Urteil: Der Satireanwalt hat wieder zugeschlagen


Worum ging es bei der 32. Kammer des Landgerichts Berlin?

1.) Satireanwalt und sein Mandant mahnten ab (nach hiesiger Auffassung rechtsmissbräuchlich)
2.) Ausholen zum Gegenschlag
3.) Negative Feststellungsklage erheben, egal wo, hauptsache hängt
4.) Anwalt!
5.) Klage wandert vom AG Charlottenburg zum Landgericht Berlin, 32. Kammer
6.) Eigener Anwalt zieht die Klage glatt und formuliert zwei Anträge, einer lautet auf Schadensersatz
7.) Misstrauen und (fast schon obligatorisches) Ablehnungsgesuch
8.) Satireanwalt und Mandant erheben Widerklage
9.) Mündliche Verhandlung am 23.11.2023
10.) Widerklage wird abgewiesen

Tatbestand (Auszüge):

Die Klägerin begehrt mit der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) die Feststellung der Nichtberechtigung, sie wegen erfolgter Kontaktaufnahmen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, sowie gegenüber beiden Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte zu 1) begehrt mit der Widerklage die Unterlassung der Kontaktaufnahme und Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

Bezug nehmend auf eine Zahlungsaufforderung der Klägerin an den Beklagten zu 1) zeigte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit E-Mail vom 1. Juli 2021 (Anlage B 1) an, dass er beauftragt und bevollmächtigt sei, die gesamte Korrespondenz in dieser Angelegenheit für den Beklagten zu 1) zu führen. Er bat die Klägerin, die zukünftige Kommunikation in dieser oder ähnlicher Sache ausschließlich über ihn zu führen und von einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 1), seinem Mandanten, abzusehen.

Nachfolgend wandte sich die Klägerin in mehreren E-Mails vom 27. Oktober und 3. November 2021 sowie 9. März, 5. Juli, 13. Juli und 2. August 2022 direkt an den Beklagten zu 1). Die E-Mails bezogen sich teilweise auf die geführten Rechtsstreitigkeiten, teilweise auf gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachte Zahlungsansprüche.

Wahrer Tatbestand:

“Die Menschen aller Zeiten haben Angst vor der Freiheit der Wahrheit. Zugleich brauchen wir Menschen sie zum Leben. Selbst der abgebrühteste Lügner braucht einen Funken Wahrheit zum Leben und Überleben. Deshalb gab es an den fürstlichen Höfen vergangener Zeiten immer einen Hofnarren.

In der höfischen Kultur, die ihre eigene Verlogenheit kultiviert hatte, war der Narr der einzige, der jedem die Wahrheit sagen durfte. Und jeder musste sie anhören. Die Herrscher gönnten sich in der Gestalt ihres Hofnarren eine direkte Konfrontation. Vielleicht waren sie sogar ein wenig neidisch auf ihren Spaßmacher. Denn dieser Possenreißer war der einzig freie Mann am Hof. Schon an der Kleidung war deutlich, dass er eine besondere Rolle hatte. Er gehörte nicht dazu, aber er war unentbehrlich.

Die Wahrheit freut nicht jeden. Die Wahrheit bleibt immer – wie der Narr – etwas Fremdes, Ungewöhnliches, Ausnahmehaftes. Menschen fühlen sich von ihr bedroht.

Der einzige freie Mensch am Hofe war – der Narr. Und er war unentbehrlich, weil die so perfekt in ihre Lüge verstrickten Menschen wenigstens im Spiegel des Narren erkennen wollten, wer sie wirklich sind. Sie waren sich ja durch ihre Verlogenheit selbst ganz fremd geworden. Sie waren sich fremd geworden, obwohl sie den ganzen Tag nur mit sich selbst beschäftigt waren. Der Narr war der einzige, der nicht nur sich, sondern auch die anderen wirklich sah und wahrnahm. Hinter der aufgeblähten Fassade erkannte er die ängstlichen, einsamen Seelen.

Es wäre nicht das schlechteste Erbe der Reformation, die Funktion des Narren zu übernehmen. Ein anspruchsvolles Erbe, denn immerhin gelang es den Narren, ihre Wahrheit unterhaltsam an Mann und Frau zu bringen. Langweilige Narren hatten keine Perspektive am Hof. Trotz allen Humors, oder gerade deshalb: ungefährlich war und ist das Narrendasein nicht. Kaum eine Diktatur wollte ihre Narren ertragen. Bis heute ist es lebensgefährlich, Menschen den Spiegel vorzuhalten.

Trotzdem braucht jede Gesellschaft die Konfrontation. 

Wir brauchen Narren, wir brauchen Menschen, die uns erkennen, die uns den Spiegel vorhalten.

Wir brauchen Menschen, die uns die Angst vor der Wahrheit nehmen.

Wir brauchen Menschen, die, trotz aller Angst, für die Narrenfreiheit einstehen.

„Ich ... sag das fur mein hoffrecht frey.“

Auch im 21. Jahrhundert.”

[...]

Mit Schreiben vom 11. August 2022 (Anlage B 2) mahnte der Beklagte zu 2) die Klägerin im Namen des Beklagten zu 1) wegen der Kontaktierung in Form der sechs E-Mails unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab und forderte sie auf, derartige Kontaktaufnahmen zukünftig zu unterlassen. Er forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 17. August. Weiterhin forderte er die Klägerin zur Erstattung der durch seine Inanspruchnahme entstandenen Kosten in Höhe von 627,13 EUR auf.

Am 26. Juli 2023 übersandte die Klägerin dem Beklagten zu 1) an seine Dienststelle ein an den Beklagten zu 2) gerichtetes Schreiben, in dem es um die Tilgung eines Kostentitels aus dem Verfahren 27 O 480/20 ging. Die Klägerin war der Auffassung, dass eine durch den Beklagten zu 1) an ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten geleistete Zahlung keine Tilgungswirkung hatte und forderte eine Zahlung an sich. Mit an seine dienstliche E-Mail-Adresse adressiertem Schreiben vom 30. August 2023 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) unter Fristsetzung zur Zahlung aus dem Kostentitel auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der als Anlagen B 4 und B 5 zur Akte gereichten Schreiben verwiesen.

Die zunächst beim Amtsgericht Charlottenburg rechtshängig gemachte Klage ist mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 an das Landgericht Berlin verwiesen worden. Wegen der ursprünglichen Schadensersatzforderung gegen beide Beklagte in Höhe von 1.800,00 EUR (Antrag zu 2.) hat die Klägerin die Klage vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der ursprünglichen negativen Feststellungsklage (Antrag zu 1.) haben die Parteien nach Stellung der Widerklageanträge den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, die Klägerin habe mehrfach seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie berichte auf von ihr im Internet veröffentlichten Seiten in unzulässiger verleumderischer und beleidigender Weise über ihn. Zu den weiteren Eingriffen zählten außerdem ein Aushang mit sexualisierten Drohungen an der Eingangstür zu seinem Wohnhaus, ein Graffiti-Schriftzug am Dienstgebäude, in dem er arbeite, verleumderische Schreiben an Personen aus seinem beruflichen Umfeld und zahllose E-Mails an seine dienstliche und private E-Mail Adresse. Aufgrund der anhaltenden Belästigungen und permanenten Eingriffe der Klägerin in sein Leben, habe er ein Recht darauf, von der Klägerin nicht weiter belästigt zu werden. Die Klägerin habe daher eine direkte Kontaktaufnahme mit ihm zu unterlassen, da dies seinem ausdrücklich erklärten Willen widerspreche und er einen Empfangsbevollmächtigten bestellt habe.

🤣

Der Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,

1. der Klägerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an der Klägerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen,

mit ihm direkten Kontakt aufzunehmen, wenn er sich für ein direktes Anschreiben nicht empfangsbereit erklärt und / oder solange ein Dritter als empfangsbedürftig benannt ist,

insbesondere, wenn dies geschieht, wie aus der Abmahnung vom 11. August 2022 (Anlage B 2) ersichtlich,

weiterhin insbesondere, wenn dies geschieht, wie aus den Schreiben der Anlagen B 4 und B 5 ersichtlich;

2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2022 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie behauptet, in Ausübung seines kirchlichen Amts sei es zu schikanösen Übergriffen des Beklagten zu 1) gegen sie gekommen, die allesamt in einem aufeinander aufbauenden Mobbingszenario stattgefunden hätten. Der Beklagte zu 1) habe sich aktiv und passiv am Mobbing gegen sie beteiligt. Sie sei berechtigt, wegen der geführten außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen auch direkt mit ihm zu kommunizieren. Die Kontaktaufnahme sei anlassbezogen gewesen. Die Abmahnung sei daher rechtsmissbräuchlich und unberechtigt, da der Beklagte zu 1) auch nicht hinreichend deutlich gemacht habe, nicht unmittelbar kontaktiert werden zu wollen. Der Grad der „Belästigung“ sei allenfalls gering. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Beklagten zu 1) daher nicht zu.

Entscheidungsgründe (Auszüge):

Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich des Antrags zu 2. und der übereinstimmen-
den Erledigungserklärung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. (Feststellungsantrag) bedarf es nur noch einer Entscheidung über die Widerklage.

Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet.

Dem Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus § 172 ZPO noch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 172 ZPO besteht nicht.

Zwar sind nach der Vorschrift Zustellungen in einem anhängigen Verfahren an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten. Außerhalb eines anhängigen Verfahrens besteht diese Verpflichtung aber nicht. Die der Abmahnung vom 11. August 2022 zugrunde liegenden Schreiben sind aber außerhalb anhängiger Verfahren erfolgt. Das Verbot aus § 12 BORA, mit dem Mandanten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, bindet ausschließlich Rechtsanwälte (vgl. BGH, NJW 2011, 1005 Rn. 6).

2. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut. Es schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selber darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann daher vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen (vgl. BGH, NJW 2011, 1005 Rn. 8; 2018, 3506 Rn. 14). In der bloßen, als solche nicht ehrverletzenden Kontaktaufnahme, kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wird (BGH, a.a.O.).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt ein widerrechtlicher Eingriff der Klägerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten zu 1) durch die von ihr gefertigten Schreiben vom 27. Oktober und 3. November 2021 sowie 9. März, 5. Juli, 13. Juli und 2. August 2022 nicht vor.

Der Widerklageantrag zu 1. ist bereits zu weit gefasst, soweit jegliche direkte Kontaktaufnahme untersagt werden soll. Ein Anspruch auf Durchsetzung eines allgemeinen Kontaktverbots besteht nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG oder des § 238 StGB. Unabhängig davon, dass für Anordnungen nach dem GewSchG gemäß §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 GVG die Familiengerichte ausschließlich zuständig sind, hat der Beklagte zu 1) die Voraussetzungen für ein allgemeines Kontaktverbot nicht dargelegt.

[...]

Die dortigen Inhalte waren und sind Gegenstand mehrerer Verfahren vor der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin. Diese können nicht unter den Tatbeständen des GewSchG subsumiert werden.

Die Schilderungen im Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 (Seite 5) sind nur pauschal und weder zeitlich noch inhaltlich konkretisiert. Die in dem Abmahnschreiben vom 11. August 2022 genannten sechs Anschreiben innerhalb eines Zeitraums von elf Monaten stellen allein weder ein „Nachstellen“ noch ein „Verfolgen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) GewSchG dar. Aus den gleichen Gründen ist auch der Tatbestand des § 238 StGB nicht erfüllt.

Außerhalb dieser Vorschriften besteht aber kein allgemeines Verbot der Kontaktaufnahme. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem zwischen den Parteien eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig waren bzw. sind. Der Klägerin muss es möglich sein, berechtigte Anliegen direkt gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend zu machen. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beklagte zu 1) keinen generell zuständigen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.

Zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben vom 1. Juli 2021 auch nicht, dass der Beklagte zu 2) als allgemeine Empfangsstelle für sämtliche an den Beklagten zu 1) zu richtende Schreiben bestimmt worden ist. Unabhängig davon, dass es wegen der Kostenfolgen schon zweifelhaft ist, ob der Beklagte zu 1) eine derartig weitreichende Bevollmächtigung des Beklagten zu 2) gewollt hat, findet sich hierauf in dem Schreiben kein ausreichend eindeutiger Hinweis.

Darüber hinaus ist das Schreiben vom 1. Juli 2021 höflich als Bitte formuliert.

[...]

Darüber hinaus stehen die einzelnen an den Beklagten zu 1) gerichteten Schreiben der Klägerin, auf die in dem Abmahnschreiben vom 11. August 2022 Bezug genommen wird, mit dem dem Schreiben vom 1. Juli 2021 vorausgegangenen Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 2021, der Zahlungsaufforderung, in keinem Zusammenhang. Die Schreiben haben auch keinen kompromittierenden Inhalt oder erfüllen einen Straftatbestand. Sie beinhalten noch berechtigte Anliegen.

Die Mehrzahl der in dem Abmahnschreiben vom 11. August 2022 monierten Schreiben der Klägerin lagen bereits vor dem Schreiben vom 27. Juli 2022, mit dem der Beklagte zu 2) einem für die Klägerin tätigen Anwalt mitteilte, dass die Klägerin eine Kontaktierung des Beklagten zu 1) „selbstverständlich zu unterlassen“ habe. Das Schreiben vom 27. Juli 2022 begründet aber keine Unterlassungsverpflichtung, da dieses nicht an die Klägerin persönlich zugestellt worden ist, sondern an einen für sie tätigen Anwalt. Dass der Anwalt bevollmächtigt war, das die Klägerin betreffende Schreiben im Zusammenhang mit dem geforderten Kontaktverbot entgegenzunehmen, hat der Beklagte zu 1) nicht dargetan.

Zwar dürfte es sich bei dem Abmahnschreiben vom 11. August 2022 (im Gegensatz zum Schreiben vom 1. Juli 2021) um eine hinreichend klare und eindeutige Aufforderung an die Klägerin handeln, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 1) zu unterlassen. Die an den Beklagten zu 1) gerichteten beiden Schreiben stellen insoweit einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Diese Eingriffe sind, da sie anlassbezogen sind, jedoch nicht widerrechtlich. Die Klägerin hatte wegen ihrer Forderung aus dem Kostentitel einen weiterhin bestehenden Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 1), weshalb ihr eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt worden ist. Die von ihm auf den Titel geleistete Zahlung an den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin hatte danach keine Tilgungswirkung, weil der Anwalt nicht empfangsberechtigt für den Geldbetrag war.

Wegen ihrer weiterhin bestehenden Forderung durfte sich die Klägerin auch unmittelbar an den Beklagten zu 1) wenden, da die gemäß § 81 ZPO bestehende Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 2) auch für das Vollstreckungsverfahren zumindest für die Klägerin nicht eindeutig erkennbar sein musste. Selbst wenn die direkte Kontaktaufnahme unberechtigt erfolgte, war der Grundrechtseingriff jedoch nur geringfügig, da der Beklagte zu 1) die Schreiben ohne großen Aufwand an den Beklagten zu 2) als seinen Prozessbevollmächtigten weiterleiten konnte, wie er es hinsichtlich des Schreibens vom 30. August 2023 auch getan hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1005 Rn. 13).

Zwar war es in keiner Weise gerechtfertigt, dass die Klägerin Zahlungsaufforderungen, wie mit dem Schreiben vom 26. Juli 2023 (Anlage B 4) geschehen, für Dritte zugänglich per Fax an die Dienststelle des Beklagten zu 1) verschickt. Eine entsprechende Aufforderung zur Unterlassung hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin aber nicht gerichtet. Außerdem erstreckt sich der Widerklageantrag zu 1. auch nicht auf diese Vorgehensweise.

Da die Widerklage hinsichtlich der Hauptsache - dem Unterlassungsanspruch - scheitert, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom 11. August 2022 entstandenen vorgerichtlichen Kosten.

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Für die Klage zuständig war der RiLG Diekmann als Einzelrichter

Gerichte mögen im Allgemeinen keine negativen Feststellungsklagen.

Mitteilung an den Richter nach Sichtung des vollständig abgefassten Urteils:

“Sehr geehrter Herr Diekmann,

gestern hat mein Prozessbevollmächtigter [...] das vollständig abgefasste Urteil in der Sache empfangen und mir das Ergebnis Ihrer Kammer weitergeleitet.

Mit dem Urteil bin ich insgesamt zufrieden, Sie haben es mit einer Objektivität herbeigeführt, die ich von seriös arbeitenden Richtern erwarten darf.

Ich erkenne auch Qualität in Ihrer Arbeit, beispielsweise da Sie sich genau mit den Anträgen der Widerklage auseinandergesetzt und diese bewertet haben.

[...]

Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung gibt es nichts zu beanstanden.”

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Für den Mandanten bedeutet das

Weitere Kosten, null Gegenwert.

Zuletzt unterlag der Mandant zusammen mit dem Satireanwalt am Kammergericht Berlin. Kosten inkl. der vorgerichtlichen Abmahnung ca. 7.000,00 €.

Kosten im Verfahren über die Negative Feststellungsklage: ca. 3.500,00 €, inkl. Abmahnung

Im Hinblick auf vier weitere Verfahren (2 Berufungen KG, 2 Hauptsacheverfahren LG) versperrt sich der Mandant auch weiterhin einer fairen Lösung für alle Beteiligten. Die beiden Hauptsacheverfahren sind auf den 07.03.2024 (um)terminiert.

Ob die Vernunft doch noch einsetzt, wird die Zeit zeigen.

Berlin, am 01.12.2023 © Buckminster NEUE ZEIT
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