Markus Haintz not amused




Vor wenigen Tagen gab der Schreck deutscher Staatsanwaltschaften, Rechtsanwalt Markus Haintz, öffentlich bekannt: „Dieser Fall wird noch ein erhebliches juristisches Nachspiel haben, vor allem für das Landgericht Ellwangen”.

Ausgangspunkt für Haintz’ Ankündigung sind zwei von ihm vor dem Landgericht Ellwangen geführte Verfahren, sowohl im eigenen Namen als auch für einen Mandanten.

In einer Berichterstattung vom 16. Januar 2026 heißt es:

„Als das Landgericht Ellwangen vergangene Woche im Zivilprozess gegen den Bundestagsabgeordneten Roderich Kiesewetter zusammenkam, blieb eines aus: eine ausführliche inhaltliche Auseinandersetzung. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Beitrag auf X aus dem Jahr 2023. Nachdem sich Kiesewetter dort für Taurus-Lieferungen an die Ukraine ausgesprochen hatte, bezeichnete ihn ein Nutzer unter anderem als Kriegstreiber und schrieb, er hätte „im Dritten Reich Karriere gemacht“. Kiesewetter ließ den Beitrag anwaltlich abmahnen und forderte Unterlassung und Kostenerstattung. Der Nutzer zahlte zunächst, klagte dann aber auf Feststellung, dass kein Unterlassungsanspruch besteht, und fordert sein Geld zurück. Nun liegt das Urteil vor: Die Klage wurde abgewiesen.

Unabhängig vom erwartungsgemäßen Ausgang dieses Verfahrens rückt nun eine andere Figur stärker in den Mittelpunkt: der Kölner Rechtsanwalt Markus Haintz, der den Kläger vertritt und seit Jahren immer wieder mit öffentlichkeitswirksamen Verfahren und Auftritten für Schlagzeilen sorgt. Wegen des großen medialen Interesses am Kiesewetter-Verfahren hat das Landgericht Ellwangen eine Übersicht früherer Verfahren verschickt, an denen Haintz als Anwalt oder Beteiligter mitgewirkt hat. Die Übersicht macht deutlich: Der aktuelle Prozess ist kein Einzelfall, sondern Teil einer ganzen Serie von juristischen Auseinandersetzungen. [...]  Immer wieder tritt dabei Markus Haintz als Prozessvertreter auf, teils in eigener Sache, teils für Mandanten aus demselben politischen und gesellschaftlichen Umfeld.

Besonders ausführlich setzten sich die Gerichte in einem weiteren Verfahren mit der Rolle von Markus Haintz selbst auseinander. Der Jurist war dabei Kläger in eigener Sache und war von einem X-Nutzer mit einer Vielzahl teils drastischer Begriffe belegt worden. Zwar erklärten die Richter einzelne Bezeichnungen wie „Wixxer“ oder „Frauenschläger“ für unzulässig. Zugleich stellte das Landgericht aber klar, dass Haintz anlassbezogen unter anderem als „Volksverhetzer“, „rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“, „antisemitischer Verschwörungsfaschist“, „Verschwörungsidiot“, „Demokratiefeind“, „Winkeladvokat“, „Terrorist“, „Reichsbürger“, „Betrüger“, „Corona-Leugner“ und „Hassprediger“ bezeichnet werden darf. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld wies das Gericht zurück.

In der Begründung fand die Kammer dabei ungewöhnlich deutliche Worte. Haintz verbreite seit Jahren nahezu täglich ketzerische Beiträge, perfide Falschinformationen und Verschwörungsmythen zu Themen wie Corona, Klimawandel, Judentum oder dem Ukrainekrieg und provoziere damit gezielt Reaktionen in sozialen Medien. Wer derart offensiv austeile, so die Richter, müsse in der Regel auch entschädigungslos einstecken. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Linie später weitgehend und ging sogar noch einen Schritt weiter: Auch die nahezu anlasslose Bezeichnung als „Vollidiot“ sei zulässig. Eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof ist dort noch anhängig. “ (Quelle: Schwaebische.de; ergänzender Hinweis: BGH  VI ZR 399/24, Nichtzulassungsbeschwerde)


Die Plattform ︎︎︎https://twitterabmahnung.de/ scheint ausschließlich Rechtsanwalt Haintz gewidmet zu sein. Dort sind Fragmente einer Entscheidung des OLG Stuttgart (zurvor LG Ellwangen, Az. 1 O 73/22) fotografisch als Dokumentansicht veröffentlicht, jedoch ohne Bekanntgabe des Aktenzeichens. Nach unserer Recherche dürfte es sich um das ︎︎︎Urteil des OLG Stuttgart (4. Zivilsenat) vom 13.11.2024 handeln, gerichtliches Aktenzeichen 4 U 85/24.

Aus dieser Entscheidung, die epistemisch scheppert, wird direkt zitiert:

[...]

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24.01.2024, Az. 1 O 73/22, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Das Versäumnisurteil vom 19.04.2022 bleibt aufrechterhalten, soweit

aa) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen:

(1) „Frauenschläger“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4;

(2) „#HxxxIstEinWixer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5;

(3) „#HxxxisteinWixxer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 17;

(4) „#HxxxTrittFrauen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15;

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers [Haintz] gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24.01.2024, Az. 1 O 73/22, werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte vorab die durch die Säumnis im Termin vom 19.04.2023 entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortsetzen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 72.500 EUR festgesetzt.

[...]

Auf die anwaltliche Aufforderung des Klägers zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 25.000 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert i.H.v. 50.000 EUR (Anl. K 26 im Anlagenheft Kläger in der Landgerichtsakte) reagierte der Beklagte nicht.

Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der beantragten Entschädigung teilweise zurückgenommen hatte, hat das Landgericht den zum Verhandlungstermin am 19.04.2023 nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil vom selben Tag entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen verurteilt.

Gegen das dem Beklagten am 26.04.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit Schriftsatz vom 02.05.2023 Einspruch eingelegt. Am Tag vor dem Einspruchstermin vom 13.09.2023 hat der Beklagte Widerklage erhoben, sich erstmalig zur Sache geäußert und beantragt, dem Kläger und Widerbeklagten zu untersagen, ihn als „blassen linken Spasten“ zu bezeichnen sowie den Kläger zum Ersatz der ihm in einem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Aachen sowie im Vorgriff auf dieses Verfahren vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen (Landgerichtsakte Bl. 112).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.01.2024 das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen:

-  „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 1 (Tweet #1)

-  „Frauenschläger“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 4 (Tweet #4)

-  „#HxxxIstEinWixer“, wenn dies geschieht wie Anl. K 5 (Tweet #5)

-  „#HxxxisteinWixxer“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 17 (Tweet #6)

- „Widerlicher Volksverhetzer“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 7 (Tweet #8)

-  „Antisemit“, wenn dies geschieht wie Anl. K 9 (Tweet #10)

-  „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @Hxxx_Mxxx @MxxxHxxxUSA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 10 (Tweet #11)

-  „#HxxxTrittFrauen“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 15 (Tweet #16)

darüber hinaus, soweit der Beklagten zur Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.214,99 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde und schließlich, soweit festgestellt wurde, dass der vorgenannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt.

Im Hinblick auf die vom Beklagten geäußerte Bezeichnung des Klägers als „Wixer“ bzw. „Wixxer“ (Anl. K 5, Anl. K 17) sei von einer Formalbeleidigung auszugehen. Bei der Bezeichnung des Klägers als „Frauenschläger“ bzw. der Äußerung des Hashtags #HxxxTrittFrauen (vgl. Anl. K 4, Anl. K 15) handele es sich um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Ebenso verhalte es sich bei den Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe die als Anl. K 12 und als Anl. K 24 vorgelegten Tweets („Biowaffenlabor“, „Lauterbach gehört mal ordentlich verprügelt“) verfasst bzw. verbreitet. Hinsichtlich der in Bezug auf den Kläger verwendeten Bezeichnung „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ (Anl. K 1), „widerlicher Volksverhetzer“ (Anl. K 7), „rechtsextremen Rechtsvertreter und Winkeladvokaten der verschwörungsidiotischen Querdenker-Sekte“ auf Anl. K 10) liege zwar keine Schmähkritik vor, jedoch habe das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerung hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten, in den beiden zuletzt genannten Fällen auch mangels eines ersichtlichen Bezugs zu einem konkreten Verhalten des Klägers (Anl. K 10) bzw. weil die Äußerung des Beklagten auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Tweet des Klägers bezogen sei, sodass die Äußerung nicht in einen konkreten Kontext gestellt werden könne (Anl. K 7).

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Eine Schmähkritik liege jeweils nicht vor. Die vorzunehmende Abwägung führe dazu, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Im Hinblick auf den Tweet Nr. 14 (Anl. K 13) könne, da von den Parteien nicht der Tweet des Klägers, auf den sich der Tweet des Beklagten beziehe, vorgelegt worden sei, nicht beurteilt werden, ob der Beklagte gerade dem Kläger die Verbreitung von „unfassbar widerlichem antisemitischen Gedankengut“ vorwerfe. Mit dem als Anl. K 18 vorgelegten Tweet habe der Beklagten nicht behauptet, dass der Kläger den zitierten Tweet („Souveränität der BRD“) verfasst und verbreitet habe.

Die Widerklage bleibe erfolglos, weil zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Post auf Telegram, in welchem sich der Beklagte als „deutscher blasser linker Spast“ bezeichnet sehe, vom Kläger stammen solle.

Berufungen der Parteien

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Fristen begründet.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit das Landgericht diese abgewiesen hat.

Der Kläger rügt, dass das Urteil des Landgerichts nur von zwei Richtern unterschrieben sei. Wenn das Urteil bereits vor dem Ausscheiden des Richters am Landgericht Mattausch gefällt, d. h. beraten und abgestimmt worden wäre, hätte dieser das Urteil vor seinem Ausscheiden unterschreiben können. Sei das Urteil erst nach seinem Ausscheiden gefällt worden, hätte dies von dem ihm nachfolgenden Richter unterschrieben werden müssen. Da das Urteil nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangt sei, gelte dieses als „nicht mit Gründen versehen“ (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007 – Az. XII ZR 164/03) Der Verfahrensfehler müsse ohne weiteres zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht führen.

Das Urteil des Landgerichts sei außerdem deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Landgericht die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO nicht angewandt habe. Das Landgericht hätte den vom Beklagten erst im Rahmen der von ihm erhobenen Widerklage verspätet vorgebrachten Vortrag nicht berücksichtigen dürfen. Die vom Beklagten erhobene Widerklage sei rechtsmissbräuchlich (s. dazu Bl. 248, 256). In der Situation hätte das Landgericht durch Teilurteil entscheiden müssen (vgl. dazu Bl. 255).

Das Erstgericht habe gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen und Amtsermittlung betrieben, etwa wenn es auf S. 33 des Urteils ausführe, wer mit den im Post des Klägers vom 04.01.2022 (vgl. Anl. K 2) genannten #Spaziergängern gemeint sei. Das Landgericht „fülle zahlreiche Sachargumente mit eigener Interpretation – auch hinsichtlich des vom Beklagten Gewollten – ohne dass dies vorgetragen sei. Verfahrensfehlerhaft seien Erkenntnisse aufgrund zahlreicher ähnlicher Verfahren eingeführt worden. Angebliche sachliche Anliegen des Beklagten seien vom Vorgericht lediglich unterstellt worden (vgl. zu den Tweets im Einzelnen die Berufungsbegründung ab S. 27, Bl. 258). Insoweit sei ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör festzustellen, weil das Landgericht es versäumt habe, auf seine selbst gefundene Argumentation vorab hinzuweisen. Wegen des Vortrags, den der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis gehalten hätte, wird auf die untenstehenden Ausführungen zu den einzelnen Tweets verwiesen (vgl. dazu den Vortrag in der Berufungsbegründung ab S. 39, Bl. 270).

Eine Rechtsgüterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei hinsichtlich der einzelnen Äußerungen unterblieben. Das Landgericht habe jeweils nur festgestellt, dass das sachliche Anliegen des Beklagten nicht vollständig in den Hintergrund getreten sei.

Aufgrund der erheblichen erlittenen Beeinträchtigungen bestehe ein Anspruch auf Geldentschädigung mindestens in der zuletzt (d. h. nachdem er die Klage bereits in der ersten Instanz teilweise zurückgenommen hat) geltend gemachten Höhe von 10.000 EUR. Im Übrigen verweist die Berufung pauschal auf das Vorbringen erster Instanz.

Entscheidung

Allein die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist diese, wie die Berufung des Klägers im Ganzen, zurückzuweisen.

Begründetheit der Anträge im Einzelnen

1. Tweet vom 21.09.2021, Anl. K 1 – „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, er sei ein „unterirdisch niveauloser Vollidiot“, wie geschehen im Tweet des Beklagten vom 21.09.2021, 20:47 Uhr (Anl. K 1). Ein solcher ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG, mithin unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, noch aus anderen Anspruchsgrundlagen. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

[...]

Ferner habe der Beklagte nicht den Kläger als „unterirdisch niveaulosen Vollidioten“ bezeichnet, sondern getweetet, „Querdenker sind unterirdisch niveaulose Vollidioten“. Mit dem Begriff „Vollidioten“ seien also „Querdenker“ und nicht der Kläger gemeint. Die im Zusammenhang mit diesem Tweet erfolgte Verlinkung von Fürsprechern der Szene und eben auch dem Anwalt der Szene sei erfolgt, um eine Reaktion herbeizurufen, wie dies bei Twitter üblich sei. Sie könne etwa verstanden werden im Sinne von „Stimmt ihr zu?“ (Bl. 114 der Landgerichtsakte [LGA], Bl. 187 der Berufungsakte [BA]).

[...]

Im vorliegenden Fall führt die abwägende Gewichtung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auf der einen und der drohenden Einschränkung der Meinungsfreiheit des Beklagten dazu, dass der Kläger vom Beklagten nicht Unterlassung der gegenständlichen Äußerung verlangen kann.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger die Diskussion nicht selbst eröffnet und insoweit keinen unmittelbaren eigenen Anlass gegeben hat, (auch) ihn auf diese Weise zu beschimpfen. Durch ein Verbot der Äußerung würde auch nicht die Freiheit des Beklagten berührt, sich zu der von bestimmten Personen betriebenen Täter-Opfer-Umkehr äußern bzw. insofern Kritik zu üben. Der vom Beklagten verwendeten Beleidigung kommt angesichts der Benutzung im konkreten Kontext durchaus ein erheblich ehrschmälernder Gehalt zu. Der Begriff „Idiot“ wird, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in der Umgangssprache abwertend zur Bezeichnung einer jemandes Ärger oder Unverständnis hervorrufende törichte Person, einen Dummkopf gebraucht. Bei der Bezeichnung „Vollidiot“ handelt es sich um eine Steigerungsform.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die Äußerung des Beklagten in verallgemeinernder Weise auf alle Querdenker bezieht und von einem durchschnittlichen Rezipienten auch so verstanden wird und eben nicht ausschließlich und direkt auf den Kläger bezogen. Auch wenn die Betroffenheit des Klägers durch die Nennung (auch) seines Accounts (noch) gegeben ist, verliert sich die Herabsetzung in der Unbestimmtheit und geht die Individuumsbezogenheit weitgehend verloren, was die Intensität des Eingriffs in die individuellen Rechte des Klägers gleichwohl als gering erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RS 2024, 6288 Rn. 79; BeckOK InfoMedienR/Söder, 45. Ed. 01.08.2024, BGB § 823 Rn. 74). Im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes ist auch zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Beklagten zwar im Internet erfolgte, die konkrete Reichweite des Tweets des Beklagten sich indes in engen Grenzen hält, wie die Anzahl der „Retweets“ (5) und „Likes“ (33, jeweils gem. Anl. K 1) zeigt. Demgegenüber ist das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit hoch, zumal der Tweet des Beklagten als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu verstehen ist und zwar zu einem Thema, das den öffentlichen Diskurs seinerzeit wie kaum ein anderes bestimmt hat. Der vom Beklagten in Bezug genommene Post des Bloggers Mxxx Wxxx („UXXX“) forderte darüber hinaus eine starke Reaktion geradezu heraus, nicht allein wegen seiner aggressiven Wortwahl, sondern vor allem durch die gleichermaßen absurde wie in hohem Maß provokante These, für den Tod des jungen Menschen seien alle jene verantwortlich, die sich an die seinerzeit zum Schutz der Bevölkerung geltenden Regeln gehalten hätten, mithin auch das Opfer selbst. Wie das Landgericht festgestellt hat, hat sich der Kläger, obwohl „Anwalt der Querdenken-Szene“, „Sprachrohr der Bewegung“ und auch Führungsfigur des Ulmer Ablegers „Querdenken 731“, von der Äußerung des Bloggers Mxxx Wxxx auch nicht distanziert.

2. Tweet vom 04.01.2022, Anl. K 2 – „Volksverhetzer“

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, er sei ein Volksverhetzer, wie geschehen im Tweet des Beklagten vom 04.01.2022, 22:30 Uhr (Anl. K 2). Ein solcher ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG, mithin unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, noch aus anderen Anspruchsgrundlagen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Insoweit ist die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen.

Zutreffend hat das Landgericht den Tweet als Meinungsäußerung eingeordnet. Kennzeichnend für eine solche ist – in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung – dass die Äußerung einer Überprüfung auf Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises nicht zugänglich ist, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 187 [188] – IM-Sekretär mwN und zuletzt BVerfG NJW 2024, 1868 Rn. 32 – Entwicklungshilfe für Taliban). Auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (BVerfG NJW 1983, 1415 – NPD von Europa). Diese Grundsätze gelten auch für die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 130572) und die Verwendung von Rechtsbegriffen, wie vorliegend

Die angegriffene Äußerung des Beklagten stellt sich als Teil einer solchen anlassbezogenen Auseinandersetzung dar und nicht – wie der Kläger meint – als Schmähkritik. Wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, erfolgte die Äußerung des Beklagten als Reaktion auf den vorangegangenen Tweet des Klägers, in dem dieser „live aus Dresden“ berichtete. Nach dem zugrunde zu legenden Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bezog sich der Post des Klägers auf eine mutmaßlich nicht angemeldete oder gar verbotene Versammlung in Dresden am 04.01.2022, wie die von ihm verwendeten sogenannten Hashtags #Dresden, #DD0401, #Versammlung, #Spaziergänger, #Spaziergang und #spazieren sowie der vom Kläger in seinem Tweet mitgeteilte Umstand, dass die Polizei den Verdacht einer verbotenen Versammlung prüfe, es nahelegen. Allgemein- und damit auch den Adressaten des gegenständlichen Tweets bekannt, erfolgten als „Spaziergänge“ bezeichneten Demonstrationen teils unangemeldet, mithin unter Verstoß gegen das Gebot, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher bei den Behörden anzumelden, oftmals auch unter Verstoß gegen seinerzeit geltende Abstandsregeln und die Maskenpflicht; in einigen Fällen kam es bei den „Spaziergängen“ zu Ausschreitungen sowie zu Angriffen auf Polizeibeamte und Pressevertreter. In diesem Kontext erfolgte der Tweet des Beklagten, der zum Ausdruck brachte, dass er – im Gegensatz zum Kläger – die polizeilichen Maßnahmen für rechtmäßig bzw. angezeigt hielt („Gut so.“). Vor dem Hintergrund anlässlich solcher „Spaziergänge“ tatsächlich stattgefundener Ausschreitungen erfolgte auch die Bezeichnung des Klägers als „Volksverhetzer“ im Rahmen der Auseinandersetzung mit diesem Thema, für den der Kläger den Anlass gab.

3. Tweet vom 14.01.2022, Anl. K 3 – „Rechtsextremer Verschwörungsverdreher“ [sic!]

Der Kläger kann nicht Unterlassung der Bezeichnung als „rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“ verlangen. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.

Der Kammer sei aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren bekannt, dass sich der Kläger regelmäßig und öffentlichkeitswirksam auf seine Expertise als zugelassener Anwalt berufe, um seine Ansichten insbesondere zur fehlenden Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus und zum vorgeblichen Gehalt der Grundrechte des Grundgesetzes Nachdruck zu verleihen.

Das sachliche Anliegen des Beklagten, darauf hinzuweisen, dass bei dieser Unterhaltung unter anderem Verschwörungstheorien über das Coronavirus und Rechtsextremismus verbreitet würden, um hieran per Spende zu verdienen, sei nicht völlig in den Hintergrund getreten. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt an einer Gesprächsrunde mit weiteren Verschwörungstheoretikern teilnehme um verschwörungstheoretische Inhalte zu diskutieren, müsse sich entgegenhalten lassen, ein „Verschwörungsrechtsverdreher“ zu sein. Bei der Bezeichnung als Rechtsverdreher handele es sich nicht um einen derb abwertenden Begriff. Wer an einer Gesprächsrunde mit Rechtsextremisten teilnehme, bei der über den rechtspopulistischen seinerzeitigen Präsidenten Brasiliens positiv gesprochen werde, müsse sich gefallen lassen, selbst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht zu werden.

Im Hinblick auf die Bezeichnung „rechtsextrem“ wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, der „spontane Zusatzgast“ Axxx Exxx sei ein Rechtsextremist; tatsächlich sei dies nicht der Fall. Auch der Umstand, dass er, der Kläger, den damaligen brasilianischen Präsidenten interviewt habe, könne es jedenfalls nicht rechtfertigen, ihn als rechtsextrem zu bezeichnen. Letzteres ist (allein) im Rahmen der Abwägung zu bewerten. Jedenfalls für die Frage der äußerungsrechtlichen Einordnung als Schmähkritik ist eine Rechtfertigung der erhobenen Vorwürfe im Sinne eines Nachweises ihrer Berechtigung durch Tatsachen und Belege nicht geboten (OLG Köln Urt. v. 17.12.2002 – 15 U 95/02, BeckRS 2003, 3065).

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch hinsichtlich der hier im Streit stehenden Äußerungen zu berücksichtigen, dass jener in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestandteile „rechtsextrem“ und „Verschwörungstheoretiker“ ein erheblich ehrschmälernder Gehalt zukommt.

Angesichts der vom Kläger in bewusst gewählter und von ihm gesuchter Öffentlichkeit tatsächlich verbreiteten Verschwörungstheorien ist die Verwendung dieser Bezeichnung indes gerechtfertigt.

[...]

Im Hinblick auf die Bezeichnung des Klägers als „rechtsextrem“ fällt bei der Abwägung ins Gewicht, dass eine Reihe dieser Verschwörungstheorien deutliche Verbindungen zu rechtsextremen Gedankengut aufweisen, etwa, wenn jüdische Personen oder Gruppen, („Rothschild“, „Soros“), als angebliche Drahtzieher der Weltverschwörung dargestellt werden. Antisemitismus ist ein Kernmerkmal rechtsextremer Ideologien. Als explizit rechtsextrem eingestuft ist auch die Verschwörungsideologie QAnon, auf die sich der Kläger, wie vom Beklagten in erster Instanz noch unwidersprochen vorgetragen, bezieht (Anl. B 2, LGU S. 44) bzw. der er nahesteht (LGA Bl. 141). Die „Neue Weltordnung“ wird ebenfalls oft von rechtsextremen Gruppen aufgegriffen und mit antisemitischen Vorstellungen verknüpft. Typisch für Narrative aus dem rechtsextremen Spektrum ist auch die Delegitimierung des Staates, wie geschehen in den vom Beklagten zahlreich vorgelegten Tweets des Klägers, etwa Anl. B 2, Bl. 10: „politische Schauprozesse“, Bl. 12: „Corona-Faschismus“, Bl. 13: „Propaganda der Staatspresse“, Bl. 18: „Regime der BRD“, Bl. 19: „Hasspropaganda der Hofberichterstatter“ [GEZ], Bl. 20: „Volksverräter im Deutschen Bundestag“, Bl. 55: „Corona-Regime“. Auch insoweit sind nach dem Ergebnis der Abwägung mithin die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten.

4. Tweet vom 23.01.2022, Anl. K 4 – „Rechtsverdreher und Frauenschläger“

Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „Frauenschläger“ bzw. der Verwendung des Hashtags #HxxxTrittFrauen aus § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG, wenn dies geschieht wie in Anl. K 4 bzw. Anl. K 15. Der mit der Berufung des Beklagten insoweit vorgebrachte Angriff gegen die Feststellungen des Landgerichts bleibt erfolglos, mithin ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

5. Tweet vom 23.01.2022, Anl. K 5 – #HxxxIstEinWixer und
6. Tweet vom 27.01.2022, Anl. K 17 #HxxxisteinWixxer


Erst recht gilt das Gesagte auch hinsichtlich der beiden vom Beklagten in den Tweets vom 24.01.2022 und vom 27.01.2022 verwendeten Hashtags #HxxxIstEinWixer“ (Anl. K 5) und #HxxxisteinWixxer“ (Anl. K 17). Diese lassen sich allerdings auch zwanglos unter die eingangs eingeführte Definition der sogenannten Formalbeleidigung (im verfassungsrechtlichen Sinne) subsumieren, wie es das Landgericht getan hat (LGU S. 28), sodass eine entsprechende Abwägung allenfalls hilfsweise zu erfolgen hätte. Das Landgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen wird (LGU S. 28), hat dem Beklagten die Äußerungen zu Recht verboten, weshalb auch insofern die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war.

7. Tweet vom 28.01.2022, Anl. K 6 – „Antisemtisischer Verschwörungsfaschist“

Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

Durch die Bezeichnung des Klägers als „antisemitischer Verschwörungsfaschist“ werde mithin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine rechtsextremistische Person in Form eines Judenhassers sei, der Verschwörungstheorien vertritt (LGU S. 36). Angesichts der vom Kläger empfohlenen Inhalte, insbesondere denen von Oxxx Jxxx, Pxxx Sxxx, Dr. Lxxx Vxxx und Exxx Wxxx, bei denen es sich um Inhalte von offensichtlich verschwörungstheoretischer, antisemitischer und rechtsextremer Art handele, worauf der Beklagte – objektiv verstanden – aufmerksam machen wollte, sei die Äußerung vom Kläger hinzunehmen. Wer sich, wie der Kläger, selbst mit offensichtlich als solchen erkennbaren verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremistischen Inhalten in Verbindung bringe, müsse sich pointiert entgegenhalten lassen, dass er selbst eine derartige Gesinnung habe und selbst Verschwörungstheorien vertrete.

8. Tweet vom 28.01.2022, Anl. K 7 – „Widerlicher Volksverhetzer“

Auf die Berufung des Beklagten ist die Entscheidung des Landgerichts abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. 

[...]

Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, denn der Beklagte hat Anknüpfungstatsachen für seine Kritik an der Person bzw. dem Wirken des Klägers dargelegt. Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Äußernde nicht verpflichtet ist, in jedem Fall entsprechende Anknüpfungstatsachen bereits mit der inkriminierten Äußerung darzutun. Entscheidend ist vielmehr, dass sie bestehen und im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung – wie geschehen – dargelegt werden (BGH, Urteil vom 18.06.1974 - VI ZR 16/73 – Deutschlandstiftung, NJW 1974, 1762; OLG Köln Urt. v. 17.12.2002 – 15 U 95/02, BeckRS 2003, 3065; BVerfG Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 - Bezeichnung eines Sängers als Antisemit, NJW 2022, 769 m. Anm. Gostomzyk; Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, § 21. Ehrenschutz, Schutz vor Schmähkritik Rn. 6). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen (BVerfG NJW 2023, 510 Rn. 28).

9. Tweet vom 02.02.2022, Anl. K 8 – „Verschwörungsidiot“

Auch insoweit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, der Kläger sei ein „Verschwörungsidiot“, wie Anl. K 8 dokumentiert, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat (LGU S. 36). Der Beklagte kommentiert mit der angegriffenen Äußerung ein auf Telegram verlinktes Youtube-Video des „alternativen Medien-Machers“ Exxx Txxx, der am 27.01.2022 u.a. den Kläger zu der in Gewalt ausgearteten Corona-Demonstration im Europaviertel von Brüssel am 23.01.2022 interviewt hat. Das Landgericht führt aus, dass es in dem Videobeitrag um die Behauptung der Gesprächsteilnehmer gehe, dass „getarnte Provokateure auf Seiten des Staates“ die gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich der Demonstration gegen Corona-Maßnahmen in Brüssel am 23.01.2022 ausgelöst hätten. Der Kläger vertrete in dem Video u.a. die These, dass Demonstranten für das Anzetteln der Ausschreitungen von staatlichen Stellen bezahlt worden seien und sich staatliche Akteure als Demonstranten verkleidet hätten, um auf diese Weise zu den Ausschreitungen beizutragen. Durch die Bezeichnung auch des Klägers als „Verschwörungsidiot“ werde mithin ausgedrückt, dass dieser Theorien vertrete, die so abstrus seien, dass kein gesunder Menschenverstand auf eine derartige Idee käme. Die stark abwertende Bezeichnung als „Idiot“ sei keine Schmähung, vielmehr zulässige Meinungsäußerung, wenn auch die Kritik überspitzt sei.

10. Tweet vom 16.02.2022, Anl. K 9 – „Antisemit

Bei der Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“, wie geschehen am 16.02.2022 im Tweet #10 (Anl. K 9), handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, weshalb das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen ist.

Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass ein durchschnittlicher Rezipient dieser Äußerung des Beklagten jene als Hinweis auf Hinweis auf die vom Kläger verbreiteten antisemitischen Codes versteht. Wie bereits gesehen, ist der Äußernde allerdings nicht verpflichtet, mit seiner Kritik oder negativen Äußerung die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen; insbesondere besteht kein Begründungszwang (vgl. bereits die Ausführungen zu Tweet #8 („Widerlicher Volksverhetzer“). Wegen der vorzunehmenden Abwägung wird auf die Ausführungen zu Tweet #3 („rechtsextremer Verschwörungsvertreter“) verwiesen.

11. Tweet vom 23.04.2022, Anl. K 10 – „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @Hxxx_Mxxx @MxxxHxxxUSA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen.“

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt wie beantragt, weil der Tweet des Beklagten einen Bezug zu einem konkreten Verhalten des Klägers nicht erkennen lasse. Insofern kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Meinungsäußerung.

Mit Blick auf den konkreten Antrag ist die Klage schon deshalb abweisen, weil das Verbot der gesamten Äußerung zu weitreichend wäre. Im Äußerungsrecht können grundsätzlich nur die konkreten Äußerungen untersagt werden, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Gräbig GRUR 2020, 1044, 1046 m Nw). Zwar handelt es sich vorliegend nur um einen einzigen Satz, der allerdings eine ganze Reihe von Äußerungen enthält, etwa, dass es sich bei den genannten Personen, darunter auch dem Kläger, um Rechtsanwälte von rechtsextremer Gesinnung handele, mit geringerer fachlicher Eignung und zweifelhafter Seriosität, diese Anhänger von Verschwörungstheorien seien und auch „Querdenker“, dass es sich hierbei um eine Sekte oder eine vergleichbare Gruppe oder Gemeinschaft handele, also etwa eine solche, die sich in ihren Ansichten und Verhaltensweisen stark von der Mehrheitsgesellschaft unterscheidet, möglicherweise vom Rest der Gesellschaft isoliert sei und selbst der Überzeugung, dass nur sie die „Wahrheit“ erkannt habe und dass es wünschenswert sei, wenn die genannten Personen Deutschland verließen, etwa in die genannten Länder auswanderten, deren Gemeinsamkeiten im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung von einem durchschnittlichen Leser etwa in bedeutenden strukturellen Herausforderungen insbesondere für Demokratie, aber auch wissenschaftliche Rationalität, etwa im Hinblick auf die Leugnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur COVID-19-Pandemie begründet sind. Keine dieser Einzelaussagen ist als solche angegriffen. Das Gesamtverbot könnte daher nur gerechtfertigt sein, wenn jedenfalls jede einzelne Äußerung rechtswidrig wäre. Das ist zweifellos nicht der Fall. So kann wegen der Zulässigkeit des Begriffs der „rechtsextremen Rechtsverdreher“ und der „Verschwörungsidioten“ etwa auf die obigen Ausführungen zu Bezeichnung als „Rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“ verwiesen werden.

12. / 13. Tweet vom 01.05.2022, Anl. K 11 – „Rechtsextremist“ und „Demokratiefeind“

Der Klageantrag Z. 1 Buchst. l) („Rechtsextremist“) ist von der Klageabweisung im Übrigen erfasst; Ausführungen dazu enthält das landgerichtliche Urteil offenbar nicht. Die Berufungsbegründung enthält insofern zwar einen Antrag, aber ebenfalls keine eigenen Ausführungen. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, da sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

14. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 13 – „Der Kläger äußere unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut.“

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf den Antrag Z. 1 n) abgewiesen, weil der konkrete Kontext des Tweets vom Kläger nicht vorgelegt worden sei und sich aus dem Tweet des Beklagten alleine nicht ergebe, dass die Äußerung auf den Kläger bezogen sei (LGU S. 38).

Auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Berufungsbegründung bleibt die Entscheidung des Landgerichts richtig. Die Berufung ist zurückzuweisen.

15. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 14 – „Winkeladvocat und Volksverhetzer“

Auch im Hinblick auf die Äußerung des Beklagten, der Kläger sei ein Winkeladvocat und ein Volksverhetzer wie am 26.05.2022 geschehen, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist.

16. Tweet vom 06.062022, Anl. K 15 – #HxxxTrittFrauen

Siehe hierzu oben die Ausführungen zu Klageantrag Z. 1 d). Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos.

17. Tweet vom 04.06.2022, Anl. K 16 – „Der Kläger sei ein Terrorist.“

Die Bezeichnung des Klägers als Terrorist wie geschehen im Tweet des Beklagten vom 04.06.2022 stellt sich als zulässige Meinungsäußerung dar, weshalb die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen wurde und die Berufung zurückzuweisen ist.

18. Tweet vom 11.06.2022, Anl. K 19 – #Reichsbürger

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen.

Wie dem Auftritt des Klägers in dem vom Landgericht in Augenschein genommenen Youtube-Video, dessen Authentizität zwischen den Parteien nicht infrage steht, mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, hat der Kläger an einem Treffen am 15.11.2020 mit Pxxx Fxxx in dem vom Thüringer Verfassungsschutz beobachteten Restaurant „Hxxx Mxxx“ in Sxxx-Wxxx teilgenommen. Das Restaurant wird einem Mitglied des sogenannten Königreichs Deutschland zugeordnet, laut Verfassungsschutz einer der bundesweit mitgliederstärksten „Reichsbürger“-und „Selbstverwalter“-Gruppierungen war [...]. Im Video erklärt der Kläger hierzu selbst, er sei dort gewesen, habe aber nicht gewusst, wohin er da eingeladen worden sei; anlässlich der Einladung habe es nur geheißen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein „Strategietreffen“ handele; als ihm klargeworden sei, wohin er da eingeladen worden sei, habe er die Veranstaltung verlassen. Dem Video ist ferner zu entnehmen, dass er sich von der Bewegung bzw. dem Konzept des „Königreich Deutschlands“ des Herrn Fxxx distanziere. Damit besteht ein hinreichender Sachbezug. Darauf, ob die dem Video zu entnehmende Erklärung des Klägers, dieser habe nicht gewusst, bei wem er da eingeladen sei, glaubhaft ist, kommt es für die Beantwortung der Frage des Sachbezugs ebenso wenig an, wie darauf, ob sich der Kläger von der Reichsbürgerbewegung distanziert hat. Auch die Frage, ob diese Distanzierung glaubhaft sei, ist Teil der öffentlich geführten Diskussion. Gerade im Rahmen dieser Diskussion hat sich der Kläger geäußert, wie nun aus der Zusammenschau des mit Anl. K 19 vorgelegten und angegriffenen Tweet des Beklagten und der nunmehr vorgelegten vorangegangenen Äußerung des Klägers sichtbar wird. So heißt es im Hinblick auf die Erklärung des Klägers, mit der dieser sich von der Reichsbürgerbewegung distanziert (wie nunmehr vorgelegt – siehe oben), in einer ersten Reaktion eines anderen Twitter-Nutzers wie folgt: „Das fällt dem nach zwei Jahren aber früh ein.“ Hierauf antwortete der Beklagte mit dem angegriffenen Tweet, in dem er den Kläger als „#Reichsbürger“ tituliert. Auch unter Berücksichtigung der Distanzierung des Klägers führt die Abwägung zwischen der Äußerungsfreiheit und dem von der Äußerung beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht des Klägers zu dem Ergebnis, dass die Äußerung zulässig ist.

19. Tweet vom 19.07.2022, Anl. K 20 – #Betrüger

Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen (LGU S. 42). Wer, wie der Kläger, um Spenden werbe und dabei explizit um die Angabe des Verwendungszwecks „Schenkungen“ bitte, ohne dass vom ihm - trotz der seinerzeit aktuellen Medienberichterstattung über die fehlende Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder - näher über die Höhe und Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge aufgeklärt werde, müsse sich in der öffentlichen Debatte den Vorwurf gefallen lassen, die Geldgeber zu täuschen.

Mit der Berufungsbegründung moniert der Kläger erneut Amtsermittlung. Vortrag des Beklagten zu Spendenkonten des Klägers sei nicht erfolgt. Der Kläger sei auch nicht zur Transparenz verpflichtet und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser seine Spendeneinnahmen unzulässig verwende.

Ausweislich des nunmehr vorgelegten Kontexts hat die Äußerung des Beklagten tatsächlich auch nicht die Verwendung der vom Kläger vereinnahmten Spendengelder zum Gegenstand. Der Äußerung ist vielmehr klar zu entnehmen, worin der Beklagte den „Betrug“ des Klägers erblickt, nämlich in den vermeintlichen falschen Behauptungen des Klägers („FakeNews“) mit dem Ziel, Spenden einzuwerben. Ein Sachbezug ist damit jedenfalls gegeben. Auch diese Äußerung ist nach Abwägung zulässig.

20. Tweet vom 12.09.2022, Anl. K 21 – „Nein @Axxx_Jxxx Mit jemandem, der #Antisemitismus verbreitet, mit #Hetze gegen unsere #Demokratie den #Wutwinter plant, den #QAnon Mythos verbreitet und den #Rechtsextremismus pusht @Hxxx_Mxxx ...mit dem redet man nicht“

Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

21. Tweet vom 20.08.2022, Anl. K 22 – #Coronaleugner

Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleibt.

Das Landgericht hat die Klage unter Verweis auf den vom Kläger verwendeten Begriff der „Plandemie“ auch insoweit abgewiesen (LGU S. 45). Wer, wie der Kläger von einer beabsichtigten weltweiten Verbreitung des Coronavirus ausgehe und einen Großteil der privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen rigoros ablehne, dürfe verkürzt als „CoronaLeugner“ bezeichnet werden.

22. Tweet vom 19.08.2022, Anl. K 23 – #Hassprediger

Auch insoweit ist die Abweisung des Landgerichts zu Recht erfolgt und die Berufung deshalb zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen (LGU S. 47). Wer, wie der Kläger regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative verbreite, sowie mit der Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen Teile der Bevölkerung radikalisiere, und nun auch mit dem Rechtsextremisten und Influencer Sxxx Vxxx in freundschaftlicher Atmosphäre posiere und sich von diesem interviewen lasse, müsse sich entgegenhalten lassen, ein „Hassprediger“ zu sein.

[...]

Anspruch auf Geldentschädigung (BB S. 103 Bl. 334)

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordern würde, verneint

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht anderweitig befriedigend aufgefangen werden kann. Die Beurteilung erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, das Ausmaß der Publikationsverbreitung, die Nachhaltigkeit und Dauer der Rufschädigung, Anlass und Motivation des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Geldentschädigung kann auch bei nicht erwiesenen, rufschädigenden Tatsachenbehauptungen erfolgen. In solchen Fällen ist jedoch die mögliche Wahrheit der Behauptung in die Bewertung einzubeziehen. Bei der Gesamtwürdigung ist zudem ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen. Insoweit bestehende Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen oder sogar ausschließen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 –, Rn. 44, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 – 4 U 58/23 –, Rn. 116, juris).

Das Landgericht hat diesen Maßstab zugrunde gelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen, die der Kläger erlitten habe, durch den Unterlassungstitel in genügendem Maße ausgeglichen seien. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung liege, auch angesichts der geringen Reichweite der Tweet des Beklagten nicht vor. Jedenfalls werde dieser durch den vorliegenden Unterlassungstitel hinreichend rehabilitiert. Dabei sei zu sehen, dass der Kläger selbst seit Jahren nahezu täglich mit der Verbreitung von ketzerischen Tweets, perfiden Falschinformationen und an Absurdität kaum zu übertreffenden Verschwörungsmythen aller Art (u.a. zum Coronavirus, zur Corona-Schutzimpfung, zum Judentum, zum Klimawandel, zum Ukrainekrieg etc.) Reaktionen insbesondere in sozialen Medien geradezu provoziere und auf diese Weise auch den Beklagten zu den zu unterlassenden Äußerungen veranlasst hat. Wer wie der Kläger dermaßen offensiv austeile, habe in der Regel auch entschädigungslos einzustecken.

Dem ist zuzustimmen und lediglich dahin zu ergänzen, dass die erstinstanzliche Entscheidung in einigen Punkten abzuändern und die Klage abzuweisen ist, so dass insoweit bereits keine Beeinträchtigung vorliegt.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und es nur um die Beurteilung im Einzelfall geht.


Das Urteil des OLG Stuttgart weist 339 Randnummern auf und kann vollständig unter der oben genannten Verlinkung nachgelesen werden. Die Entscheidung ist außerdem bei Juris veröffentlicht.



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