Rechtsstreitigkeiten: Warum mit Patricia Cronemeyer keine Einigung möglich ist




„Ich liebe das strategische Herangehen, bei dem am Ende immer eine gute Lösung stehen muss.“ (P. Cronemeyer)

Klagekomplex:
  • 7 Einstweilige Verfügungsverfahren (alle beendet)
  • ︎︎︎ zwei gewonnen; vier hätten gewonnen werden müssen (befangene Richter im 7. Senat HOLG u. ZK10 LG HH),
  • 2 Ordnungsgeldverfahren (1. abgewiesen, 2. in Bearbeitung) ︎︎︎ Strafanzeige aus Frust,
  • 1 Zahlungsklage (1. Instanz zu 76% obsiegt)

Die Zahlungsklage befindet sich seit August am Kammergericht. Am 07. Oktober 2025 reichten Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen dem Senat die Berufungsbegründung ein. Auf einer Skala vom 1 bis 10 liegt die juristische Qualität dieses Schriftsatzes zwischen 3 und 4.

Für Frau (Dr.) Cronemeyer ist es ein Spiel mit dem Feuer.



Die Medienrechtsanwältin verweigert sich einer guten, pragmatischen Lösung  – aus falschem Stolz und obsessiver Sturheit

Dass Patricia Cronemeyer zu einer Gesamteinigung bereit ist, hat sie selbst einige Male durchschimmern lassen. Allerdings nur, wenn es nach ihren Regeln geht, und auf ihrem Briefpapier. Ein sauber ausgearbeitetes Gesamtangebot lag ihr spätestens am 09. September dieses Jahres vor, übermittelt und kommunikativ betreut durch den Bevollmächtigten der Zahlungsklage am Landgericht Berlin.

Verena Haisch, die Kanzleipartnerin von Patricia Cronemeyer, meldete sich nach der Übermittlung des ersten Einigungspapiers telefonisch und rückversicherte sich bei ihrem Anwaltskollegen, dass dieser einen Gesprächskanal für sie bildete:

„[...] von meiner Seite aus nur die kurze Information, dass ich soeben von Frau RAin Haisch angerufen worden bin, die mich fragte, ob ich eine Antwort zu meinem heutigen Schreiben und das beigefügte Vereinbarungsangebot entgegennehmen würde. Ich habe dies unter Hinweis auf den letzten Satz des Anschreibens bejaht. Mal sehen, was da kommt.”

Für eine erste Feedbackrunde wurde der Gegenseite die Frist bis zum 12. September 2025 gesetzt.

Verena Haisch antwortete am letzten Tag der Frist schriftlich mit einem Gegenentwurf, und dies sogar erst nach COB, was hier für Verärgerung sorgte. 

Die Rücknahme von Strafanzeigen, die Patricia Cronemeyer im August 2025 noch schriftlich angeboten hatte, fand in dem Antwortschreiben vom 12. September 2025 keinen Niederschlag.

Was von Cronemeyer Haisch zurückkam, war bildlich gesprochen ein mittelgroßes Stück Käse mit zahlreichen Löchern:

„wir kommen dankend auf das über Sie unterbreitete Angebot von [...] zurück, das wir so nicht annehmen können.

Vielleicht können wir uns dennoch annähern: Was wir uns grds. vorstellen könnten ist, dass wir auf die Geltendmachung der hier entstandenen Kostenansprüche (das sind derzeit ca. 18.000 Euro!) gegenüber [...] verzichten, wenn und solange sie uns und unsere Kanzlei in Ruhe lässt. In Ruhe lassen bedeutet insbesondere: keine Emails, Post oder Anrufe, Entfernung aller Inhalte über uns auf sämtlichen Webseiten (und selbstverständlich keine Bereitstellung von neuen), keine Kommunikation über uns mit Dritten.

Weitere Zugeständnisse wird es von unserer Seite nicht geben.

Bitte besprechen Sie das doch mit Ihrer Mandantin, und kommen Sie gerne auf uns zurück, damit wir Einzelheiten formulieren können.”


Die 18.000 EUR sind keinesfalls ausgeurteilt oder gar rechtskräftig, sondern eine von Patricia Cronemeyer imaginierte Summe ihrer Wunschrechnung.

Ein Vergleich auf dieser Basis wurde abgelehnt. Insbesondere, da keine den Gesamtkomplex abschließende Lösung/Befriedung angeboten wurde.

Im Oktober 2025 ergriff ich mit der Unterstützung eines in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwalts selbst noch einmal die Initiative und legte Patricia Cronemeyer die nachfolgende Gesamtlösung vor.

„Sofern Sie hier Gesprächsbedarf sehen, können Sie sich gerne an mich oder an Herrn Rechtsanwalt [...] wenden, dem ich meinen Vorschlag zugeleitet und gebeten habe, in der Zeit vom 20.10.2025 bis einschließlich 24.10.2025 als Ansprechpartner für Sie bereit zu stehen. Ich teile Ihnen die Mobilnummer von Herrn [...] mit, diese lautet [...]”
 
Zeit zur Einigung bestand vom 15. Oktober (Tag der Übermittlung) bis 24. Oktober 2025.

Entwurf

Die Parteien einigen sich folgendermaßen:

1.)

Die Einstweilige Verfügung in den Verfahren

310 O 182/24 Landgericht Hamburg
324 O 434/24 Landgericht Hamburg in Verb. mit 7 W 132/24 (HOLG)
2-03 O 481/24 Landgericht Frankfurt am Main
2-03 O 36/25 Landgericht Frankfurt am Main
2-03 O 223/25 Landgericht Frankfurt am Main

erkennt [...] als endgültige Regelung an.

Sie verzichtet auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO.

Im Gegenzug verzichtet Frau Cronemeyer endgültig auf die Vollstreckung aus den bestehenden / noch erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen dieser Verfahren und wird die Beschlüsse entwertet herausgeben. Bereits erteilte Vollstreckungsaufträge werden bis spätestens 31. Oktober 2025 zurückgenommen und künftig nicht mehr erteilt.

Frau Cronemeyer übernimmt die Gerichtskosten für die genannten Verfahren, mit Ausnahme von Beschwerden, die [...] eingelegt hat.

2.)

Frau Cronemeyer nimmt, auch im Namen von RA Lorf, die Berufung am Kammergericht zurück, Az.: 10 U 79/25.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02. Juli 2025 (Az.: 2 O 332/24) wird dadurch rechtskräftig.

Frau Cronemeyer und RA Lorf verzichten auf die dort tenorierten Ansprüche.

Jede Partei trägt die bei ihr entstandenen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten werden geteilt.

3.)

Eine Abtretung von Forderungen an Dritte ist ausgeschlossen.

4.)

Frau Cronemeyer nimmt, auch im Namen der Kanzlei Cronemeyer Haisch Rechtsanwältinnen, sämtliche gegen [...] erstattete Strafanzeigen und gestellten Strafanträge zurück.

Die Erledigung erfolgt bis spätestens 31. Oktober 2025.

[...] versichert, zum Zeitpunkt der Gesamteinigung keine Strafanzeige in eigener Person gegen Frau Cronemeyer und/oder für sie tätige Personen erstattet zu haben.

Umstände, von denen [...] bereits Kenntnis erlangt hat, bringt sie nach Abschluss der Gesamteinigung strafrechtlich nicht zur Anzeige.

5.)

[...] verpflichtet sich, ihre bisherigen redaktionellen Inhalte über Frau Cronemeyer und deren Kanzlei hinsichtlich von ihnen geführter Verfahren nicht mehr länger öffentlich zugänglich zu machen. Die Umsetzung erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Gesamteinigung.

Frau Cronemeyer, ihre Kanzleimitarbeiter sowie für sie tätige Personen verpflichten sich, künftig Äußerungen über [...] gegenüber Dritten zu unterlassen.

6.)

Die Parteien verpflichten sich, gegenseitig keinen Kontakt miteinander aufzunehmen oder Nachforschungen über die andere Partei anzustellen.

7.)

[über diesen Inhalt kann öffentlich noch nicht berichtet werden; die Erfüllung dieses Punktes wäre aber ohne Weiteres möglich gewesen]

8.)

Frau Cronemeyer verpflichtet sich zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von netto XX.000,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Zahlung ist innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsunterzeichnung bzw. ab Unterzeichnung dieser Gesamteinigung fällig.

9.)

Die Gesamteinigung soll bis spätestens 24. Oktober 2025 geschlossen werden.

10.)

Sie kann von jeder Partei gekündigt werden, wenn die andere Partei gegen eine der in Ziffern 1 bis 9 genannten Verpflichtungen verstößt.

11.)

Über den Inhalt der Gesamteinigung wahren die Parteien Stillschweigen.



Ergebnis: Patricia Cronemeyer hat sich nicht gemeldet. Dabei ist es schon eine Frage des Anstands und der Höflichkeit (auch aus kollegialer Sicht gegenüber dem unterstützenden Anwaltskollegen), zumindest (irgend)eine Rückmeldung zu geben. Zur erwähnen ist, dass der unter 8.) vorgeschlagene Vergleichsbetrag bei Weitem diejenige Summe unterschreitet, die Frau Cronemeyer selbst in einer Parallelangelegenheit zur Zahlung angeboten hat. 

Lauschte man Verena Haisch in Telefonaten, so hat es auch der Bevollmächtigte in Berlin empfunden, hätte sie sehr gerne eine Gesamteinigung erzielt.

Wie glaubwürdig dann dieser von Patricia Cronemeyer manifestierte Satz ist, mag jede:r für sich entscheiden:

„Ich liebe das strategische Herangehen, bei dem am Ende immer eine gute Lösung stehen muss.“ (P. Cronemeyer)


Berlin, am 10.12.2025 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

Hauptseite ︎︎︎