Melanie Balter (Ostseelimousine) trägt die Kosten des Rechtsstreits


Landgericht Berlin II
Az.: 27 O 311/26 eV

wgn. unwahrer herabsetzender Tatsachenbehauptung
Kosten des Rechtsstreits ca. 3.000 EUR

Prozessparteien: Nixdorf, M. (Antragstellerin) und Balter, M. (Antragsgegnerin)

I.  Letzte Stellungnahme des Antragstellervertreters vor der Entscheidung über die Kosten:

„Es wäre systemwidrig, wenn derjenige, gegenüber dem eine Behauptung aufgestellt wird, für die es keine Belegtatsachen oder Anknüpfungspunkte gibt, auf den notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung sitzen bleibt und zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. Schließlich war es die Antragsgegnerin, die ihren zahlreichen Followern gegenüber behauptet hatte, dass bei einer Suchmaschinen-Eingabe der Telefonnummer der Antragstellerin nur negative Ergebnisse zu finden sind.

Dies trifft gerade nicht zu. Die Behauptung war unwahr.

Die Screenshots der Ergebnisse zeigen identisch zu der aussagelosen eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin nicht die Nummer der Antragstellerin, sondern eine andere kürzere Telefonnummer. Vor allem aber ist dem Screenshot nicht zu entnehmen, dass es sich um ein negatives Ergebnis handelt.

Es ist lediglich die Seite „anruferauskuft.de“ zu sehen. Der weitere von der Antragsgegnerin vorgelegte Screenshot zeigt kein anderes Bild. Die Nummer ist gerade nicht identisch mit der Telefonnummer der Antragstellerin. Es handelt sich nicht um die Telefonnummer der Antragstellerin.

Lediglich ergänzend möchte die Antragstellerin anmerken, dass man unter der von der Antragsgegnerin vorgelegten Linkadresse (https://anruferauskunft.de/berlin-030-28883/) auch den Gegenbeweis dazu findet, dass der Antragstellerin nicht einmal der Nummernblock gehört. Dort stehen zahlreiche Firmen, deren Telefonnummern mit diesem Ziffern anfangen.

Der Unterzeichner hat der Antragsgegnerin die Entscheidung überlassen, die Erledigungserklärung anzunehmen oder nicht.

Ob sich ein Folgeprozess anschließt, hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Der Folgeprozess wäre logische Konsequenz, wenn wegen der Dringlichkeitsschädlichkeit der einseitigen Erledigungserklärung die Kosten der Antragstellerin aufgelastet werden würden.”



II.  Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 27 - (Pressekammer) vom 05.10.2026

hat das Landgericht Berlin II - Zivilkammer 27 - durch den Richter am Landgericht Dr. Weber als Einzelrichter am 05.10.2026 beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.08.2026 für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 11.09.2026 angeschlossen. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Daran gemessen waren der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre im einstweiligen Verfügungsverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Die Antragstellerin hatte einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund. Sie konnte von der Antragsgegnerin Unterlassung der ursprünglich streitgegenständlichen Äußerung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verlangen. Bei der Äußerung, die aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Rezipienten dahingehend zu verstehen ist, dass sämtliche bei der von der Antragsgegnerin am 13.07.2026 durchgeführten Google-Suche - auf Suchanfragen zu anderen Zeitpunkten kommt es nicht an - aufgefundenen Einträge die Telefonnummer bzw. die von ihr ausgehenden Anrufe negativ bewerteten, handelt es sich um eine unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptung über die für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis hinreichend erkennbare Antragstellerin („die Dame, Buckmister“), an deren Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht.

Die für die Wahrheit der vorgenannten Tatsachenbehauptung darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat schon nicht dargelegt, dass sämtliche bei ihrer Google-Suche am 13.07.2026 aufgefundenen Einträge negativ waren. Jedenfalls ist ein solches Vorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Die Antragsgegnerin hat in der von ihr zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung nur erklärt, sie sei bei ihrer Suche auf eine Warnung der Seite Anruferauskunft.de gestoßen. Zu den anderen Einträgen der Google-Suche verhält sich die eidesstattliche Versicherung nicht. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. Dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin geforderte Unterlassungserklärung schließlich abgegeben hat, war Anlass für die anschließend von der Antragstellerin erklärte Erledigung des Rechtsstreits. Der Antragstellerin stand auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die ursprüngliche streitgegenständliche Äußerung stammt vom 14.07.2026. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 19.07.2026 bei Gericht eingegangen. Es entsprach auch billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

︎Beschlussdokument




Durch die Autorin ergänzt: Es werden weitere Abmahnungen gegen Personen vorbereitet, die in Livestreams zum Thema Buckelwal unwahre Tatsachen behaupten und verbreiten. Beispielsweise Roswitha Blietz, die wiederholt behauptet, Überschriften dieses Mediums, Landgerichtsreport.de, seien abwechselnd falsch geschrieben. Ergänzend dazu verbreitet sie in sozialen Netzwerken manipulierte Grafiken. Ferner wird Dirk Wippich (ehemals TeamHope) abgemahnt werden, da er unter anderem die unwahre Behauptung aufstellt und verbreitet, ich sei Mitglied einer Sekte. Außerdem ließe ich massenhaft Hakenkreuze in Livechats posten, um deren Sperrung herbeizuführen.

Diese Asozialen werden lernen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist.



Berlin, am 6.10.2026 
© Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de

Hauptseite ︎︎︎