Patricia Cronemeyer verliert Berufung am Oberlandesgericht Frankfurt am Main


Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO
Beschluss vom 10.09.2026

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 16. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bub, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rehart und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Thoma am 10.09.2026 beschlossen:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2026 - Az. 2-03 O 179/26 - wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.



Gründe

I.

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um presserechtliche Unterlassungsansprüche.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist Rechtsanwältin im Bereich des Medien- und Presserechts und Partnerin der Kanzlei Cronemeyer Haisch Partnerschaft von Rechtsanwältinnen mbB in Hamburg.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) betreibt die Webseite https://landgerichtsreport.de/.

Hinweis: Ausführungen über den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, auf deren Inhalt es nicht ankommt.

Das Landgericht gab der Klägerin auf, diesen Beschluss zusammen mit dem Eilantrag nebst Anlagen im Parteiwege zuzustellen. 

Gegen den Beschluss reichte die Beklagte Widerspruch ein.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Es […] hebe diesen Beschluss allein aus formalen Gründen gemäß § 927 I ZPO auf, weil die Monatsfrist des §§ 936, 929 II 1 ZPO verstrichen sei, ohne dass diese wirksam vollzogen worden wäre. Der Beklagtenvertreter habe in der mündlichen Verhandlung den seiner Mandantin per Gerichtsvollzieher zugestellten Beschluss vorgelegt, den die Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen hätten. Darin sei deutlich geworden, dass die Anlage AST 4 mit Ausnahme der Grafik nicht lesbar sei. Es handele sich dabei nicht lediglich um Qualitätsmängel, sondern um ein unlesbares Dokument. Auch wenn sich der Verbotsumfang aus dem Tenor ergebe und die Beklagte den Inhalt der Anlage AST 4 kenne, weil es sich um deren eigenen Text handele, sei dies nicht geeignet, eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu bewirken.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und begehrt die durch das Urteil aufgehobene einstweilige Verfügung inhaltsgleich neu zu erlassen. Sie trägt vor, dass das Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der Vollziehungs- und Zustellungsvorschriften (§§ 929 Abs. 2, 936, 922 Abs. 2 ZPO) und einer unzutreffenden Bewertung der Zustellungsunterlagen (Anlage AST 4) beruhe, deren angebliche Unleserlichkeit als Hinderungsgrund für eine wirksame Vollziehung innerhalb der Monatsfrist der §§ 936, 928 Abs. 2 S. 1 ZPO herangezogen worden sei. […]

Bei Anwendung der Entscheidung des Oberlandesgerichts übersehe das Landgericht fehlerhaft die von ihm anerkannte Ausnahme von der formalisierten Betrachtungsweise bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung, wonach diese selbst bei Mängeln dennoch wirksam sein solle, wenn die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um eine wirksame Zustellung zustande zu bringen und der zugestellte Beschluss bereits aus sich heraus verständlich sei. Vorliegend bestünden keine Zweifel am Vollzugswillen und am Verbotsumfang.

Der Verweis auf die unwirksame Zustellung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe auch alles getan, um wirksam zuzustellen. Sie legt dazu den Zustellungsauftrag (Anlage BK 1, Bl. 45 f. eA) vor. Diesem seien auch sämtlichen Anlagen beigefügt gewesen. Der Zustellungsauftrag sei durch den Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß ausgeführt worden. Aus der den Parteien vorliegenden Zustellungsurkunde ergebe sich die Zustellung aller Unterlagen für den 16.04.2026. Dazu legt die Klägerin die Zustellungsabrechnung nebst Zustellungsurkunde als Anlage BK 2 (Bl. 47 f. eA) vor. Zudem sei der Beschlusstenor aus sich heraus verständlich. Dort sei die Grafik als Quelle der streitgegenständlichen Äußerung abgedruckt. Der zusätzliche Verweis auf die vorgelegte Quelle in Anlage AST 4 erfolge kumulativ. Die Untersagungsanordnung beziehe sich allein auf die Äußerungen, die der Grafik zu entnehmen seien. Der Beklagten sei also alles (leserlich) zugestellt worden, was zur Umsetzung und zur Verständlichkeit des Tenors erforderlich gewesen sei. Zudem sei ihr die konkrete Verletzungsform bereits aus der vorgerichtlichen Auseinandersetzung, insbesondere das Abmahnschreiben (Anlage AST 5) bekannt gewesen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, dass das Landgericht in zutreffender Anwendung der ständigen Rechtsprechung u.a. des Senats zu den Erfordernissen einer wirksamen Zustellung festgestellt habe, dass die der Beklagten zugestellte Anlage AST 4 – mit Ausnahme der Grafik – unstreitig nicht lesbar gewesen sei und die Vollziehung daher unwirksam sei. Das Landgericht habe hierbei die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend referiert und angewandt. Die Auffassung der Klägerin, dass es auf die Berichterstattung nicht ankomme, überzeuge nicht. Die Klägerin verkenne, dass das Landgericht die Anlage AST 4 im Beschlusstenor ausdrücklich in Bezug genommen habe. Die Anlage AST 4 – d.h. der gesamte Screenshot des Artikels einschließlich des Textes – sei damit zum Bestandteil des Beschlusses gemacht worden. Nach ständiger Rechtsprechung müssten solche in Bezug genommenen Anlagen vollständig und lesbar zugestellt werden, damit der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbots zweifelsfrei ermitteln könne (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 – 2 U 207/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 6 W 12/11; OLG Köln, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 6 W 52/04).

Auch die Auffassung der Klägerin, die Grafik sei isoliert von der Textberichterstattung zu betrachten, sei unzutreffend. Der Grafik sei bei isolierter Betrachtung keine inhaltlich in sich geschlossene Aussage zu entnehmen. In der Grafik werde auch kein Personalpronomen kommuniziert und es sei ihr aus sich heraus kein Zuweisungsgehalt auf die Klägerin zu entnehmen. Zum anderen gehe es vorliegend – anders als in der von der Klägerin zitierten Gen-Milch Entscheidung – nicht um die materiell-rechtliche Frage der isolierten Bewertung einzelner Äußerungsteile. Vielmehr gehe es zunächst um die prozessuale Frage der wirksamen Vollziehung eines Beschlusses, der ausdrücklich auf die gesamte Anlage AST 4 verweise. Das Landgericht habe in der Beschlussverfügung vom 10.04.2026 die Entscheidung gerade darauf gestützt, dass „eine sachliche Auseinandersetzung mit dem zuvor zwischen den Parteien geführten Eilverfahren vollständig in den Hintergrund tritt". Diese Feststellung beziehe sich unmittelbar auf den Textkontext des Artikels. Denn die sachliche Auseinandersetzung mit dem Eilverfahren vor dem AG Charlottenburg finde gerade im Textteil der Anlage AST 4 statt. Das Landgericht messe dem Text also in der Begründung des Beschlusses inhaltlich eine tragende Rolle zu – es stelle nämlich fest, dass trotz des Textes die sachliche Auseinandersetzung „in den Hintergrund" trete. Wenn aber der Textkontext für die materiell-rechtliche Beurteilung der Grafik relevant sei, dann sei er auch für die Ermittlung des Verbotsumfangs relevant und müsse dem Schuldner lesbar zugestellt werden. Im Übrigen entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass eine beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden müsse, in dem sie gefallen sei, und nicht aus ihrem Kontext herausgelöst einer isolierten Betrachtung zugeführt werden dürfe. Dies gelte in besonderem Maße für satirische Darstellungen, bei denen der Gesamtkontext – einschließlich des begleitenden Textes – für die Sinndeutung unverzichtbar sei.

Die Klägerin habe nicht alles in ihrer Macht Stehende getan. Es habe in ihrer alleinigen Verantwortung gelegen, dem Gerichtsvollzieher ein lesbares Exemplar der Anlage AST 4 zu übergeben. Wenn die Klägerin dem Gerichtsvollzieher ein Dokument in einer nicht lesbaren Fassung übergebe, habe sie nicht alles Erforderliche getan. Es sei – wie vom Landgericht festgestellt – im Eilverfahren „zumutbar", die Zustellung konkret bezeichneter Schriftstücke in lesbarer Form sicherzustellen. Gerade weil der Antragsteller seine Anlagen „genau kennt", obliege es ihm, für deren ordnungsgemäße Zustellung zu sorgen.

Auch der von der Klägerin erhobene Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) greife nicht durch. Ein solcher Einwand sei im Rahmen der im Verfügungsverfahren zu beachtenden formalen Vollziehungsvoraussetzungen nur in extremen Ausnahmefällen denkbar. Ein solcher liege hier nicht vor. Die Beklagte habe von Anfang an die mangelnde Lesbarkeit der Zustellung gerügt und damit konsistent gehandelt.

Überdies bestehe unabhängig davon auch kein Verfügungsanspruch. Die streitgegenständliche Grafik stelle eine humorvolle, bildhaft-satirische Zusammenfassung des Prozessstoffs dar, der in dem vorangehenden Artikel ausführlich dargestellt werde. Der verständige Durchschnittsleser, der den Artikel gelesen habe, erkenne die Begriffe „unsäglicher Saustall" und „fancy Pig" als Wiedergabe der Streitgegenstände des vor dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Verfahrens (Az. 238 C 18/26 eV) – nicht als eigenständige neue Herabsetzung der Klägerin. Das Amtsgericht Charlottenburg habe die Ausgangsmitteilung in jenem Verfahren für zulässig befunden und den Verfügungsantrag der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Die Deutung der Klägerin, sie werde durch die Grafik „auf die Stufe eines Tieres" gestellt und „dehumanisiert", sei nach den Maßstäben der Sinnermittlung fernliegend und daher auszuschließen. Bei einer satirisch-comichaften KI-Montage in grell-bunten Farben mit einem niedlichen Schweinskopf mit Sonnenbrille sei für den unvoreingenommenen Betrachter offenkundig, dass es sich um eine spielerisch-humorvolle Darstellung handele, nicht um eine ernstgemeinte Herabsetzung der Person. Comic-Schweine seien in der Populärkultur durchgehend positiv besetzt (Miss Piggy, Peppa Pig, Schweinchen Babe). Die Klägerin verletze diese höchstrichterlichen Grundsätze zur Satire, indem sie die Grafik vollständig vom vorangehenden Artikeltext isoliere und einzelnen Bildelementen mehrstufige Interpretationsketten unterschiebe, die dem verständigen Durchschnittspublikum nicht ansatzweise in den Sinn kämen. Eine Schmähkritik liege nicht vor, da die Grafik im unmittelbaren Kontext einer sachlichen Auseinandersetzung mit einem gerichtlichen Verfahren stehe und damit einen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf die Berufungserwiderung vom 03.08.2026 (Bl. 89 ff. eA) genommen.

Nachdem die Klägerin vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 17.08.2026, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Klägerin auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat die Klägerseite innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom 08.09.2026 Stellung genommen.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, weil die hier vorzunehmende Würdigung des zugestellten Gesamtkonvoluts einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfe.

Sie trägt wiederholend und vertiefend zur Berufungsbegründung vor, dass die für den Verbotskern allein maßgebliche Grafik in der zugestellten Anlage AST 4 lesbar gewesen sei und dies für eine wirksame Vollziehung genüge. Die Wortberichterstattung in Anlage AST 4 sei nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gewesen und habe nur der Auffindbarkeit und der Zuordnung der konkreten Gestaltung der Veröffentlichung gedient. Der Tenor sei insoweit aus sich heraus – ohne die Anlage – klar, weil insbesondere die Grafik abgebildet sei. Damit sei das Verbot für die Beklagte klar erkennbar. Die Wortberichterstattung ändere nichts an der Reichweite des Verbots. Die Anlage sei dem Tenor nicht gleichzusetzen, insbesondere da die Beklagte über den Vollziehungswillen und den Inhalt des Verbots informiert worden sei. Der nicht lesbare Teil der Anlage habe keinen eigenständigen Unterlassungsgegenstand betroffen.

Eine Lesbarkeit in Papierform sei nicht ohne Weiteres herstellbar gewesen, weil das zur Akte gelangte pdf-Dokument am Computer gezoomt werden könne. Dies sei in Papierform nicht in gleicher Weise möglich. Vielmehr hätte das pdf-Dokument für die Papierform angepasst werden müssen, was das Dokument ggf. verändert hätte und so ebenfalls die Frage nach einer identischen Zustellung der Anlage aufgeworfen hätte. Daher habe ein einfacher Ausdruck des eingereichten pdf-Dokuments ausgereicht, auch wenn dieser nicht lesbar sei, weil die Anlage so Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Im Hinblick auf die Erkennbarkeit des Verbotsumfangs verweist die Klägerin erneut auf die Abänderung der Grafik durch die Beklagte selbst, so dass vorliegend auch § 242 BGB eingreife.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2026 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 17.08.2026 hingewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 17.08.2026 wird Bezug genommen.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin in dem Schriftsatz vom 08.09.2026 hält der Senat weiterhin an der Auffassung fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die einstweilige Verfügung deshalb aufzuheben ist, weil keine wirksame Vollziehung nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO erfolgt ist.

Eine mündliche Verhandlung ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann, jede Auswechselung der Begründung wird nicht reichen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 522 Rn. 40 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So stützt der Senat seine Entscheidung nicht auf eine neue rechtliche Würdigung, sondern teilt die rechtliche Auffassung des Landgerichts. […]

Schließlich hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin zur Frage der Umwandlung eines pdf-Dokuments in die Papierform zum Zwecke der Zustellung an seiner Auffassung aus dem Hinweisbeschluss fest, dass die Klägerin nicht alles ihr Mögliche getan hat, um eine wirksame Zustellung zu bewirken.

Denn es ist im Rahmen der elektronischen Akte – gerade im Bereich der Spezialzuständigkeit des Senats in Pressesachen – in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle üblich, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung als pdf-Dokument ins Verfahren eingeführt wird und sodann regelmäßig im Rahmen der Vollziehung in Papierform zugestellt werden muss. Auch wenn die im hiesigen Verfahren eingereichte Anlage AST 4 als pdf-Dokument eingereicht wurde, hindert dieser Umstand die Klägerin nicht daran, die Anlage in lesbarer Form ausgedruckt in die Zustellung einzubringen. Insbesondere stellt dabei eine für die Lesbarkeit möglicherweise notwendige Vergrößerung des Textes kein der Klägerin unzumutbares Hindernis dar. So wurde die Anlage AST 4 bereits in vergrößerter und lesbarer Form in das Verfahren eingeführt, denn ausweislich der vorliegenden elektronischen Akten (Bl. 24 eA LG) muss zur Lesbarkeit der Anlage AST 4 keine weitere Vergrößerung am Bildschirm vorgenommen werden, sondern die Anlage erscheint bereits in ihrer von der Klägerin eingereichten Version in vergrößerter Form, so dass eben diese bereits vergrößert eingereichte Anlage AST 4 sodann hätte ggf. auf mehreren Seiten in einem entsprechenden Format in derselben Vergrößerung hätte in Papierform hergestellt und zugestellt werden können, ohne die Papierform gegenüber der eingereichten Form maßgeblich zu verändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statt, § 542 Abs. 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung resultiert aus §§ 47 Abs. 1, 48, 53 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, wobei im Hinblick auf die Umstände im Einzelfall der vom Landgericht angesetzte Wert von 20.000,00 EUR für angemessen angesehen wird.

Dr. Bub
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Dr. Rehart
Richterin am Oberlandesgericht

Dr. Thoma
Richterin am Oberlandesgericht


Vielen Dank an Rechtsanwalt Felix Damm.

Berlin, am 23.9.2026 
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