Melanie Balter (Ostseelimousine) bekommt prozessual den Hintern versohlt
Melanie Balter (Ostseelimousine) bekommt prozessual den Hintern versohlt
Einstweiliges Verfügungsverfahren wgn. unwahrer Tatsachenbehauptung
Verfahrensstand: Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat Melanie Balter die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der es heißt:
Frau Melanie Balter, [...] (Unterlassungsschuldnerin)
verpflichtet sich - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich - gegenüber Frau Mika C. Nixdorf [...] (Unterlassungsgläubigerin)
es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfenden, Vertragsstrafe, zu unterlassen, sich in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin wie folgt öffentlich zu äußern:
"Selbige Verfasserin, also die Dame, Buckmister (sic!) oder wie das heißt, die sämtliche Informationen ja aus erster Hand hat, schickte, rief mich gestern drei Mal an. So, bin ich nich dran gegangen, mir kam die Nummer schon komisch vor. Dann hatte ich die Nummer bei Google eingegeben und dann kamen nur negative Einträge, hach spannend, also hab ich die blockiert“,
wenn dies geschieht wie in dem seit dem 14.07.2026 unter der Webadresse [...] abrufbaren Videobeitrag [Name u. Einzelheiten].
Weitere Entwicklung
Gegenüber dem Landgericht wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Melanie Balter, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Boos, wollte/will sich dieser Erledigungserklärung aber nicht anschließen. Für seine (unterlegene) Mandantin, die öffentlich unwahre Tatsachen behauptet hat, soll stattdessen Kostenaufhebung gelten. Heißt, die Rechtsverletzerin hätte – wenn überhaupt – nur die Gebühren ihres eigenen Rechtsanwalts zu tragen, während die obsiegende Partei, deren Rechte verletzt wurden, auf den durch das notwendig gewordene Verfahren verursachten Kosten sitzenbliebe. Um diese Lösung „schmackhaft” zu machen, stellte Alexander Boos im anwaltlichen Gespräch eine drohende Zahlungsunfähigkeit seiner Mandantin in den Raum.
Die Antragsgegnerin Melanie Balter möchte Unrecht zu Recht werden lassen.
Stellungnahme der Antragstellerin gegenüber dem Landgericht:
[...] nehme ich Bezug auf den Hinweis des Gerichts und Stellung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerseite:
Der Antrag war ursprünglich begründet. Die Antragstellerin hatte einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
An dem Ursprungszustand in den Google-Ergebnissen hat sich nichts geändert. Einzig allein die Frage ist entscheidend, was bei der exakten Eingabe der Telefonnummer der Antragstellerin in der Google-Suche an Ergebnissen angezeigt wird. Es findet sich kein einziger negativer Beitrag zu der Telefonnummer der Antragstellerin. Erst recht finden sich keineswegs „nur negative Einträge“ (Plural). Dem Antrag ist schon aus diesem Grund zu entsprechen. [...]
Dieser Antrag ist nun durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung (nach Antragserhebung) unbegründet geworden.
Die ständige Rechtsprechung der Kammer zum Nichtbestehen eines Verfügungsgrundes nach einseitiger Erledigungserklärung für die Feststellung der Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren (siehe nur Kammer, Beschluss vom 06.11.2025 - 27 O 262/25 eV, GRUR-RS 2025, 29951) ist ein einmaliger Sonderweg. Die Begründung ist juristisch nachvollziehbar – auch wenn andere Kammern dieser Bundesrepublik, auch im Verfügungsverfahren, nach Erklärung der einseitigen Erledigung das Weiterleben des Verfügungsgrundes erkennen.
Das Gericht möge – auch wenn ein Festhalten an der st. Rechtsprechung der Kammer zu erwarten sein wird – beachten, dass die Auffassung der Kammer dazu führt, dass das Insolvenzrisiko auf den Geschädigten geladen wird.
Ferner wird die Ansicht des Gerichts (in der Entscheidung 27 O 262/25 eV,) damit begründet, dass es auch für den Hauptanspruch an einem Verfügungsgrund fehlen wird, sodass sowieso ein Hauptsacheverfahren ansteht.
Im hiesigen Fall steht ein Hauptsacheverfahren jedoch nicht an, da die Antragstellerin selber abgemahnt hat und keine vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen kann. Neben der Aufbürdung des Insolvenzrisikos mag daher auch vor dem Hintergrund dieser Erwägungen die Begründung nicht greifen, dass die Antragstellerin „ohnehin zur Führung“ eines Hauptsacheverfahrens verpflichtet ist. Zudem steht gegenüber dem Kostenfestsetzungsanspruch die materiell-rechtliche dolo agit-Einwendung im Raum, denn die Antragsgegnerin fordert etwas, was sie sodann zurückgeben muss.
Dies vorweggeschickt möchte der Unterzeichner der Antragsgegnerseite anraten, sich der Erledigungserklärung anzuschließen und Kostenübernahme erklären. Das Gericht mag einen entsprechenden Hinweis erteilen.
Der Antragsgegnervertreter hatte außergerichtlich vorgeschlagen, dass der Antrag nun zurückgenommen werden könne und man die Kosten gegeneinander aufhebe. Grund sei, dass die Antragsgegnerin in konkreter Insolvenzgefahr schwebe. Die Antragstellerin wird sich jedoch nicht zu einer für sie nachteiligen Kostenentscheidung drängen lassen, insbesondere nicht mit Scheinargumenten.
Die Konsequenz des Verfahrens ist, dass mit dem Tag der Entscheidung des Gerichts, der Antragstellerin – wegen des Wegfalls des Verfügungsgrundes – die Kosten aufzuerlegen, die Antragstellerin die erwarteten Kosten des Verfahrens im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei der Antragsgegnerin geltend machen wird (muss):
„Denn im Falle einer Zurückweisung des Antrags mangels Verfügungsgrundes trifft das Gericht gemäß §§ 308 Abs. 2, 91 ff. ZPO eine prozessuale Kostengrundentscheidung, auch wenn diese zu Lasten des Antragstellers ergeht. Diese indes ist nicht endgültiger Natur, sondern kann über einen dem Antragsteller zustehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in einem späteren Hauptsacheverfahren konsumiert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02. 2012, a.a.O.).“
LG Berlin II, Beschl. v. 6.11.2025 – 27 O 262/25, GRUR-RS 2025, 29951 Rn. 24
Mit diesem Verfahren betreffend den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wird auch die Kammer befasst sein.
Die Antragstellerin wird in diesem Verfahren mindestens zwei 1,3 Verfahrensgebühren und die Gerichtsgebühren geltend machen, wodurch weitere gerichtliche Kosten durch das Hauptsacheverfahren entstehen.
Insoweit mag auch das Gericht gerade wegen dieser Konstellation mittels Beschluss hilfsweise über die materiell-rechtliche Begründetheit des Ursprungsantrags entscheiden:
[Der Unterzeichner bittet das Gericht zudem um den Hinweis, ob es Auswirkung auf die Begründetheit des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hat (mit dem die Kammer die Rechtsansicht des Wegfalls des Verfügungsgrund rechtfertigt), wenn der Verfahrensausgang durch Antragsrücknahme, antragsgemäße Entscheidung eine oder eben durch die zulässige einseitige, aber unbegründete Erledigungserklärung herbeigeführt wird.]
Die Antragsgegnerin wird sich dieser Realität stellen müssen. Es geht der Antragstellerin nicht darum, möglichst ökonomisch das Verfahren zu beenden, sondern endgültig die Kostenlast der Verursacherin aufzubürden.
Ergänzender Hinweis: Wie immer bei Prozessparteien, die keine tragfähigen Argumente haben, ließ Melanie Balter durch ihren Rechtsanwalt Alexander Boos stimmungsmachenden, diffamierenden Vortrag halten. Auch behauptete sie, ihr TikTok-Account sei privat und nicht geschäftlich genutzt:
„Die Antragstellerin hat die Nummer eingegeben und nur negative Ergebnisse erhalten. [...] Die Antragsgegnerin ist keine Person von öffentlichem Interesse, der Account wird auch nicht gewerblich genutzt, sie zeigt dort zuletzt überwiegend private Dinge, auch wenn dies teilweise mit Ihrem Limousinenservice zu tun, ist dies lediglich Beiwerk und keine Bewerbung.[...] Bei dem TikTok Konto handelt es sich um ein privates Konto.”
Das Gericht hat der Antragsgegnerin eine Wochenfrist gesetzt. Über den Fortgang des Verfahrens wird weiter berichtet.

Berlin, am 9.9.2026
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