Michael Epping, bewusst wahrheitswidrige Äußerungen


Vorgeschichte:

Der Antragsgegner ist niedergelassener Rechtsanwalt in Berlin.

Er vertrat oder vertritt Mandanten, die für die hiesige Antragstellerin Prozessgegner in land- und kammergerichtlichen Verfahren darstellen.

Die Antragstellerin berichtet auf Telemedien über Missstände im Sozial- und Prozessverhalten sowohl des Anwalts (Antragsgegner) als auch seines Mandanten.

Zulässig und zutreffend heißt es z.B. in der Beschreibung der Seite ︎︎︎ https://Satireanwalt.de, die allein dem Antragsgegner gewidmet ist:

„Rechtsanwalt Michael Epping ist jemand, der Sachverhalte bewusst falsch darstellt, haltlose Unterstellungen unter dem Deckmantel der privilegierten Äußerung anbietet und verbreitet, und Gerichte gegen Prozessparteien aufwiegelt. Zudem versäumte er, eine Einstweilige Verfügung gem. § 929 ZPO zuzustellen, weswegen sein Mandant über zwei Instanzen hinweg am Kammergericht scheiterte und insgesamt über 6.000,00 € zahlen musste. Eine andere Mandantin, deren Einstweilige Verfügung in der Berufung in weiten Teilen unhaltbar war, musste über 7.000,00 € Anwalts- und Prozesskosten zahlen.“

[...]

Die Rahmung als „Satireanwalt“ passte dann insgesamt besser und die frühere Rahmung wich der neuen. Denn tatsächlich geht man bei den „Arbeitsergebnissen“ des Antragsgegners von Realsatire aus.

Aus dem Antrag wird zitiert:

Der durch den Antragsgegner vertretene Reinhard F. unternahm bislang mehrere (erfolglose) Versuche, gegen die Antragstellerin „gewichtige“ Strafverfahren zu initiieren. Er erstattete Strafanzeigen u.a. wegen Übler Nachrede, Verleumdung und Erpressung, die mangels Tatbegehung alle ins Leere liefen.

Es kam in keinem einzigen Fall zu einer Anklage oder Verurteilung, was nachgewiesen werden kann, sollte es darauf ankommen.

Mit Schreiben vom 05. September 2022 teilte bspw. die Staatsanwaltschaft Berlin mit, ein Ermittlungsverfahren wegen Erpressung eingestellt zu haben. Aus dem einfachen Grund, da unter keinem denkbaren Umstand eine solche Straftat auch nur im Ansatz begangen oder versucht wurde (Vgl. Az.: 235 Js 4653/21 A)

Wird vom Antragsgegner Gegenteiliges oder Abweichendes behauptet, trifft dies nicht zu.

Die letzte Strafanzeige, die der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Mandanten des Antragsgegners (namentlich Reinhard F.) bekannt ist, datiert vom 09.02.2023. Dieses Datum gab der Mandant für die vermeintliche Straftatbegehung der Erpressung und Üblen Nachrede an. Allerdings erst, nachdem ein Vergleichsversuch, den die Antragstellerin am 09.02.2023 auf den Weg gebracht hatte, von dieser für gescheitert erklärt wurde.

Der Antragsgegner und sein Mandant taktierten im Rahmen des Vergleichsversuchs, ließen mindestens zwei Fristen verstreichen und zögerten das Vorhaben ohne Anlass in die Länge. Dies gab der Antragstellerin Anlass, das Vergleichsvorhaben zu beenden, denn auf solch widriger Grundlage ließ sich kein Vergleich schließen.

Im Nachgang legten beide Personen den versuchten Vergleich als Erpressung aus.

Der Mandant des Antragsgegners, und auch der Antragsgegner selbst, beharrten in dem Vergleichsversuch darauf (als Bedingung für die Abwicklung der Zivilverfahren), dass sämtliche zulässige Berichterstattung über sie unverzüglich vollständig vom Netz genommen werden soll. Das lehnte die Antragstellerin ab, denn zu diesem Schritt bestand kein Anlass — insbesondere nicht rechtlich. Die Berichterstattung hat außerdem ihren Wert.

Dem Antragsgegner und seinem Mandant wurde im Rahmen des Vergleichsvorschlags aber vorgeschlagen, eine angemessene Abstandszahlung in hier nicht genannter Höhe leisten zu können. Das lehnten beide Personen ab und legten den Vergleichsvorschlag anschließend als versuchte Erpressung aus.

Fakt ist: Es liegt nichts vor, das die absurden Reden des Antragsgegners auch nur im Ansatz rechtfertigen würde.

Es sind reine Erfindungen, Lügen und Schlechtreden über die Antragstellerin.

Diese hat der Antragsgegner unverzüglich zu unterlassen.

[...]

Am 16.11.2023 unternahm der Antragsgegner den Versuch, die Antragstellerin mit der Andichtung von Strafverfahren schwerwiegend in Verruf zu bringen. Dies tat er in Kenntnis seiner Unwahrheit gegenüber dem Rechtsanwalt der Antragstellerin, Herrn Moritz Quecke.

Anlass des Gesprächs war ein von Moritz Quecke initiierter Mediationsversuch vor der mündlichen Verhandlung in einer Hauptsache am Landgericht Berlin, die für den 23.11.2023 terminiert war. Herr Quecke ist, was seine juristische Expertise betrifft, ein scharfes Schwert, gegen den der Antragsgegner und sein Mandant bereits unterlegen waren. Indem der Antragsgegner Moritz Quecke am Telefon wahrheitswidrig erzählte, dass gegen die Antragstellerin ein Strafverfahren anhängig sein soll, das von der Größe her ein Verfahren wegen (vermeintlicher) Erpressung noch übersteigen soll, hat er den Versuch unternommen, die Bindung zwischen Moritz Quecke und der Antragstellerin zu schwächen.

Der Antragsgegner wollte nicht „nur“ die Antragstellerin beschädigen, sondern er wollte auch Moritz Quecke verunsichern und einen Keil zwischen ihn und seine Mandantin treiben, möglicherweise in der Hoffnung, dass dieser sich wegen „eines größeren Strafverfahrens“ von seiner Mandantin distanzieren würde.

Herr Quecke berichtete der Antragstellerin am 17.11.2023 von dem Inhalt des Telefonats.

Ihr Schreiben an die Kammer übersendete die Antragstellerin auch an Herrn Quecke, der in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 12.12.2023 darauf Bezug nimmt.

Das Schreiben vom 17.11.2023 an die 27. Kammer füge ich bei als Anlage-AST01

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 05.12.2023 ab.

Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Antragsgegner nicht ab. Er teilte lediglich mit, eine Schutzschrift eingereicht zu haben. Überprüfen ließ sich dies jedoch nicht.

Die verleumderische Situation ist unzumutbar. Insbesondere dann, wenn der Antragstellerin Strafverfahren angehängt werden, die es überhaupt nicht gibt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner seine schädlichen Falschreden an verschiedener Stelle wiederholt.

[...]

./.

Dass die Äußerungen so gefallen sind, versicherte Rechtsanwalt Moritz Quecke, der außerdem von seiner Schweigepflicht entbunden wurde, an Eides Statt. 

Die Eidesstattliche Versicherung liegt dem Gericht vor.

Für die Antragstellerin anwesend sein wird Herr Rechtsanwalt Hagen, der in das Verfahren eintritt.

[...]

Herr Epping versucht nun seinerseits, sich herauszureden, indem er argumentiert, die Aussage von Anwalt zu Anwalt sei privilegiert. Außerdem sei diese nur ein einziges Mal gefallen.

In seine Hirnschissstellungnahme vom 07. Januar 2024 rotzt das dumme Häufchen Elend deshalb u.a.:

“Der Antrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Es handelt sich jedenfalls um sog. priviligierte Äußerungen, unabhängig vom Sachverhalt.”

“Dabei handelt es sich bei allen diesen Äußerungen um sog. privilegierte Äußerungen. Unabhängig von allen weiteren Fragen und Umständen des Sachverhalts ist der Antrag allein deshalb bereits als unbegründet zurückzuweisen.”

“Sollte das Gericht entgegen dem Bundesgerichtshof der Auffassung sein, dass es sich nicht um privilegierte Äußerungen handele, so wird ergänzend auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

Der Antrag, so wie er mit Schriftsatz vom 21.12.2023 eingereicht wurde, ist bereits unzulässig. Er ist in dieser Form nicht vollstreckungsfähig. Es fehlt insbesondere einer Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung.

[...]

Für den hiesigen Sachverhalt gilt: es ist unwahr und wird bestritten, dass der Antragsgegner die beantragten und beanstandeten Äußerungen selber und eigens behauptet hat.”

./.

Mündliche Verhandlung und voraussichtliche Entscheidung: 24. Januar 2024


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