Urteil: Patricia Cronemeyer verliert am Amtsgericht Charlottenburg


Zur Erinnerung: Es scheint, als ob der einzige Lebensinhalt dieser Rechtsanwältin in der infernalischen Jagd nach Kritikern besteht, sie mit aggressiver, fast besessener Furie zu peinigen und auszulöschen. Möge sie doch endlich wahre Erfüllung finden und den Frieden einer Seele, die nicht von Rachedurst zerfressen wird.



Kontext:

„Die Hamburger Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer versuchte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, Äußerungen untersagen zu lassen, die in einer einzigen E-Mail an sie und wenige Mitarbeiter:innen ihrer Kanzlei gefallen waren. Den Adressatenkreis hatte Frau Cronemeyer zuvor selbst eröffnet, indem sie die Personen in das CC-Feld der Abmahnungs-Email setzte; diesseits hinzugefügt wurde nur noch Verena Haisch. Es handelte sich nicht um eine Veröffentlichung auf einem Massenmedium gegenüber der Öffentlichkeit, sondern um eine einzelne Nachricht im Kontext einer rechtlichen Auseinandersetzung (Reaktion auf eine Abmahnung). Gegenstand des Verfügungsantrags waren zwei zugespitzte Formulierungen, die nicht isoliert auf die Person Cronemeyer gemünzt waren oder ihre Würde angriffen, sondern ihr konkretes Handeln betrafen. Konkret fiel der Begriff „unsäglicher Saustall” im Kontext einer Auseinandersetzung, die als schädlich für den Absender empfunden wurde. Die E-Mail blieb vollständig privat und gelangte nicht an die Öffentlichkeit. Dennoch sah Patricia Cronemeyer darin eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und leitete rechtliche Schritte ein, um eine Wiederholung zu verhindern. Kritiker aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT werfen der Anwältin mit den besonderen Fähigkeiten vor, das Rechtssystem unverhältnismäßig zu belasten, um jegliche Form scharfer Kritik an ihrer Person zu unterbinden”

    Hinweis: In der streitgegenständlichen E-Mail laufen mehrere Sachverhalte ineinander.

Ergänzend wird (anwaltlich) vorgetragen:

„Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Der Verfügungsantrag ist bereits unzulässig. Er ist zudem unbegründet.

Die Antragstellerin wehrt sich mit dem als Anlage Ast 2) vorgelegten Abmahnschreiben gegen eine launige, mit den Mittel der Satire erfolgten redaktionellen Befassung der Antragsgegnerin mit dem Umstand, dass die Antragstellerin – aus Sicht der Antragsgegnerin zu Unrecht – auf einen zu Gunsten der Antragsgegnerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss keine Zahlung leistet [ein Spendenaufruf wurde auf ... veröffentlicht]. Die Antragsgegnerin hat die aus ihrer Sicht zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung mit der als Anlage Ast 1) vorgelegten E-Mail zurückgewiesen. Nun wiederum macht die Antragstellerin erneut Unterlassungsansprüche geltend und begehrt die Unterlassung von Äußerungen, die die Antragsgegnerin in dieser Rückweisungs-E-Mail gemacht hat.

Sie ist insofern der Auffassung, die in dieser E-Mail enthaltenen Äußerungen „unsäglicher Saustall“ und „impotente Luftpumpe“ seien als jeweils auf die Antragstellerin bezogene Schmähkritiken einzuordnen.

Die Titulierung der Antragstellerin als „unsäglicher Saustall“ diene der Antragsgegnerin als „absolute Missbilligung der Antragstellerin“. Denn „Schwein“ und „Sau“ würden „absolut“ tabuisierte Begrifflichkeiten darstellen. Dies müsse erst recht für die Äußerung „Saustall“ gelten. Das Adjektiv „unsäglich“ mache deutlich, dass es der Antragsgegnerin auf die Diffamierung der Antragstellerin ankomme.”

Mit der Äußerung:

„Was für ein unsäglicher Saustall Sie sind“

hat die Antragsgegnerin diesen Begriff metaphorisch auf die Antragstellerin übertragen und damit deren Agieren, Verhalten oder Umfeld als untragbar und unordentlich – im übertragenen, nicht wörtlichen Sinne – erachtet. Der Antragstellerin sind aus Sicht der Antragsgegnerin im Rahmen der zahlreichen Auseinandersetzungen mit ihr sämtliche moralische und ethische Werte bzw. der „innere Kompass“, Urteilsvermögen, Objektivität und Redlichkeit derart in Unordnung geraten, dass sie aus Sicht der Antragsgegnerin ausschließlich im Bemühen agiert, der Antragsgegnerin zu schaden. Die streitgegenständliche Darstellung diskreditiert nicht die Person der Antragstellerin. Sie zielt nicht auf eine entwürdigende Diffamierung ihrer Person ab. Die Antragsgegnerin bewertet damit ausschließlich das Tun und Agieren der Antragstellerin. 

Die Antragsgegnerin schildert einen weiteren Vorfall, aus dem sie ebenfalls geschlossen hat, dass die Antragstellerin nicht zahlungsfähig sei. („Sie haben schon einmal gezeigt, dass sie nicht zahlungsfähig sind“).

Danach hat die Antragstellerin dem von der Antragsgegnerin beauftragten [...] 75.000,00 EUR u.a. dafür angeboten, dass dieser die von der Antragsgegnerin beauftragte Prüfung ihrer [...] nicht weiter betreibt. Im Rahmen dieser Schilderung, die die Antragstellerin wohlweislich nicht angreift, führt die Antragsgegnerin ebenfalls unbeanstandet aus: „Es darf sehr stark bezweifelt werden, dass Sie zu dieser Zahlung überhaupt in der Lage gewesen wären“. Denn, so die Antragsgegnerin in der E-Mail, der von der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwalt [...] („Ihr … Rechtsanwalt [...]..“) habe lieber durch den Versand von insgesamt 18 Anlagen, den Versuch unternommen, den Ruf der Antragsgegnerin zu beschädigen als mit ihr Verhandlungen aufzunehmen. Unmittelbar hieran schließt sich die streitgegenständliche „Saustall-Bewertung“ an.

    Hinweis: Von diesen nachweisbaren Tatsachen wollte Patricia Cronemeyer plötzlich nichts mehr wissen und bestritt diese in einem ihrer letzten Schriftsätze.

Die Antragsgegnerin führt in diesem Zusammenhang aus: Mutmaßlich konnten Sie nicht einmal die reduzierte Summe in Höhe von 45.000,00 EUR aufbringen, weswegen Sie aus meiner Sicht eine impotente Luftpumpe sind“.

Im deutschen Sprachgebrauch ist „Luftpumpe“ als abwertende Metapher gebräuchlich für jemanden, der „viel Wind macht“, also große Ankündigungen oder Versprechungen tätigt, ohne substanzielle Ergebnisse zu erzielen. Diese Zuschreibung bezieht sich typischerweise auf ineffektives oder folgenloses Handeln, nicht auf einen grundlegenden Wert der Person. Vorliegend geht es um die Mutmaßung, dass die Antragstellerin das Angebot zur Zahlung von 75.000,00 EUR gemacht hat, aber zur Zahlung eines solchen oder gar eines reduzierten Betrages überhaupt nicht in der Lage war. Die Antragstellerin hat viel Luft und Wind gemacht. Sie ist in den Augen der Antragsgegnerin insofern eine Luftpumpe.

Die in diesem wirtschaftlichen Zusammenhang erfolgte adjektivische Verknüpfung mit dem Begriff „impotent“ bedeutet wortwörtlich „nicht potent“ (d.h. nicht leistungs- oder zahlungsfähig). In zahlreichen Zusammenhängen außerhalb des Bereichs des Sexuellen wird „Potenz“ synonym für Einfluss, Kraft, Durchsetzungs- oder eben auch Finanzkraft verwendet. Im konkreten Zusammenhang der hier streitgegenständlichen E-Mail geht die Antragsgegnerin auf die angebliche Unfähigkeit der Antragstellerin ein, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen bzw. Zahlungsangebote zu machen, aber ebenfalls nicht leisten zu können. Der Begriff „impotent“ beschreibt demnach das Fehlen der Fähigkeit, Geldmittel tatsächlich zur Verfügung stellen zu können.

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin. Insoweit zu vermuten, dass bei ihr große Unordnung herrsche, ihr Handeln ohne moralisch und ethisch hinreichend justierten „inneren Kompass“ geleitetet zu sein scheint und Urteilsvermögen, Objektivität und Redlichkeit in Unordnung geraten sind, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang von einem Saustall zu sprechen, als besonders drastische und eindringliche Bezeichnung für diese Unordnung, zielt nicht auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin.”

Jetzt ist das begründete Urteil da:

Die Klägerin ist Rechtsanwältin.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie meint, die Klägerin habe schon kein Rechtsschutzbedürfnis, da die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt seien.

Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2026 ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen worden.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Die durch die Beklagte getätigten Äußerungen erfolgten in einer E-Mail an die Klägerin als Reaktion auf den Erhalt einer Abmahnung durch die Klägerin infolge einer weiteren behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, fehlt in aller Regel ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen. Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung. Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptungen des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 79/11, BGH, Urteil vom 22.09.2023, V ZR 254/22).

Der verfassungsgebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass jedenfalls während eines noch laufenden Zivilprozesses, in welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen gerade Gegenstand des Streits ist oder von den Parteien zumindest dazu gemacht werden, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptung sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden. Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (BverG, Beschluss vom 25.09.2006, 1 BvR 1898/03). Dies gilt auch bereits dann, wenn ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist, mithin sich der Streit noch im vorgerichtlichen Stadium befindet.

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage ist höchstens bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen oder den Charakter der Schmähung erreichenden Meinungsäußerungen erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006, 1 BvR 1898/03)

Die Äußerungen der Verfügungsbeklagten sind vorliegend zwar scharf und überzogen, erfüllen jedoch nicht den Tatbestand einer Schmähkritik. Als Schmähung ist eine Meinungsäußerung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht. Das ist nur dann der Fall, wenn es bei einer Äußerung nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Herabsetzung einer Person selbst im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89). Es sind hohe Hürden für die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik anzunehmen. Wegen des hohen Stellenwerts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz darf diese Annahme nicht vorschnell getroffen werden. Auch scharfe, polemische, übersteigerte oder emotional gefärbte Kritik bleibt grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Die Voraussetzungen sind daher nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben (Ebbing in Erman, 17. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 166).

Die streitgegenständlichen Erklärungen der Beklagten sind von einer konkreten rechtlichen Auseinandersetzung geprägt. Es geht um das Bestehen eines vollstreckbaren Titels, die beabsichtigte Zwangsvollstreckung, die rechtliche Unbeachtlichkeit einer Aufrechnung im Vollstreckungsverfahren, die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage sowie um die Frage der Zahlungsfähigkeit. Zudem werden konkrete Vorwürfe hinsichtlich eines angeblichen Bestechungsversuchs und eines rufschädigenden Vorgehens unter Einschaltung eines Rechtsanwalts erhoben. Die angegriffenen Erklärungen enthalten damit zahlreiche sachbezogene Ausführungen mit rechtlichem Bezug und stellen erkennbar eine Reaktion auf einen bestehenden Konflikt dar. Die beanstandeten Begriffe erscheinen in diesem Zusammenhang als wertende Zuspitzung der zuvor geschilderten Vorwürfe. Sie stehen am Ende einer längeren Argumentation und knüpfen ausdrücklich an das aus Sicht der Beklagten beanstandete Verhalten an. Damit fehlt es an der für eine Schmähkritik typischen vollständigen Loslösung vom Sachthema. Die Äußerungen beziehen sich nicht auf die Person unabhängig von einem konkreten Anlass, sondern stellen eine wenn auch grobe und herabsetzende Bewertung des vorgeworfenen Verhaltens dar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Diffamierung der Klägerin hier Selbstzweck wäre. Der Schwerpunkt der Erklärung liegt erkennbar auf der Auseinandersetzung über die Zahlungsansprüche, die Vollstreckung und das frühere Verhalten im Zusammenhang mit dem streitigen Gutachten. Die herabsetzenden Formulierungen bilden lediglich einen Teil der Gesamtäußerung und treten nicht als alleiniger oder dominierender Inhalt hervor. Sie sind vielmehr als emotionaler Höhepunkt eines eskalierenden Streites zu verstehen. Dass eine Äußerung grob, verletzend oder geschmacklos ist, genügt für sich genommen nicht zur Annahme einer Schmähkritik.

Die Bezeichnung als „was für ein unsäglicher Saustall Sie sind“ stellt im vorliegenden Kontext keine isolierte Beschimpfung zur Verächtlichmachung der Klägerin dar, sondern ist die zusammenfassende Würdigung eines komplexen Tatsachenvortrags. Die Äußerung fällt unmittelbar nach der Schilderung eines widersprüchlichen und unprofessionellen Verhaltens der Klägerin sowie deren Rechtsbeistand. Der Begriff „Saustall“ fungiert hier als Metapher für organisatorisches Chaos, mangelnde Professionalität und eine unlautere Prozessführung. Er bezieht sich auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Angelegenheiten regelt oder eben nicht regelt. Da die Kritik an ein konkretes vorangegangenes Verhalten anknüpft, dient sie der Pointierung einer Sachkritik. Eine rein persönliche Herabsetzung ohne Sachbezug liegt nicht vor.

    Hinweis: Im Urteil wird manchmal “Gegenseite” statt “Klägerin” verwendet; wir schreiben durchgehend “Klägerin”, da die Prozessverhältnisse dadurch unverwechselbar sind.

Bei der Formulierung „impotente Luftpumpe“ handelt es sich um ein Werturteil, das auf einer logischen Herleitung aus den geschilderten Tatsachen beruht. Der Begriff „impotent“ wird hier erkennbar nicht im biologisch-sexuellen Sinne verwendet, was eine Schmähung nahelegen könnte, sondern nach seiner Wortbedeutung als unfähig. Im Kontext der vorangegangenen Zeilen der E-Mail bezieht sich diese Äußerung eindeutig auf die finanzielle Leistungsunfähigkeit der Klägerin. Die Bezeichnung als „Luftpumpe“ verstärkt diese Sachkritik. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet dies jemanden, der große Ankündigungen macht oder einen hohen Status vorgibt, ohne über die entsprechende Substanz oder Bonität zu verfügen. Die Beklagte leitet die Bezeichnung direkt aus der angeblichen Weigerung zur Zahlung ab. Die Aussage ist damit der Endpunkt einer Argumentationskette über die wirtschaftliche Potenz und die moralische Integrität der Gegenseite im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Aus dem vorgenannten ergibt sich auch, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um Formalbeleidigungen handelt, da sie im Zusammenhang mit der bestehenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien erklärt wurden.

Die von der Klägerin als ehrverletzende Persönlichkeitsrechtsverletzung empfundenen Äußerungen sind lediglich in einer E-Mail niedergelegt worden. Diese ist ausschließlich an die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten adressiert gewesen. Die Beklagte hat also die behaupteten ehrverletzenden Äußerungen weder in einem Rundschreiben noch in einer außergerichtlichen Kampagne, noch einem Dritten gegenüber getätigt, sondern lediglich der Gegenpartei im Rahmen der Rechtsverfolgung/-abwehr gegenüber geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03)

Nach alldem führt die gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Meinungsfreiheit der Beklagten dazu, dass die Beklagte sich entsprechend gegenüber der Klägerin äußern durfte und für eine Ehrenschutzklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Urteil v. 27.02.2026, Az.: 238 C 18/26 eV, Amtsgericht Charlottenburg

Der Richter am Amtsgericht Treibert hat mit seiner juristisch richtigen Entscheidung die Urteilsfähigkeit und Neutralität so mancher Pressekammer im Land (hier: Zivilkammer 3 am Landgericht Frankfurt am Main) bei Weitem übertroffen.

Herzlichen Dank!


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