Auskunftsersuchen und Anhörung wegen eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes
Auskunftsersuchen und Anhörung wegen eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes
Auskunftsersuchen und Anhörung wegen eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes
Auskunftsersuchen und Anhörung wegen eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes
Betroffene Person: Ralf von der Bank
Vor kurzem hieß es noch: „als im Zusammenhang mit unserem Artikel “Rangsdorf und der Amerikaner” der ehemalige Gemeindevertreter Ralf von der Bank im Büro von Buckminster NEUE ZEIT anrief und der Meinung war, die Löschung seines Namens aus der Berichterstattung fordern zu können. Zusätzlich behauptete er, der Text erwecke den Eindruck, von ihm persönlich verfasst worden zu sein. Von der Bank wurde auf die Hilfe eines Psychotherapeuten verwiesen und aus der Leitung entfernt.”
Anschließend geht man davon aus, von Ralf von der Bank in Ruhe gelassen zu werden. Nichtsahnend, dass sich diese Person mit einer Beschwerde an die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden würde. Mit Anhörungsschreiben vom 08. Januar 2026 teilte die Behörde an Buckminster NEUE ZEIT gerichtet mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt gemäß § 8 Abs. 1, 2 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) die Aufgabe der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Berlin im nicht-öffentlichen Bereich nach §§ 19, 40 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wahr.
Wir haben folgende Beschwerde zu einem möglichen datenschutzrechtlichen Verstoß erhalten:
Sie veröffentlichen in Ihrem Internet-Angebot unter [...] personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Seinen Antrag auf Löschung dieser Daten per E-Mail vom 1. Dezember 2025 hätten Sie abgelehnt.
Da aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht ausgeschlossen ist, bitten wir Sie zunächst um Beantwortung folgender Fragen:
Wir bitten Sie in dieser Angelegenheit um eine zeitnahe Stellungnahme, in der Sie die aufgeworfenen Fragen beantworten und den Sachverhalt aus Ihrer Sicht konkret darstellen. Bitte geben Sie bei Ihrer Antwort das o. g. Geschäftszeichen an.
Für Ihre Rückmeldung haben wir uns eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe dieses Schreibens notiert.
Von Amts wegen sind wir dazu gehalten, darauf hinzuweisen, dass Sie gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG zu einer unverzüglichen und vollständigen Auskunft verpflichtet sind. Darüber hinaus besteht gemäß Art. 31 DSGVO die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit uns als zuständiger Datenschutzaufsichtsbehörde.
Falls Sie die o. g. Fragen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantworten, werden wir einen Auskunftsheranziehungsbescheid gegen Sie erlassen. Damit können wir Sie verpflichten, die o. g. Fragen zu beantworten. Ein solcher Bescheid wäre vollstreckbar, d. h. es könnte gegen Sie ein Zwangsgeld angedroht und verhängt werden. Sie erhalten hiermit gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu dieser Vorgehensweise zu äußern (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung).
Sie können eine Auskunft nur verweigern, wenn die Beantwortung Sie selbst oder einen Ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts ist ein Verstoß durch Sie gegen Art. 6 Abs. 1, 14 Abs. 1–3, 17 Abs. 1 DSGVO nicht ausgeschlossen. Ein solcher Verstoß kann durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO belegt werden. Im vorliegenden Fall beabsichtigen wir nach derzeitiger Sachlage, eine Verwarnung gegen Sie auszusprechen. Wir geben Ihnen mit diesem Schreiben die Gelegenheit, sich auch hierzu binnen der o. g. Frist zu äußern.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mörs”
Es sind solche Schreiben, die Herzschlag und Blutdruck durcheinanderbringen.
Im Falle meines Todes existiert eine Liste aller Behörden und Personen, die Blutdruck und Herz bei mir geschädigt haben.
Stellungnahme
zu dem Geschäftszeichen BlnBDI-222-29-429/2025-3
Angeblicher Datenschutzverstoß / journalistische Berichterstattung
Sehr geehrter Herr Mörs,
unter Zurückweisung Ihres Schreibens vom 08. Januar 2026 nehmen wir in der Sache wie folgt Stellung: Eine datenschutzrechtliche Prüfung oder Beanstandung scheidet bereits dem Grunde nach aus.
I. Journalistisch-redaktionelle Verarbeitung
Bei dem im Anhörungsbogen erwähnten Angebot handelt es sich um ein presserechtliches Medium im Sinne des Art. 5 Abs. 1, konkret S. 2 und 3 GG in Verb. mit § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG. [...]
Die streitgegenständliche Veröffentlichung über Herrn Ralf von der Bank erfolgte ausschließlich zu journalistischen Zwecken im Rahmen zulässiger und presserechtlich geschützter Berichterstattung über ein seit Jahren in der Gemeinde Rangsdorf (Brandenburg) andauerndes, öffentlich geführtes kommunalpolitisches und rechtliches Geschehen (Streit ums Haus). Die „Datenverarbeitung“ unterfällt damit dem Medienprivileg gemäß Art. 85 DSGVO in Verbindung mit den einschlägigen landes- und grundrechtlichen Bestimmungen.
II. Keine Anwendbarkeit der DSGVO-Aufsicht
Für journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten im Internet — als ausgewiesenes Massenmedium — besteht keine Aufsichtsbefugnis der Datenschutzaufsichtsbehörden. Die inhaltliche Bewertung von Presseveröffentlichungen obliegt allein den dafür vorgesehenen presserechtlichen Instrumenten (zivilrechtliche Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche) durch legitimierte Gerichte und Zivilkammern (hier: ausschließlich Pressekammern).
Der durch uns veröffentlichte Artikel befindet sich auf folgender URL: [...]
sowie in Vorankündigung auf der URL: [...] (17.03.2025)
In dem Artikel, der sich inhaltlich mit der umstrittenen Immobilie sowie der Richtungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2025 auseinandersetzt (vgl. BGH, V ZR 153/23) wird im unteren Teil auch Bezug auf eine öffentlich zugängliche E-Mail vom ehemaligen Rangsdorfer Gemeindevertreter Ralf von der Bank genommen; Herr von der Bank ist über den gedruckten sowie öffentlich abrufbaren Gemeindeanzeiger selbst an die Öffentlichkeit gegangen (S. 18) und darf selbstverständlich zitiert werden:
http://www.daten.rangsdorf.de/DRUCKWERKE/Anzeiger/2015/2015_10_10_Anzeiger.pdf (vgl. ︎︎︎Anlage-1, PDF)
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Rocher und sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses für Gemeindeentwicklung Krückeberg, es geht mir darum, Schaden von der Gemeinde Rangsdorf abzuwenden, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung zu erhalten und der betroffenen Familie Unterstützung zukommen zu lassen. Erst heute wurde mir der bereits am Donnerstag gesendete Bericht des RBB bekannt gemacht (Link oben und Volltext unten). Der Bericht vermittelt den Eindruck, dass die Gemeinde Rangsdorf ein Grundstück hat versteigern lassen, das an den Alteigentümer laut aktuellem Beschluss des Landgerichts Potsdam zurück übergeben werden muss. Das Grundstück befindet sich in der Hochwaldpromenade. Es ist von den Käufern, eine junge Familie, zwischenzeitlich mit einem Eigenheim bebaut worden. Daher bitte ich Sie höflich, dass Sie meine Anfrage als besonders dringlich behandeln. Bitte geben Sie zu diesem Sachverhalt eine möglichst ausführliche Darstellung aus Sicht der Gemeindeverwaltung. Sind die Tatsachen, wie in dem RBB Bericht dargestellt, zutreffend? Drohen der Gemeinde aus Schadensersatzforderungen? Sicht der Verwaltung Wer oder welche Institution bzw. Behörde hat aus Sicht der Gemeindeverwaltung fehlerhaft gehandelt? Wie gedenkt die Gemeindeverwaltung der betroffenen Familie zu helfen? Mit freundlichen Grüßen Ralf von der Bank”
Die Übernahme des E-Mail-Textes als Zitat stellt eine zulässige Wiedergabe einer öffentlichen Äußerung dar und ist von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vollumfänglich gedeckt.
Entsprechend besteht auch kein Löschungsanspruch.
Sie hätten Herrn von der Bank dazu befragen sollen (oder müssen), woher die von uns zitierte E-Mail stammen könnte. Herrn von der Bank hätte daraufhin in Erinnerung treten müssen, dass sie von ihm persönlich für den Allgemeinen Anzeiger in Rangsdorf zur Ablichtung freigegeben wurde (vgl. S. 18 der beigefügten Anlage-1).
III. Keine Verpflichtung zur Beantwortung inhaltlicher Fragen
Mangels Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht und mangels Anwendbarkeit der DSGVO auf den vorliegenden Sachverhalt besteht keine Verpflichtung, die von Ihnen übersandten Fragen zu beantworten oder weitere Auskünfte zu erteilen.
Die Beschwerde stellt sich ersichtlich als Versuch dar, presserechtlich zulässige Berichterstattung über den Umweg des Datenschutzrechts zu unterbinden. Eine derartige Zweckentfremdung der Datenschutzbestimmungen sieht das Recht nicht vor.
Wir fordern Sie auf, das Verfahren einzustellen und uns über die erfolgte Einstellung innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieser Stellungnahme schriftlich zu informieren.
Vor kurzem hieß es noch: „als im Zusammenhang mit unserem Artikel “Rangsdorf und der Amerikaner” der ehemalige Gemeindevertreter Ralf von der Bank im Büro von Buckminster NEUE ZEIT anrief und der Meinung war, die Löschung seines Namens aus der Berichterstattung fordern zu können. Zusätzlich behauptete er, der Text erwecke den Eindruck, von ihm persönlich verfasst worden zu sein. Von der Bank wurde auf die Hilfe eines Psychotherapeuten verwiesen und aus der Leitung entfernt.”
Anschließend geht man davon aus, von Ralf von der Bank in Ruhe gelassen zu werden. Nichtsahnend, dass sich diese Person mit einer Beschwerde an die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden würde. Mit Anhörungsschreiben vom 08. Januar 2026 teilte die Behörde an Buckminster NEUE ZEIT gerichtet mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt gemäß § 8 Abs. 1, 2 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) die Aufgabe der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Berlin im nicht-öffentlichen Bereich nach §§ 19, 40 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wahr.
Wir haben folgende Beschwerde zu einem möglichen datenschutzrechtlichen Verstoß erhalten:
Sie veröffentlichen in Ihrem Internet-Angebot unter [...] personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Seinen Antrag auf Löschung dieser Daten per E-Mail vom 1. Dezember 2025 hätten Sie abgelehnt.
Da aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht ausgeschlossen ist, bitten wir Sie zunächst um Beantwortung folgender Fragen:
-
Ist der beschriebene Sachverhalt zutreffend? Falls nein,
schildern Sie bitte den aus Ihrer Sicht tatsächlichen Sachverhalt.
-
Welche Daten zur betroffenen Person werden im Einzelnen
verarbeitet?
-
Zu welchem Zweck werden die Daten verarbeitet?
-
Woher haben Sie die personenbezogenen Daten des Herrn von der
Bank erhalten?
-
Auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie die beschriebene
Verarbeitung personenbezogener Daten?
-
Haben Sie die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gem. Art. 14 Abs. 1–3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
informiert? Wenn ja, wie?
-
Wann werden die Daten gelöscht?
-
Aus welchen Gründen sind Sie dem Ersuchen der betroffenen
Person auf Löschung nicht nachgekommen?
Wir bitten Sie in dieser Angelegenheit um eine zeitnahe Stellungnahme, in der Sie die aufgeworfenen Fragen beantworten und den Sachverhalt aus Ihrer Sicht konkret darstellen. Bitte geben Sie bei Ihrer Antwort das o. g. Geschäftszeichen an.
Für Ihre Rückmeldung haben wir uns eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe dieses Schreibens notiert.
Von Amts wegen sind wir dazu gehalten, darauf hinzuweisen, dass Sie gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG zu einer unverzüglichen und vollständigen Auskunft verpflichtet sind. Darüber hinaus besteht gemäß Art. 31 DSGVO die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit uns als zuständiger Datenschutzaufsichtsbehörde.
Falls Sie die o. g. Fragen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantworten, werden wir einen Auskunftsheranziehungsbescheid gegen Sie erlassen. Damit können wir Sie verpflichten, die o. g. Fragen zu beantworten. Ein solcher Bescheid wäre vollstreckbar, d. h. es könnte gegen Sie ein Zwangsgeld angedroht und verhängt werden. Sie erhalten hiermit gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu dieser Vorgehensweise zu äußern (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung).
Sie können eine Auskunft nur verweigern, wenn die Beantwortung Sie selbst oder einen Ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts ist ein Verstoß durch Sie gegen Art. 6 Abs. 1, 14 Abs. 1–3, 17 Abs. 1 DSGVO nicht ausgeschlossen. Ein solcher Verstoß kann durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO belegt werden. Im vorliegenden Fall beabsichtigen wir nach derzeitiger Sachlage, eine Verwarnung gegen Sie auszusprechen. Wir geben Ihnen mit diesem Schreiben die Gelegenheit, sich auch hierzu binnen der o. g. Frist zu äußern.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mörs”
Es sind solche Schreiben, die Herzschlag und Blutdruck durcheinanderbringen.
Im Falle meines Todes existiert eine Liste aller Behörden und Personen, die Blutdruck und Herz bei mir geschädigt haben.
Stellungnahme
zu dem Geschäftszeichen BlnBDI-222-29-429/2025-3
Angeblicher Datenschutzverstoß / journalistische Berichterstattung
Sehr geehrter Herr Mörs,
unter Zurückweisung Ihres Schreibens vom 08. Januar 2026 nehmen wir in der Sache wie folgt Stellung: Eine datenschutzrechtliche Prüfung oder Beanstandung scheidet bereits dem Grunde nach aus.
I. Journalistisch-redaktionelle Verarbeitung
Bei dem im Anhörungsbogen erwähnten Angebot handelt es sich um ein presserechtliches Medium im Sinne des Art. 5 Abs. 1, konkret S. 2 und 3 GG in Verb. mit § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG. [...]
Die streitgegenständliche Veröffentlichung über Herrn Ralf von der Bank erfolgte ausschließlich zu journalistischen Zwecken im Rahmen zulässiger und presserechtlich geschützter Berichterstattung über ein seit Jahren in der Gemeinde Rangsdorf (Brandenburg) andauerndes, öffentlich geführtes kommunalpolitisches und rechtliches Geschehen (Streit ums Haus). Die „Datenverarbeitung“ unterfällt damit dem Medienprivileg gemäß Art. 85 DSGVO in Verbindung mit den einschlägigen landes- und grundrechtlichen Bestimmungen.
II. Keine Anwendbarkeit der DSGVO-Aufsicht
Für journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten im Internet — als ausgewiesenes Massenmedium — besteht keine Aufsichtsbefugnis der Datenschutzaufsichtsbehörden. Die inhaltliche Bewertung von Presseveröffentlichungen obliegt allein den dafür vorgesehenen presserechtlichen Instrumenten (zivilrechtliche Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche) durch legitimierte Gerichte und Zivilkammern (hier: ausschließlich Pressekammern).
Der durch uns veröffentlichte Artikel befindet sich auf folgender URL: [...]
sowie in Vorankündigung auf der URL: [...] (17.03.2025)
In dem Artikel, der sich inhaltlich mit der umstrittenen Immobilie sowie der Richtungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2025 auseinandersetzt (vgl. BGH, V ZR 153/23) wird im unteren Teil auch Bezug auf eine öffentlich zugängliche E-Mail vom ehemaligen Rangsdorfer Gemeindevertreter Ralf von der Bank genommen; Herr von der Bank ist über den gedruckten sowie öffentlich abrufbaren Gemeindeanzeiger selbst an die Öffentlichkeit gegangen (S. 18) und darf selbstverständlich zitiert werden:
http://www.daten.rangsdorf.de/DRUCKWERKE/Anzeiger/2015/2015_10_10_Anzeiger.pdf (vgl. ︎︎︎Anlage-1, PDF)
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Rocher und sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses für Gemeindeentwicklung Krückeberg, es geht mir darum, Schaden von der Gemeinde Rangsdorf abzuwenden, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung zu erhalten und der betroffenen Familie Unterstützung zukommen zu lassen. Erst heute wurde mir der bereits am Donnerstag gesendete Bericht des RBB bekannt gemacht (Link oben und Volltext unten). Der Bericht vermittelt den Eindruck, dass die Gemeinde Rangsdorf ein Grundstück hat versteigern lassen, das an den Alteigentümer laut aktuellem Beschluss des Landgerichts Potsdam zurück übergeben werden muss. Das Grundstück befindet sich in der Hochwaldpromenade. Es ist von den Käufern, eine junge Familie, zwischenzeitlich mit einem Eigenheim bebaut worden. Daher bitte ich Sie höflich, dass Sie meine Anfrage als besonders dringlich behandeln. Bitte geben Sie zu diesem Sachverhalt eine möglichst ausführliche Darstellung aus Sicht der Gemeindeverwaltung. Sind die Tatsachen, wie in dem RBB Bericht dargestellt, zutreffend? Drohen der Gemeinde aus Schadensersatzforderungen? Sicht der Verwaltung Wer oder welche Institution bzw. Behörde hat aus Sicht der Gemeindeverwaltung fehlerhaft gehandelt? Wie gedenkt die Gemeindeverwaltung der betroffenen Familie zu helfen? Mit freundlichen Grüßen Ralf von der Bank”
Die Übernahme des E-Mail-Textes als Zitat stellt eine zulässige Wiedergabe einer öffentlichen Äußerung dar und ist von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vollumfänglich gedeckt.
Entsprechend besteht auch kein Löschungsanspruch.
Sie hätten Herrn von der Bank dazu befragen sollen (oder müssen), woher die von uns zitierte E-Mail stammen könnte. Herrn von der Bank hätte daraufhin in Erinnerung treten müssen, dass sie von ihm persönlich für den Allgemeinen Anzeiger in Rangsdorf zur Ablichtung freigegeben wurde (vgl. S. 18 der beigefügten Anlage-1).
III. Keine Verpflichtung zur Beantwortung inhaltlicher Fragen
Mangels Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht und mangels Anwendbarkeit der DSGVO auf den vorliegenden Sachverhalt besteht keine Verpflichtung, die von Ihnen übersandten Fragen zu beantworten oder weitere Auskünfte zu erteilen.
Die Beschwerde stellt sich ersichtlich als Versuch dar, presserechtlich zulässige Berichterstattung über den Umweg des Datenschutzrechts zu unterbinden. Eine derartige Zweckentfremdung der Datenschutzbestimmungen sieht das Recht nicht vor.
Wir fordern Sie auf, das Verfahren einzustellen und uns über die erfolgte Einstellung innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieser Stellungnahme schriftlich zu informieren.
Die Behörde gab der Stellungnahme im Rahmen der gesetzten Frist Recht und informierte den Beschwerdeführer. Dem Sachbearbeiter Mörs, der vorab telefonisch über den beabsichtigten Inhalt der Stellungnahme unterrichtet wurde, ist positiv anzurechnen, dass er sich auf der Sachebene überzeugen ließ und seine Befugnisse nicht überschritten hat.
Im kafkaesken Kontrast dazu die distanzlos-zudringlichen Richter am Amtsgericht Tiergarten (Abt. 243) und einige sadistisch veranlagte Staatsanwälte bei der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Strafverfolgung betreiben, wo diese verboten wäre — allesamt inhaltlich in der untersten Gosse angekommen (Updates folgen).
Berlin, am 25./26.02.2026 © Buckminster NEUE ZEIT
Tel.: 0302888360
Mail: Office@Buckminster.de
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