Throwback — Ordnungsgeld 2022


Das (für den Berichterstatter) tränenreichste Ordnungsgeldverfahren der letzten Jahre, anders kann man es nicht mehr sehen.

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Zischerrr
In dem Ordnungsmittelverfahren (I v. V)
27 O 103/22

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers und Gläubigers
gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.

Alles was die Antragsgegnerin nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung geändert hat sind die Namen der Beteiligten. Darüber hinaus hat sie nichts geändert, insbesondere hat sie die Behauptungen ein unechtes Beweisstück sei angefertigt und eingereicht worden nicht entfernt.

Die Beteiligten heißen nunmehr "Egon Zischer [...], Abete Keilmann (Rechtsanwältin), Manuel Schnepping (Gurkenanwalt)".

Die Antragsgegnerin und Schuldnerin verstößt gegen den Tenor der Einstweiligen Verfügung und hat sich damit in hartnäckiger und renitenter Weise über die Einstweilige Verfügung der Kammer hinweggesetzt. Dabei belässt es die Antragsgegnerin bei der Veränderung bei Maßnahmen, die in keinem Fall - nicht einmal im Ansatz - geeignet sind die rechtswidrigen Äußerungen zu entfernen.

Damit zeigt sich die Antragsgegnerin offensichtlich völlig unbeeindruckt von der gerichtlichen Untersagung und zeigt keinerlei Unrechtsbewusstsein. Sie verbreitet die untersagten Beschuldigungen auf diese Art und Weise gerade erneut. Die Schuldnerin setzt sich damit vorsätzlich und schuldhaft über das Verbot der angerufenen Kammer hinweg. Gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ist deshalb ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.

Diese Art der "aktualisierten" Darstellung ist dabei vorsätzlich von der Antragsgegnerin gewählt worden. Dreist ist hierbei eine Untertreibung für das Verhalten der Antragsgegnerin. 

Die Schuldnerin glaubt offenbar außerhalb jeder Jurisdiktion zu stehen und verstößt vorsätzlich - anders kann man das Verhalten nicht verstehen - gegen die erlassene Einstweilige Verfügung. Der Antragsteller kann hier nur mit einem erheblichen Ordnungsgeld überhaupt erreichen, dass die Schuldnerin den gerichtlichen Titel befolgt.

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In dem Ordnungsmittelverfahren
27 O 103/22

hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 27 - durch die Richterin am Landgericht Dr. Saar als Vorsitzende, die Richterin am Landgericht Hurek und die Richterin Scharm am 26.04.2022 beschlossen: Gegen die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 16.03.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € (i. W.: dreihundert Euro), ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je angefangene 50,00 € ein Tag Ordnungshaft, verhängt. Die Schuldnerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen. Der Wert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Es ist von einem Verschulden der Schuldnerin aufgrund von Fahrlässigkeit auszugehen. Ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe erschien angemessen, aber auch ausreichend [...]

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Sehr geehrter Herr Kollege Z.,
anliegend übersende ich Ihnen den Ordnungsgeldbeschlusses (sic!) des Landgericht (sic!) Berlin vom 26.04.2022 (Az. 27 O 103/22) in Form eines signierten PDF-Dokuments zum Zweck der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO i. V. m. § 174 Abs. 3 ZPO mit der Bitte, das Empfangsbekenntnis elektronisch per beA zu erteilen. Gleichzeitig fordere ich Ihre Mandantin auf unverzüglich die rechtswidrige Darstellung zu entfernen und die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterbinden.

Mit kollegialen Grüßen
Michael E.

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In Sachen
27 O 103/22

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers und Gläubigers,

1) gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen, welches aufgrund des weiter anhaltenden Verstoßes nicht unter 300,00 EUR anzusetzen ist,

2) die Schuldnerin zu verurteilen, eine Sicherheit in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden zu leisten (§ 890 Abs. 3 ZPO).

1 Die Antragsgegnerin hat die untersagte Darstellung nach Zustellung der einstweiligen Verfügung minimal abgeändert. Die verletzenden Äußerungen sind nicht entfernt worden. Gegen sie wurden (sic!) bereits einmal ein Ordnungsgeld wegen der anhaltenden Beeinträchtigung verhängt.

2 Auch nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses hat die Antragsgegnerin nichts unternommen, um die rechtswidrige Darstellung zu entfernen. Dabei war sie anwaltlich beraten. Sie hatte sogar die Zeit zwei weitere Beiträge zu verfassen.

3 Insoweit unterlässt es die Antragsgegnerin nunmehr bewusst und absichtlich die Beeinträchtigung zu entfernen. Es ist unverzüglich ein weiteres, empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin missachtet vorsätzlich die gerichtlichen Anordnungen, anders kann man es nicht mehr sehen.

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Info: weitere 500,00 € wurden verhängt


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