde die Prüfung selbst vornehmen und das Gutachten selbst verfassen, also ohne Herrn S. oder einen anderen Kooperationspartner und auch ohne meinen Mitbewerber H. (aber seine Funde natürlich mit einbeziehen).”

In der Angebotsbeschreibung hieß es u.a.:

o „Durchgoogeln“ auf Plagiat, PDF-Sicherung der Quellen online, manueller Abgleich

o Bei Plagiat: Plagiatsprüfung mit der Software Turnitin

Da die Zielrichtung nicht ganz eindeutig war und Dr. W. üblicherweise mit Turnitin und WCopyfind arbeitet, kam es zu Nachfragen. In der wechselseitigen Kommunikation und in der Beantwortung der Fragen lag eine gewisse Gereiztheit; möglicherweise wurde auch klassisch aneinander vorbeigeschrieben. Letztlich wurde Dr. W. nicht beauftragt.

Es machte außerdem Sinn, dass der Mitbewerber H., der bereits zahlreiche Plagiate in der betreffenden Dissertation gehoben hatte, seine Arbeit fortsetzte und sie bis zur Einreichung des Gutachtens bei der zuständigen Universität zu Ende brachte.

So war zumindest die Idealvorstellung.

In der Praxis ergab sich aber noch eine weitere Rolle: die der Begutachteten, die durch Dritte tätig wurde.

Dass ihre Dissertation einer Prüfung auf Plagiate unterzogen werden würde, wurde der Begutachteten mittels förmlichem Brief, der nicht zu beanstanden war, privat mitgeteilt.

Daraufhin:

  • Ließ die Begutachtete kurzfristig ihren Mann bei dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin des Plagiatsgutachtens anrufen; insgesamt wurden sieben Telefonate abgesetzt; das zweite wurde beantwortet (dabei ergab sich der Name des Anrufenden), worauf eine den Anrufenden abweisende Reaktion erfolgte.

  • Am nächsten Tag teilte die Begutachtete via E-Mail mit, dass der Anrufende es zu einer Stichzeit erneut versuchen würde und man empfehle, den Anruf zu beantworten; ca. eine Stunde zuvor war schriftlich erwidert worden, den Anruf nicht zu beantworten; es wurde dennoch angerufen, jedoch nicht abgenommen.

  • Wenige Tage später schaltete sich auf unseren Wunsch ein Mediator ein, der (geordnet) Kontakt zum Mann der Begutachteten aufnahm. Nach zwei oder drei Versuchen schrieb dieser, die Begutachtete sei nicht mehr seine Frau, und man solle ihn (den Mann) nicht mehr kontaktieren oder „behelligen“.

  • Aufgrund zweier Mitteilungen, die in den Kenntnisbereich der Begutachteten gelangten, sprach diese eine Abmahnung aus und wollte damit die Kommunikation über ihre Plagiate unterbinden. Erwidert wurde u.a. mit einem Schreiben der Universität aus dem Jahr 2020, welches damalig an den Plagiatsprüfer versendet wurde und festhielt, dass in der eingereichten Arbeitsprobe, die vorerst nur die Einleitung der Dissertation betraf, bereits eindeutige Plagiate zu finden seien und somit wissenschaftliches Fehlverhalten festzustellen sei.

    Aufgrund dieses Schreibens ist der Begutachteten der Name des beauftragten Plagiatsprüfers bekannt geworden.

  • Unmittelbar darauf erhielt der Plagiatsprüfer einen Anruf eines für die Begutachtete tätigen Rechtsanwalts, den diese kurzfristig mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben muss. Dem Prüfer wurde sensibles Material angekündigt (u.a. Informationen über Gerichtsverfahren der Begutachteten mit uns) sowie ein Angebot über ein exklusives Auftragsverhältnis.

  • Um 22:28 Uhr ging die E-Mail beim Prüfer ein, versehen mit insgesamt 18 Anlagen, darunter aus dem Zusammenhang gerissene Einstweilige Verfügungen, die einzig darauf abzielten, ein bestimmtes Framing aufzubauen, das im Fließtext der E-Mail seinen (niveaulosen) Höhepunkt fand; in Betracht kommt der Strafbestand der Verleumdung.

    „Wir haben Ihnen exemplarisch einige Anlagen beigefügt, damit Sie sich einen eigenen Eindruck verschaffen können. Bitte behandeln Sie diese wie auch die gesamte Email höchst vertraulich.”

  • Am Fuß der E-Mail hieß es dann:

    „Nun aber zu dem Angebot, kurz in Stichpunkten:

      1. Exklusives Auftragsverhältnis mit Ihnen, d.h. die Verwertung Ihrer analytischen Expertise stehen nur dem Auftraggeber zu; weitere mögliche Aufträge in dieser Angelegenheit werden nicht ausgeführt. 

      2. In der Vereinbarung wird eine Geheimhaltungsvereinbarung der Parteien fixiert; 

      3. Pauschales Honorar: 75.000 Euro

      Lassen Sie mich doch gerne wissen, ob ein Auftragsverhältnis auf der Basis für Sie in Frage kommt. Dann würde ich eine Vereinbarung aufsetzen.”

  • Da weder die Begutachtete noch ihr Rechtsanwalt Teil des Rechtskreises waren, der durch die Beauftragung des Plagiatsgutachtens entstanden ist, konnte sich der Rechtsanwalt auch nicht auf Vertraulichkeit berufen; durch das Angebot wurde der Prüfer vorsätzlich in die Nähe der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gerückt. Der Zugang der E-Mail sowie ihr Inhalt wurden am nächsten Tag telefonisch gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin des Gutachtens offengelegt; inzwischen liegt auch die originäre E-Mail vor.

  • Es wurden Vorkehrungen getroffen, um die Prüfung unabhängig von einzelnen Plagiatsprüfern sach- und zielgerecht fortsetzen zu können.

  • Case to be continued ︎


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Berlin, am 12.10.2025 © Buckminster NEUE ZEIT